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IGNORED

Änderung der Zuständigkeit


Sachbearbeiter

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Hallo,

es eilt ! Weiß jemand auf die Schnelle, wer die

"nach § 2 Abs. 1 der BImSchGZuVO Baden-Württemberg für das Betriebsgebäude zuständige Behörde"

sein soll ? :unsure::confused:

(bisher war immer das Gewerbeaufsichtsamt zuständig, aber das da oben ist neu)

Guest Mouche
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Aha, interessant. Hier gehts aber um Gelände von Privatpersonen, die Sprengstoffe lagern...  :closedeyes:

302618[/snapback]

Ist da in BW nicht schon immer das LRA zuständig ?

Also bei mir schon - in anderen Gegenden jetzt vielleicht im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform neuerdings das LRA.

Könnte doch so möglich sein !

Mouche

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Sachbearbeiter(in),

durch die Verwaltungsreform in Baden-Württemberg (zum 01.01.2005) wurde im Land eine große Zahl von Sonder- und Fachbehörden aufgelöst. Unter anderem wurden die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (in Ba.-Wü. bislang 9) in die 44 Kreisverwaltungen, also die Landratsämter und Stadtkreise, sowie die vier Regierungspräsidien eingegliedert.

Die Zuständigkeitsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchGZuVO) wies bisher den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern zwei Rollen zu: erstens unmittelbare Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben wie den Arbeitsschutz, die Dampfkesselverordnung und vieles mehr. Zweitens auch die Tätigkeit als fachtechnische Behörde vor allem für die Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörden (diese Rechtsbehörden waren bisher schon bei den Stadt- und Landkreisen angesiedelt).

Ich habe die BImSchGZuVO nicht auf die hier aufgeworfene Frage hin durchgelesen, aber ich gehe - wie Mouche - davon aus, dass hier (wie dies eben seit 01.01.05 der Regelfall ist) das jeweilige Landratsamt bzw. die Stadtkreisverwaltung zuständig ist .

Grüßle,

karlyman

Guest Mouche
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Deshalb war die Anfrage sicher so eilig - eventuell ist man ja SELBST zuständig...  :021:

302759[/snapback]

Eigentlich ist das ja auch eine Frage, die ein Sachbearbeiter beantworten (können!) - und nicht stellen sollte :AZZANGEL: -

zumindest wenn er aus BW ist :cool3:

Mouche

Posted
Eigentlich ist das ja auch eine Frage, die ein Sachbearbeiter beantworten (können!) - und nicht stellen sollte  :AZZANGEL:  -

zumindest wenn er aus BW ist  :cool3:

Mouche

302802[/snapback]

Na ja... in dem Fall stellt Sie ja bestimmt diese Frage, damit se zukünftige Fragen dahingehend beantworten kann :rolleyes::wub:;)

Grüsse

dl :ninja:

Posted
Eigentlich ist das ja auch eine Frage, die ein Sachbearbeiter beantworten (können!) - und nicht stellen sollte  :AZZANGEL:  -

zumindest wenn er aus BW ist  :cool3:

Mouche

302802[/snapback]

:021::021:

Du nimmst mir das Wort aus dem Mund.... :chrisgrinst:

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Ihr seid ja schlau ! :lol:

Nein, ich selbst bin nicht zuständig, habe aber eine eilige Anfrage diesbezüglich und möchte gerade deshalb wissen, wer diese zuständigen Behörden sind.

Dazu müsste ich erst mal wissen, wie die "Betriebsgebäude" definiert sind und wer in Nachfolge des Gewerbeaufsichtsamtes u.a. für folgende Dinge zuständig geworden ist:

- Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen

- Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen

- Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör

- Bewilligung von den Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2 der 1. SprengV.

Die BimSchGZuVo Baden-Württemberg kann man übers Internet leider nur kostenpflichtig einsehen bei umwelt-online. Deshalb hab ich keine Chance, dort selbst nachzuschauen. Die Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt ist anscheinenend unbesetzt :mad1: .

Konstruktive Hinweise bitte umgehend an SB leiten. Danke ! :closedeyes:

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Da hier anscheinend keiner was darüber weiß, musste ich bei Günther Jauch und meiner Großmutter anrufen, die mir als Joker prompt weiterhelfen konnten. Okay, war nur ein Spaß. :chrisgrinst:

Also, falls es jemanden interessieren sollte. Die Sache ist ziemlich kompliziert, aber ich versuchs trotzdem mal: :wub:

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter wurden in Baden-Württemberg durch das Verwaltungsstrukturreformgesetz (VRG) zum 01.01.2005 aufgelöst und in die Landratsämter eingegliedert. Einige der alten Kollegen arbeiten nun eng mit der dortigen Abfallrechtsbehörde zusammen. Dieses Amt nennt sich nun Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht (oder so ähnlich) und ist u.a. zuständig für die Überwachung der Sprengstofferlaubnisinhaber nach § 27 SprengG, zum Teil auch für solche nach §§ 7 und 20 SprengG (gewerblicher Bereich) sowie für die Bearbeitung von Unfallanzeigen - im Gewerbebereich zusammen mit der Berufsgenossenschaft.

In diesen gewerblichen Bereich spielt aber zum Teil Immissionsschutz mit rein und deshalb gibt es zum Teil Firmen und Anlagen mit sogenannten "Störbereichen" bzw. besonderen Anlagenteilen, die der Überwachung des Regierungspräsidiums unterliegen.

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Der Immissionsschutz spielt bei Sprengstofflagern dann mit rein, wenn die Mengenschwelle, die in Ziffer 9.35 des Anhangs der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten ist (gemäß Spalte 2 ab 10 t) und die Anlage damit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wird. Vom Immissionsschutz her waren für solche Anlagen bisher die unteren Immissionsschutzbehörden (bei Stadt- und Landkreisen) rechtlich zuständig; die Gewerbeaufsichtsämter waren fachlich (techn. Überwachung und Beratung) zuständig.

Mit der Verwaltungsreform in Baden-Württemberg wurden die Gewerbeaufsichtsämter nun in die Kreisverwaltungen (und zu einem kleineren Teil auch in die Regierungspräsidien) eingegliedert. Das ändert zunächst an der Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörden für immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen nichts (nur die Fachtechnik ist nun eben "im Haus"). Aber: wenn eine solche Anlage einen sogenannten "Betriebsbereich" im Sinne der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Störfallverordnung - darstellt (was von verschiedenen, in der Verordnung aufgeführten technischen Kriterien abhängt; näheres speziell zu Sprengstofflagern kann ich spontan leider nicht sagen) ist zuständige Immissionsschutzbehörde künftig nicht mehr der betreffende Stadt- und Landkreis, sondern das örtlich jeweils zuständige Regierungspräsidium.

Gruß,

karlyman

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