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IGNORED

Hinweise des BDMP zur Verwaltungsvorschrift...


Dobermann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi Hollowpoint !

Nette Ausführung...

Aber wenn ich ein Mann / Frau im Funktionärsstatus bin und d e n n o c h Sowohl Charakter , als auch Pflichtbewußtsein ( für Mitglieder, Schützen und das BWaffG ) habe.......

Dann würde ich lieber rausfliegen, als mich zu ducken, den unsinnigen Machtkämpfen unterordnen und - wie die meisten Pöstcheninhaber - nur gequirlte Sch...e - zu lasten der Schützen - von mir zu geben !

Ich weiß gar nicht, wie diese Schwachmatiker sich morgens noch ohne zu K****n im Spiegel betrachten können !

Zum Schluß ein Zitat von Benito Juarez:

Es ist besser aufrecht stehend zu sterben, als auf Knieen ( und Arschkriechend ! ) zu leben !

Mit großem Groll

- auf diese in jedem Hauptfunktionärsarsch bis zu den Schulter steckenden -Mentaldefizitären Schwachmatiker

Kanonenkarlchen

Geschrieben
Mit großem Groll

- auf diese in jedem Hauptfunktionärsarsch  bis zu den Schulter steckenden -Mentaldefizitären Schwachmatiker

Kanonenkarlchen

341313[/snapback]

Bei allem Verständlichen Ärger! Wer so verallgemeinernd in dieser Sprache schreibt, wird ja wohl nicht wirklich Glauben, ernstgenommen zu werden.

Bewahrt doch zumindest ein wenig die "Funkdisziplin".

Gruß

Geschrieben
Hi Miwi,

genau das wird wieder das Problem werden. Aber mal dazu eine Frage an Kamerad Spahlholz, Du hast die Erfahrung vor und hinter dem Tisch, wie ist dazu vorzugehen?

Gruß

334951[/snapback]

Hallo,

man kann gegen Selbstbedienung, Privilegienvergabe, Ruhm und Ehre Trips und Mißachtung der Satzung und dem Recht nur mit absoluter Gradlinigkeit bestehen.

Wer sich einmal abhängig gemacht hat, (z.B. Zustimmung zu unzulässigen Maßnahme), landet im „Büchlein“ und sein Fehlverhalten wird ihm vorgehalten, wenn er „ausscheren“ sollte oder will!

Daher kann man nur und wird langfristig durch Offenheit gewinnen.

Für die Posten ist es nützlich, wenn man auch Ahnung hat! So sollten für die Kassenprüfer und dem Contoller Kenntnisse aus der Verwaltung und möglichst auch aus dem Finanzwesen Voraussetzung sein.

Für das Schiedsgericht müßten auf Bundesebene fünf Personen das Gericht bilden, davon mindestens zwei mit juristischen Kenntnissen. Ein automatischer Ausschluß vom Amt sollte in der Satzung stehen, wenn gegen das z.B. „Doppelamtsverbot“ verstoßen wird. Die Revisionsstelle muß der Bundesdelegiertentag sein, wobei bei „Ausschlüssen“ die Mitgliedschaft, bei Anrufung der Revision, bis zur Entscheidung nur ruht und der Antragsteller zum Delegiertentag zugelassen ist.

Die Vorstandsmitglieder müssen nicht „vom Fach“ sein, wäre aber nützlich! Sie müssen aber delegieren können, wozu haben sie Referenten! Aber übertragen von Vorstandsbefugnisse muß mit der automatischen Amtsenthebung geahndet werden.

Die Satzung muß so umgearbeitet werden, das ein Mißbrauch verhindert oder mindestens erheblich erschwert wird.

Soviel soll erst mal reichen.

Also: Jeder sollte befugt sein ein Amt auszuüben, aber bei bestimmten Ämtern sollte man Voraussetzungen fordern, bei der Leitung kann es aber nur die „Unbescholtenheit“ sein.

Gruss Spa

Geschrieben
Die Vorstandsmitglieder müssen nicht „vom Fach“ sein, wäre aber nützlich! Sie müssen aber delegieren können, wozu haben sie Referenten! Aber übertragen von Vorstandsbefugnisse muß mit der automatischen Amtsenthebung geahndet werden.

Die Satzung muß so umgearbeitet werden, das ein Mißbrauch verhindert oder mindestens erheblich erschwert wird.

Soviel soll erst mal reichen.

Also: Jeder sollte befugt sein ein Amt auszuüben, aber bei bestimmten Ämtern sollte man Voraussetzungen fordern, bei der Leitung kann es aber nur die „Unbescholtenheit“ sein.

Gruss Spa

341509[/snapback]

Also genau dass, was ich bezogen auf die Sache, schon immer sagte.

Gruß

  • 3 Monate später...
Geschrieben
Aus der Vo Ausgabe 4/2004, aus Seite 11

Hinweise des Bundes der Militär-und Polizeischützen e.V. ( BDMP e.V ) zu einem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffG )

Von Dr.Volkmar Schilling und U.-V. Kaase

In Punkt 14.2.1 des Entwurfes der Verwaltungsvorschriften zum WaffG wird außerdem festgestellt, dass gem. §14 Abs.2 Satz 2 des WaffG durch eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann...................

ist nicht vergessen !!!!

noch 321 tage :bb1:

dobermann

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Aus der Vo Ausgabe 4/2004, aus Seite 11

Hinweise des Bundes der Militär-und Polizeischützen e.V. ( BDMP e.V ) zu einem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffG )

Von Dr.Volkmar Schilling und U.-V. Kaase

nichts wird vergessen, 256 tage

:bb1:

dobermann

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Aus der Vo Ausgabe 4/2004, aus Seite 11

Hinweise des Bundes der Militär-und Polizeischützen e.V. ( BDMP e.V ) zu einem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffG )

Von Dr.Volkmar Schilling und U.-V. Kaase

in thüringen, dem ursprungsort, ist es also schon angekommen :boese040:

noch 208 tage :bb1:

dobermann

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Aus der Vo Ausgabe 4/2004, aus Seite 11

Hinweise des Bundes der Militär-und Polizeischützen e.V. ( BDMP e.V ) zu einem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffG )

Von Dr.Volkmar Schilling und U.-V. Kaase

Vorschlag :

Es sollte eine Festlegung in Punkt 14.2.2 des Entwurfes dahingehend erfolgen, dass ein „ angegliederter Teilverband „ i.S. §14 Abs.2 WaffG nur dann vorliegt, wenn die Voraussetzung des §15 Abs.1 Nr.2 WaffG ( 10.000 Mitglieder ) erfüllt ist. Diese Sichtweise geht davon aus, dass ein angegliederter Teilverband selbst zumindest theoretisch von seiner Größe her gem. §15 Abs.2 WaffG genehmigungsfähig sein muß, um ( wie ein anerkannter Verband ) seriös Bedürfnisbescheinigungen ausstellen zu können.

Sollten bestimmte, hinreichend große Teilverbände sich neben ihrem „ Dachverband „ gem. 15 Abs.3 WaffG anerkennen lassen, so sollte für diese Fälle in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz klargestellt werden, dass der betroffene Verband dann gleichwohl nur einmal, nicht etwa mehrfach, im gem. §15 Abs.7 WaffG gebildeten Fachbeirat für waffenrechtliche Fragen vertreten sein kann.

gruß dobermann

nicht das einer meint das ist vergessen :bb1:

noch 56 tage

dobermann

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