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IGNORED

2. Gelbe WBK


carlo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe eine Gelbe WBK nach altem Recht, die durch entsprechenden Aufdruck auf die Erweiterung nach neuem Recht erweitert wurde, und die jetzt voll ist.

Von der Behörde wurde mir angekündigt, dass ich nicht so ohne weiteres eine 2. Gelbe WBK bekäme, denn ich müßte erneut Bedürfnis hierfür belegen und auch der Behörde belegen, dass ich mit meinen sämtlichen Waffen sportordnungsgemäß und mindestens 2 mal pro Monat schiessen würde, sonst müßte ich mich mal von Waffen trennen.

Ist das berechtigt oder nicht, wie ich meine, denn die Gelbe WBK sollte doch gerade unabhängig hiervon den unbeschränkten Erwerb für Sportschützen ermöglichen, wenn ich recht informiert bin.

Gibt es dazu Erfahrungen ?

Vielen Dank

Geschrieben

wieso hast du überhaupt die "alte" gelbe umstempeln lassen ?

tztztz...macht man doch nicht icon13.gif

klaro musst du für jede neue WBK einen neuen antrag stellen,

das hast du doch bei der ersten genau so gemacht,

von daher...

Geschrieben

Antwort auf:

wieso hast du überhaupt die "alte" gelbe umstempeln lassen ?

tztztz...macht man doch nicht
icon13.gif

klaro musst du für jede neue WBK einen neuen antrag stellen,

das hast du doch bei der ersten genau so gemacht,

von daher...


@ cop

mit gelb alt, brauchte er das nicht,da gab es ja keine

mengenbeschränkung. bei gelb neu weiss ich es im moment

gar nicht genau,da es ja 4 jahre dauert,bis sie voll ist.

(die 2/6 regel und 8 einträge)

viele grüsse

peter

Geschrieben

....innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden......

Da hier von sechs Monaten die Rede ist und nicht von Halbjahren bekomme ich die in 3 Jahren voll. wink.gif

Allerdings: Das sich das aud §14(4) bezieht ist immer noch strittig.... mad1.gif

Gruß Andreas

Geschrieben

Es gibt keine Mengenbeschränkung. Die Erlaubnis, die auf Deiner WBK steht, gilt daher nach wie vor, nur ist auf dem Dokument kein Platz mehr frei. Wäre es so, wie die Behörde meint, würde die gelbe WBK lediglich den Erwerb einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen ermöglichen. Da dies nicht so im Gesetz geregelt ist, besteht also die folgende Situation:

1. Es besteht eine Erlaubnis, Einzellader- und Repetierlangwaffen, Einzellader Kurzwaffen sowie Repetier Lang-und Kurzwaffen mit Perkussionszündung zu erwerben und zu besitzen,

2. Das Dokument, in das die Waffen eingetragen werden, ist voll.

Somit muß die Behörde ohne weiteres einen neuen Schein ausstellen. Die neue gelbe WBK stellt in diesem Fall nicht die Erteilung einer Erlaubnis dar, denn die existiert ja schon, vielmehr geht es nur darum, rein physisch ein neues Papier zur Verfügung zu haben, auf dem Platz für Eintragungen ist.

Geschrieben

Antwort auf:

....innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden......

Da hier von sechs Monaten die Rede ist und nicht von Halbjahren bekomme ich die in 3 Jahren voll.
wink.gif

Allerdings: Das sich das aud §14(4) bezieht ist immer noch strittig....
mad1.gif

Gruß Andreas


hallo andreas

ich habe mich verrechnet, man hat 8 einträge auf gelb neu,

darf 4 einträge im jahr ( oder zwei im halben jahr) tätigen,dann ist sie in zwei jahren voll.

bei uns (hessen) ist gelb alt und wbk rot von dieser regel

ausgeschlossen. bei gelb alt,da sie nach altem recht weiter

besteht und bei wbk rot wäre es wirklich unsinn, einer sammel wbk eine solche bürde in den weg zu räumen.

viele grüsse

peter

Geschrieben

Hallo Reinhard,

ich denke die "Gelbe" berechtigt nur zum Erwerb und nur zum

Erwerb von Waffen die nach der betreffenden Sportordnung des Vereins zugelassen sind.

Die Erlaubnis zum Besitz wird erst durch den Eintrag derselben in die WBK erteilt.

Sollte ein Verein z.B. keine Perkussionswaffen in der Sportordnung vorgesehen haben, sind dann diese bei der Erteilung einer Gelben bei Mitgliedern dieses Vereins aussen vor?

Vielleicht kannst Du mich da aufklären, ich wäre dankbar.

Gruß Peter

Geschrieben

Hi

Auch diese Rechnung verstehe ich nicht. 2Jahre für 8 Waffen bei 2/6 Regelung.

Meine rechnug sagt 1 1/2 Jahre und 1 Tag

gut ist ein wenig kleinkariert, :cool , aber...

2 Waffen gekauft (Tag 1)

1/2 Jahr

2Waffen

1/2 Jahr (jetzt 1Jahr rum)

2Waffen

noch ein halbes

2Waffen cool.gif

1 1/2 und einen Tag chrisgrinst.gif

gut ist ein wenig übertrieben rolleyes.gif

ich kann halt nicht anders...rolleyes.gif

Gruß

Seitenschloß

Geschrieben

Antwort auf:

Hallo Reinhard,

ich denke die "Gelbe" berechtigt nur zum Erwerb und nur zum

Erwerb von Waffen die nach der betreffenden Sportordnung des Vereins zugelassen sind.

Die Erlaubnis zum Besitz wird erst durch den Eintrag derselben in die WBK erteilt.

Sollte ein Verein z.B. keine Perkussionswaffen in der Sportordnung vorgesehen haben, sind dann diese bei der Erteilung einer Gelben bei Mitgliedern dieses Vereins aussen vor?

Vielleicht kannst Du mich da aufklären, ich wäre dankbar.

Gruß Peter


Hallo Peter,

"wie immer" dazu meine Anfrage an den SB und seine Auskunft:

ANFRAGE ---------------------------------------------

Hallo Herr xxxxx,

ich und einige Kollegen haben die neue Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 beantragt.

Für die Ausstellung wurde uns das Bedürfnis vom BSSB für dessen Sport-Ordnung und den dafür

geeigneten Waffen, die natürlich zuerst auch durch die Sportschützen-WBK gedeckt sind.

Wenn man nun im Besitz dieser WBK ist, dürfen dann nur Waffen erworben werden, die für die Disziplinen des BSSB geeignet sind, weil ja die WBK vom BSSB befürwortet wurde?

Meine Frage zielt darauf ab, daß der Antragsteller noch Mitglied eines anderen zugelassenen Verbandes ist,

und dort z.B. größere Kaliber als beim BSSB geschossen werden, es aber

z.B. auch eine Repetierlangwaffe

mit gezogenem Lauf ist, die grundsätzlich von der Sportschützen-WBK gedeckt ist.

Weist also die Sportschützen-WBK eine Zuordnung zum befürwortenden Verband auf?

Dies würde ja bedeuten, daß der Schütze, der Mitglied des BSSB und des Verbandes XY ist, Repetier-Langwaffen NUR bis Kaliber 8 mm erwerben darf, obwohl ja im Verband XY die Kalibergrenze höher liegt, aber die WBK vom BSSB befürwortet wurde.

Dies würde gleichzeitig bedeuten, daß man für verschiedene Verbände unterschiedliche Sportschützen-WBK

beantragen müsste!

Oder ist die Sportschützen-WBK nach Erhalt offen für alle geeigneten Waffen der vom Bundesverwaltungsamt zugelassenen Sportordnungen und Disziplinen, auch wenn der Erwerber nicht Mitglied anderer Verbände ist?

Oder ist die WBK nach Erhalt nicht mehr VERBANDSGEBUNDEN,

und man kann darauf alles erwerben, was

durch die Sportschützen-WBK gedeckt ist?

Herr xxxxx, zugegeben, dies ist eine sehr theoretische, aber trotzdem in

Schützenkreisen viel diskutierte Frage.

Es will ja auch keiner nach einem Erwerb Schwierigkeiten bekommen.

Vielen Dank im voraus für Ihre Auskunft,

Mit freundlichen Grüßen,

xxxxx xxxxx

-----------------------------------------------------

ANTWORT----------------------------------------------

Sehr geehrter Herr xxxxx,

das Bayerische Staatsministerium hat in dieser Angelegenheit folgendes mit

geteilt:

"Zur Rechtsnatur der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG wird darauf

hingewiesen, dass sie allgemein zum Erwerb der entsprechenden in § 14 Abs. 4

WaffG genannten Schusswaffen und Munition berechtigt. Einschränkungen

hinsichtlich der Art und Anzahl der Schusswaffen sind nur insoweit gegeben,

als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz maximal zwei Schusswaffen innerhalb von

sechs Monaten erworben werden dürfen."

Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.

MfG xxxxx (unser SB)

-------------------------------------------------------

Damit sollte doch, zumindest für Bayern, alles geklärt sein!?!

Also nix mehr Frage nach Disziplin!

(Bei mir stehen natürlich, außer der 2/6-Regelung, keine weitergehenden Beschränkungen drin!)

Also auch der Repetierer in 50 BMG. (Wer will den schon?)

Wolli

p.s. der Thread dazu war: Drilling auf Neu-Gelb, es gab aber auch schon mehrere andere hier in wo.

Geschrieben

@PGuse: Dazu habe ich woanders etwas geschrieben. Ich zitiere:

########################## ZITAT ########################

Der Text der gelben WBK scheint mir wohl das eineutigste Argument zu sein. Wenn ein unbefangener Mensch durchschnttlichen Verstandes liest: "Der Inhaber dieser WBK ist berechtigt, Einzellader- und Repetierlangwaffen, Einzelladerkurzwaffen und Repetierwaffen mit Zündhütchenzündung zu erwerben und besitzen", dann denkt er sich: "Aha, ich darf das also kaufen und besitzen".

Der Text der gelben WBK ist eindeutig, auch wenn das manchem nicht passen mag.

Man macht nun den Versuch, zu behaupten, die gelbe WBK berechtige nur "vorübergehend" zum Besitz und erst der Stempel verkörpere die Berechtigung zum "endgültigen Besitz". Jedoch: Wo steht das auf der gelben WBK, deren Text doch so klar und eindeutig ist, zu lesen ? Wenn es so gewollt wäre, müßte es erkennbar sein, denn alles andere würde dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widersprechen. Ich habe dazu an anderer Stelle schon etwas geschrieben.

Man muß schon als Verwaltungsrechtler einige Grundsätze, die man einmal gelernt hat, über Bord werfen, um zu der Annahme zu kommen, der Stempel in Spalte 8 der gelben WBK verkörpere die "Erlaubnis zum endgültigen Besitz".

In Wahrheit sind dies nichts als juristische Taschenspielertricks, mit denen versucht wird, die gelbe WBK auf die Stufe der grünen WBK zu bringen, also die Sache nach oben zu nivellieren.

##################### ZITAT ENDE #########################

Ergänzend dazu folgendes: Die in der gelben WBK wiedergegebene und niedergelegte Erlaubnis ist sowohl hinsichtlich des Erwerbs, als auch hinsichtlich des Besitzes unbefristet. Die angebliche "Befristung bis zur Eintragung", die letztlich auf eine Befristung des Besitzes auf zwei Wochen seit Erwerb hinausläuft, müßte Bestandteil der Erlaubnis sein, also an irgendeiner Stelle aus dem Text der Erlaubnis hervorgehen. Das ist aber nicht der Fall. Der Stempel hingegen hat keinen Erklärungswert etwa dergestalt, daß man ihn als Erweiterung einer ehemals befristeten auf eine nunmehr unbefristete Erlaubnis auslegen könnte.

Geschrieben

Da ich mich im obigen Zitat auf etwas beziehe, das ich bereits vorher einmal geschrieben hatte, habe ich meine Überlegungen der letzten zwei Monate zur gelben WBK aufgesammelt (Dank für die hervorragende Suchfunktion) und stelle sie hier herein. Sie sind natürlich zum Teil aus dem Zusammenhang gerissen, dennoch hoffe ich, die ultimative, allumfassende, keinen Widerspruch und kein Gegenargument mehr ermöglichende Antwort gegeben zu haben, lieber PGuse. Es ist allerdings ein Haufen Holz:

###########################################################

Gesammelte Ideen/Gedanken zur Gelben WBK nach § 14 IV

########################### 14.09.2004

Wenn auf der WBK steht, dass der Inhaber neben Einzellader Langwaffen mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm auch Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einzellader-Kurzwaffen und Mehrlader-Lang- und Kurzwaffen mit Perkussionszündung erweRBen und besitzen darf, dann ist das doch wohl eine klare Aussage, oder. Sie gilt natürlich. Hingegen sind mündliche Beschränkungen einer Waffenrechtlichen Erlaubnis irrelevant. Entweder sind sie kein Teil der Erlaubnis. Dann sind sie nicht mehr, als die Äußerung einer (falschen) Rechtsauffassung der Behörde darüber, welchen Umfang die erteilte Erlaubnis habe. Falsch ist die Rechtsauffassung deshalb, weil sie dem Wortlaut der Erlaubnis widerspräche.

Wäre hingegen die mündliche oder fernmündliche Aussage, die gelbe WBK "gilt aber nur für Langwaffen" ein Teil der Erlaubnis, nämliche eine Auflage oder Beschränkung, dann wäre sie wegen Verstosses gegen § 44 Absatz 1 in VeRBindung mit Absatz 4 VwVfG nichtig.

Nichtig nach § 44 Absatz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er nach einer Rechtsvorschrift schriftlich erlassen werden muß und dieser Form nicht genügt (Kopp VwGO, § 44 Rdn. 32). Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach § 10 WaffG "durch eine Waffenbesitzkarte oder durch einen Eintrag in eine vorhandene Waffenbesitzkarte" erteilt. Damit sind waffenrechtliche Erlaubnisse schriftlich zu erteilen.

Nach § 44 Absatz 4 VwGO betrifft die Nichtigkeit in der Regel nur den Teil des Verwaltungsakts, der die Nichtigkeitsgründe in sich trägt. Nebenbestimmungen, die zum einen der Erlaubnis widersprechen und zum anderen dem Formerfordernis des § 10 Absatz 1 WaffG nicht entsprechen, leiden an einem schwerwiegenden, offenkundigen Fehler (§ 44 I VwVfG): Sie führen dazu, daß die waffenrechtliche Erlaubnis in Teilen nicht dem Formerfordernis von § 10 Absatz 1 WaffG entspricht.

Man könnte auch hergehen und sagen: Ein Bescheid der aussage, "der Inhaber darf Perkussionsrevolver erweRBen und besitzen. Allerdings gilt diese Erlaubnis nicht für Perkussionsrevolver", sei insgesamt nichtig, weil er an einem unheilberen Widerspruch leidet und damit insgesamt unsinnig und unverständlich sei.

Die totalnichtigkeit der Erlaubnis ist aber nicht im Sinne des WBK-Inhabers. Was also tun ?

Entweder Widerspruch gegen Auflagen und Nebenbestimmungen einlegen, nach denen die erteilte Erlaubnis für Perkussions-Mehrlader und einzellader-Kurzwaffen nicht gilt, wiewohl es draufsteht ODER das Gespräch oder Telefongespräch für immer und ewig vergessen. Perkussionsrevolver kaufen, zur Behörde gehen und sagen: "Hier, bitte Stempel machen".

########################### 15.09.2004

Es gibt keine Mengenbegrenzung. Sie steht nicht im Gesetz, vielmehr steht im Gesetz etwas von der Berechtigung bestimmte WaffEN erweRBen zu dürfen. Hätte der Gesetzgeber eine Mengenbegrenzung gewollt, stünde sie im Gesetz. Dann hiesse es nämlich nicht: Der Inhaber ist berechtigt Waffen der und der Art zu erweRBen, sondern es hieße: Der Inhaber ist berechtigt, soundsoviele Waffen der und der Art zu erweRBen.

Auch bei den Innenministerien der Bundesländer herrscht weitgehend Einigkeit darüber. Wie man daher zu der Auffassung gelangen kann, es gäbe eine Mengenbegrenzung, ist aus einer reinen Gesetzesauslegung daher nicht zu erklären. Vielmehr gibt es Weisungen und Empfehlöungen der Mittelbehörden (zT auch der zuständigen Ministerien), in denen derlei schlicht angewiesen oder empfohlen wird und der SB muss das Gesetz nolens volens so (falsch) anwenden, wie es angeordnet wurde. Niemand hat die Courage, eine Gegenvorstellung zu schreiben und zu sagen "liebe Mittelbehörde, was ihr da von mir als SB verlangt, ist rechtswidrig und ich bitte um Klarstellung, ob ich das wirklich so machen soll". Die SBer sind zudem keine Juristen, die ständig mit dem Grundgesetz und dem Bestimmtheitsgrundsatz unter dem Arm herumlaufen. So entsteht dann in Deutschland eine von allerlei Unsinn (vornhem ausgwedrückt würde man "sachfremde Erwägungen" dazu sagen) geprägte Verwaltungspraxis und der Schütz muß es ausbaden.

########################### 16.09.2004

Mein besonderes Steckenpferd ist § 14 IV WaffG. Es ist ja inzwischen wohl kaum zu übersehen, daß man sich auf Länderebene krampfhaft bemüht, die gesetzliche regelung zu unterlaufen. ............. :

Nach dem Gesetz und den Materialien ist klar, daß die alte gelbe WBK und die neue gelbe WBK ihrem Wesen nach gleich sein sollen. Früher machte man sich keine großen Gedanken über die Rechtsnatur und das Wesen der einzelnen Schritte. Der Inhaber einer alten gelben WBK kaufte eine einzellader-Langwaffe, zeigte den ErweRB anschließend an und bekam seinen Stempel. Der normale Mensch und auch der Verwaltungsrechtler dachte: "Die Erlaubnis ist in der gelben WBK verkörpert. ErweRB und Besitz erfolgen aufgrund dieser Erlaubnis. Der Stempel der Behörde ist quasi die Quittung für die Anzeige des ErweRBs." Der Stempel der Behörde war also nicht etwa die Erlaubnis.

Nunja, das ist eigentlich nach dem neuen § 14 IV auch nicht anders, sollte man meinen. Aber da geistert dies Idee herum, die Erlaubnis zum ErweRB und Besitz der in der "neuen gelben WBK" genannten Waffentypen sei gewissermaßen befristet bis zur Anzeige. Der Stempel, den die Behörde dann in Spalte 8 der WBK noch hineindrückt, sei erst die Erlaubnis zum "endgültigen Besitz".

Dieses Konstrukt ist blanker Unsinn und stellt nichts anders dar, als den Versuch, die gesetzliche Regelung zu unterlaufen. Wenn nämlich erst der Stempel die Erlaubnis zum "endgültigen Besitz" darstellte, wäre der Behörde jederzeit möglich, durch Verweigerung dieses Schrittes den ErweRBer einer Waffe in die Illegalität zu drängen.

Hier sind einige allgemein verwaltungsrechtlichen Argumente zur Thematik:

1. Form der Erlaubnis

Eine waffenrechtliche Erlaubnis wird nach § 10 I WaffG "durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintrag in eine vorhandene Waffenbesitzkarte" erteilt. Das zielt auf die zwei Arten der WBKen ab: Erlaubnis "durch WBK" meint die gelbe WBK nach § 14 IV WaffG. Hingegen meint "Erlaubnis durch Voreintrag" die grüne WBK. Eine "zweigeteilte Erlaubnis", wie sie verschiedentlich beschrieben wird ("vorläufige Erlaubnis" durch WBK und "endgültige Erlaubnis" durch Stempel) sieht das WaffG nicht vor. Ein Stempelabdruck ist nämlich weder eine Waffenbesitzkarte, noch ein Voreintrag.

2. Bestimmtheitsgrundsatz

Der im VwVfG des Bundes festgeschriebene Bestimmtheitsgrundsatz legt fest, daß ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muß; andernfalls ist er rechtswidrig oder nichtig. Nach dem WAffG würde sich die Sache wie folgt darstellen: Dem Inhaber der WBK wird durch den Text der WBK erlaubt, einzellader- und repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einzellader-Kurzwaffen und Mehrladewaffen mit Perkussionszündung zu erweRBen und zu besitzen. Diese Erlaubnis ist wohl ohne großen Zweifel als klar und inhaltlich bestimmt zu bezeichnen. Nach der Lesart der vorstehend beschriebenen Idee (erst vorübergehende Erlaubnis, dann Stempel) wird daraus aber eine befristete Erlaubnis zum Besitz, die mit Ablauf der Anzeigefrist endet. Die Erlaubnis zum "endgültigen Besitz" soll dann erst mit der Einstempelung des Dienstsiegels seitens der Behörde erteilt werden.

Dies schlägt allem, was der Jurist einmal über den Bestimmtheitsgrundsatz gelernt hat, ins Gesicht: Eine schriftlich erteilte Erlaubnis soll eine Befristung enthalten, obwohl diese Befristung im Erlaubnistext nirgends formuliert ist. Die Einstempelung eines Dienstsiegels soll hingegen erst die Erteilung einer Erlaubnis sein, wiewohl ein behördliches Dienstsiegel keinen Erklärungsgehalt hat.

Daß die Innenbehörden der Bundesländer so vehement zum Rechtsbruch ausgerechnet bei § 14 IV ansetzen, verwundert nicht: Diese Regelung enthält fast die einzigen (relativen) Verbesserungen des Waffenrechts. Genau dort setzt man nun zielgerichtet an und sei es nur, indem einer fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Gesetzes den Weg ebnet.

########################### 19.09.2004

1. Es gibt rechtswidrige ministerielle Anweisungen.

2. a) Die WBK nach § 14 IV sieht keine Mengenbegrenzungen vor.

B) Wenn ein SachbeaRBeiter meinen würde, er müsse eine Mengenbegrenzung anordnen, müsste er dies durch eine Auflage oder eine Beschränkung tun. Da die waffenrechtlichen Erlaubnisse "durch eine WBK" erteilt werden, müßßte die Auflage oder Beschränkung in der WBK stehen. Zudem müßte für eine solche Auflage oder Beschränkung ein sich aus dem konkreten Einzelfall anhand von Tatsachen begründbarer Anlass finden.

##### Kleine Zwischenbemerkung an SachbeaRBeiter: #####

Man muß sich nur die gelbe WBK anschauen. Entscheidend ist, was sich aus ihr ergibt. Wenn keine Mengenbegrenzung in der WBK ersichtlich ist, gibt es sie auch nicht.

Man kann sicher alle möglichen Vorschriften des WaffG in einem Zusammenhang verwenden, für den sie nicht gedacht sind und das dann "Auslegung" nennen. Nur hat das mit Rechtsanwendung nichts zu tun. Auslegung bedient sich verschiedener Methoden, die dem Ziel dienen, den Wortlaut des Gesetzes, ihren Entstehungsprozeß und ihre Systematik zu beleuten, um letztlich den dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Im Fall des § 14 IV ist besonders die Entstehungsgeschichte der Norm von Interesse, weil sie eine recht klare Antwort auf die Streitfragen vermittelt.

############### Ende der kleinen Zwischenbemerkung ########

Eine Mengenbegrenzung "einfach nur so", weil es dem SachbeaRBeiter paßt oder weil die vorgesetzte Mittelbehörde das so will oder weil der zuständige Innenminister meint, der "Volksbewaffnung" entgegenwirken zu müssen, würde auf eine willkürliche Mißachtung des Gesetzes hinauslaufen.

########################### 21.09.2004

Auslegng mit dem Ziel, ein Gesetz anzuwenden, dessen Wortlaut keine klare Antwort gibt, bedient sich verschiedener Methoden. Auslegung darf keine Willkür sein, sondern muß systematisch nachvollziehbar sein und sich dieser Methoden bedienen.

Die Überlegungen, die im IM NRW Platz greifen, desgleichen in Thüringen, sehen folgendermaßen aus:

"Das Gesetz sieht zwar leider keine Mengenbegrenzung für den ErweRB auf gelbe WBK vor, wir sehen aber zu, daß wir so tun, als gäbe es eine Mengenbegrenzung."

Überleguzng 2:

"Das Gesetz will zwar die Tradition und Methodik der gelben WBK aus § 28 II WAffG (alte Fassung) fortführen und die bestehende Rechtslage sogar "ausweiten" (Wortlaut Bundestags-Drucksache 14/8666), wir sehen aber zu, daß wir das einfach ignorieren, unterlaufen, entkräften und einfach nicht anwenden. Sollen sie doch klagen. Das kriegen wir schon irgendwie hin."

So einfach und so platt läuft es in der aktuellen Politik.Die Folge sind ministerielle Rundschreiben an die Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Gemeinden, wie folgt mit dem WaffenerweRB nach § 14 IV WaffG zu verfahren:

"Wenn der Inhaber einer gelben WBK nach § 14 IV eine Waffe erwoRBen hat, so hat er in jedem Fall eine Bescheinigung nach § 14 II vorzulegen."

Man geht sogar so weit, von dem Inhaber einer gelben WBK nach § 28 II WaffG (alte Fassung für Einzellader-Langwaffen) für jeden ErweRBsfall die Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung zu verlangen, wiewohl die alte gelbe WBK in vollem Umfang weitergilt. Ich denke, an dieser Stelle brauchen wir über Rechtswirdigkeit nicht mehr zu diskutieren.

Das führt zu folgenden kuriosen Situationen: Der mir bekannte Inhaber einer gelben WBK in einem mir bekannten Landkreis kauft einen Perkussionsrevolver. Die Behörde weigert sich, den Stempel in Spalte 8 zu machen, weil keine Bedürfnisbescheinigung vorgelegt wird. Das wars. Die Behörde macht nichts, der Käufer behält seinen Perkussionsrevolver und hat nur eben keinen Stempel in Spalte 8 seiner WBK.

In einem Anderen Fall, in einem anderen Kreis hat die Behörde hingegen nach Nichtvorlage der Bedürfnisbescheinigung angeordnet, der ErweRBer eines Perkussionsrevolvers möge diesen einem Berechtigten überlassen. Auch wurde der Sofortvollzug angeordnet.

Hingegen unterhielt ich mich mit einem WBK-Inhaber aus noch einem anderen Kreis und noch einem anderen Bundesland, der in jüngster Zeit zwei Perkussionsrevolver und einen Unterhebler erwoRBen hat. Er hat seine drei Stempel bekommen.

Wenn das die Rechtswirklichkeit in Deutschland sein soll, dann ist auf jeden Fall eines klar: Man darf die Rechtsanwendung nicht der Politik oder der Exekutive überlassen, ohne ein unabhängiges Kontrollorgan zu haben.

########################### 30.09.2004

Argument 1

Das wird zwar von einigen Leuten behauptet, ist aber Unsinn. Die Erlaubnis wird "durch die WBK oder durch Eintrag in eine bestehende WBK" erteilt, so steht es in § 10 WaffG (ich glaube es war § 10). Gemeint ist damit: Die Erlaubnis wird bei der gelben "durch die WBK" erteilt, bei der grünen "durch Eintrag".

Wäre hingegen die Lesart derjenigen zutreffend, daß die Erlaubnis erst durch den Stempel in Spalte 8 der gelben WBK erteilt würde, dann dürfte es in § 10 nicht heißen, daß die Erlaubnis "durch die WBK" erteilt wird. Dann gäbe es nämlich keine WBK, die bereits die Erlaubnis verkörpert.

Argument 2

Der Text der gelben WBK scheint mir wohl das eineutigste Argument zu sein. Wenn ein unbefangener Mensch durchschnttlichen Verstandes liest: "Der Inhaber dieser WBK ist berechtigt, Einzellader- und Repetierlangwaffen, Einzelladerkurzwaffen und Repetierwaffen mit Zündhütchenzündung zu erwerben und besitzen", dann denkt er sich: "Aha, ich darf das also kaufen und besitzen".

Der Text der gelben WBK ist eindeutig, auch wenn das manchem nicht passen mag.

Man macht nun den Versuch, zu behaupten, die gelbe WBK berechtige nur "vorübergehend" zum Besitz und erst der Stempel verkörpere die Berechtigung zum "endgültigen Besitz". Jedoch: Wo steht das auf der gelben WBK, deren Text doch so klar und eindeutig ist, zu lesen ? Wenn es so gewollt wäre, müßte es erkennbar sein, denn alles andere würde dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widersprechen. Ich habe dazu an anderer Stelle schon etwas geschrieben.

Man muß schon als Verwaltungsrechtler einige Grundsätze, die man einmal gelernt hat, über Bord werfen, um zu der Annahme zu kommen, der Stempel in Spalte 8 der gelben WBK verkörpere die "Erlaubnis zum endgültigen Besitz".

In Wahrheit sind dies nichts als juristische Taschenspielertricks, mit denen versucht wird, die gelbe WBK auf die Stufe der grünen WBK zu bringen, also die Sache nach oben zu nivellieren.

########################### 30.09.2004

Die Eintragung beantrage ich nicht. Die Eintragung nimmt nach § 34 WaffG der Händler vor. Ich will nur den Stempel in Spalte 8. Das ist aber keine "Eintragung der Waffe". Der Grund für die gegenüber § 28 WaffG (alt) geänderte Formulierung ist darin zu suchen, daß in einem Entwurf einmal vorgesehen war, man solle bei jedem ErweRB eine Bescheinigung für das Bedürfnis vorlegen. Das hat man gestrichen, aber nicht daran gedacht, auch die von Dir genannte Wendung wegzunehmen. Die Formulierung "beantragt" wird nämlich jetzt von denen mißbraucht, die die "Nivellierung nach oben" zu betreiben versuchen.

§ 10 WaffG meint den Voreintrag. Etwas anderes kennt das Waffengesetz nicht. Wie die Wortwahl schon erkennen läßt, handelt es sich um einen Eintrag, der schon beim ErweRB vorhanden sein muß, weil er die Erlaubnis verkörpert.

Den Voreintrag gibt es aber bei der gelben WBK nicht. Der Text auf der Vorderseite der gelben WBK stellt selbst gewissermaßen den Voreintrag dar. Eine Erlaubnis durch nachträglichen Eintrag kennt das deutsche Waffenrecht hingegen nicht, ich wiederhole das.

Mal ganz im Ernst: Wenn ich auf grüne WBK mit Voreintrag etwas erwoRBen habe und begehre, die Behörde möge mir den Stempel in Spalte 8 der WBK hineindrücken: Käme da irgend ein vernünftig denkender Mensch auf die Idee, zu meinen, erst der Stempel sei die "Erlaubnis zum endgültigen Besitz" ? Natürlich nicht. Man muß nur den Text der grünen WBK lesen. Er besagt, daß der Inhaber berechtigt ist, die umseitig eingetragenen Waffen zu erweRBen und zu besitzen.

Wenn ich also mit der grünen WBK hingehe und den Stempel haben möchte, beantrage ich keine Erlaubnis, denn die habe ich ja schon. Ich beantrage lediglich den Eintrag des Stempels. Wenn aber der Stempel nicht die Erlaubnis versinnbildlicht, was ist er dann ? Er ist nichts anderes, als die Quittierung, daß der ErweRB gemeldet ist.

Jetzt wieder die gelbe WBK: Ginge man geistig und ideologisch unbelastet an die Sache heran, würde man die Frage, was der Inhaber darf und was nicht, aus der Erlaubnisurkunde heraus zu beantworten versuchen. Damit gelangt man dann zu dem oben bereits zitierten Text der gelben WBK, liest und versteht ihn und die Frage ist beantwortet. Was begehrt also der ErweRBer, der bei der Behörde "die Eintragung beantragt" ? Etwa die Erlaubnis ? Ein abwegiger Gedanke, denn die Erlaubnis ist ihm ja bereits erteilt worden. Der Stempel, den der WBK-Inhaber beantragt, indem er den ErweRB auf gelbe WBK anzeigt, ist mithin nichts anderes, als das, was er bei der grünen WBK auch ist.

Und dann noch einmal zu den "genährten Mutmaßungen": Die Begründung für die Regelung ist deutlich, wenn nicht sogar eindeutig. Dort ist im Zusammenhang mit der gelben WBK von einer "Ausweitung der bestehenden Gesetzeslage" und einer "Ausweitung der gelben WBK" die Rede. Deutlicher geht es eigentlich kaum. Sicher ist die Formulierung des Gesetzes unglücklich, wenn nicht gar als mißlungen zu bezeichnen. Aber ich argumentiere nicht auf der Grundlage von Mutmaßungen, sondern auf der Grundlage der Erklärung des 14. Innenauschusses, die der Bundestag sich zu eigen gemacht hat.

########################### 11.11.2004 (Auszug)

Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Mal angenommen, am würde die Erteilung der neugelben WBK und das mündlich dazu Gesagte als eine Erlaubnis und deren wie auch immer geartete, auf jeden fall aber mündliche Nebenbestimmungen auffassen, hätte man folgendes:

1. Die Erlaubnis, Einzellader und Repetier-Langwaffen, repetier- Perkussionswaffen und Einzellader -Kurzwaffen zu erweRBen.

2. Die Erlaubnis, nur eine Sorte der Waffen zu erweRBen, für die man die Erlaubnis hat.

Ist das noch hinreichend bestimmt, oder ist es nicht vielmehr widersprüchlich und unverständlich ? Ich kann mir das Grinsen nicht verkneifen, wenn ich im Lichte dieser Frage die sehr lesenswerte Kommentierung von Kopp zu § 37 VwVfG lese. Hübsch ist zum Beispiel da der Satz: "Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde". Lustig ist auch der Satz: "Auch die in der Sache selbst durch den VA getroffene Regelung muß hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein."

Mir ist klar, daß diejenigen, die da solche Sachen in den Amtsstuben von sich geben, vom Verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (der eine verfassungsrechtliche Komponente hat), entweder nie etwas gehört, oder das Gehörte wieder vergessen haben.

######################## ENDE #########################

Geschrieben

Hallo RB

ist schon alles logisch und nachvollziehbar. Nur, was tun. Welche Möglichkeiten, außer langwierigen Klagen, die erst in 1 oder 2 Jahren entschieden werden, gibt es. Daß das reine Willkür ist, ist klar. Das interessiert Steegmann nicht. Anscheinend kann er das Gesetz verbiegen und keiner greift ein. Welche Behörde ist zuständig? BMI, sprich Papsthard winken ab und schreiben einige lapidare Sätze. Also, wo kann ich da kurzfristig was machen?

Steven

Geschrieben

Antwort auf:

Hallo,

ich habe eine Gelbe WBK nach altem Recht, die durch entsprechenden Aufdruck auf die Erweiterung nach neuem Recht erweitert wurde, und die jetzt voll ist.

Von der Behörde wurde mir angekündigt, dass ich nicht so ohne weiteres eine 2. Gelbe WBK bekäme, denn ich müßte erneut Bedürfnis hierfür belegen und auch der Behörde belegen, dass ich mit meinen sämtlichen Waffen sportordnungsgemäß und mindestens 2 mal pro Monat schiessen würde, sonst müßte ich mich mal von Waffen trennen.

Ist das berechtigt oder nicht, wie ich meine, denn die Gelbe WBK sollte doch gerade unabhängig hiervon den unbeschränkten Erwerb für Sportschützen ermöglichen, wenn ich recht informiert bin.

Gibt es dazu Erfahrungen ?

Vielen Dank


Wie wärs mal mit dem Forum Waffenrecht redface1.gifredface1.gif

Geschrieben

Ich sehe keine andere Möglichkeit, als den Versuch zu unternehmen, es durchzufechten.

Geschrieben

Antwort auf:

Nur, was tun. Welche Möglichkeiten, außer langwierigen Klagen, die erst in 1 oder 2 Jahren entschieden werden, gibt es.


Du kannst noch versuchen den Petitionsausschuss deines Landes anzuschreiben oder dich direkt an einen deiner Abgeordneten zu wenden (Bund oder Land). Da ist es natürlich von Vorteil, wenn du bereits viele Jahre in der Partei bist - aber auch von Nachteil, wenn der SB bereits viele Jahre in der Partei ist. Eventuell gibt es in deinem Land auch sowas wie einen "Bürgerbeauftragten".

bye knight

Geschrieben

Antwort auf:

Da ist es natürlich von Vorteil, wenn du bereits viele Jahre in der Partei bist - aber auch von Nachteil, wenn der SB bereits viele Jahre in der Partei ist.


Das ist ja wie früher bei uns! crying.gif

Geschrieben

Hallo knight

auch da zuckt der Steegmann nicht. Es kann doch nicht angehen, dass ein Beamter Willkür in ein Gesetz legen kann, jeder weiss es und keiner schreitet ein. Da ist doch der Wurm drin. BMI winkt ab. Also wäre doch die Staatsanwaltschaft gefragt. Diese Ministerialen legen das Gesetz wissentlich falsch aus, ziehen das durch, bis ein Richter sie bremst und gehen zur nächsten Falschauslegung über. Keiner kann sie stoppen? Das kann doch nicht wahr sein. Wo leben wir? Es sind da doch auch die lieben Mitleser aus den zuständigen Behörden gefragt. Oder hat hier keiner mehr interesse an dem Rechtsstaat?

Steven

Geschrieben

@RB: Deine Auffassung teile ich in puncto Stempel von der Behörde nach Eintragung der Waffe durch einen Händler = bloße Bestätigung des bereits durch die Grunderlaubnis bzw. Erwerbserlaubnis gestatteten Besitzes) eigentlich auch.

Aber: crazy.gif Im Gegensatz dazu geht aus der Bundestags-Drucksache XIV/7758 S. 58 hervor, dass "erst die amtliche Eintragung in die Waffenbesitzkarte den (fortdauernden) Besitz rechtfertigt."

Das widerspricht Deiner These... cool3.gif

Geschrieben

Aus welchem Zusammenhang und von wann stammt die Drucksache denn ?

Ich meine, daß eine solche Auffassung dem Gesetz widerspricht, denn nach der gesetzlichen Regelung sind die Erlaubnisse der gelben WBK unbefristet.

Geschrieben

Kann die Bundestagsdrucksache hier leider nicht reinstellen. Wär doch ein Job für Astanase, oder ? smirk.gif

Eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der in 14/4 genannten Waffen hat der neugelbe WBK-Inhaber zweifellos. Die Frage war aber doch, ob bereits die Eintragung einer Waffe vom Händler zum dauerhaften Besitz berechtigt (klar, die Anzeigefrist ist auch noch einzuhalten weil nach Ablauf derselben illegaler Waffenbesitz vorliegen kann) oder erst der Dienstsiegel der Waffenbehörde.

Geschrieben

Antwort auf:

Die Frage war aber doch, ob bereits die Eintragung einer Waffe vom Händler zum dauerhaften Besitz berechtigt (klar, die Anzeigefrist ist auch noch einzuhalten weil nach Ablauf derselben illegaler Waffenbesitz vorliegen kann) oder erst der Dienstsiegel der Waffenbehörde.


Die Erteilung der Sportschützen-WBK berechtigt bereits zum dauerhaften Besitz. Der Stempel nach dem Erwerb ist lediglich ein Zeichen dafür, dass der Erwerb (und Besitz) der Behörde angezeigt wurde. Er ist kein Teil der Erlaubnis als solcher.

Meine Meinung.

bye knight

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