GreyArwen Posted September 20, 2004 Share Posted September 20, 2004 Kennt sich jemand damit aus: Darf ich mir eine Langwaffe von einem Jagdfreund aus dem EU-Ausland unkompliziert leihen oder müsste ich sie dann gleich formell eintragen lassen (mit Verbringungserlaubnis und dem ganzen Brimborium)? Danke im Voraus für eure Antworten! Arwen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 22, 2004 Share Posted September 22, 2004 Hm, scheint sich niemand so recht ranzutrauen. Also ich mach einfach mal den Anfang, vielleicht bringen wir die Sache dann gemeinsam gelöst... Ist auf jeden Fall eine interessante Frage, die viele neue Fragen aufwirft, wenn man sich damit näher befasst. Hmm, was findet hier eigentlich waffenrechtlich statt ? Meines Erachtens eine Mitnahme, da Grenzübertritt erfolgt und im Geltungsbereich des WaffG keine Besitzaufgabe stattfindet. Befördern im Sinne von § 12 WaffG ist nicht näher definiert und wird sich deshalb wohl nur auf den Geltungsbereich des WaffG beziehen (das hatten wir hier übrigens neulich schon). Deshalb bringt uns auch der erlaubnisfreie Erwerb einer Waffe gemäß § 13 Abs. 3 WaffG nicht wirklich weiter... Zu prüfen ist deshalb also, ob er eine Mitnahmeerlaubnis nach § 32 WaffG benötigt. § 32 Abs. 5 WaffG stellt WBK-Inhaber davon frei, allerdings nur, wenn die Waffen dort auch eingetragen sind. Passt also nicht. Einen Europäischen Feuerwaffenpass könnte man nach § 32 Abs. 6 WaffG ausstellen, wenn er zum Besitz der Waffen berechtigt ist. Ob das hier so ohne weiteres der Fall ist ? Ui ui Bejaht man das, wäre das Problem gelöst. Sagt man dazu aber nein, bliebe nur noch die Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1 WaffG übrig, wobei ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden müsste. Mir raucht erst mal die Birne. Deshalb geh ich erst mal was essen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
GreyArwen Posted September 22, 2004 Author Share Posted September 22, 2004 Antwort auf: Hm, scheint sich niemand so recht ranzutrauen. Den Eindruck hab ich leider auch... Aber auf dich ist Verlass! Antwort auf: Hmm, was findet hier eigentlich waffenrechtlich statt ? Meines Erachtens eine Mitnahme, da Grenzübertritt erfolgt und im Geltungsbereich des WaffG keine Besitzaufgabe stattfindet. Soweit würde ich sagen: klingt sehr einleuchtend. Antwort auf: Einen Europäischen Feuerwaffenpass könnte man nach § 32 Abs. 6 WaffG ausstellen, wenn er zum Besitz der Waffen berechtigt ist. Ob das hier so ohne weiteres der Fall ist ? Besitzberechtigt wäre ich sowohl im betreffenden Ausland (Österreich) als auch hier in Deutschland (weil Jägerin) und ich habe auch einen EFWP, bei dem mein SB allerdings der Meinung ist, dass nur auf MEINER WBK eingetragene Waffen auch in meinen EFWP eingetragen werden können. Für die WBK müsste die Waffe aber in meinen Besitz gelangen und dafür bräuchte ich wiederum Verbringungserlaubnis etc., oder? Antwort auf: Sagt man dazu aber nein, bliebe nur noch die Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1 WaffG übrig, wobei ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden müsste. Kannst du das noch ein bisschen näher erklären? Die Sache mit der Mitnahmeerlaubnis kenne ich nämlich nicht. In Deutschland ist es ja möglich, sich eine Waffe mit einer schriftlichen Leihbestätigung für 4 Wochen auszuleihen. Würde eine solche Bestätigung ausreichen? Bin da leider total überfragt... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 23, 2004 Share Posted September 23, 2004 Hey Grey, führen wir unseren Monolog halt alleine weiter. Das mit der Leihe nach § 12 WaffG halte ich hier nicht für möglich, weil sich die Vorschriften des WaffG meines Erachtens nur auf den Geltungsbereich des WaffG erstrecken, sofern nichts anderweitiges geregelt ist. Anderweitige Regelungen bestehen aber nur in den §§ 29 bis 32 WaffG (Verbringung und Mitnahme), die ausdrücklich den Grenzübertritt erwähnen. Da kein Besitzwechsel erfolgt (Du kommst mit der Waffe aus Österreich, nimmst sie über die Grenze mit und behälst sie dort die ganze Zeit, bis Du mit ihr wieder ins Ausland zurückfährst) scheidet eine Verbringung aus. Die Mitnahme ist in § 32 WaffG geregelt. Ich habe in meinem vorigen Posting versucht, die verschiedenen Möglichkeiten der Mitnahmeerlaubnis zu beleuchten. Beim Feuerwaffenpass stellt sich die Frage, ob Du als deutsche Jägerin auch in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist. Nur dann kann nämlich die Eintragung in den Feuerwaffenpass erfolgen. Wir haben in WO erst neulich diskutiert, welche Waffen man in den EFP eintragen kann und sind zum Schluss gekommen, dass die Waffenrichtlinie über allem steht und insofern sogar erlaubnisfreie Waffen dort eingetragen werden können. Kann der deutsche SB also darüber befinden, dass Du in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist ? Heikle Sache, meine ich... Die Ausnahme nach § 32 Abs. 5 WaffG greift hier nicht, da die geliehene Waffe nicht in Deiner WBK eingetragen ist. Bliebe also (wenn man die EFP-Lösung verneint) nur noch die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 WaffG, die einen Bedürfnisnachweis fordert, was nicht einfach sein wird. (Leihen kann man ja auch innerhalb der BRD mit Beleg nach §38 Nr. 1e WaffG). Aber das ist nur meine bescheidene Meinung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sniper Posted November 1, 2004 Share Posted November 1, 2004 Antwort auf: Beim Feuerwaffenpass stellt sich die Frage, ob Du als deutsche Jägerin auch in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist. Nur dann kann nämlich die Eintragung in den Feuerwaffenpass erfolgen. Wir haben in WO erst neulich diskutiert, welche Waffen man in den EFP eintragen kann und sind zum Schluss gekommen, dass die Waffenrichtlinie über allem steht und insofern sogar erlaubnisfreie Waffen dort eingetragen werden können. Kann der deutsche SB also darüber befinden, dass Du in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist ? Heikle Sache, meine ich... Servus, hab beim schmökern grad dieses Gewinde gesehen: Obiges läßt sich sehr leicht beantworten - in .at ist JEDER zum Besitz einer Langwaffe wie besprochen (Jagdgewehr, auch Mehrlader) berechtigt, sofern gegen ihn nicht explizit ein Waffenverbot ausgesprochen ist. Aus diesem Grund ist es hier gar nicht vorgesehen, jemandem schriftlich zu bestätigen, daß er zum Besitz eines Repetierers z.B. berechtigt ist - die zuständigen Sachbearbeiter würden kein diesbezügliches Formular finden ... Hier ist es auch üblich, daß Waffen in den EFWP eingetragen sind, die man selbst nicht auf seiner WBK hat (spreche von KW's, Langwaffen sind eh nicht WBK-pflichtig, jedenfalls nicht die besprochenen), um z.b. mit einer geliehenen Waffe ins Ausland auf die Jagd oder zu sportlichen Wettkämpfen fahren zu können. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 2, 2004 Share Posted November 2, 2004 Antwort auf: Kennt sich jemand damit aus: Darf ich mir eine Langwaffe von einem Jagdfreund aus dem EU-Ausland unkompliziert leihen oder müsste ich sie dann gleich formell eintragen lassen (mit Verbringungserlaubnis und dem ganzen Brimborium)? Danke im Voraus für eure Antworten! Arwen Ich sehe einen derartigen Fall als ein simples Verbringen durch dich nach DE und das wird im § 29 geregelt. Definition für "verbringen": .... verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
GreyArwen Posted November 2, 2004 Author Share Posted November 2, 2004 Das sehe ich genauso - aber wie ist es mit dem Vorgang "leihen"? Auch nur für 4 Wochen? Eintrag auf EFWP? (Würde mein SB hier eh nicht machen, der glaubt tatsächlich, dass auf meinen EFWP nur Waffen von MEINER WBK drau dürfen .) Nervig dazu: Die Verbringungserlaubnis für eine Waffe von Österreich nach Deutschland kostet satte 43,- €. Hab die Sache mittlerweile aufgegeben - ist wohl zu undurchschaubar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 2, 2004 Share Posted November 2, 2004 Antwort auf: Das sehe ich genauso - aber wie ist es mit dem Vorgang "leihen"? Auch nur für 4 Wochen? Denke, das es keine Ausnahmemöglichkeit nach § 12 gibt. Du führst eine "ausländische" Waffe nach DE ein, wo sie auf unbestimmte Zeit verbleibt; du bist nach deutschem Recht der Besitzer; übst die Gewalt über diese Waffe aus. Komme immer nur auf den § 29, ohne Ausnahmen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 2, 2004 Share Posted November 2, 2004 Leihen bedeutet aber doch nicht "zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels" ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 2, 2004 Share Posted November 2, 2004 Antwort auf: Leihen bedeutet aber doch nicht "zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels" ? Leihen von einem Berechtigten (Wer soll das sein? Jemand der nicht der hiesigen Gesetzgebung unterliegt!?) nach § 12 kommt für mich nicht zum Zuge. Vielmehr dominiert der Punkt des Verbringens nach DE. Fazit: Verbringungsgenehmigung wird wohl notwendig sein. Aber auch ich kann mich nur wiederholen. Bin schliesslich auch nur Laie. Ansich erwartet man bei dieser Thematik die Antwort von einem Sachbearbeiter. Aber du bist ja nur "Sachbearbeiter". Wer kennt denn hier nun die korrekte Antwort? Ein Fall für die erklärenden ELFen?? Als Hilfestellung: hier ist der Link zum WaffG. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 2, 2004 Share Posted November 2, 2004 Antwort auf: Ansich erwartet man bei dieser Thematik die Antwort von einem Sachbearbeiter. Aber du bist ja nur "Sachbearbeiter". Das war gemein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 2, 2004 Share Posted November 2, 2004 Ochh, komm schon. Die WO-Standarte bleibt dir. Nein, ehrlich. Du machst das richtig gut; das fördert die grauen Zellen und vieles bleibt auch mal hängen. Bei mir. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 2, 2004 Share Posted November 2, 2004 Na dann bin ich ja beruhigt. (soll aber nicht immer ein Vorteil sein, wenn was hängen bleibt - hab ich mal so gehört ) ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted November 3, 2004 Share Posted November 3, 2004 Antwort auf: Kennt sich jemand damit aus: Darf ich mir eine Langwaffe von einem Jagdfreund aus dem EU-Ausland unkompliziert leihen oder müsste ich sie dann gleich formell eintragen lassen (mit Verbringungserlaubnis und dem ganzen Brimborium)? Danke im Voraus für eure Antworten! Arwen Moin, wenn ich den Absatz so lese, geht es doch um das Leihen einer Waffe im Ausland. Leiher: Deutscher im Ausland ohne Waffe. Verleiher: Bewohner des entsprechenden Auslandes. Ich denke mal, hier gibt es mind. pro Ausland eine Antwort: nämlich das was in dem entsprechenden Ländergesetz steht. Da alle sim Ausland sich abspielen soll, interssiert auch nicht Deutschland. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 3, 2004 Share Posted November 3, 2004 Skippy. Grins, so war die Frage wohl nicht zu verstehen.... Es geht hier darum, ob man sich für Deutschland eine Waffe aus dem EU-Ausland leihen kann, um sie hier in Deutschland zu verwenden bzw. ob und wenn ja, welche Erlaubnis man dafür benötigt. Right ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
GreyArwen Posted November 3, 2004 Author Share Posted November 3, 2004 Right - ein Freund im Ausland hatte mir angeboten, mir eine seiner Waffen zu leihen bzw. nach Deutschland mitzugeben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
skipper Posted November 4, 2004 Share Posted November 4, 2004 Moin, wenn es so gemeint war: Dann mit dem ganzen Brimbamborium würde ich sagen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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