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IGNORED

Waffe aus dem Ausland leihen?


GreyArwen

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Kennt sich jemand damit aus: Darf ich mir eine Langwaffe von einem Jagdfreund aus dem EU-Ausland unkompliziert leihen oder müsste ich sie dann gleich formell eintragen lassen (mit Verbringungserlaubnis und dem ganzen Brimborium)?

Danke im Voraus für eure Antworten!

Arwen

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Hm, scheint sich niemand so recht ranzutrauen. smirk.gif

Also ich mach einfach mal den Anfang, vielleicht bringen wir die Sache dann gemeinsam gelöst... Ist auf jeden Fall eine interessante Frage, die viele neue Fragen aufwirft, wenn man sich damit näher befasst. cool.gif

Hmm, was findet hier eigentlich waffenrechtlich statt ? Meines Erachtens eine Mitnahme, da Grenzübertritt erfolgt und im Geltungsbereich des WaffG keine Besitzaufgabe stattfindet. Befördern im Sinne von § 12 WaffG ist nicht näher definiert und wird sich deshalb wohl nur auf den Geltungsbereich des WaffG beziehen (das hatten wir hier übrigens neulich schon). Deshalb bringt uns auch der erlaubnisfreie Erwerb einer Waffe gemäß § 13 Abs. 3 WaffG nicht wirklich weiter... frown.gif

Zu prüfen ist deshalb also, ob er eine Mitnahmeerlaubnis nach § 32 WaffG benötigt. § 32 Abs. 5 WaffG stellt WBK-Inhaber davon frei, allerdings nur, wenn die Waffen dort auch eingetragen sind. Passt also nicht.

Einen Europäischen Feuerwaffenpass könnte man nach § 32 Abs. 6 WaffG ausstellen, wenn er zum Besitz der Waffen berechtigt ist. Ob das hier so ohne weiteres der Fall ist ? Ui uiconfused.gif

Bejaht man das, wäre das Problem gelöst.

Sagt man dazu aber nein, bliebe nur noch die Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1 WaffG übrig, wobei ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden müsste.

Mir raucht erst mal die Birne. Deshalb geh ich erst mal was essen... AZZANGEL.gif

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Antwort auf:

Hm, scheint sich niemand so recht ranzutrauen.
smirk.gif


Den Eindruck hab ich leider auch... confused.gif Aber auf dich ist Verlass! smile.gif

Antwort auf:

Hmm, was findet hier eigentlich waffenrechtlich statt ? Meines Erachtens eine Mitnahme, da Grenzübertritt erfolgt und im Geltungsbereich des WaffG keine Besitzaufgabe stattfindet.


Soweit würde ich sagen: klingt sehr einleuchtend.

Antwort auf:

Einen Europäischen Feuerwaffenpass könnte man nach § 32 Abs. 6 WaffG ausstellen, wenn er zum Besitz der Waffen berechtigt ist. Ob das hier so ohne weiteres der Fall ist ?


Besitzberechtigt wäre ich sowohl im betreffenden Ausland (Österreich) als auch hier in Deutschland (weil Jägerin) und ich habe auch einen EFWP, bei dem mein SB allerdings der Meinung ist, dass nur auf MEINER WBK eingetragene Waffen auch in meinen EFWP eingetragen werden können. Für die WBK müsste die Waffe aber in meinen Besitz gelangen und dafür bräuchte ich wiederum Verbringungserlaubnis etc., oder?

Antwort auf:

Sagt man dazu aber nein, bliebe nur noch die Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1 WaffG übrig, wobei ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden müsste.


Kannst du das noch ein bisschen näher erklären? Die Sache mit der Mitnahmeerlaubnis kenne ich nämlich nicht.

In Deutschland ist es ja möglich, sich eine Waffe mit einer schriftlichen Leihbestätigung für 4 Wochen auszuleihen. Würde eine solche Bestätigung ausreichen? confused.gif

Bin da leider total überfragt...

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Hey Grey, führen wir unseren Monolog halt alleine weiter. smile.gif

Das mit der Leihe nach § 12 WaffG halte ich hier nicht für möglich, weil sich die Vorschriften des WaffG meines Erachtens nur auf den Geltungsbereich des WaffG erstrecken, sofern nichts anderweitiges geregelt ist.

Anderweitige Regelungen bestehen aber nur in den §§ 29 bis 32 WaffG (Verbringung und Mitnahme), die ausdrücklich den Grenzübertritt erwähnen.

Da kein Besitzwechsel erfolgt (Du kommst mit der Waffe aus Österreich, nimmst sie über die Grenze mit und behälst sie dort die ganze Zeit, bis Du mit ihr wieder ins Ausland zurückfährst) scheidet eine Verbringung aus.

Die Mitnahme ist in § 32 WaffG geregelt. Ich habe in meinem vorigen Posting versucht, die verschiedenen Möglichkeiten der Mitnahmeerlaubnis zu beleuchten.

Beim Feuerwaffenpass stellt sich die Frage, ob Du als deutsche Jägerin auch in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist. Nur dann kann nämlich die Eintragung in den Feuerwaffenpass erfolgen. Wir haben in WO erst neulich diskutiert, welche Waffen man in den EFP eintragen kann und sind zum Schluss gekommen, dass die Waffenrichtlinie über allem steht und insofern sogar erlaubnisfreie Waffen dort eingetragen werden können. Kann der deutsche SB also darüber befinden, dass Du in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist ? Heikle Sache, meine ich... blush.gif

Die Ausnahme nach § 32 Abs. 5 WaffG greift hier nicht, da die geliehene Waffe nicht in Deiner WBK eingetragen ist.

Bliebe also (wenn man die EFP-Lösung verneint) nur noch die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 WaffG, die einen Bedürfnisnachweis fordert, was nicht einfach sein wird. crazy.gif (Leihen kann man ja auch innerhalb der BRD mit Beleg nach §38 Nr. 1e WaffG).

Aber das ist nur meine bescheidene Meinung. wink.gif

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  • 1 month later...

Antwort auf:

Beim Feuerwaffenpass stellt sich die Frage, ob Du als deutsche Jägerin auch in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist. Nur dann kann nämlich die Eintragung in den Feuerwaffenpass erfolgen. Wir haben in WO erst neulich diskutiert, welche Waffen man in den EFP eintragen kann und sind zum Schluss gekommen, dass die Waffenrichtlinie über allem steht und insofern sogar erlaubnisfreie Waffen dort eingetragen werden können. Kann der deutsche SB also darüber befinden, dass Du in Österreich zum Besitz der Waffe berechtigt bist ? Heikle Sache, meine ich...
blush.gif


Servus,

hab beim schmökern grad dieses Gewinde gesehen:

Obiges läßt sich sehr leicht beantworten - in .at ist JEDER zum Besitz einer Langwaffe wie besprochen (Jagdgewehr, auch Mehrlader) berechtigt, sofern gegen ihn nicht explizit ein Waffenverbot ausgesprochen ist. Aus diesem Grund ist es hier gar nicht vorgesehen, jemandem schriftlich zu bestätigen, daß er zum Besitz eines Repetierers z.B. berechtigt ist - die zuständigen Sachbearbeiter wink.gif würden kein diesbezügliches Formular finden ...

Hier ist es auch üblich, daß Waffen in den EFWP eingetragen sind, die man selbst nicht auf seiner WBK hat (spreche von KW's, Langwaffen sind eh nicht WBK-pflichtig, jedenfalls nicht die besprochenen), um z.b. mit einer geliehenen Waffe ins Ausland auf die Jagd oder zu sportlichen Wettkämpfen fahren zu können.

Gruß

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Kennt sich jemand damit aus: Darf ich mir eine Langwaffe von einem Jagdfreund aus dem EU-Ausland unkompliziert leihen oder müsste ich sie dann gleich formell eintragen lassen (mit Verbringungserlaubnis und dem ganzen Brimborium)?

Danke im Voraus für eure Antworten!

Arwen


Ich sehe einen derartigen Fall als ein simples Verbringen durch dich nach DE und das wird im § 29 geregelt.

Definition für "verbringen":

.... verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.

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Das sehe ich genauso - aber wie ist es mit dem Vorgang "leihen"? Auch nur für 4 Wochen?

Eintrag auf EFWP? (Würde mein SB hier eh nicht machen, der glaubt tatsächlich, dass auf meinen EFWP nur Waffen von MEINER WBK drau dürfen crying.gif.)

Nervig dazu: Die Verbringungserlaubnis für eine Waffe von Österreich nach Deutschland kostet satte 43,- €.

Hab die Sache mittlerweile aufgegeben - ist wohl zu undurchschaubar. rolleyes.gif

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Antwort auf:

Das sehe ich genauso - aber wie ist es mit dem Vorgang "leihen"? Auch nur für 4 Wochen?


Denke, das es keine Ausnahmemöglichkeit nach § 12 gibt.

Du führst eine "ausländische" Waffe nach DE ein, wo sie auf unbestimmte Zeit verbleibt; du bist nach deutschem Recht der Besitzer; übst die Gewalt über diese Waffe aus.

Komme immer nur auf den § 29, ohne Ausnahmen.

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Antwort auf:

Leihen bedeutet aber doch nicht "zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels" ?
wink.gif


Leihen von einem Berechtigten (Wer soll das sein? Jemand der nicht der hiesigen Gesetzgebung unterliegt!?) nach § 12 kommt für mich nicht zum Zuge. Vielmehr dominiert der Punkt des Verbringens nach DE.

Fazit: Verbringungsgenehmigung wird wohl notwendig sein.

Aber auch ich kann mich nur wiederholen. Bin schliesslich auch nur Laie.

Ansich erwartet man bei dieser Thematik die Antwort von einem Sachbearbeiter. Aber du bist ja nur "Sachbearbeiter". wink.gif

Wer kennt denn hier nun die korrekte Antwort? Ein Fall für die erklärenden ELFen?? rolleyes.gif

Als Hilfestellung: hier ist der Link zum WaffG. wink.gifchrisgrinst.gif

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Kennt sich jemand damit aus: Darf ich mir eine Langwaffe von einem Jagdfreund aus dem EU-Ausland unkompliziert leihen oder müsste ich sie dann gleich formell eintragen lassen (mit Verbringungserlaubnis und dem ganzen Brimborium)?

Danke im Voraus für eure Antworten!

Arwen


Moin,

wenn ich den Absatz so lese, geht es doch um das Leihen einer Waffe im Ausland. Leiher: Deutscher im Ausland ohne Waffe. Verleiher: Bewohner des entsprechenden Auslandes.

Ich denke mal, hier gibt es mind. pro Ausland eine Antwort: nämlich das was in dem entsprechenden Ländergesetz steht.

Da alle sim Ausland sich abspielen soll, interssiert auch nicht Deutschland.

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Skippy. Grins, so war die Frage wohl nicht zu verstehen.... wink.gif

Es geht hier darum, ob man sich für Deutschland eine Waffe aus dem EU-Ausland leihen kann, um sie hier in Deutschland zu verwenden bzw. ob und wenn ja, welche Erlaubnis man dafür benötigt.

Right ? smirk.gif

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