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IGNORED

Waffen-Erbschaft


Samy

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Hallo,

der Schwiegervater eines Arbeitskollegen ist

kürzlich verstorben. Er war Jäger und Sport-

schütze. Nun sind eine Menge von Jagdgewehren

und Kurzwaffen mit den zugehörigen WBK's aufgetaucht. Die Familie möchte die Waffen

gerne behalten. Welche legalen Möglichkeiten

gibt es. Wie sollen sie sich der Behörde gegenüber verhalten? Danke für Eure Antworten im voraus! Gruß Samy

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Zitat:

Original erstellt von falcon:

erbfall der behörde anzeigen, wbk ausstellen lassen, fertig.

Falsch, alles falsch!!

Hör nicht auf das was falcon erzählt!

Bestandliste per Mail an mich. Ich bin ein Menschenfreund u. grosszügig. Zahle nach Gewicht. smile.gifwink.gifwink.gif

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§ 28 Abs. 5 WaffG:

In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 hat der Erwerber = Erbe binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist.

§ 28 Abs. 4 Nr. 1:

Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine Schußwaffe von Todes wegen erwirbt

§ 28 Abs. 1:

Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. ....

[Dieser Beitrag wurde von Astanase am 12. August 2002 editiert.]

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Zitat:

Original erstellt von falcon:

erbfall der behörde anzeigen, wbk ausstellen lassen, fertig.

und nach Möglichkeit noch die Monatsfrist zur Anzeige bei der Behörde beachten.

Udo

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Hi,

läuft die Frist ab Todestag oder ab Annahme der Erbschaft?

------------------

Gruß, Hartmut Rodney Hopperton.

(FWR-Mitglied 3921)

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Zitat:

Original erstellt von Astanase:

[bIm Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist.

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Vielen Dank für die zahlreichen Antworten !

Zusatzfrage: Wenn jetzt aber nicht (noch) für alle Teile ein WBK-Eintrag zu finden ist?

Und was geschieht mit der Munition?

Gruß Samy

[Dieser Beitrag wurde von Samy am 12. August 2002 editiert.]

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