Zum Inhalt springen
Danke für Euer Verständnis und Eure Geduld!
IGNORED

Waffen-Erbschaft


Samy

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

der Schwiegervater eines Arbeitskollegen ist

kürzlich verstorben. Er war Jäger und Sport-

schütze. Nun sind eine Menge von Jagdgewehren

und Kurzwaffen mit den zugehörigen WBK's aufgetaucht. Die Familie möchte die Waffen

gerne behalten. Welche legalen Möglichkeiten

gibt es. Wie sollen sie sich der Behörde gegenüber verhalten? Danke für Eure Antworten im voraus! Gruß Samy

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von falcon:

erbfall der behörde anzeigen, wbk ausstellen lassen, fertig.

Falsch, alles falsch!!

Hör nicht auf das was falcon erzählt!

Bestandliste per Mail an mich. Ich bin ein Menschenfreund u. grosszügig. Zahle nach Gewicht. smile.gifwink.gifwink.gif

Geschrieben

§ 28 Abs. 5 WaffG:

In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 hat der Erwerber = Erbe binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist.

§ 28 Abs. 4 Nr. 1:

Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine Schußwaffe von Todes wegen erwirbt

§ 28 Abs. 1:

Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. ....

[Dieser Beitrag wurde von Astanase am 12. August 2002 editiert.]

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von falcon:

erbfall der behörde anzeigen, wbk ausstellen lassen, fertig.

und nach Möglichkeit noch die Monatsfrist zur Anzeige bei der Behörde beachten.

Udo

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Astanase:

[bIm Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist.

Geschrieben

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten !

Zusatzfrage: Wenn jetzt aber nicht (noch) für alle Teile ein WBK-Eintrag zu finden ist?

Und was geschieht mit der Munition?

Gruß Samy

[Dieser Beitrag wurde von Samy am 12. August 2002 editiert.]

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.