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IGNORED

Ohne anerkannten Verband gehts einfacher?


frosch

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Ein kleiner persönlicher Erfahrungsbericht:

Aufgrund des Verbandszinnobers, der inzwischen für die waffenrechtlichen Befürwortungen hatten sich insgesamt 4 Jungschützen aus verschiedenen Kreisen des hohen Nordens an mich gewandt und um Rat nachgefragt, wie man am Besten und einfachsten an seine ersten beiden Kurzwaffen kommt...

Allen vier gab ich folgenden gleichlautenden Rat:

1. Von Anfang an Schießbuch führen und Leistungsergebnisse eintragen. Es sollte nicht notwendig sein anerkannte Disziplinen eines anerkannten Verbandes zu schießen, schaden kann es aber auch nix. Notiert wurde Datum, Art der Disziplin und das jeweilige Ergebnis. Die Teilnahme wurde von der Standaufsicht im Schießbuch abgezeichnet.

2 FWR Beitritt und Abschluß der Rechtschutzversicherung als WO-sonst Mintglied mit 30% Rabatt. (Wurde allerdings von keinem gemacht).

3.

Anerkannte Sachkundeprüfung ablegen.

4. Ein Jahr durch das Schießbuch dokumentierte regelmäßige Teilnahme an den Schießveranstaltungen.

5. Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen aller Art kann nicht schaden. Auch diese wurden im Schießbuch des Schützen dokumentiert.

6. Nach erfüllter Jahresfrist Antrag auf Ausstellung einer WBK mit zwei Kurzwaffeneinträgen stellen. Zwecks Darlegung des Bedürfnisses als Sportschütze keines anerkannten Verbandes wird das Schießbuch und Kopien des BMI Schreibens an das IWOe beigelegt.

Warten

Nach knapp 4 Wochen wurden die ersten beiden WBK´s ausgestellt, die anderen beiden Schützen mußten noch Rückfragen beantworten und erhieten ihre WBK´s nach 5 und 7 Wochen.

Wenn ich mir also den ganzen Quark vom WSB und Konsorten anhöre, finde ich meine Methode recht geschmeidig.

Was meint Ihr dazu?

Gruß,

frogger

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In Antwort auf:

Hinzu kommt noch, dass Vereine (oder Einzelschützen), die keinem anerkannten Verband angehören, sich um die meisten Anforderungen des §15 WaffG nicht kümmern brauchen.....

bye knight


Das nicht, aber das Bedürfnis über § 8 abzuwickeln, ist auch nicht gerade einfach und eigentlich für "Sonderfälle" vorgesehen. Ob man sich damit einen Gefallen tut, ist die Frage. Die Bearbeitungszeit wird aber wohl eher länger... rolleyes.gif

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Moin Sachbeabeiter,

da erliegst Du aber einem ganz großen Irrtum!

Gerade die tatsache, daß die grundgesetzlich garantierte negative Koalitionsfreiheit durch das Waffengesetz NICHT tangiert wurde und es auch nichtorganisierten Schützen den Waffenerwerb ermöglicht, führte zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der DSU.

Der von mir beschriebene Weg ist also kein "Sonderfall", sondern eine von mehreren Möglichkeiten.

Die einzige Erleichterung für Sportschützen eines anerkannten Verbandes ist die WBK für Sportschützen nach §14 Abs. 4.

Gruß,

frogger

PS:

In diesem Zusammenhang ist das Schreiben aus dem BMI "Gold" wert.

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Als Fazit, denke ich, bleibt also von den "Erleicherungen" beim Bedürfnisnachweis für Sportscghützen eines anerkannten Verbandes nicht viel übrig.

Defacto ist das eher eine Verlagerung des Prüfungsaufwandes von der Behörde auf den anerkannten Verband. Und letztlich kann einem Antragsteller es schnurzpiepegal sein, an welcher Stelle die Bedürfnisprüfung stattfindet. Und es kristallisiert sich noch ein Vorteil heraus: Viele anerkannte Verbände sind dazu übergegangen, für die Ausstellung der waffenrechtlichen Befürwortungen Geld zu verlangen. Beim NDSB sind es inzwischen 7,50 Euro. Dieses Geld kann man sparen, wenn man selbst den Antrag ohne Befürwortung stellt. Schützen eines nicht anerkannten Verbandes bleibt ja auch keine andere Wahl, da rein rechtlich betrachtet die Befürwortungen solcher Verbände das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben sind...

Gruß,

frogger

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äh warte mal...

meine WBKs hab ich über den BDS bekommen, aber eigentlich müste ich mir auf dem oben beschriebenen weg auch selber ein bedürfnis ausstellen können... das gilt doch nicht nur bei erstausstellung einer WBK, oder?

oder bin ich als mitglied eines verbandes dazu verdammt, alle anträge über den verband abzuwickeln?

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Nein, bist Du nicht.

Du stellst Dir auch keine bedürfnis selber aus, sondern legst es der genehmigungsbehörde dar.

Habe ich mal mir einer 22er pistole zum Zwecke der Völkerverständigung gemacht; allerdings nach altem Waffenrecht.

Gruß,

frogger

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Hallo Frosch,

wir stehen im persönlichen Kontakt mit den Herren, die den §8 über die Bund-Länder Kommission ins WaffRNeuRegG eingebracht haben. Nicht umsonst ist dort auch das Thema eines "wirtschaftlichen" Interesses abgehandelt. In dem ein oder anderen Innenministerium teilt man unsere Rechtsauffassung und gesteht uns zu, dass parallel zum idealistischen Schießsportwesen sich durchaus und in gewisser Weise in diesen schwierigen wirtschaflichen Zeiten sogar auch (zumindest vereinzelt!) politisch gewollt, auch (neben dem von Dir angesprochenen rein privaten Interesse!) ein kommerzielles etablieren kann (weil das eben Arbeitsplätze schafft!). Warum auch nicht -ist ja schließlich nicht verboten: Bei uns in der SPI ist der schießsportliche Aspekt im Schwarzpulversegment zwar ein wichtiges aber beileibe nicht das einzige Segment, welches wir in unseren Unternehmenszielen verankert haben:

Bei uns steht im Mittelpunkt der "Spaß" am Schießen, erst dann kommen die sportlichen Aspekte. Brauchtum, Tradition fördern wir obendrein. Natürlich sind wir auch der Interessensvertreter unserer Mitglieder (egal ob Unternehmen, Verein oder Schütze!)

So haben wir u.a. konkrete Änderungen zugunsten der Schwarzpulverschützen und Wiederlader im anstehenden neuen Sprengstoffgesetz bereits verwirklicht und sind aktuell dabei, weitere Erleichterungen einzubringen (Wegfall der Mengenbegrenzung bei Treibladungsmitteln , unbefristete Erlaubnis nach §27 Sprengstoffegsetz etc..)- siehe hierzu unsere Threads im Vorderlader-Forum!

Wie Sachbearbeiter schon sagt, ist der Einzelnachweis über §8 Absatz 1 allerdings eine höchst komplizierte Angelegenheit. Allein das jeweils für jedes Mitglied individuell verfasste Begleitschreiben mit Rechtsbegründung hat einen Umfang von mindestens 12 Seiten - und ich behaupte mal, dass wir in der Materie fit sind und über die entsprechenden Kompetenzen im Unternehmen verfügen und als Verband bei den entsprechenden Genehmigungsbehörden zwecks Interessensvertretung unserer Mitglieder doch schon einen (berechtigt!) kompetenten Eindruck hinterlassen.

Aber: es geht!!

Ca. 60 % der Genehmigungsbehörden machen bei der richtigen Argumentations- und belegter Nachweiskette (Schießbuch, Teilnahme an Meisterschaften, im Sinne des §8 Absatz 1 korrekte und nachvollziehbare Argumentationskette etc..) problemlos mit, 20 % machen zunächst Schwierigkeiten, knicken dann aber zwangsläufig ein, wenn wir uns direkt und persönlich (ggf. mit Unterstützung unserer Fachanwälte im Waffen- und Sprengstofrecht) einschalten und 20 % legen es auf einen Rechtsstreit an, bei dem wir dann die Kosten als Verband zu 50 % übernehmen - den Rest trägt in solchen Fällen unser Mitglied.

Wie das aber in Unternehmen so üblich ist, stellen wir diesen Service nur unseren Mitgliedern zur Verfügung. Ich finde das zwar die normalste Sache der Welt - aber es gibt einige "ewig-gestrige" die sich ganz offensichtlich nicht damit abfinden wollen, dass in Zukunft (dank §8 Absatz 1) sich parallel zum idealistischen Schießsport der gemeinnützigen e.V.-Verbände konventioneller ARt auch ein "Spaß- und Freizeitwesen" im Umfeld privatwirtschaftlicher Unternehmen (nach SPI-Vorbild) durchaus etablieren kann. Die SPI spielt hier sicherlich nur eine Vorreiterrolle, die natürlich vom "anderen" Lager nicht akzeptiert werden kann, entwickelt sich da doch ein zunehmend ernst zu nehmendes Konkurrenzpotenzial. Und dann treten die von der SPI auch noch so aggressiv und selbstbewusst auf, wo man bisher immer sehr zurückhaltend blieb (ja nicht auffallen!) und stets nur sein eigenes Süpplein im Verborgenen gekocht hat.

Die SPI wagt es sogar in wichtigen Fragen die gesammte Mitgliederbasis zu befragen - wenn das in Kombination mit den Vorteilen, die ein §8 Absatz 1 im Einzelfall durchaus bietet Schule macht....

mfG

H.Leiser

PS: ich möchte all jenen Mut machen, die ganz ohne SPI, Verein oder Verband Ihren Weg machen wollen. Das Gesetz gibt diesen Weg her!. Es ist sicherlich schwieriger und aufwändiger wie mit Unterstützung und Rückendeckung zum Beispiel einer SPI oder über das Regelbedürfnis über einen nach §15 WaffRNeuRegG anerkannten Verband: aber es ist ein tatsächlich gangbarer Weg.

Wer den Mut (und im Fall eines erforderlichen Rechtsstreites vor den Verwaltungsgerichten das nötige Kleingeld !)dazu hat und bereit ist, sich in die zunächst trockene Textmaterie des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einzuarbeitenn, sich darüber hinaus noch mit dem Waffenrecht sehr intensiv auseinandersetzt, hat die besten Chancen, den Weg letzten Endes auch erfolgreich zu beschreiten. Schließlich gibt es ja auch rein gewerblich betrieben Schießstände und als Gastschütze kann man unter Abschluss einer Tagesversicherung auch auf Schießstätten schießen, die von Vereinen betreiben werden - ganz ohne Mitglied iregendwo zu sein....

Schließlich ist der alpine Skisport auch ganz ohne eine Vereins- oder Verbandsmitgleidschaft möglich - und die Infrastrukturen von Seilbahnen und Skiliften waren auch sehr kostenintensiv... Mir ist nicht bekannt, dass ein Skifahrer nur dann einen Lift oder eine Seilbahn hochfahren darf, wenn er Mitglied in einem anerkannten Skidachverband ist... Grundsätzlich geht das im Umfeld des Schießwesens auch - man hat eben nur das Wfafengesetz davor gesetzt, durch das es den Weg zu finden gilt.

Um bei dem verwendeten Bild zu bleiben:

Wer in der SPI Mitglied ist, kann eben gegen entsprechendes Entgelt die Seilbahn benutzen oder sich mit dem Schlepplift hochziehen lassen. Aber auch der Weg zu Fuß ist möglich: also: Rucksack packen und losmarschieren!! - Viel Erfolg: wenn alles gut geht treffen wir uns dann alle oben auf dem Berg auf einen guten Glühwein im Winter und auf ein schönes frisches Bier im Sommer!

Nur weil hier von einer Mitgliedschaft im FWR gesprochen wurde:

Klärt doch bitte vorher mal ab, ob Kosten, die im Zusammenhang einer waffenrechtlichen ERlaubnisbeantragung über §8 Absatz 1 ggf. entstehen, weil die Behörde Schwierigkeiten macht und es daher zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt, in dieser Versicherung beinhaltet sind.... In der Regel sind in solchen Rechtsschutzversicherungen nur die klassischen Risiken aus dem gemeinnützigen e.V. Umfeld versichert, also §14,§16 und §10 WaffRNeuRegG und §27 Sprengstoffgesetz, nicht jedoch Wege über §8 Absatz 1, also dem ganz privaten bzw. kommerziellen Weg )

Gruß

Helmut Leiser

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Danke für das umfangreiche Statement, Helmut.

Der Weg über § 8 wird in der Tat recht selten beschritten und ist de facto nur eine Auffangnorm. Das liegt bestimmt auch daran, dass die normale Karriere eines Sportschützen so oder so ähnlich aussieht:

1. Gastschütze

2. nach Interesse regelmäßiger Besuch

3. vom Verein quatscht ihn einer an, ob er es nicht auch mal mit ner eigenen Waffe versuchen möchtes und zeigt ihm stolz seine Wumme, die natürlich viel toller ist, als die Vereinswaffen

4. Auf die Frage, wie das geht, verweist er an den Vorstand. Der erklärt dann letztdenlich, wie das mit der Bedürfnisbescheinigung funktioniert und ab wann man beim Verband den Antrag stellen kann...

Viele Sportschützen wollen auch unbedingt Vereinsmitglied sein. Sei es, um dort Verantwortung für irgendwas zu übernehmen oder einfach, um organisiert und versichert zu sein und am Programm teilzunehmen, das ja auch mit Festivitäten, Ausflügen etc. ganz nette Aspekte bietet.

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In Antwort auf:

Viele Sportschützen wollen auch unbedingt Vereinsmitglied sein. Sei es, um dort Verantwortung für irgendwas zu übernehmen oder einfach, um organisiert und versichert zu sein und am Programm teilzunehmen, das ja auch mit Festivitäten, Ausflügen etc. ganz nette Aspekte bietet.


021.gif Ach, hast du das nett gesagt 021.gif

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@Schwarzpulver

Quelle

http://www.fwr.de/OERAG-Antrag.pdf

§8 ist tatsächlich auch über die ÖRAG Versicherung abgedeckt. Die Versicherungsbedingungen wurden im Mai 2004 auch noch einmal speziell für das neue Waffenrecht angepaßt. Abgedeckt sind WBK Anträge, Sprengstofferlaubnisse nach §27 und Jagdschein.

Ich habe auch noch in meine Police geguckt. Da steht nix anderes drin.

Gruß,

frogger

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Hallo Sachbearbeiter,

ergänzend möchte ich auch darauf hinweisen, dass auch im Fall des §16 (Brauchtumschützen) nichts von einer 12-monatigen Wartezeit gefordert ist und wie im § 8 und mehreren anderen Parapraphen, die spezielle Fälle beschreiben ebenfalls keine Verbandsbescheinigung eines nach §15 anerkannten Verbandes notwendig ist. Bei der Brauchtumspflege geht es primär ja auch nicht nicht darum, dass möglichst viele Ringe auf der Scheibe erzielt werden, daher sind hier auch keine regelmäßige Trainings- und Schießnachweise gefordert, sondern lediglich der Nachweis, dass man Mitglied einer Vereinigung ist, die das Brauchtum pflegt - und damit sind nicht nur die bayerischen Gebirgsschützen gemeint. Auch die Pflege ausländischen Brauchtums ist damit umfasst - ich denke da an die Western-Szene oder auch unsere Re-Enactment Kameraden.

Wie ich schon immer sagte:

Gesetze sind so zu lesen wie sie textlich da stehen und wer eine waffenrechtliche ERlaubnis nach §8 Absatz 1 beantragt, für den gelten die Rahmenbedingungen des § 8 und eben gerade nicht die des §14 bzw. 15. Natürlich gilt in großen Teilen auch die Umkehrung!!

Ein Einzelnachweis über §8 bringt Vorteile mit sich, aber auch Nachteile. Und derjenige, der den Weg des §8 Absatz 1 geht, muss bereit sein, sich ggf. auch auf Kompromisse einzulassen. Diejenigen, die sich in die Materie einarbeiten, werden schnell festellen was sich hinter den Vor -und Nachteilen des §8 konkret verbirgt. Es ist eine komplexe Materie - aber es ist wie so oft im Leben:

nicht immer ist der bequemere oder auch kürzere Weg der Bessere....

mit kameradschaftlichem Gruß von der SPI

Helmut Leiser

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