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IGNORED

WBK Kopien bei Sportschützenbescheinigung


Nitro

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Geschrieben

Habt Ihr schon gehört, es gibt eine unabhängiges Landesamt für den Datenschutz, das hat erklärt, dass die Anforderung von WBK Kopien für eine Sportschützenbescheinigung eines Verbandes keine rechtliche Grundlage hat und auch nicht erforderlich ist. Es droht Bußgeld bis zu 250.000 €.

Hoch leben die Bürokraten des DSB die manchmal bürokratischer sind wie die Beamten. 021.gifsmile.gif

Geschrieben

Ist so generell eigentlich nicht nachvollziebar wenn Datenschutzgesichtspunkte beachtet werden.

Strafen drohen natürlich wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden und z.B. Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken stattfindet.

Geschrieben

Moin,

natürlich ist es nachvollziehbar, daß die Datenbegehren einiger Sportschützenverbände rechtswidrig sind.

Es gilt jeweils das Bundesdatenschutzgesetz, sowie das jeweilige Landesgesetz.

Wenn, wie in einigen Befürwortungsrichtlinien gefordert, für eine Befürwortung, beispielsweise einer Pistole, die Kopien aller WBK´s gefordert werden, sowie die uneingeschränkte Zustimmung des Antragstelles auf "ewige" Datenspeicherung seiner Daten, so ist dies ganz einfach unzulässig, da auch der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt wird.

In dem konkreten Fall hat der Verband nur ein berechtigtes Interesse maximal eine Auskunft über die vorhandenen Kurzwaffen zu erhalten und auch das Anfordern von WBK Kopien ist unzulässig, da diese weitere Daten enthalten.

Der Beaftragte für den Schießsport des VdRBw e.V. in Schleswig-Holstein hat schon sehr unangenehme Erfahrungen diesbezüglich sammeln dürfen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

da bin ich ja mal gespannt wie es bei diesem thema weitergeht.

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BDS, DSB, SSV,

Geschrieben

Hallo frogger,

ich hätte auch gern Details, die ich an entsprechend neugieriege Stellen in WSSB und BdMP weitergeben möchte!

Übrigens: was macht der SD auf JJS?

Geschrieben

In Antwort auf:

natürlich ist es nachvollziehbar, daß die Datenbegehren einiger Sportschützenverbände rechtswidrig sind.

Es gilt jeweils das Bundesdatenschutzgesetz, sowie das jeweilige Landesgesetz.

Wenn, wie in einigen Befürwortungsrichtlinien gefordert, für eine Befürwortung, beispielsweise einer Pistole, die Kopien aller WBK´s gefordert werden, sowie die uneingeschränkte Zustimmung des Antragstelles auf "ewige" Datenspeicherung seiner Daten, so ist dies ganz einfach unzulässig, da auch der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt wird.


da muss ich ihm Recht geben ! aber,wie wollt ihr den dann eine Sportwaffe über den Landesverband beantragen?Und es ist ja auch nicht so das es erst seit Gestern so läuft!

Magnus.

Geschrieben

Ob BDMP, VdRBw, NDSB bei keinem dieser Verbände habe ich für meine Befürwortungen jemals die WBK Kopien mitgeliefert. Maximal habe ich eine Aufstellung der vorhandenen Waffen in der beantragte Waffenart beigebracht.

Zwar wurden gelegentlich solche Datenerhebungsbegehren an mich gerichtet, worauf ich um eine schriftliche Stellungnahme oder Befürwortungsrichtlinien angefordert habe, um diese dem unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz vorlegen zu können.

Es kamen aber keine Stellungnahmen oder Richtlinien, sondern die ausgefüllten und abgestempelten Befürwortungszettel. Womit sich der Datenschutz dann für mich erledigt hatte.

Gruß,

frogger

Geschrieben

In Antwort auf:

da muss ich ihm Recht geben ! aber,wie wollt ihr den dann eine Sportwaffe über den Landesverband beantragen?Und es ist ja auch nicht so das es erst seit Gestern so läuft!

Magnus.


Ganz einfach Magnus...

Der Gesetzgeber verlängt wenn überhaupt lediglich einen Nachweis über die Angehörigkeit zum Verband, bzw. einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Schießsport UND eine Bescheinigung, dass die beantragte Waffe für eine Disziplin nach Sportordnung geeignet ist.

Folglich muss der Verband überhaupt nicht kontrollieren, ob du schon eine Waffe(eventuell sogar über einen anderen Verband erhalten, Erbschaft, Altbesitz, Jagd, etc.), die geeignet für diese Disziplin ist, hast.

Warum fragt nicht einfach die Behörde, warum das jetzt unbedingt der 3. .44er sein muss. Wenn man das der Behörde plausibel erklären kann, dann sollte der Erteilung nichts im Wege stehen, wenn nicht, kann der Antrag ja abgelehnt werden...

Nicht die Verbände sind für Kontrolle und die Einhaltung der Gesetze verantwortlich, sondern die ausführenden Behörden.

So sollte es sein.

Gruß Stefan

Geschrieben

In Antwort auf:

Es gilt jeweils das Bundesdatenschutzgesetz, sowie das jeweilige Landesgesetz.


Sicher? Als ich Datenschutz studiert habe (schon ein paar Jahre her) war es so, dass in Privatangelegenheiten ausschließlich das Bundesdatenschutzgesetz galt und auch der Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig war. Die Landesdatenschutzgesetze und die Landesdatenschutzbeauftragten waren damals nur für Datenschutzfragen bei Landesbehörden zuständig. Hat sich das geändert?

bye knight

Geschrieben

Na zumindest das Datenschutzgesetz.

Und beim lesen wird man finden, was man alles beachten muss sowie das der Umfang der Datenmenge auf das Notwendige beschränkt werden soll.

Aber was das Notwendige ist wir wohl nur über Gerichte zu klären sein womit wir wieder am Anfang wären...

Das Datenschutzgesetz allein löst unser Problem eben nicht aber es ist zumindest eine Basis.

Geschrieben

In Antwort auf:

also was richtig verwertbares hab´ ICH nicht gefunden.


Ich auch nicht. Aber auf den Web-Seiten des Bundesdatenschutzbeauftragten und des Landesdatenschutzbeauftragten meines Landes habe ich etwas recherchiert. Demnach ist für Datenschutzangelegenheiten bei nicht öffentlichen Stellen eindeutig das Bundesdatenschutzgesetz uneingeschränkt anzuwenden.

bye knight

Geschrieben

Das Bingo war deshalb für den Frosch, weil es genau dieser Datenschützer (SH) ist, der die Angelegenheit gegen den NDSB unter Wind hat.

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