kojak Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Hi, besteht irgendeine Möglichkeit eine Großkaliberwaffe bereits mit 18 zu erwerben? Gibt es da irgendwelche Ausnahmeregelungen? Eine WBK mit eingetragener KK-Waffe hätte ich bereits. MfG RS
Völker Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Ja. Idiotentest (Fachpsychologisches Gutchten) machen (lassen) und Bescheinigung deines Landesverbandes beibringen (Befürwortung des gewünschten Waffe), dann hast du kein Problem damit. WaffG §6: In Antwort auf: (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amtsoder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2. IRRTUM - sh. unten
Guest Mouche Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Und was ist mit § 14 Absatz 1 ?? Da der junge Mann noch keine 21 ist, ist nix mit GK - da hilft auch kein I...test Sorry - must Du halt noch ein wenig mit KK weitertrainieren-das neue WaffG meint es nicht gut mit den Jungen Gruß Mouche
kojak Posted June 28, 2004 Author Posted June 28, 2004 Hi, > erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe Auch wenn es sicherlich so nicht gemeint ist, ist es doch eigentlich ja nicht mehr die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe, da ich ja schon eine KK-Pistole habe, oder? Mfg kojak
Gromit Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Tut leider nichts zur Sache... § 14 (1) Die Erlaubnis (...) wird nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) (...) Gruß Gromit
Völker Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Stimmt, Gromit und Mouche haben recht. Erst ab 21 regulär. In Antwort auf: Ich soll erst im WaffG nachschauen, bevor ich poste. Ich soll erst im WaffG nachschauen, bevor ich poste. Ich soll erst im WaffG nachschauen, bevor ich poste. Ich soll erst im WaffG nachschauen, bevor ich poste. Ich soll erst im WaffG nachschauen, bevor ich poste. Ich soll erst im WaffG nachschauen, bevor ich poste. Ich soll erst im WaffG nachschauen, bevor ich poste. ...
Gromit Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Als Sportschütze? Nein, mir ist keine Ausnahme (nach WaffG) bekannt. Als Jäger dürftest Du ab 18... Aber es bleibt Dir natürlich das Leihen auf Schießstätten... Die meisten Vereinskollegen haben ein großes Herz!! Gruß Gromit
Sachbearbeiter Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Denkbar wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 5 WaffG, wenn "besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen". In BaWü geht das allerdings nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums.
Gromit Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Ich wage ja gar nicht zu wiedersprechen.... Aber im § 12 geht´s doch um Ausnahmen von den Erlaubnispflichten?! Es wird ja wohl kaum sein, dass ein GK Sportgerät von der Erlaubnispflicht freigestellt wird... Gruß Gromit
Sachbearbeiter Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Ja, das hab ich mir auch schon gedacht, sehe es allerdings allgemein und nicht waffenbezogen. Ist es nicht auch eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht, wenn man eine Waffe schon früher als ab 21 erwerben darf ?
Gromit Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 In Antwort auf: Ist es nicht auch eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht, wenn man eine Waffe schon früher als ab 21 erwerben darf ? Es geht doch nicht um die Erlaubnispflicht, sondern um den Erhalt einer Erwerbsberechtigung... Und kannst doch kein Erlaubnispflichtiges Sportgerät von der Erlaubnispflicht freistellen?! Wie soll das funktionieren? Man braucht eine WBK um eine GK zu erwerben und zu besitzen. Einzig eine Sonderregel um den § 14 (Altersfrage) könnte da helfen. Die finde ich aber nicht im WaffG...
Sachbearbeiter Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Also man könnte das auch so sehen: Grundsätzlich ist der Umgang mit Waffen nur Personen ab 18 Jahren gestattet (§ 2 Abs. 1 WaffG). § 14 Abs. 1 trifft eine Sonderregelung für Sportschützen mit GK-Waffen, nämlich erst ab 21 Jahre. Ein Bestandteil der Erlaubnispflicht ist also das Mindestalter von 21 Jahre. Hiervon kann im Einzelfall nach § 12 Abs. 5 WaffG eine Ausnahme erteilt werden. Ich bin mir zugegebenermaßen selbst auch nicht sicher, ob das so richtig ist, denn einen entsprechenden Antrag dieser Art habe ich noch nicht bekommen. Was Deine Auffassung stützt ist die Tatsache, dass es z.B. in § 27 eine spezielle Ausnahmeregelung zum Mindestalter in Schießstätten gibt (Absatz 4). Alles steht oder fällt also daran, ob man § 12 Abs. 5 WaffG als lex spezialis oder lex generalis ansieht... Wieder eine Frage für die nächste Dienstbesprechung.
Gromit Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Der fünfte Absatz des § 12 bezieht sich aber nur auf den §12.... Nicht auf den § 14 des Unterabschnittes 3 vom Waffengesetz! Ich glaube nicht, dass man einfach Einschränkungen oder Erleichterungen des einen § auf einen Anderen § projezieren kann... Wir können ja mal Deine Dienstbesprechung abwarten. Gruß Gromit
Sachbearbeiter Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Tja, wie schon gesagt, Auslegungssache. § 12 ist halt schon als "Ausnahmen von Erlaubnispflichten" tituliert. Geregelt werden dort Ausnahmen - von der Erwerbs- und Besitzerlaubnis, - vom Bedürfnis und - vom Schießen mit einer Schusswaffe. Kann mit § 12 Abs. 5 wirklich nur gemeint sein, dass man weitere Ausnahmen von diesen Ausnahmearten, nicht aber auch z.B. zum Mindestalter genehmigen kann ? Also ich würde den Antrag eines Sportschützen zum Regierungspräsidium zur Entscheidung weiterleiten... Wenn ich mich nicht irre, hat hier sogar mal jemand gepostet, dass man nach § 12 Abs. 5 WaffG für alles im WaffG, aber gerade eben nicht von den Regelungen des § 12 Ausnahmen machen kann. Mouche, warst Du das ?
Hob Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Eine Möglichkeit wäre unter Umstanden noch, das sich die betreffende Person die Waffe kauft, sie aber auf die WBK des Vereins eingetragen wird. Dann kann man beim Training immer mit der eigenen Waffe schießen. Wenn man denn 21 Jahre alt ist und den Psychotest absolviert hat, kann man sich die Waffe denn umtragen lassen. Ist halt nur die Frage, ob der Verein da mit macht, obwohl ich meine, das das eigentlich (u.a.) seine Aufgabe ist. Sonet
Barnakey Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Ja! Jagdschein! Als Sportschütze bist du potentieller Amokläufer. Willkommen in der Welt des neuen WaffG. Allerdings könnte man sicher eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Davor braucht es allerdings sicher die MPU!
frosch Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 Moin, GK Waffen gibt es defacto ab 18 Jahre nur für: 1. Jagdscheininhaber 2. Waffensammler und Waffensachverständige sowie Personen, welche ein beruflich bezogenes Bedürfnis darlegen können. 3. Selbstschutz ggfs in Verbindung mit einem Waffenschein 4. Personen die ein beliebeiges Bedürfnis außerhalb des Schießsportes darlegen können Gruß, frogger
SIG-Fan Posted June 28, 2004 Posted June 28, 2004 huhu, eine ausnahmeregelung gab es dennoch! und zwar die leute, die bis zum 5.4.03 ihre WBK + voreintrag GK beantragt hatten und zu dem zeitpunkt 18 waren, konnten dann auch noch locker nach dem 5.4.03 GK waffen erwerben. nicht ganz fair, aber fein
Sachbearbeiter Posted June 29, 2004 Posted June 29, 2004 @frosch: was macht Dich denn "de facto" so sicher, dass § 12 Abs. 5 WaffG hier nicht greifen kann ?
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