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IGNORED

Co2 unter 18


Nothe

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich will meinem Neffen(11) eine Co2 Waffe schenken,darf der mit seinem Vater diese Waffe schießen?


Offiziel auf dem Schießstand ? icon13.gif

Dann §27 WaffG - Unter 12 mit Ausnahmegenehmigung und einer zur Jugendarbeit geeigneten Aufsicht.

Auf dem Dachboden ohne grosse Werbung davon zu machen ?

Muss ich mal nachschlagen AZZANGEL.gif

Geschrieben

Zitat aus: Anlage 1 WaffG

Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Gem. § 3 WaffG dürfen Kinder / Jugendliche nur unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten wird, wie schon oben erwähnt, in § 27 WaffG geregelt.

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich will meinem Neffen(11) eine Co2 Waffe schenken


"Verbotenes Überlassen", definitiv strafbar, Strafe kann Teuro 10.000.- betragen.

frown.gif

Geschrieben

Meine Frage ist ja darf er sie ab und zu mal schießen nicht darf er sie besitzen(Das nicht)oder Kaufen(Das schon gar nicht icon13.gif)

Geschrieben

Der 11-jährige Sohn darf die Waffe zwar privatrechtlich besitzen, aber waffenrechtlich nicht die "Tatsächliche Gewalt" ausüben. Also muß die CO2-Pistole von den Eltern (oder einem anderen Erwachsenen) sicher verwahrt werden.

Ohne Sondergenehmigung vom zuständigen SB darf er, solange er nicht 12 ist, nirgendswo schießen, weder zu Hause noch auf dem Schießstand.

Ab 12 darf Sohnematz mit Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten (schriftlich oder persönliches Dabeisein) und unter Beaufsichtigung durch einen extra dafür fähig befundenen Betreuer/Trainer schießen - aber nur auf zugelassenen Schießsstätten, nicht zu Hause oder anderswo.

Der Transport der "Waffe" zum und vom Schießstand ist das nächste Problem.

Danke, Jürgen-Edgar, dafür, das du uns Schützen und besonders unserem Nachwuchs das Leben so einfach gemacht hast! kotz.gif

Geschrieben

Du sprichst die Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 4 WaffG an, die von der Waffenbehörde zur Förderung des Leistungssports erteilt werden kann, wenn

- durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung sowie

- durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung

glaubhaft gemacht wird.

Ich hab einem kleinen Talent, der immer durch seinen Vater begleitet wird, mal die Freude gemacht. Er hat mir einen ganz süßen Brief geschrieben, sich vielmals überschwänglich bedankt und erstattet mir nun immer Bericht über seine Ergebnisse bei den verschiedenen Meisterschaften. Inzwischen schießt der Knirps schon besser als sein daddy. smile.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung sowie


Kann der Knirps die denn eigentlich gleich ein paar Jahre älter und reifer für GK-Erwerb verwenden? chrisgrinst.gif

Geschrieben

Naja muss ich noch ein paar Jahre warten bis ich ihm eine Co2 schenken kann(Da würd er sicher traurig sein)(Ist mein lieblingsneffe)

Oder es muss ja keiner wissen das der knirps schießt!!! cool.gif

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