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IGNORED

erben und das kontingent


peter becker

Empfohlene Beiträge

hallo

bei uns sieht es so aus,dass man (das aktive training und

wettkampf vorausgesetzt) 5 kurzwaffen reeeelaaaativ einfach

genehmigt bekommt (von der behörde,ich meine hier nicht den

verband)

wenn man jetzt 4 kurzwaffen hat und schon eine 5te ins auge

gefasst hat und dann 4kurzwaffen erbt, was dann????

man hat ja sein "limit" schon weit überschritten,ganz zu

schweigen,von der waffe,die man eigentlich schon im auge

hatte.

viele grüsse

peter

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...hey Peter - wen willst denn sterben lassen
021.gif021.gif
.....


@ mouche

ich will niemanden sterben lassen, es war mal wieder so

ein gesprächstema. einer unserer vereinssenioren im verein,wenn er so erzählt, tja, dies ist in meiner sammlung und jenes ist in meiner sammlung..... dann sage ich mit einem augenzwinkern, die kannst du mir ja dann alle mal vererben..... und daraus entstand dann die fragestellung mit dem "kontingent" an kurzwaffen.

viele grüsse

peter

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dann sage ich mit einem augenzwinkern, die kannst du mir ja dann alle mal vererben..... und daraus entstand dann die fragestellung mit dem "kontingent" an kurzwaffen.


Peter komm, sei ehrlich, ein wenig Hoffnung machst Dir schon..... wink.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

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dann sage ich mit einem augenzwinkern, die kannst du mir ja dann alle mal vererben..... und daraus entstand dann die fragestellung mit dem "kontingent" an kurzwaffen.


Peter komm, sei ehrlich, ein wenig Hoffnung machst Dir schon.....
wink.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif


ja, natürlich, ein wenig hoffnung mache ich mir schon, ich

wünsche ihm aber trotz allem,dass er 100 jahre alt wird.

ich musste,als ich zum schiessen kam, eines lernen,was mir

soooo schwer fällt, warten,warten,warten...... da steht man

mit blinkenden augen vor einem schaufenster, betrachtet sein

traumstück, hat auch das geld dabei,um es zu kaufen,ABER man

darf nicht....... das ist soooooo bitter.......

viele grüsse

peter ( und der walker liegt immer noch beim büma,weil die

wbk noch nicht da ist.......) aaaaaber ich habe ja geduld..... ohne ende... oder fast ohne ende crazy.gifchrisgrinst.gif016.gifgrlaugh.gif

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.....ich bin Angler - das scheint ne gute Vorbereitung fürs Sportschützendasein,da ist man das Warten gewohnt chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif.......

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Hallo Peter,

ihr habt übersehen, daß § 14 Abs.2 Satz 3 WaffG hier nicht greift.

Der Erwerb durch Erbfall ist geregelt in § 20 WaffG und setzt nur Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erben voraus.

gruß barlow

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In Antwort auf:

Hallo Peter,

ihr habt übersehen, daß § 14 Abs.2 Satz 3 WaffG hier nicht greift.

Der Erwerb durch Erbfall ist geregelt in § 20 WaffG und setzt nur Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erben voraus.

gruß barlow


@barlow

danke für die erläuterung, icon14.gificon14.gif den punkt habe ich gar nicht beachtet. rainbow.gifrainbow.gifrainbow.gif

viele grüsse

peter

ps. ich wollte heute abend eigentlich für die lm laden,wo

bin ich hängen geblieben???? in w o grin.gifgrin.gifgrin.gif

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@Sachbearbeiter

ist dann das Bedürfnis für geerbte Waffen leichter zu bekommen? Soll heißen, wenn ich als Sportschütze z.B. einen .357er Revolver habe, bekomme ich dann ohne Verbandsbescheinigung für zweite Waffe im gleichen Kaliber den geerbten abgeschlossen? Das wäre ja wohl Unsinn.

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  • 3 Jahre später...
Beim Erben gibts gar kein Bedürfnis. Du musst nur zuverlässig und persönlich geeignet sein. Mit dem Blockiersystem will man verhindern, dass nicht sachkundige Personen mit scharfen Waffen hantieren. Aber das betrifft Dich ja nicht... rolleyes.gif

Bekommt man ich (Jäger Sportschütze) als Erbe IMMER eine Erben WBK, oder ist es möglich, Lang- und Kurzwaffen einfach in meine bestehenden WBKs eintragen zu lassen?

Worauf ich mit meiner Frage hinaus will: Bringt es Nachteile mit sich, wenn in die WBK eingetragen wird:

"Erworben im Rahmen der Erbfolge" (wo wird denn dieser Passus eigentlich eingetragen?)

Kann man sich auch einfach den Verstorbenen als Überlasser eintragen lassen? Ohne den Satz "Erworben im Rahmen der Erbfolge"...

IMI

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Wird bei der Erberei auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt oder besteht auch die Möglichkeit, testamentarisch festzulegen, wer erben soll. Beispiel:

Ich habe mehrere Waffen, einen Teil soll mein Bruder erben, einen weiteren Teil meine Frau und noch ein paar Eisenwaren ein Freund.

Frau ist klar, zwar keine WBK vorhanden und auch keine Sachkunde, erben darf sie trotzdem. Wie kommen Bruder und Freund jetzt zu ihrem Recht, vorausgesetzt, daß die Frau mitspielt?

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Bekommt man ich (Jäger Sportschütze) als Erbe IMMER eine Erben WBK, oder ist es möglich, Lang- und Kurzwaffen einfach in meine bestehenden WBKs eintragen zu lassen?

Worauf ich mit meiner Frage hinaus will: Bringt es Nachteile mit sich, wenn in die WBK eingetragen wird:

"Erworben im Rahmen der Erbfolge" (wo wird denn dieser Passus eigentlich eingetragen?)

Kann man sich auch einfach den Verstorbenen als Überlasser eintragen lassen? Ohne den Satz "Erworben im Rahmen der Erbfolge"...

IMI

Jessas na, so einen alten Thread wieder auszugraben grenzt ja schon fast an WO-Archivschändung ! :o

Zu Deiner Frage: die Erben-WBK bekommt der aufgrund Testament, "durch Auflagen Begünstigte" (kann also auch ein Freund sein, der vom Verstorbenen zu Lebzeiten bedacht wird) bzw. sich aus gesetzlicher Erbfolgende ergebende Mensch für alle registrierten Waffen aus der Erbmasse.

Daneben kann natürlich jeder Berechtigte Erbwaffen erwerben. Nur sollte vorher geklärt werden, ob die Erben wirklich alle kein Interesse daran haben, weils sonst im nachhinein - zumindest innerhalb der vom Gesetzgeber nach § 20 WaffG gewährten Monatsfrist - ganz schön Stress geben kann, wenn die auf ihr Recht pochen. Hats alles schon gegeben. In einem mir bekannten Fall wurde dem etwas voreiligen Jäger zum Dank etwas der BMW verschönert. :rolleyes:

"Erworben im Rahmen der Erbfolge" steht im Feld des Überlassers, in der Regel mit Zusatz der verstorbenen Person und deren letztem Wohnort.

Nachteile bringt das nicht, wenn der Erbe schon Berechtigter ist, ob er die Erbwaffen in seine bestehende WBK oder eine neue Erben-WBK eintragen lässt. Im Gegenteil. Er spart sogar - wenn auch nicht die Welt - immerhin etwas Gebühr (17,90 Euro im Gegensatz zu 25,56 Euro).

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...

Nachteile bringt das nicht, wenn der Erbe schon Berechtigter ist, ob er die Erbwaffen in seine bestehende WBK oder eine neue Erben-WBK eintragen lässt. Im Gegenteil. Er spart sogar - wenn auch nicht die Welt - immerhin etwas Gebühr (17,90 Euro im Gegensatz zu 25,56 Euro).

Ich meinte halt, ob es irgendetwas an meinem Bedürfnis ändert - je nachdem ob die Waffen in meiner WBK normal eingetragen werden, oder ob eben noch der Zusatz "erworben im Rahmen der Erbfolge" steht.

Kann ich nun mit Erbwaffen jagen gehen?

Ich weiss momentan überhaupt nicht mehr, ob ein Bedürfnis Waffen-, oder Personenbezogen ist :peinlich:

IMI

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So isses. Und der Erbe mit zusätzlichem Bedürfnis kann die Waffen natürlich auch dann zur Jagd nehmen, wenn diese "im Rahmen der Erbfolge" erworben wurden. Maßgebend ist letztendlich nur der vom Bedürfnis umfasste Zweck (der nicht vererbt werden muss ;) ).

Eine Unterscheidung nach Art der Überlasser ist mir zumindest bislang nicht geläufig. <_<

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So isses. Und der Erbe mit zusätzlichem Bedürfnis kann die Waffen natürlich auch dann zur Jagd nehmen, wenn diese "im Rahmen der Erbfolge" erworben wurden. Maßgebend ist letztendlich nur der vom Bedürfnis umfasste Zweck (der nicht vererbt werden muss ;) ).

Eine Unterscheidung nach Art der Überlasser ist mir zumindest bislang nicht geläufig. <_<

Also würdest Du sagen, dass der Eintrag "im Rahmen der Erbfolge" in die WBK KEINE Nutzungsminderung, oder sonst irgendeinen Nachteil mit sich bringt?

IMI

p.s.:

Kriegt man als Jäger irgendwie nen Munitionserwerb für Erbwaffen...?

Und wenn nicht, kann man das mit dem Munierwerbsstempel damit umgehen, indem man sich Reduzierpatronen kauft und dafür dann z.B. die Patronen erweben darf? Oder ist eine Reduzierhülse nicht automatisch die Erlaubnis, alle daraus verschießbaren Patronen erweben zu dürfen?

Bsp.:

Ich habe keine Erlaubnis zum Erwerb von 6,35 mm Patronen.

Kaufe mir eine 357er Reduzierhülse, aus welcher ich 6,35mm Patronen verschiesen kann. Darf ich dann 6,35 mm Patronen kaufen?

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Also würdest Du sagen, dass der Eintrag "im Rahmen der Erbfolge" in die WBK KEINE Nutzungsminderung, oder sonst irgendeinen Nachteil mit sich bringt?

Das würde ich nicht nur so sagen, das IST auch so. :) Die faire Waffenbehörde wird den Langwaffenerwerb aus der Erbmasse wegen der leicht geringeren Gebühr ohnehin nach § 13 Abs. 3 WaffG auf Jagdschein regeln. Bei Kurzwaffen wohl nicht, um nicht das Grundkontingent grundlos zu belasten.

Kriegt man als Jäger irgendwie nen Munitionserwerb für Erbwaffen...?

Nö, warum sollte der erbende Jäger besser gestellt werden als der "normale" Jäger ? :confused:

Und wenn nicht, kann man das mit dem Munierwerbsstempel damit umgehen, indem man sich Reduzierpatronen kauft und dafür dann z.B. die Patronen erweben darf?

Nö, denn die Hülse stellt ja keine eigenständige Erlaubnis dar. Sie gehört lediglich zu den in Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Ziff. 3.7 aufgeführten wesentlichen Teilen.

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