peter becker Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 hallo bei uns sieht es so aus,dass man (das aktive training und wettkampf vorausgesetzt) 5 kurzwaffen reeeelaaaativ einfach genehmigt bekommt (von der behörde,ich meine hier nicht den verband) wenn man jetzt 4 kurzwaffen hat und schon eine 5te ins auge gefasst hat und dann 4kurzwaffen erbt, was dann???? man hat ja sein "limit" schon weit überschritten,ganz zu schweigen,von der waffe,die man eigentlich schon im auge hatte. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
karl22 Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 Peter, wenn die Waffen aus der Erbschaft nicht zur Disziplin passen dürfte es kein Problem geben. Zu den geerbten Waffen gibt es auch keinen Munitionserwerb. Karl Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 Wobei das mit dem Erbenprivileg doch auch in ein paar Jahren vorbei ist... Link to comment Share on other sites More sharing options...
stefan78h Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 warum das denn??? stefan Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 ...hey Peter - wen willst denn sterben lassen ..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted June 12, 2004 Author Share Posted June 12, 2004 In Antwort auf: ...hey Peter - wen willst denn sterben lassen ..... @ mouche ich will niemanden sterben lassen, es war mal wieder so ein gesprächstema. einer unserer vereinssenioren im verein,wenn er so erzählt, tja, dies ist in meiner sammlung und jenes ist in meiner sammlung..... dann sage ich mit einem augenzwinkern, die kannst du mir ja dann alle mal vererben..... und daraus entstand dann die fragestellung mit dem "kontingent" an kurzwaffen. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 .... so einen "Erbonkel" mit umfangreicher Sammlung hätte doch jeder gerne ....... Link to comment Share on other sites More sharing options...
reinhard Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 In Antwort auf: dann sage ich mit einem augenzwinkern, die kannst du mir ja dann alle mal vererben..... und daraus entstand dann die fragestellung mit dem "kontingent" an kurzwaffen. Peter komm, sei ehrlich, ein wenig Hoffnung machst Dir schon..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted June 12, 2004 Author Share Posted June 12, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf: dann sage ich mit einem augenzwinkern, die kannst du mir ja dann alle mal vererben..... und daraus entstand dann die fragestellung mit dem "kontingent" an kurzwaffen. Peter komm, sei ehrlich, ein wenig Hoffnung machst Dir schon..... ja, natürlich, ein wenig hoffnung mache ich mir schon, ich wünsche ihm aber trotz allem,dass er 100 jahre alt wird. ich musste,als ich zum schiessen kam, eines lernen,was mir soooo schwer fällt, warten,warten,warten...... da steht man mit blinkenden augen vor einem schaufenster, betrachtet sein traumstück, hat auch das geld dabei,um es zu kaufen,ABER man darf nicht....... das ist soooooo bitter....... viele grüsse peter ( und der walker liegt immer noch beim büma,weil die wbk noch nicht da ist.......) aaaaaber ich habe ja geduld..... ohne ende... oder fast ohne ende Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 .....ich bin Angler - das scheint ne gute Vorbereitung fürs Sportschützendasein,da ist man das Warten gewohnt ....... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Barlow Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 Hallo Peter, ihr habt übersehen, daß § 14 Abs.2 Satz 3 WaffG hier nicht greift. Der Erwerb durch Erbfall ist geregelt in § 20 WaffG und setzt nur Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erben voraus. gruß barlow Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted June 12, 2004 Author Share Posted June 12, 2004 In Antwort auf: Hallo Peter, ihr habt übersehen, daß § 14 Abs.2 Satz 3 WaffG hier nicht greift. Der Erwerb durch Erbfall ist geregelt in § 20 WaffG und setzt nur Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erben voraus. gruß barlow @barlow danke für die erläuterung, den punkt habe ich gar nicht beachtet. viele grüsse peter ps. ich wollte heute abend eigentlich für die lm laden,wo bin ich hängen geblieben???? in w o Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted June 12, 2004 Share Posted June 12, 2004 Na da war die Sache mit dem Erbenprivileg; noch bis zum 16.10.2007 möglich... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 14, 2004 Share Posted June 14, 2004 Jo, IMI. Bis dahin soll die Industrie Blockiersysteme für die Erbwaffen entwickelt haben, die nur dann nicht angebracht bzw. wieder entfernt werden, wenn der Erbe ein Bedürfnis als Sportschütze, Jäger oder Sammler nachweisen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
de50ae Posted June 14, 2004 Share Posted June 14, 2004 @Sachbearbeiter ist dann das Bedürfnis für geerbte Waffen leichter zu bekommen? Soll heißen, wenn ich als Sportschütze z.B. einen .357er Revolver habe, bekomme ich dann ohne Verbandsbescheinigung für zweite Waffe im gleichen Kaliber den geerbten abgeschlossen? Das wäre ja wohl Unsinn. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted June 14, 2004 Share Posted June 14, 2004 Beim Erben gibts gar kein Bedürfnis. Du musst nur zuverlässig und persönlich geeignet sein. Mit dem Blockiersystem will man verhindern, dass nicht sachkundige Personen mit scharfen Waffen hantieren. Aber das betrifft Dich ja nicht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted July 26, 2007 Share Posted July 26, 2007 Beim Erben gibts gar kein Bedürfnis. Du musst nur zuverlässig und persönlich geeignet sein. Mit dem Blockiersystem will man verhindern, dass nicht sachkundige Personen mit scharfen Waffen hantieren. Aber das betrifft Dich ja nicht... Bekommt man ich (Jäger Sportschütze) als Erbe IMMER eine Erben WBK, oder ist es möglich, Lang- und Kurzwaffen einfach in meine bestehenden WBKs eintragen zu lassen? Worauf ich mit meiner Frage hinaus will: Bringt es Nachteile mit sich, wenn in die WBK eingetragen wird: "Erworben im Rahmen der Erbfolge" (wo wird denn dieser Passus eigentlich eingetragen?) Kann man sich auch einfach den Verstorbenen als Überlasser eintragen lassen? Ohne den Satz "Erworben im Rahmen der Erbfolge"... IMI Link to comment Share on other sites More sharing options...
Knieper Posted July 26, 2007 Share Posted July 26, 2007 Wird bei der Erberei auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt oder besteht auch die Möglichkeit, testamentarisch festzulegen, wer erben soll. Beispiel: Ich habe mehrere Waffen, einen Teil soll mein Bruder erben, einen weiteren Teil meine Frau und noch ein paar Eisenwaren ein Freund. Frau ist klar, zwar keine WBK vorhanden und auch keine Sachkunde, erben darf sie trotzdem. Wie kommen Bruder und Freund jetzt zu ihrem Recht, vorausgesetzt, daß die Frau mitspielt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 26, 2007 Share Posted July 26, 2007 Bekommt man ich (Jäger Sportschütze) als Erbe IMMER eine Erben WBK, oder ist es möglich, Lang- und Kurzwaffen einfach in meine bestehenden WBKs eintragen zu lassen?Worauf ich mit meiner Frage hinaus will: Bringt es Nachteile mit sich, wenn in die WBK eingetragen wird: "Erworben im Rahmen der Erbfolge" (wo wird denn dieser Passus eigentlich eingetragen?) Kann man sich auch einfach den Verstorbenen als Überlasser eintragen lassen? Ohne den Satz "Erworben im Rahmen der Erbfolge"... IMI Jessas na, so einen alten Thread wieder auszugraben grenzt ja schon fast an WO-Archivschändung ! Zu Deiner Frage: die Erben-WBK bekommt der aufgrund Testament, "durch Auflagen Begünstigte" (kann also auch ein Freund sein, der vom Verstorbenen zu Lebzeiten bedacht wird) bzw. sich aus gesetzlicher Erbfolgende ergebende Mensch für alle registrierten Waffen aus der Erbmasse. Daneben kann natürlich jeder Berechtigte Erbwaffen erwerben. Nur sollte vorher geklärt werden, ob die Erben wirklich alle kein Interesse daran haben, weils sonst im nachhinein - zumindest innerhalb der vom Gesetzgeber nach § 20 WaffG gewährten Monatsfrist - ganz schön Stress geben kann, wenn die auf ihr Recht pochen. Hats alles schon gegeben. In einem mir bekannten Fall wurde dem etwas voreiligen Jäger zum Dank etwas der BMW verschönert. "Erworben im Rahmen der Erbfolge" steht im Feld des Überlassers, in der Regel mit Zusatz der verstorbenen Person und deren letztem Wohnort. Nachteile bringt das nicht, wenn der Erbe schon Berechtigter ist, ob er die Erbwaffen in seine bestehende WBK oder eine neue Erben-WBK eintragen lässt. Im Gegenteil. Er spart sogar - wenn auch nicht die Welt - immerhin etwas Gebühr (17,90 Euro im Gegensatz zu 25,56 Euro). Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted July 26, 2007 Share Posted July 26, 2007 Jessas na, so einen alten Thread wieder auszugraben.. Die kürzliche, heiße WO-Diskussion um Erbwaffen und Blockiersysteme zeigt allerdings, das das Thema immer seine Aktualität und Bedeutung hat. Gruß, karlyman Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted July 26, 2007 Share Posted July 26, 2007 ...Nachteile bringt das nicht, wenn der Erbe schon Berechtigter ist, ob er die Erbwaffen in seine bestehende WBK oder eine neue Erben-WBK eintragen lässt. Im Gegenteil. Er spart sogar - wenn auch nicht die Welt - immerhin etwas Gebühr (17,90 Euro im Gegensatz zu 25,56 Euro). Ich meinte halt, ob es irgendetwas an meinem Bedürfnis ändert - je nachdem ob die Waffen in meiner WBK normal eingetragen werden, oder ob eben noch der Zusatz "erworben im Rahmen der Erbfolge" steht. Kann ich nun mit Erbwaffen jagen gehen? Ich weiss momentan überhaupt nicht mehr, ob ein Bedürfnis Waffen-, oder Personenbezogen ist IMI Link to comment Share on other sites More sharing options...
Beretta_92 Posted July 26, 2007 Share Posted July 26, 2007 ..., ob ein Bedürfnis Waffen-, oder Personenbezogen ist IMI IMHO: Das Bedürfnis ist Waffenbezogen. Allerdings brauchst Du das Bedüfnis nur zum Waffenererwerb! ob ich mit meiner JS-Pistole jetzt jagen oder sportschießen geh, ist egal! Gruss B Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 27, 2007 Share Posted July 27, 2007 So isses. Und der Erbe mit zusätzlichem Bedürfnis kann die Waffen natürlich auch dann zur Jagd nehmen, wenn diese "im Rahmen der Erbfolge" erworben wurden. Maßgebend ist letztendlich nur der vom Bedürfnis umfasste Zweck (der nicht vererbt werden muss ). Eine Unterscheidung nach Art der Überlasser ist mir zumindest bislang nicht geläufig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted July 27, 2007 Share Posted July 27, 2007 So isses. Und der Erbe mit zusätzlichem Bedürfnis kann die Waffen natürlich auch dann zur Jagd nehmen, wenn diese "im Rahmen der Erbfolge" erworben wurden. Maßgebend ist letztendlich nur der vom Bedürfnis umfasste Zweck (der nicht vererbt werden muss ).Eine Unterscheidung nach Art der Überlasser ist mir zumindest bislang nicht geläufig. Also würdest Du sagen, dass der Eintrag "im Rahmen der Erbfolge" in die WBK KEINE Nutzungsminderung, oder sonst irgendeinen Nachteil mit sich bringt? IMI p.s.: Kriegt man als Jäger irgendwie nen Munitionserwerb für Erbwaffen...? Und wenn nicht, kann man das mit dem Munierwerbsstempel damit umgehen, indem man sich Reduzierpatronen kauft und dafür dann z.B. die Patronen erweben darf? Oder ist eine Reduzierhülse nicht automatisch die Erlaubnis, alle daraus verschießbaren Patronen erweben zu dürfen? Bsp.: Ich habe keine Erlaubnis zum Erwerb von 6,35 mm Patronen. Kaufe mir eine 357er Reduzierhülse, aus welcher ich 6,35mm Patronen verschiesen kann. Darf ich dann 6,35 mm Patronen kaufen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted July 27, 2007 Share Posted July 27, 2007 Also würdest Du sagen, dass der Eintrag "im Rahmen der Erbfolge" in die WBK KEINE Nutzungsminderung, oder sonst irgendeinen Nachteil mit sich bringt? Das würde ich nicht nur so sagen, das IST auch so. Die faire Waffenbehörde wird den Langwaffenerwerb aus der Erbmasse wegen der leicht geringeren Gebühr ohnehin nach § 13 Abs. 3 WaffG auf Jagdschein regeln. Bei Kurzwaffen wohl nicht, um nicht das Grundkontingent grundlos zu belasten. Kriegt man als Jäger irgendwie nen Munitionserwerb für Erbwaffen...? Nö, warum sollte der erbende Jäger besser gestellt werden als der "normale" Jäger ? Und wenn nicht, kann man das mit dem Munierwerbsstempel damit umgehen, indem man sich Reduzierpatronen kauft und dafür dann z.B. die Patronen erweben darf? Nö, denn die Hülse stellt ja keine eigenständige Erlaubnis dar. Sie gehört lediglich zu den in Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Ziff. 3.7 aufgeführten wesentlichen Teilen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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