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IGNORED

Repetierflinte auf neue gelbe WBK


PieroS

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

Nö, als Wink mit dem Zaunpfahl.
smirk.gif

Also ich meine, da die gelbe WBK zum Erwerb und Besitz berechtigt, muss auch letzterer rechtmäßig sein. Das ist er bei einer Repetierflinte aber nicht.

Deshalb behaupte ich auch, dass der Erwerb und Besitz des glatten Wechsellaufes zu einer Grundwaffe für sich zwar frei ist, dieser aber nicht mit anderen Waffenteilen verbunden werden darf, die ihn zu einer Waffe machen, die nicht nach § 14 Abs. 4 WaffG zugelassen ist.


klingt irgendwie logisch

Karl

Geschrieben

sb,

demnach wäre das also vergleichbar mit dem aufsetzen eines 9mm-systems (das man legal besitzt) auf ein griffstück einer 4mm-waffe (die man ebenfalls legal besitzt), das ist auch verboten.

klingt logisch...

das schlimme daran ist, es klingen so viele sachen logisch... und das ist dann genau der punkt, wo man es drauf ankommen lassen muss und gegebenenfalls dann mal ein richter entscheidet...

dann schon lieber einen voreintrag auf die grüne holen und die flinte dort eintragen...

Geschrieben

In Antwort auf:

Also ich meine, da die gelbe WBK zum Erwerb und Besitz berechtigt, muss auch letzterer rechtmäßig sein. Das ist er bei einer Repetierflinte aber nicht.

Deshalb behaupte ich auch, dass der Erwerb und Besitz des glatten Wechsellaufes zu einer Grundwaffe für sich zwar frei ist, dieser aber nicht mit anderen Waffenteilen verbunden werden darf, die ihn zu einer Waffe machen, die nicht nach § 14 Abs. 4 WaffG zugelassen ist.


Naja, der Besitz ist ja explizit erlaubnisfrei - zumindest der des Wechsellaufes. Wenn man eine Pistole in .45 ACP hat, sich dazu ein erlaubnisfreies Wechselsystem in 9mm kauft, wird auch niemand bei der Montage sagen, dass für die dann entstehende Pistole 9mm keine EWB vorliegt und das daher nicht erlaubt ist. Aus welchem Grund sollte der Gesetzgeber denn den Erwerb und den Besitz eines solchen Wechsellaufes bzw. -systems erlaubnisfrei stellen (also die Möglichkeit des vereinfachten Erwerbs und Besitzes explizit gestatten), wenn man den Wechsellauf nicht auf die zugrundeliegende Waffe montieren darf?

Umgekehrt würde das ja z.B. auch bedeuten, dass man auf eine Repetierflinte mit glattem Lauf - erworben auf grüne WBK - keinen gezogenen Wechsellauf montieren dürfte gaga.gif da ja dann die Flinte keine Flinte mehr wäre, sondern eine Büchse.....

Bin gespannt, wie sich das in Zukunft entwickelt. Interessant wäre für mich zB. auch noch die Frage, ob der Wechsellauf so kurz sein darf, dass aus der Langwaffe dann plötzlich eine Kurzwaffe wird chrisgrinst.gif

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Interessant wäre für mich zB. auch noch die Frage, ob der Wechsellauf so kurz sein darf, dass aus der Langwaffe dann plötzlich eine Kurzwaffe wird
chrisgrinst.gif


au weia grlaugh.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Naja, der Besitz ist ja explizit erlaubnisfrei - zumindest der des Wechsellaufes. Wenn man eine Pistole in .45 ACP hat, sich dazu ein erlaubnisfreies Wechselsystem in 9mm kauft, wird auch niemand bei der Montage sagen, dass für die dann entstehende Pistole 9mm keine EWB vorliegt und das daher nicht erlaubt ist. Aus welchem Grund sollte der Gesetzgeber denn den Erwerb und den Besitz eines solchen Wechsellaufes bzw. -systems erlaubnisfrei stellen (also die Möglichkeit des vereinfachten Erwerbs und Besitzes explizit gestatten), wenn man den Wechsellauf nicht auf die zugrundeliegende Waffe montieren darf?

Umgekehrt würde das ja z.B. auch bedeuten, dass man auf eine Repetierflinte mit glattem Lauf - erworben auf grüne WBK - keinen gezogenen Wechsellauf montieren dürfte
gaga.gif
da ja dann die Flinte keine Flinte mehr wäre, sondern eine Büchse.....

Bin gespannt, wie sich das in Zukunft entwickelt. Interessant wäre für mich zB. auch noch die Frage, ob der Wechsellauf so kurz sein darf, dass aus der Langwaffe dann plötzlich eine Kurzwaffe wird
chrisgrinst.gif

bye knight


Knigth,

die Lösung hast Du schon gegeben, Du darfst jederzeit eine Langwaffe mit gezogenem Lauf auch auf die grüne WBK kaufen nur eine Langwaffe mit glattem Lauf muß grundsätzlich auf grüne WBK eingetragen werden. Die Begriffe Flinte oder Büchse kennt das WaffG nicht, es würde sonst eine Waffe aus der man Schrotpatronen verschießt wie der Amerikaner als Flinte bezeichnen.

Klingt logisch, muß nicht zwingend falsch sein.

Karl

Geschrieben

In Antwort auf:

die Lösung hast Du schon gegeben, Du darfst jederzeit eine Langwaffe mit gezogenem Lauf auch auf die grüne WBK kaufen nur eine Langwaffe mit glattem Lauf muß grundsätzlich auf grüne WBK eingetragen werden. Die Begriffe Flinte oder Büchse kennt das WaffG nicht, es würde sonst eine Waffe aus der man Schrotpatronen verschießt wie der Amerikaner als Flinte bezeichnen.

Klingt logisch, muß nicht zwingend falsch sein.

Karl


Karl, ich glaube du denkst in falschen Kategorien. Das Gesetz kennt nur Erlaubnisse bzw. stellt gewisse Sachverhalte erlaubnisfrei. Dies hat nichts damit zu tun, welche Farbe das Formular hat, auf dem der Sachbearbeiter die Erlaubnis erteilt. Hier wurde schon oft geschrieben, dass er das auch auf einem Klopapier tun kann. Wenn die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Repetierflinte mit glattem Lauf nun auf einem Klopapier erteilt wurde, darf man dann den gezogenen Wechsellauf montieren? Du siehst, die Frage muss man grundsätzlich klären - und zwar anhand der Regeln, die das Gesetz vorgibt. Sprich: Man muss mit Paragrafen argumentieren und nicht mit Farben von Erlaubnisdokumenten. Dass die Repetierflinte mit glattem Lauf auf die grüne WBK eingetragen wird, hat nichts damit zu tun.

bye knight

Geschrieben

Karl meint schon das richtige und Du weißt auch, was mit grün und gelb gemeint ist.

Der Besitz von Repetierflinten durch bloße Inhaber einer WBK mit Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG ist nun mal nach unserem Dafürhalten nicht erlaubt... Nur wenn diese auf einer WBK mit Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 WaffG eingetragen ist (bzw. wenn bei solchen Erlaubnisinhabern ein Wechsellauf zu einer Grundwaffe mit der selben Laufart - also gezogen oder glatt - vorhanden ist) ist alles in Butter.

Okay ? wink.gif

Geschrieben

Knight,

Du sagst es ja, aber die Erlaubnis, die auf der gelben WBK steht erlaubt die dort beschriebenen Waffen ohne zusätzliche Erlaubnis zu erwerben. Bei der grünen muß jede Waffe voreingetragen sein. Eine nachträglich umgebaute Waffe kann dann nicht in die ursprüngliche Erlaubnis passen.

Beispiel: Ein Golf kann in Serienausstattung mit ABE problemlos zugelassen werden, mit einem umgebauten Fordmotor wird die ABE ungültig und braucht man eine Einzelzulassung.

Die Farbe und Form der WBK mag zur Zeit noch unerheblich sein, sie wird aber sicher mit den neuen Verordnungen wie im alten Waffengesetz festgelegt.

Karl

Beamte bohren dünne Bretter, wir können noch dünner!

Geschrieben

Sachbearbeiter,

Du warst mit der Antwort schneller, eine Frage wegen der Formulare. War die Form bisher bundeseinheitlich oder nur für Bayern vorgeschrieben?

Karl

Geschrieben

In Antwort auf:

Du sagst es ja, aber die Erlaubnis, die auf der gelben WBK steht erlaubt die dort beschriebenen Waffen ohne zusätzliche Erlaubnis zu erwerben. Bei der grünen muß jede Waffe voreingetragen sein. Eine nachträglich umgebaute Waffe kann dann nicht in die ursprüngliche Erlaubnis passen.


Nein, das sehe ich anders. Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob die Waffe auf die jeweilige WBK überhaupt eingetragen werden kann. Wenn du eine Pistole in .45 ACP hast und das Wechselsystem in 9mm erlaubnisfrei erwirbst und besitzt, dann ist es vollkommen egal, ob die daraus entstehende Waffe 9mm in die grüne WBK eingetragen werden kann. Darauf wird in keinem Paragrafen des WaffG Bezug genommen. Der Erwerb und Besitz des Wechselsystems ist erlaubnisfrei. Punktum. Die einzige Frage ist doch nur, ob im Falle der Repetierflinte mit gezogenem Lauf, ein glatter Wechsellauf montiert werden darf. Und da würde ich eben gerne ein Argument auf Basis des Gesetzestextes haben.

Dass man die dann entstehende Waffe nicht auf die gelbe Eintragen kann ist für mich überhaupt kein Argument. Schließlich können Jahresjagdscheininhaber ohne WBK auch erlaubnisfrei eine Langwaffe erwerben. Dann wird anschließend eben eine grüne WBK ausgestellt. Wo ist da der Unterschied?

Für mich stellt sich das so dar: Für den Besitz der Repetierflinte mit glattem Lauf liegt eine Erlaubnis vor (Verwaltungsakt, eingetragen in gelbe WBK). Für den Erwerb und Besitz ist keine Erlaubnis notwendig (also auch kein Verwaltungsakt und keine Dokumentation in irgendeiner WBK). Bei dem Beispiel mit der Pistole .45 ACP und dem Wechselsystem 9mm entsteht bei der Montage des WS eine Waffe, für die keine unmittelbare Erlaubnis vorliegt (kein Verwaltungsakt, auch nicht in grüner WBK eingetragen). Warum soll jetzt bei der Montage des glatten Wechsellaufes eine Genehmigung von Nöten sein? Warum soll die Repetierflinte anders zu handhaben sein und aus welchem Paragrafen liest du das?

bye knight

Geschrieben

Knigth,

daß die "Shotgun" mit gezogenem Lauf auf die Gelbe eingetragen werden kann ist doch eine Folge der schlampigen Formulierung des Gesetzes.

Ich stimme Dir zu, daß man für die Waffe dann eine grüne WBK beantragen muß, ich würde mit dem Einbau des glatten Laufes bis zur Ausstellung der grünen warten.

Karl

Frage an die Schreiner: Wie bohrt man Furniere?

Geschrieben

In Antwort auf:

daß die "Shotgun" mit gezogenem Lauf auf die Gelbe eingetragen werden kann ist doch eine Folge der schlampigen Formulierung des Gesetzes.

Ich stimme Dir zu, daß man für die Waffe dann eine grüne WBK beantragen muß, ich würde mit dem Einbau des glatten Laufes bis zur Ausstellung der grünen warten.


Nein. Man muss keine grüne WBK beantragen. Die Grundwaffe ist in der gelben eingetragen. Damit besteht eine Besitzerlaubnis. Für den glatten Wechellauf braucht man keine Erlaubnis.

Das Beispiel mit dem Jagdschein und der grünen WBK habe ich nur gebracht, um deutlich zu machen, dass man nicht damit argumentieren kann, die Grundwaffe müsse auch schon auf der grünen sein....

Meine bescheidene Meinung....

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Warum soll die Repetierflinte anders zu handhaben sein und aus welchem Paragrafen liest du das?


Weil ein Repetierer mit glatten Läufen über die neue gelbe WBK nicht abgedeckt ist. WaffG §14 Abs.4

Der Gesetzgeber hat dies bewußt so gewollt, aufgrund der Ereignisse von Erfurt.

Ich persönlich würde es nicht tun. Wenn sich keiner daran stört, muss es jeder für sich selber entscheiden.

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Warum soll die Repetierflinte anders zu handhaben sein und aus welchem Paragrafen liest du das?


Weil ein Repetierer mit glatten Läufen über die neue gelbe WBK nicht abgedeckt ist. WaffG §14 Abs.4


Aber genau darauf kommt es doch gar nicht an. Man besitzt ja nicht erlaubnispflichtig eine Repetierwaffe mit glattem Lauf (=WBK-Pflicht), sondern man besitzt erlaubnispflichtig eine Repetierflinte mit gezogenem Lauf (WBK-pflichtig, eingetragen auf Sportschützen-WBK) und erlaubnisfrei (also nicht WBK-pflichtig) einen glatten Wechsellauf.

So, nun mal ganz abstrakt die Fragestellung, um die es hier geht: Man besitzt eine Waffe, die auf irgendeine Art von WBK (grün, gelb, rot) eingetragen ist. Nun erwirbt und besitzt man erlaubnisfrei einen Wechsellauf zu dieser Waffe, der sich vom originalen Lauf in einem Merkmal unterscheidet, auf welches sich die in der WBK eingetragene Erlaubnis bezieht. Das könnte zB. das Kaliber sein - oder gezogen vs. glatt. Die Frage ist nun, ob die Montage dieses Wechsellaufes erlaubt ist bzw. ob diese quasi neu entstehende Waffe vor der Montage des Wechsellaufes in irgendeine oder spezielle Art von WBK eingetragen werden muss?

Beispiel: Eine Pistole in .45 ACP ist in grüne WBK eingetragen. Es wird erlaubnisfrei ein Wechsellauf 9mm erworben. Für die quasi neu entstehende Waffe Pistole 9mm ist keine Erwerbs- und Besitzberechtigung vorhanden. Darf der neue Lauf montiert werden?

Es kommt bei der Beantwortung dieser Frage überhaupt nicht darauf an, ob diese Pistole 9mm in die grüne WBK eingetragen werden kann. Entweder man braucht eine Erlaubnis, dann muss sie eingetragen werden, oder man braucht keine Erlaubnis, dann braucht sie nicht eingetragen werden. Und dann spielt es keine Rolle, ob man sie in die grüne, gelbe oder rote WBK nicht einträgt.

Man stelle sich vor, jemand kommt in eine Kontrolle und hat eine Pistole in .45 ACP und eine weitere in 9mm dabei. Die .45 ACP ist in seiner grünen WBK eingetragen, die 9mm nicht. Ist das nun ok, weil ja die 9mm in die grüne WBK eingetragen werden kann? Nein, natürlich nicht. Für die 9mm ist eine Erlaubnis notwendig, also muss sie eingetragen werden. Genau das ist es was ich meine. Entweder man braucht für die quasi neu entstehende Waffe eine Erlaubnis oder man braucht sie nicht. Wenn ja, dann muss auch ein Wechsel von .45 ACP nach 9mm in die WBK eingetragen werden (= Erlaubnis erteilt werden). Wenn nein, dann muss auch für den Wechsel von gezogenem Lauf nach glattem Lauf keine Erlaubnis erteilt werden (=WBK-Eintrag). Damit ist es auch unerheblich, ob die Repetierflinte mit glattem Lauf überhaupt auf die Sportschützen-WBK erworben werden darf, denn es ist in dieser Konstruktion keine Erlaubnis (=WBK) notwendig.

bye knight

Geschrieben

Hi Knight,

ich finde es toll wie Du Dich in das Thema reinhängst, weiter so! Denn bei unseren Gesetzen blickt echt teilweise keiner mehr so 100 prozentig durch was man nun legal darf und was nicht. Du siehst ja, am Anfang dieses Threads haben viele nichteinmal gewusst dass wir alle (Sportschützen) das Recht haben eine Pumpflinte mit gezogenem Lauf auf die gelbe WBK zu erwerben.

Teilweise wurde hier auch aggressiv und polemisch dagegen argumentiert mit der Diskussion Flinte/Büchse, obwohl das Gesetz ja nur Repetierlangwaffen kennt...

Naja,habe nun extra nochmals beim Landratsamt nachgefragt und dort nochmals dieselbe Auskunft bekommen, dass Wechselllauf Erwerb und Besitz okay, Montage aber nicht. Der SB hatte sich extra nochmals beim Bayrischen Landeskriminalamt abgesichert und die haben ihm das waohl so gesagt.

Wie auch immer,ich bin nun stolzer Besitzer einer Mossberg 500 mit gezogenem Lauf und Bushnell Zielfernrohr und gehe morgen wahrscheinlich gleich auf den Schießstand zum Testen (Slugs)!Auch beim eintragen beim Landratsamt gab es, wie zu erwarten, keine Probleme denn wie gesagt: ES IST UNSER GUTES RECHT!

Schönen Feiertag noch,

Viele Grüsse

Piero

Geschrieben

Hallo Knight,

wenn die Repetierflinte auf die grüne WBK eingetragen ist, gibt es auch keine Probleme mit einem Wechsellauf.

Ich habe mich mit einem Kriminalbeamten, der ist auch Sportschütze, darüber unterhalten, wie es sich mit deinem Beispiel Pistole .45 ACP und Wechselsystem oder Lauf in 9mm verhält. Wir haben nur noch den Kopf geschüttelt, weil der Betreffende schnell in eine miesliche Lage bei einer Kontrolle durch die Polizei kommen kann. Problematisch wird es auch, wenn du ins Ausland willst und einen EU-Feuerwaffenpaß möchtest. Bei einer Kontrolle durch ausländische Kontrollorgane, hat man ganz schlechte Karten.

Möchte man das Wechselsystem oder Wechsellauf in den EU-Feuerwaffenpaß eingetragen haben, muss vorher eine Eintragung in einer deutschen waffenrechtlichen Erlaubnis vorgenommen worden sein. Aussage Waffenrechtsbehörde.

Das neue Waffengesetz sollte alles besser und deutlicher Regeln, allerdings habe ich bis heute nichts davon wahrgenommen. frown.gif

Bei einer Ordnungsbehörde bekommst man diese Auskunft und bei der nächsten eine weitere veränderte Version. gaga.gif

Ich möchte hier niemand belehren, sondern nur auf eventuelle Probleme hinweisen.

Gruß 50AE

cool.gif

Geschrieben

"...weil der Betreffende schnell in eine miesliche Lage bei einer Kontrolle durch die Polizei kommen kann..."

Ja, das kann ich mir gut vorstellen. Ich besitze eine .45 und Wechselsystem in 9mm. Jetzt ist das 9mm System montiert und bei einer Kontrolle hält der Beamte die 9mm Waffe in der Hand, für die kein Eintrag vorhanden ist. Aber so sind nun mal die Gesetze bei uns. Es steht nirgends, dass ich das Wechselsystem nur auf dem Stand montieren darf. Gut, im Ausland kann das anders sein.

Genauso sehe ich das mit der Montage des glatten Laufes bei einer Repetierbüchse (in welchem Kaliber auch immer), wie knight schon geschrieben hat.

Das mancher SB eine andere Meinung hat mag sein, Wissen kann er es aber nicht, es gibt dazu keinen Gerichtsbeschluss. Aus dem Gesetz kann man das, denke ich, nicht ableiten.

Steffen

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich besitze eine .45 und Wechselsystem in 9mm. Jetzt ist das 9mm System montiert und bei einer Kontrolle hält der Beamte die 9mm Waffe in der Hand, für die kein Eintrag vorhanden ist.


Zumindest die Waffennummer des Griffstückes sollte ja mit der in der WBK eingetragenen übereinstimmen - jedenfalls bei einer Kurzwaffe. Und bei einer Langwaffe ist das zumindest nicht ganz ausgeschlossen laugh.gif

Wenn allerdings ein Polizist nicht weiß, wie er eine WBK kontrollieren soll.... Naja, dann helfen auch bessere Gesetze nix.

bye knight

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