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IGNORED

Transport und Kaffeetrinken


Teraflop

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Abend!

Mal eine Verständnisfrage bzgl. Jagd und Transport einer Büchse. Es gab mal einen Thread der den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" erläutert hat - leider finde ich den nicht mehr.

Ich fahre zur Jagd, Waffe ist ausnahmsweise (da ich meine Frau bei deren Bruder aussteigen lassen will und ich deswegen zwei km Umweg fahren muss) in einem Futteral im Kofferraum.

fahre dann weiter ins Revier.

Nach Ansitzende packe ich die Waffe wieder ins Futteral, fahre bei meinem Schwager vorbei, dieser lädt mich noch zu einem Kaffee ein.

Ich nehme Waffe im futteral aus dem Kofferraum und trinke noch ne halbe Stunde Kaffee.

Kann mir deswegen jemand was? confused.gif Nein, oder? Illegal wäre es doch erst dann, wenn ich die Waffe geführt hätte, also über die Schulter gehängt hätte und dann von der Parkbucht zum Haus meines Schwagers gedackelt wäre.

*Ein leicht verwirrter*

Teraflop

Geschrieben

Verstehe ich schon richtig, dass Du die Waffe mit zum Schwager nimmst?

Also wir gehen nach dem Schiessen auch immer noch Kaffetrinken. Die Waffen wrden mit ins Gasthaus genommen (selbstverständlich im abgesperrten Koffer). Wenn einer auf Toilette muss passen die anderen auf die Taschen auf.

Wo ist das Problem?

Geschrieben

Hi Smithy,

ja genau, so ist es.

Hätte ich vor dem Posting das Hirn engeschaltet, wäre mir klar geworden, dass das ja "nur" transportieren ist, kein Führen. Und das darf ich ja.

War nur vollkommen verunsichert, da meine bessere Hälfte (interessiert sich mittlerweile auch für den Jagdschein smile.gif ) im Auto dann meinte ob das denn nicht strenggenommen nicht vom Gesetz gedeckt wäre. Aber ist ja kein Problem.

Vielen Dank!

*ein das nächste Mal Hirn einschaltender*

Teraflop

Geschrieben

Wenn der Schwager, oder wer auch immer, nichts dagegen hat das du mit einer Waffe seine Räume/Besitztum betritts, ist es vollkommen unerheblich wie groß der Umweg ist. Das würde ja sonst bedeuten das ich nach der Jagd in Bayern erst meine Waffen nach Hause in NRW bringe, um dann meinen Jagdfreund an der Mosel zu besuchen?? gaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn der Schwager, oder wer auch immer, nichts dagegen hat das du mit einer Waffe seine Räume/Besitztum betritts, ist es vollkommen unerheblich wie groß der Umweg ist. ...


wo bitte ist da der "vom Bedürfnis umfassten Zweck" ?

Wo bitte hast Du (mit Nennung einer Quelle) Deine Weisheiten her?

Hier geht es nicht um das Verständnis für Eure persönliche Denkweisen, sondern die die Frage steht hier unter "Waffenrecht"!!

Sorry Jungs, aber es geht hier um Auslegungen von Gesetzen... Ihr aber befasst Euch mit Meinungen gaga.gif

Teraflop:

Transport, im Gesetz ist da von "Verbringen" die Rede- ist Führen im Sinne des Waffengesetz, für das Du (Wenn die Parameter stimmen) keinen Waffenschein brauchst!

siehe auch hier

...und nun steinigt mich, wenn Ihr wollt

Geschrieben

Maxe Du hast ja recht. Im neuen Waffengesetz ist das Beispiel von Exocept extra geändert worden weil mit dieser Regelung (Einverständnis des Hausherrn) auch der Türsteher mit Einverständnis des Diskobesitzers eine Waffe tragen konnte.

Dieser Fall sollte mit dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" ausgeschlossen werden. Ich kann mich da noch sehr gut an die Worte von Schily im Bundestag erinnern.

Nix desto trotz kann ich doch auf dem Weg vom Schiessen nach Hause meine in der Tasche abgesperrte Waffe (keine Vereinsaufkleber ect. grin.gif) ins Gasthaus oder zu meinem Schwager mitnehmen.

Ja, es steht nicht explizit im Gesetz. Aber darf man nicht auch mal nach dem Sinn eines Gesetzes fragen?

Das mit der Disco und dass deswegen der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" eingeführt wurde steht auch in der amtlichen Begründung zum neuen Waffengesetz.

Geschrieben

Hi Smithy,

mir ging es um die Trennung Meinungsauslegung-Gesetzesauslegung !!!!Nur nicht das das hier alles in einen Topf gelegt wird.

Nach dem Schießen nochmal in eine Gaststätte? das wird nicht ganz so unüblich sein(nicht jeder Stand hat auch einen Ausschank oder Essen anzubieten!!).

Wenn es Unterbrechungen des Weges (z.B. zwischen Zuhause-Schießstand ) geben kann, könnten da nur Juristen helfen, oder solche, die sich damit auskennen tun chrisgrinst.gif

Was meinen denn die Gelehrten?

Geschrieben

In Antwort auf:

Teraflop:

Transport, im Gesetz ist da von "Verbringen" die Rede- ist Führen im Sinne des Waffengesetz, für das Du (Wenn die Parameter stimmen) keinen Waffenschein brauchst!

siehe auch

...und nun steinigt mich, wenn Ihr wollt


@Maxe2k:

"Verbringen" ist nicht gleich Transport so wie du es meinst.

Das Verbringen von Waffen wird u. a. in § 30 WaffG angesprochen. Es definiert die Ein- und Ausfuhr, in, aus oder durch DE. Nicht den Transport allgemein.

Siehe auch Abschnitt 2.

@Teraflop:

Du musst dir keine weiteren Gedanken machen. Solange deine Waffe unter einer "angemessen Aufsicht" liegt (Futteral mit Waffe aus dem Kofferraum mitnehmen), nicht geladen, nicht zugriffsbereit ist, ist alles im Sinne der Gesetzgebung. Siehe auch § 13 Abs. 11 WaffG.

Geschrieben

Mahlzeit!

Hmm, irgendwie verstehe ichs doch nicht so ganz.confused.gifconfused.gifconfused.gif

Also, der Transport ist "im Zusammenhang" mit meinem Bedürfnis. Damit ist die Pause beim Schwager mit einem Kaffee erlaubt, richtig?

Was anderes wäre - fiktiv - wenn ich eine Plempe einpacken würde und zum Schwager fahre um diesem z.B. die Waffe zu zeigen. Dies ist nicht erlaubt.

Sorry wenn ich mich da blöd stelle.

Teraflop

Geschrieben

In Antwort auf:

Was anderes wäre - fiktiv - wenn ich eine Plempe einpacken würde und zum Schwager fahre um diesem z.B. die Waffe zu zeigen. Dies ist nicht erlaubt.


Wieso verboten? Dein Schwager interessiert sich doch für Deinen Verein (sonst würdest Du ja den Püster nicht zeigen wollen) und möchte ggf. eintreten.

Geschrieben

Ups, da hat sich was überschnitten. Danke euch allen!

@Völker: das wusste ich nicht, dass das geht. Freut mich aber, denn dann sind ein paar Nachhilfestunden in Waffenhandhabung für meine Frau und Schwager drinne chrisgrinst.gif

Teraflop

Geschrieben

In Antwort auf:

, denn dann sind ein paar Nachhilfestunden in Waffenhandhabung für meine Frau und Schwager drinne


Aber immer aufpassen, (so) daß Dein Schwager nicht "erwirbt"!

Geschrieben

@Teraflop

Betr.: Eingangsfrage

Antwort: Nein

Gruß

700NE

Geschrieben

In Antwort auf:

Tja, in Bayern schon
chrisgrinst.gif

6.Januar - Dreikönigstag.

Teraflop


Nun, dann wünsche ich Euch in diesem Falle glücklichen Bayern (und Beutebayern auch chrisgrinst.gif) ein schönen Dreikönigstag und daß Euch die Weisen anstelle Gold, Weihrauch und Myrrhe Messing, Pulver und Blei (gern auch in Tombak verpackt) mitbringen!

Geschrieben

Ich glaub ich steh irgendwie aufm Schlauch.

Es geht doch um den Weg vom Revier nach Hause,da kann doch jeder Jäger die Waffen ungeladen führen(nicht nur auf dem direkten Weg meines Wissens).

Wenn ich als Jäger jetzt nur noch transportieren darf, klärt mich bitte auf.

MfG Willo

Geschrieben

Von wegen "Waffen zeigen" etc. ... für einen Schießleiter müßte doch das Unterweisen von Jungschützen in die Waffenhandhabung einem "vom Bedürfnis umfaßten Zweck" entsprechen?

Geschrieben

@Völker: Danke für den guten Wunsch!

@willo: ja, so handhabe ich das auch normalerweise, bloß wenn ich einen Umweg fahre, ist es mir lieber das Ding definitiv nicht zu führen.

Schon alleine um nicht verwunderte Blicke zu ernten, wenn ich dann zum Kaffetrinken aus der Parkbucht über die Straße ins Haus meines Schwagers dackele. Muss nicht sein.

Trotzdem wäre es sehr interessant zu wissen ob das wirklich noch vom Bedürfnis umfasst wäre. confused.gif

Teraflop

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

In Antwort auf:

Hi Smithy,

ja genau, so ist es.

Hätte ich vor dem Posting das Hirn engeschaltet, wäre mir klar geworden, dass das ja "nur" transportieren ist, kein Führen. Und das darf ich ja.

*********************************************

Hoppla, Vorsicht!

Das ist auch ein Führen, den herkömmlichen Transport gibt es eigentlich nur noch für Transportunternehen.

Nach Anlage 1 Abschnitt2 Nr. 4 ist jedes Beisichhaben einer Waffe außerhalb ... gleichzeitig führen.

Nur haben wir dann in §12 die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (hier Absatz 3).

Immerhin, der Begriff "im Zusammhang damit" wird noch mehrerer gerichtlicher Klärungen bedürfen.

MfG

Fritzchen

Geschrieben

In Antwort auf:

Aber immer aufpassen, (so) daß Dein Schwager nicht "erwirbt"!


Hi Kollege, smile.gif

falsch. icon13.gif Schau, dass er möglichst bald erwirbt: WBK, Jagdschein, Schützenvereinsmitgliedschaft. icon14.gif

Dann sind wir wieder einer mehr gegen den Rest der waffenhassenden Welt... wink.gif

Mit besten Grüssen

Varminter

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