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IGNORED

böllern und der silvester


peter becker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo

darf ich auf meinem grundstück am silvesterabend böllern??

(natürlich unter einhaltung aller gesetzlichen und sicherheitsvorgaben.) oder müsste ich auch von der

entsprechenden behörde eine erlaubnis einholen.

viele grüsse

peter

Geschrieben

Hi Peter,

Du brauchst eine Genehmigung.

Wenn es um das richtige Krach machen geht (Standböller), musst Du eine private Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Millionen Deckungssumme nachweisen. Wie es hier bei Handböllern aussieht, kann ich nicht sagen.

Gruß Klaus

Geschrieben

Nur mal so am Rande: Wer keine private Haftplichtversicherung mit mind. 1 Mio Deckung hat, dem ist eh nicht mehr zu helfen. Die wichtigste Versicherung überhaupt und das schon für knapp 50 EUR im Jahr.

Geschrieben

interessant... interessant...

vor allem der Nachsatz:

In Antwort auf:

Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies die Rechtsansicht des Verfassers ist und die Ordnungsbehörden die Situation möglicherweise anders beurteilen.


na dann " gut Schuß " crying.gif

Geschrieben

Auch wenn das vielleicht jetzt nicht so gut ankommt:

Für den Jahreswechsel 2003/2004 gilt für mich der Verzicht auf diese Art von Feuerwerk.

Diese kleine Selbstbeschränkung werde ich mir aus dem einfachen Grunde auferlegen, da ich keine Lust habe, mit irgendwelchen uneinsichtigen Ordnungsorganen eine Diskussion darüber zu beginnen, ob das nun Gewohnheitsrecht oder was auch immer ist und bei der Gelegenheit vorübergehend oder auf Dauer meine übrigen waffenrechtlichen Erlaubnisse in Gefahr zu bringen.

Nach Sylvester wird es genügend Fälle gegeben haben, die wir auseinandernehmen und beobachten können, um uns ein genaueres Bild der tatsächlichen Rechtslage zu machen.

Wenn nun einer kommt und sagt, wenn alle so handeln würden wie Du gibt es keine "Präzedenzfälle", dann halte ich dagegen dass es zigtausende Besitzer von Schreckschußwaffen gibt, die keine weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse haben und diese vielleicht auch nie anstreben und somit ein deutlich geringeres Risiko eingehen, als wir.

Sicherlich wird es dazuhin massenhaft Fälle geben, bei denen ein Schreckschussschütze auf offener Straße beim Schießen erwischt wird. Von denen wird dann wiederum die Mehrheit keinen kl. Waffenschein haben und schon deshalb mit Sicherheit Ärger bekommen.

Alles in allem wird der kommende Jahreswechsel in dieser Hinsicht für die Ordnungsorgane vielerorts ein gefundenes Fressen sein.

Grund genug, als Legalwaffenbesitzer zurückhaltend auf die ungeklärte Rechtslage zu reagieren.

Vielleicht wird dann auch ein entsprechender Einbruch beim Umsatz mit den Pyrosätzen die Hersteller dazu bewegen, mit ihren Mitteln für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Ich könnte mir da z.B. kleine Faltblätter mit entsprechenden Hinweisen vorstellen, die von höchster Stelle abgesegnet sind.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Hi Peter,

Du brauchst eine Genehmigung.

Wenn es um das richtige Krach machen geht (Standböller), musst Du eine private Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Millionen Deckungssumme nachweisen. Wie es hier bei Handböllern aussieht, kann ich nicht sagen.

Gruß Klaus


Eine Genehmigung????

Aufgrund welcher Vorschrift???

Die Böllererlaubnis (§ 45 WaffG alt) gibt es ja nicht mehr!!!

Geschrieben

Es ist eine Schande wie der Staat seine Bürger in jeder Lebenslage gängelt und zu unmündigen D****n degradiert, alles einer Erlaubnis bedarf sogar das Scheißen an Silvester mit Platzwaffen.Und das schlimmste ist alle halten das langsam für normal. Demnächst wird lautes Pfurzen noch ein Fall für die Behörden. Ich geh jetzt kotz.gifK****n

Geschrieben

Interessante Frage. Auch nach mehrmaligem Hin und Her im WaffG bin ich dennoch unverändert zu folgendem Schluß gekommen:

Laut §10 Abs. 5 wird die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe durch einen Erlaubisschein erteilt.

Klar habe ich erst einmal überprüft, ob vielleicht Signalwaffen gar keine Schusswaffen sind: In Anl.1 Unterabschn.1 Abs. 1.1 sind Schusswaffen wie folgt definiert:

In Antwort auf:

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.


Also doch keine Schusswaffen, da ja keine Geschosse durch einen Lauf getrieben werden? Dagegen spricht aber die explizite Erwähnung der Signalgebung. Oder wird der Signalbecher zur Aufnahme der pyrotechnischen Ladung auch schon als Lauf betrachtet?

Und weiter steht in Abs.2.7-2.9

In Antwort auf:

2.7

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.8

Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

2.9

Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind.


Also doch Schusswaffen, nicht war? Dann benötigt man zum Schießen außerhalb des befriedeten Besitztums auch die o.g. Erlaubnis.

Weiß jemand mehr?

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach Waffengesetz wird das nicht mehr genehmigt. Das stimmt soweit. Aaaaaaber: die Ortspolizeibehörde (also die Gemeinde, in der geböllert werden soll) muss das nach dem Polizeigesetz genehmigen.


Polizeigesetz, jetzt wird es ja richtig interessant!!! Sag mir mal bitte die genaue Fundstelle!!!

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Nach Waffengesetz wird das nicht mehr genehmigt. Das stimmt soweit. Aaaaaaber: die Ortspolizeibehörde (also die Gemeinde, in der geböllert werden soll) muss das nach dem Polizeigesetz genehmigen.


Polizeigesetz, jetzt wird es ja richtig interessant!!! Sag mir mal bitte die genaue Fundstelle!!!


Das kann er nicht; weil das ggfls. für Deinen Bezirk nicht stimmt. Polizeigesetz ist Länderhoheit und von Land zu Land ggfls. verschieden.

Nicht verwechseln, Böllern hat nix mit Schiessen mit Schreckschusswaffen zu tun. Schiessen mit Schreckschusswaffen ausserhalb des befriedeten Besitztums (etc) nur in den Notwehrfällen (oder ggfls. bei sportlichen Veranstaltungen) erlaubnisfrei. Beim Schiessen innerhalb des befriedeten Besitztums mit Schreckschusswaffen und Leuchtsignalen/oder Schwärmern etc. gilt ausserdem, das diese "Geschosse" -die da wegfliegen-(auch beim Herunterfallen) nicht das eigene Grundstück verlassen "können" !!) Falls einer jetzt denkt, ha schiesse ich Starenschreck von meinem Grundstück...auch der wär in den A...gekniffen. Verschiessen von Munition der Klasse PMII (und darunter fällt der Starenschreck) nur zu den zugelassenen Zwecken; abgesehen davon, das für den Erwerb dieser Munition eine spez. Genehmigung erforderlich ist..

jetzt könnt man noch sagen, wo kein Kläger da kein Richter...aber wissen sollte mans schon..

Also Böllern (mit Handböllern oder Standböllern) nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (das kann auch der Ortsbürgermeister sein), wenns denn so bestimmt ist. Nachfragen bei der Gemeide hilft da..

Es gibt im Moment noch Streit wie ich mitbekommen habe: Manche Leute haben beantragt, mit Ihren Vorderladerwaffen zu "böllern". Das geht aber m.E. nicht, da diese als Schusswaffen deklariert sind und eindeutig nicht als "Böller". So gibts dafür ja auch keine Regeln über Ladung und Vorlagegewichte etc...und wer da einen Fehler macht, der kann sich leicht den Kopf (oder wer hat) auch das Hirn wegböllern...

Gruesse

Muni

Geschrieben

Ok, ok, da ist jetzt einiges durcheinandergekommen.

@muni und Sachbearbeiter: Ihr habt sicherlich vollkommen recht, was das Knallen mit "echten" Böllern betrifft. Dass dafür irgendeine Erlaubnis notwendig ist, kann man sich schon fast an einer Hand abzählen.

Durch den Link auf den Beitrag dieses RAs kam jedoch der andere Aspekt ins Spiel, nämlich, ob das "Böllern" (ist eben ein Slangausdruck, der oft allgemeingültig verwendet wird) mit Schreckschuss-/Signalwaffen (mit PTB-Zeichen!) irgendwie genehmigungsfähig ist.

Die passende Munition wird schließlich verkauft! Und wie so schön gesagt wurde: Die Geschosse dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen können! Bei wem gilt das schon???

Mir fällt dann noch die Variante ein, dass für Flinten in Kaliber 12 Signal- und Knallpatronen verkauft werden.

Unter welchen Bedingungen darf denn mit denen geschossen werden?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Soweit mit dem Begriff "Böllern" die Benutzung von Hand-, Stand- oder Kanonenböller gemeint ist, ist eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht nicht erforderlich. Das Waffenrecht regelt nämlich nur das Schießen mit Schußwaffen. Böller sind aber keine Schußwaffen. Erforderlich wird aber eine Erlaubnis nach Immisionsschutzgesetz. Die Verwendung von Böllern verursacht Lärm und das ist eine Immision. Zuständig ist die Gemeinde.

Ohne die Polizeigesetze aller Bundesländer zu kennen, halte ich den Einwand von Sachbearbeiter für ungerechtfertigt. Für Bayern aber in jedem Fall unzutreffend.

Der Böllerschütze bedarf aber einer Erlaubnis nach §27 SprengG.

Soweit der Begriff "Böllern" die Verwendung von Schreckschußwaffen einbezieht, wird die Sache komplizierter. Die Ausführungen von RA Fatscher beruhen noch auf altem Waffenrecht. Im neuen Waffrecht wurde aber der Begriff des "Gaslaufes" neu eingeführt. Damit ist die Argumentation hinsichtlich der Verwendung von Feuerwerkskörpern nicht mehr haltbar. Ob Feuerwerkskörpern weniger als 7,5 Joule Energie haben, wenn sie verschossen werden weis ich nicht. Jedenfalls halte ich die Geschichte für sehr riskant.

Geschrieben

In Antwort auf:

Soweit mit dem Begriff "Böllern" die Benutzung von Hand-, Stand- oder Kanonenböller gemeint ist, ist eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht nicht erforderlich. Das Waffenrecht regelt nämlich nur das Schießen mit Schußwaffen. Böller sind aber keine Schußwaffen. Erforderlich wird aber eine Erlaubnis nach Immisionsschutzgesetz. Die Verwendung von Böllern verursacht Lärm und das ist eine Immision. Zuständig ist die Gemeinde.


Nix anderes hat aber doch Sachbearbeiter gesagt..keine Erlaubnis mehr nach WaffG..., aber nach jew. Polizeigesetz...und zuständig für BImschG ist nunmal die Gemeinde als Ortspolizeibehörde...so jedenfalls bei uns..wies im schönen Bayern aussieht,weiss ich wieder nicht cool.gif

In Antwort auf:

Ohne die Polizeigesetze aller Bundesländer zu kennen, halte ich den Einwand von Sachbearbeiter für ungerechtfertigt. Für Bayern aber in jedem Fall unzutreffend.


Was ist daran unzutreffend? Das man eine örtliche Genehmigung braucht..vielleicht hast Du den Einwand etwas missverständlich mitgekriegt "wird nicht mehr nach WaffG genehmigt"..

In Antwort auf:

Der Böllerschütze bedarf aber einer Erlaubnis nach §27 SprengG.


Das setzte wohl jeder hier voraus..Hoffe ich doch confused.gif

In Antwort auf:

Soweit der Begriff "Böllern" die Verwendung von Schreckschußwaffen einbezieht, wird die Sache komplizierter. Die Ausführungen von RA Fatscher beruhen noch auf altem Waffenrecht. Im neuen Waffrecht wurde aber der Begriff des "Gaslaufes" neu eingeführt. Damit ist die Argumentation hinsichtlich der Verwendung von Feuerwerkskörpern nicht mehr haltbar. Ob Feuerwerkskörpern weniger als 7,5 Joule Energie haben, wenn sie verschossen werden weis ich nicht. Jedenfalls halte ich die Geschichte für sehr riskant.


Haben sie, sind unter 7,5 Joule..das war ja bisher schon (von Konstruktionsseite her) gefordert, das "vorgeladene" Gegenstände auf nicht mehr als 7,5 Joule gebracht werden können..

Ein Starenschreck entwickelt aber bei der Zerlegung ein bisschen mehr... chrisgrinst.gifdeswegen wurde der ja auch unter MES-Pflicht gestellt und das Abschiessen nur für den "vorgesehenen" Zweck erlaubtund scheidet deswegen auch "offiziell" für das Verfeuern an Sylvester aus.

Noch eins: Wenn Nachbars einverstanden sind, mit dem Abschiessen von "Aufsteck"Feuerwerk, würde ich das als Einverständnis zur Nutzung Ihres Grundstueckes ansehen und ich denke, dann dürfte es keine rechtlichen Probleme beim "Sylvesterfeuerwerk" mit der Schreckschusswaffe geben.

Verboten ist es jedenfalls(und war es auch bisher-aber oft tpoleriert worden-), wie bisher von fremden Grundstücken aus (also ohne expressis verbis ausgesprochene Erlaubnis) zu schiessen...<ich glaube, da werden Ordnungshüterlein dieses Jahr einschreiten...Man kann ja dann viel einkassieren und die Welt sicherer machen crying.gifcrying.gif

Wie gut das ich Sylvester vom Boot aus Niemandsland feure was das Zeug hält gr1.gifgr1.gif, meine Wasserstrasse vor der Haustür ist Grenzfluss und tatsächlich keiner Jurisdiction was das angeht, unterliegend..

Gruesse

Muni

Geschrieben

hallo

ich hatte schon in meiner eingangsfrage erwähnt, --unter

einhaltung aller gesetzlichen und sicherheitsauflagen--

natürlich habe ich die böllererlaubnis, ich hatte es schon

betont,weil ich geahnt habe,das ein hinweis hierauf kommt. smirk.gifsmirk.gifsmirk.giflaugh.gif

viele grüsse

peter

Geschrieben

Vielleicht sollten wir erst einmal sortieren, worüber wir hier weiter diskutieren.

1. Böller

2. Pyrotechnische Gegenständer der Klasse BAM-P I bis P IV

3. Feuerwerk für technische Zwecke der Klasse BAM T1 und T2

4. Pyrotechnische Munition Klasse BAM PM I und PM II oder

5. Raketentreibsätze für Modellraketen Klasse BAM-RG

1. Zu Böllern und Salutkanonen haben wir vor einiger Zeit schon eine Diskussion gehabt.

WaffG nein, Umgang mit Böllerpulver § 27 SprenG; Schießen BIMSch, UVV und Landesgesetze.

2. Pyrotechnische Gegenstände unterliegen dem Sprengstoffgesetz und der Prüfung und Klasifizierung durch die BAM

2.1 Klasse I Zulassung durch BAM-PI wird unter der Bezeichnung Kleinstfeuerwerk verkauft und darf an Personen unter 18 Jahre abgegeben werden. Darunter fallen z.B. Tischfeuerwerk und Wunderkerzen. (§ 21 Abs. 1 1. SprengV) Der Verkauf ist das ganze Jahr auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.

2.2 Klasse II Zulassung durch BAM-PII wird unter der Bezeichnung Kleinfeuerwerk verkauft und darf nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Darunter fallen z.B. die sogenannte Chinaware, Raketen, Signalsortimente im Blister oder Sprühfeuerwerk.

Darf ohne Genehmigung nur an Silvester abgefeuert werden. Ausnahmegenehmigung siehe § 24 SprengV. Die Zeiten sind Länder unterschiedlich und liegen in der Regel zwischen 31.12. 16.00 Uhr bis 1.1. 08.00 Uhr. Auskunft über Gewerbeaufsichtsamt, Waffenbehörde oder Polizei.

2.3 Klasse III und IV sind sogenannte Mittel- und Großfeuerwerke und dürfen nur an Pyrotechniker ausgegeben werden.

3. Feuerwerk für technische Zwecke Klasse T1 nur an Personen über 18 Jahre; Der Verkauf ist aber nur gegen vorlage eines schriftlichen Auftrages mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes erlaubt.(§ 23 1. SprengV)

Das Abbrennen derartiger Pyrotechnik in Fußballstadien kann als versuchte gefährliche Körperverletzung eingestuft werden (Zuverlässigkeit ??)

T2 nur an Pyrotechniker.

4.1 Pyrotechnische Munition der Klasse PM I darf nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.

Dazu können Signaleffekte aus Jagdwaffen (12/70 oder 16/70) gehören. Dazu gehören die Signaleffekte zum Verschießen aus den Abschussbechern der Gas- und Schreckschusswaffen, die im Kaliber 15 mm angeboten werden. Diese Signaleffekte können nur in Verbindung mit Knallpatronen verschossen werden. Die Signaleffekte selbst werden in die Laufmündung(9mm) oder in den aufschraubbaren Abschussbecher eingesetzt.

Soweit die Klassifizierung denn sonst kommen wir im WaffG nicht weiter.

Dort steht in Anlage 2; Abschnitt 2; Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.4 Munition für 1.3 (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, )

1.12 pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur dritten Verordnung zum WaffG in der Fssung ... mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

Signaleffekte können nur mit Knallkartuschen verschossen werden.(s.o.)Begriffsdefinition siehe Anlage 1; Unterabschnitt 3; Nr. 1.2 Kartuschenmunition ( Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss nicht enthalten).

WaffG § 12 Ausnahme von den Erlaubnispflichten

Absatz 4 Eine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum (Anmerkung: Da steht noch nichts von nicht verlassen können!)

B) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,(sie Anmerkung oben)

Die Prüfung der Rechtsgrundlage für PTB-Waffen schenke ich mir an diese Stelle. Dazu nur noch eine Anmerkung. Wenn eine PTB-Zulassung einen Schießbecher vorsieht, aus dem von der BAM geprüfte Effekte verschossen werden können, dann hat der Schießbecher genau diesen Zweck. Man bastelt aber nicht an PTB-Waffen herum, die eben keinen Schießbecher aufnehmen können. Sonst PTB-Zulassung erloschen und A.schkarte

Wo ist das Problem?

Der Vollständigkeit halber weiter:

4.2 Pyrotechnische Munition PM II darf nur gegen Munitionserwerbschein abgegeben werden. Das sind z.B. Signaleffekte aus Jagdwaffen -Leucht-Effekt-Patronen oder Böllerpatronen (12/65)

5. Raketentreibsätze für Modellraketen der Klasse RG nur an Personen über 18.

Geschrieben

keine Problemo,

nur noch eine Ergänzung:

bei pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke der Klasse T2 gibts eine Ausnahme (von der Pflicht Pyrotechniker zu sein) für Notsignale und Notsignalraketen.

Noch eins: Auch ein zugelassener Signalstern ist ein "vorgeladenes Geschoss" , auch wenn er aus dem zugelassenen Abschussbecher verschossen wird: -denn das "Sternlein" fliegt weg...und da musste in der Bauartzulasssung sowohl des Bechers, als auch der Grundwaffe bereits Vorsorge getroffen sein, das dieser Stern/Schwärmer/oder was auch immer nicht mehr als 7,5J mit auf den Weg bekommt. Deswegen wurde der kurzfristig von UMAxxx früher (vor ein paar Jährchen)angebotene "grosse" Becher auch ebenso kurzfristig wieder vom Markt genommen, da damit nämlich auch andere Dinge "vorgeladen" werden konnten.

Auch wenns nicht im Gesetz steht (und auch vorher-altes Recht- bzgl.Schreckschusswaffen nichts hinsichtlich "Geschosse dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen können, stand) gibts doch immerhin auch ein paar Urteile, die aber genau darauf abgestellt haben. Und auch Kommentar(alt) Potrykus/Steindorf und Apel argumentieren ebenso. Insoweit denke ich, das sich das mit dem "Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann" in gleichartiger Rechtsprechung weiterhin anwenden lässt.

Soweit ich noch aus der BT-Drucksache weiss, wurde die Sache mit dem "Gaslauf" eingefügt, damit keine solchen Läufe einfach an Verbraucher verkauft werden könnten, die damit dann ihre "Bastelarbeiten" kaschieren oder erst richtig starten könnten..

Aber warten wir mal die weiteren VOs ab, irgendwann klärt sich das ja auf und auch die Industrie wird ja wohl ein (merkantiles) Interesse daran haben, das sie ihre Sachen weiterhin an den Mann (oder Frau) bringen können.

M

Geschrieben

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass die an Sylvester so einen Terz veranstalten werden. Die werden sich vorrangig darauf konzentrieren, ob jemand ohne Kleinen Waffenschein mit den PTB-Waffen rumspaziert. Kontrollen auf Privatgrundstücken halte ich für nahezu ausgeschlossen. Und die werden auch nicht nachmessen, um wieviel cm die Grundstücksgrenzen "überschossen" wurden. Die feiern doch lieber selber als höchst zweifelhafte Anzeigen zu erstatten chrisgrinst.gif (wer sind denn die ? Die grünen Engel... AZZANGEL.gifgr1.gif)

@Nitro: sehr ausführliche und anschauliche Zusammenstellung der Pyroklassen. icon14.gif

@700NE: Zum Immissionsschutzgesetz: wo ist denn im Freien die genehmigungsbedürftige Anlage ? (Definition: § 2 BImschG, siehe unter http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemb...n/Im/1_2_1.pdf) gaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Sehr schön ausgeführt, Muni. Da gibts meinerseits nichts mehr hinzuzufügen.
icon14.gif


@ Sachbearbeiter

Also das ist mir zu dünn!!! Bin selbst Beamter, du müsstest doch auch nach dem Grundsatz "kein handeln OHNE Gesetz" Dienst machen. Selbst, wenn in deinem Bundesland andere Regelungen zum Böllern getroffen worden sind als in meinem, so dürften deine Vorschriften trotzdem kein Geheimnis sein. Nochmals: Bitte nenne mir deine landes-gesetzlichen Vorschriften zum Böllern!

Gruß Joe

Geschrieben

In Antwort auf:

Bitte nenne mir deine landes-gesetzlichen Vorschriften zum Böllern!

Gruß Joe


Wie schon gesagt, ist fürs Böllern mit Schwarzpulver außerhalb einer genehmigten Schießstätte ganz einfach das Polizeigesetz (allgemeiner Gefahrengrundsatz) anzuwenden und auf dieser Grundlage je nach Örtlichkeit eine Verfügung zu basteln. Das BImSchG gibt auf jeden Fall nichts dafür her, da es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt.

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Bitte nenne mir deine landes-gesetzlichen Vorschriften zum Böllern!

Gruß Joe


Wie schon gesagt, ist fürs Böllern mit Schwarzpulver außerhalb einer genehmigten Schießstätte ganz einfach das Polizeigesetz (allgemeiner Gefahrengrundsatz) anzuwenden und auf dieser Grundlage je nach Örtlichkeit eine Verfügung zu basteln. Das BImSchG gibt auf jeden Fall nichts dafür her, da es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt.


Wenn ich ein Feuerwerk -ausserhalb Sylvester- abbrenne, bekomme ich aber von meinem "Gewerbeaufsichtsamt" -auch wenns jetzt anders heisst..- eine Genehmigung wegen BImSchG (Lärmerzeugung nach xx-Uhrzeit/Winters/Sommers anders), mit Durchschrift an die örtliche Polizei (damit die "aufgeregte" Anzeiger von "Höllengeräuschen" direkt beruhigen können und nicht ausrücken müssen).

Da betreibe ich aber doch auch keine "genehmigungspflichtige ANLAGE" ??

Gruesse

Muni

Anzeigepflichten von gewerblichen Feuerwerken hier mal ausseracht gelassen....

Geschrieben

Falsch ! Für Ausnahmegenehmigungen Pyroklasse II außerhalb Sylvester/Neujahr (Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 der 1. SprengV) ist laut Ziff. 2.8 SprengZuVO die Ortspolizeibehörde zuständig. Die Entscheidung ergeht also nicht nach dem BImschG sondern nach dem SprengG bzw. der 1. SprengV selbst !

Was ich meinte, sind Böllerlaubnisse mit Böllerpulver außerhalb von genehmigten Schießstätten. Das ist ein Unterschied.

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Bitte nenne mir deine landes-gesetzlichen Vorschriften zum Böllern!

Gruß Joe


Wie schon gesagt, ist fürs Böllern mit Schwarzpulver außerhalb einer genehmigten Schießstätte ganz einfach das Polizeigesetz (allgemeiner Gefahrengrundsatz) anzuwenden und auf dieser Grundlage je nach Örtlichkeit eine Verfügung zu basteln. Das BImSchG gibt auf jeden Fall nichts dafür her, da es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt.


Ich sollte neuerdings das Böllern z.B. bei einem Polterabend anzeigen. Hatte einen entsprechenden Rundbrief - Anlaß war ein Unfall mit einer Böllerkanone beim Schützenfest - bekommen. Habe darauf schriftlich nach der gesetzlichen Grundlage gefragt. Mein Brief kamm danach - in Urschrift - mit der handschriftlichen Bemerkung " Aufgrund eines Erlasses in Verbindung mit der Verfügung der Bezirksregierung XXX....." hätte ich künftig das Böllern bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Mir als Beamter ist dies allerdings zu wenig.

Wie gesagt: "Kein Handeln ohne Gesetz"!

Gruß Joe

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