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IGNORED

Rechtliche Bedeutung der BKA-Bescheide


carlo

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Geschrieben

Hallo, mir ist die rechtliche Bedeutung der BKA-Bescheide unklar, kann mir da jemand helfen:

1. Haben die Bescheide konstitutive oder deklaratorische

Bedeutung ? Sind also Waffen mit positivem Bescheid nur

erlaubt, weil für sie ein positiver Bescheid existiert,

oder waren sie auch vorher erlaubt, nur hat man das jetzt

schriftlich ?

woran sich anschließt:

2. Was ist mit den Waffen, die -noch - nicht vom BKA

begutachtet sind, bis und soweit das BKA sie als erlaubt begutachten sollte, weshalb ?

3. Wo steht, dass und was und mit welchen Folgen wofür das

BKA solche Gutachten macht, evtl.sogar machen muß ?

Vielen Dank

Geschrieben

Die BKA-Bescheide stellen erst mal klar, dass die vorgeführte Waffe nicht als Kriegswaffe i.S.d. KWKG angesehen wird.

Diese kann jedoch trotzden vom Schießsport ausgeschlossen bleiben.

Aktuelles Beispiel: Das OA-UG. tongue.gif

GRUß

Geschrieben

Nach den bisher ziemlich spärlichen Antworten auch auf meine Fragen zu den BKA-Bescheiden habe ich mich selber extern mal um Antworten gekümmert:

Rechtliche Grundlage ist im neuen WaffG:

In Antwort auf:

§ 2

Grundsätze des Umgangs

mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von

diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der

Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und

der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die

zuständige Behörde.

Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des

Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse

an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen

können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der

Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den

Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.

Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


Zuständig ist gemäss §48 Abs.3 das Bundeskriminalamt.

1. So jetzt die Insiderinfo dazu: Dort im BKA sitzen 4 Herren, die für die Beurteilung der Halbautomaten (also ob Zivilwaffe nach §2 WaffG oder HA nach Kriegswaffenkontrollliste) zuständig sind. "Diese Herren haben die absolute Macht."

2. Einen Prüfkatalog, welche Merkmale genau ein halbautomatisches Gewehr zum Zivilgewehr oder aber zur Kriegswaffe stempeln, gibt es nicht - es sind Einzelfallentscheidungen .

3. Laut Gerüchten wird es wohl so kommen, dass es ab dem 01.01.2004 für alle zivilen Halbautomaten, die dann noch verkauft werden, einer solchen BKA-Bescheinigung bedarf.

4. Der BKA-Bescheid gilt immer nur für genau das jeweils vom Händler/Importeur vorgelegte Modell - und nicht für bauähnliche anderer. Vor bestimmten nachträglichen Änderungen, z.B. der Anbringung von Mündungsfeuerdämpfern shocked.gif oder dem Abfeilen von Magazinschachtstiften , um originale Stgw. 90 oder G3- etc. Magazine verwenden zu können, wird dringend gewarnt. Unklar bleibt , inwiefern Schaftänderungen/Schaftwechsel, Tuning (z.B. Abzug), oder gar bestimmte Optiken oder die Anbringung (anderer) Stützbeine den BKA-Bescheid gefährden - ich hoffe und denke mal, dass das unkritisch ist (OberlandArms müsste dazu aber eigentlich was sagen können, denn die haben ja diesbezüglich das reichhaltigste Angebot...).

5. Bezüglich Besitzsstandsschutz habe ich unterschiedliches gehört: Es gibt die Meinung, alle HA, die legal vor dem 01.01.04 (bzw. bevor die BKA-Bescheids-Pflicht in Kraft tritt) verkauft wurden, Bestandsschutz geniessen. Andere sagen, das gelte nur für vor dem 01.04.2003 nach altem WaffG erworbene HA. Ratsam scheint es für manche HA, den Hersteller/Importeur dieser Waffen noch um einen BKA-Bescheid zu bitten (notfalls, vgl. §2 WaffG) kann man auch selber als Besitzer einen Antrag stellen.

So und jetzt mal ein Fazit:

- Danke an die 4 Herren vom BKA, dass sie ihre Macht bisher nicht zu unserem Nachteil ausgenutzt haben. icon14.gif Die bisherige BKA-Liste ist wirklich erfreulich! cool.gif Von einem Schweizer SIG 90 PE-Pendant mit super Präzision (10-Schussgruppe auf 100m mit 12 mm Streukreis!!) laugh.gif, bei gleichzeitig bekannter Zuverlässigkeit und wirklich ansprechender Optik hätten wir vor 2 Jahren nur träumen können. Ebenso von dem großen Angebot an AR15-Clonen etwa bei Oberland Arms oder von der ganz neuen feinen Auswahl an .308-Halbautomaten (dieses Kapitel war unter alte WaffG bei Visier Spezial noch mit "Verbotene Liebe" eek2.gif betitelt...).

- Dank damit auch an die FWR/Verbandsoberen von BDMP, BDS (v.a. Fritz Gepperth - um nicht missverstanden zu werden) icon14.gif etc., die immerhin diese neue Auswahl mit ermöglicht haben - wenngleich man über den Weg dahin auch im Sinne künftiger Optimierungen durchaus streiten kann AZZANGEL.gif.

- Abschliessend kann man unseren Verbandsoberen nur ein gutes Händchen im Umgang mit dem BKA wünschen smile.gif

Und noch eine gute News: Der BDMP will Ausnahmen beim Schiessen von HA nach §6 Abs.3 VO beantragen - danke BDMP!

Schönes Wochenende,

Schwarzwälder

Geschrieben

Ich kann mir nicht vorstellen, dass einfache Änderungen aus einer Zivilwaffe eine Kriegswaffe machen. Irgendwie habe ich auch mal gelesen, dass eine Kriegswaffe nach dem KWKG irgendwie irgendwo wenigsten im Versuchsstadium militärisch eingeführt worden sein müsste, bzw. dafür primer bestimmt ist.

Die Auffassung, dass man eine Kriegswaffe (muss einen Kriegswaffenlauf und Verschluss haben) durch nachträgliche Änderungen nicht mehr zu einer Zivilwaffe machen kann, sollte doch dann auch im Umkehrschluss gelten?

Ich denke, mal mit dem BKA ist man mal auf der sicheren Seite, das Alleinige kann es aber auch nicht sein. Sonst würde sich ja einer, der sich aus ein paar Wasserrohren ein halbautomatisches Gewehr zusammenbaut, nicht nur gegen das Wffg. verstoßen, nein er wäre wegen KWKG dran. So kann es auch nicht sein. Außerdem sagt das Gesetz ja, wenn Zweifel bestehen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Laut Gerüchten wird es wohl so kommen, dass es ab dem 01.01.2004 für alle zivilen Halbautomaten, die dann noch verkauft werden, einer solchen BKA-Bescheinigung bedarf.

Auf welcher Rechtsgrundlage soll das denn zur Pflicht werden?

Der BKA-Bescheid gilt immer nur für genau das jeweils vom Händler/Importeur vorgelegte Modell - und nicht für bauähnliche anderer.

Das dürfte klar sein.

Vor bestimmten nachträglichen Änderungen, z.B. der Anbringung von Mündungsfeuerdämpfern shocked.gif oder dem Abfeilen von Magazinschachtstiften , um originale Stgw. 90 oder G3- etc. Magazine verwenden zu können, wird dringend gewarnt.

Da würde mich auch mal interessieren, warum? Was eine Kriegswaffe ist, steht im KWKG bzw in der entsprechenden Liste. Und da steht nix von MFD oder von Magazinschachtstiften. In der Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) des WaffG steht auch nix von MFD oder Schachstiften.

Der §5 des WaffG ermächtigt das BKA übrigens nur festzulegen, ob eine Waffe vom WaffG erfasst wird oder wie diese ggf. im WaffG eingestuft wird - und zwar nur im Zweifelsfall. Wenn das BKA nach §5 festlegt, dass eine bestimmte Waffe nicht vom WaffG erfasst wird, oder zu verbotenen Waffen zählt, so heißt das nicht automatisch, dass diese dann eine Kriegswaffe nach KWKG ist. Ob's im KWKG ebenfalls eine ähnlich Ermächtigung gibt, die dies dann erlauben würde, weiß ich leider nicht.

bye knight

Geschrieben

Zur OA-15 Reihe kann ich , nach Abschluss BKA-Bescheid folgendes sagen :

- das OA-15 ist weder Anscheinswaffe , noch KW

- der Anbau div. Schubschäfte sowie MFD`s ist möglich

wir selbst verfahren wie folgt:

- trotz BKA-Bescheid könnten div. neue Modelle

wie M5, Classic, Classic Target den Anschein erwecken,

deswegen gibt es diese Modelle nur mit mind.16 3/4 sprich

425mm-Lauf. Damit sind dann alle Unklarheiten ausgeräumt.

Denn selbst wenn diese Waffen den Anschein erwecken

würden

- Hülsenlänge über 40mm

- Lauflänge über 420mm

- Magazin nicht hinter der Abzugeseinr.

- Magazin 10-Schuss

somit für den Schießsport geeignet ( und wie grin.gif).

Bei jedem weiteren Modell werden wir genauso vorgehen.

Gruss OA

Geschrieben

Ich will hier ersteinmal die Geschichte von den 4 Herren im BKA klarstellen. Die letztendiche Entscheidung wird im BKA getroffen, dass aufgrund der o.g. Rechtgrundlage auch den Bescheid erteilt, aber ohne Länderumfrage bei den LKÄ geht in den meisten Fällen nichts. Deswegen geht das ja auch nicht von heute auf morgen. Der entsprechende Bescheid ist immer dreiteilug. 1. KWKG ja oder nein; 2. Verbotener Gegenstand ja oder nein; 3. für den Schießsport zugelassen ja oder nein.

Soweit ich mich erinnere gibt es für die OA 5 schon einen Bescheid. Schau doch mal beim BDMP nach, dort liegt eine Liste im Internet.

Geschrieben

In Antwort auf:

Soweit ich mich erinnere gibt es für die OA 5 schon einen Bescheid. Schau doch mal beim BDMP nach, dort liegt eine Liste im Internet.


In Antwort auf:

1. SLG "SAR Europa Sport", Kal. .222 - +.223 Rem. der Fa. Schwaben Arms Rottweil (Bescheid vom 06.08.03)

2. SLG "SIG-Kempf SG 550 Zivil Match", Ka l . .223 Rem. der Fa. Hiendlmayer, Eggenfelden (Bescheid vom 11.08.03)

3. SLG "Springfield National Match. Kal. . 308 Win. der Fa. Hofmann, Mellrichstadt (Bescheid vom 16.09.03)

4. SLG "OA UG"*), Kal..223 Rem. der Fa. Oberlandarms, Habach (Bescheid vom 18.09.03)

5. SL-Pistolenkarabiner "USC", Kal. 9mm Para/.45 ACP der Fa. Heckler &Koch (Bescheid vom 09.10.03)

6. SLG "Springfield M1A Typ Loaded", Kal. . 308 Win., der Fa. Hofmann, Mellrichstadt (Bescheid vom 10.10.03

7. SLG "OA 15", Kal. .223 Rem. der Fa. Oberlandarms, Habach, (Bescheid vom 15.10.03)

8. SLG "SAR Sportmatch, Mod. 41 ", Kal. .243 - + .308 Win. der Fa. Schwaben Arms Rottweil (Bescheid vom 24.10.03)


nicht wirklich - oder ?

Geschrieben

In Antwort auf:

Und was steht da so drin....? ist zb. das USC zum "sportlichen Schiessen" zugelassen?


quelle:BDMP (eventuell müßte/sollte man dort mal diesbezüglich nachfragen)

Geschrieben

Interessant: ein Jäger darf, ein Sportschütze zum sportlichen Schießen nicht.

Was ist denn mit Hein Blöd, der, unbefleckt vom Waffengesetz, in unseren Stand hineinmaschiert und sich vom ansässigen Waffenhändler besagte, für Sportschützen mit "Hundepfui!!" gekennzeichnete Waffe nebst Munition zum Vergnügungsschießen auf selbigem Stand ausleiht ? AZZANGEL.gifgaga.gif

pissed.gifpissed.gifpissed.gif

Karsten

Geschrieben

Hmmmmm....

Hier droht einiges durcheinander zu geraten.

Punkt 1 : Das BKA hat keine "Macht" auch die netten vier Herren dort nicht, sondern das BKA ZD 25 beurteilt nach Vorlage Waffen auf ihre Konformität nach dem WaffG - in Absprache mit dem BMWA und den Ländern.

- das wir jetzt einen einzigen Ansprechpartner haben (statt vieler wie im alten WaffG) ist schon ein großer Vorteil und hat uns viele Vorsprachen im BMI gekostet. Bitte in diesem Zusammenhang auch mal das zu lesen, was im im halbautomaten thread unter der § 6 Endlosstory geschrieben habe.

Aber:

Das BKA ist eine weisungsgebundene Behörde des Bundesinnenministers , das "Ober unter sticht" ist nicht nur beim Skat so, sondern war neulich auch beim BKA in Sachen Soft-Air-Autos zu merken.

Und:

Im Moment wird das WaffG in die Praxis umgesetzt, einige Verfahren und "Ansichten" müssen sich erst mal einschleifen. An Gewisses wie das Nicht-mehr-Vorhandensein eines Anscheinsparagraphen 37 muß man sich noch vielerorts gewöhnen. Wie gesagt, siehe den thread zum § 6 HA. Dezidiert steht dazu auch noch einiges im nächsten Heft.

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