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IGNORED

WSV will Eidesstattliche Erklärung vom Vorstand


Armin

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Geschrieben

Bitte um Eure Aufmerksamkeit: Ich bin Mitglied im Schützenverein in Württemberg und beantrage als erster nach der Novelle eine Sportpistole auf meine vorhandene gelbe WBK. Das muss ja jetzt vom Verband (Württembergischer Schützenverband) genehmigt werden. Also hab ich alle Unterlagen eingesandt. Jetzt schreibt der WSV, daß mein Verein eine Eidesstattliche Erklärung noch nicht abgegeben habe.

In der Erklärung versichert der Vorstand als Person eidesstattlich, daß alles in unserem Verein gesetzeskonform ist in Bezug auf Stand, Aufsicht, Ausbildung und Sachkunde. Natürlich wird der Schießbetrieb bei uns verantwortungsvoll nach den Regeln ausgeführt. Verständlicherweise hat unsere Vereinsführung aber wenig Interesse, eine Eidesstattliche Erklärung abzugeben, bzw. die erheblichen erweiterten "Verpflichtungen" daraus zu übernehmen.

Wer von Euch kennt auch diese "Erklärung", bzw. wird dies bei Euch auch so gehandhabt?

Hat Euer Verein die abgegeben?

Trägt da der Verband nicht ein bischen dick auf?

Wo ist der Bedarf für die Eidesstattliche Erklärung geregelt?

Was meinen die Leser (vielleicht Vorstände aus BaWü?)

Bitte um Eure Meinungen, Empfehlungen.

Geschrieben

Also auf die vorhandene gelbe WBK kannst Du erst mal keine Sportpistole beantragen, da diese nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen berechtigt. Du meinst wahrscheinlich aber den Antrag für eine zweite gelbe WBK, die nun nach § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt werden soll.

Da bislang nur der BDMP anerkannt worden ist und Bedürfnisbescheinigungen der anderen Verbände für BaWÜ noch nicht anerkannt werden, wundert mich, dass Du Dir jetzt schon Hoffnungen für den Antrag machst.

Das mit der EV halte ich allerdings auch für übertrieben. Mir ist keine Grundlage bekannt, auf welcher das basieren soll. Der Vorstand bekommt doch genauso Ärger, wenn später rauskommt, dass er irgendwelche Falschangaben gemacht hat (ob mit oder ohne EV). Also was soll das eigentlich ? gaga.gif

Geschrieben

tz, tz, tz, was alle immer mit ihren eidestattlichen versicherung haben?

bei waffenbehörden kann ich mir nur schwer vorstellen, das sie zur abnahme von ev'en zuständig sind (zumal der straftatbestand zunehmend einengend ausgelegt wird) und bei schützenvereinen und -verbänden kann man dies ohnehin völlig ausschließen.

Geschrieben

Hab diesen Unsinn des WSV auch schon von unserem Vorstand gehört icon13.gificon13.gificon13.gif

Scheint wieder mal ein typisch deutscher Fall übertriebener Obrigkeitshörigkeit seitens des Verbandes zu sein tongue.gif

Alle Auflagen der Obrigkeit möglichst ein bischen übererfüllen und dann schwanzwedelnd und hechelnd auf Streicheleinheiten und ein lobendes "Brav" hoffen chrisgrinst.gif(Dieses war natürlich nur sinnbildlich gemeint blush.gif)

Unser Vorstand beabsichtigt wohl-es zu seiner Entlastung nach unten-zu jedem einzelnen Mitglied -durchzureichen -

und so werden die deutschen Schützen zu einem " einig Volk verschworener Genossen" gemacht - dabei gibt es das doch anderswo schon viel länger crying.gifcrying.gifcrying.gif

Die rechtliche Wirksamkeit halt ich eher für begrenzt - Waffen- und Vereinsrecht sind da sicher übergeordnetes Recht.

Mouche

Geschrieben

Falcon:

Die Eidesstattliche Erklärung will die nicht die Ordnungsbehörde vom Vorstand, sondern der Württembergische Schützenverband.

Mouche:

Wie soll das bei Euch an die einzelnen Mitglieder "weitergereicht" werden? auch per EV?

Geschrieben

ich versicherer dir eidesstattlich chrisgrinst.gif, dass die verwendung dieser floskel keine strafrechtliche und damit im endeffekt gar keine relevanz hat, wenn sie gegenüber einer unzuständigen stelle abgegeben wird.

Geschrieben

Mann Falke - psssssssst - laß denen doch ihre Illusion und wir haben unsere Ruhe chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

Da scheint wieder einmal jemand über das Ziel hinaus zu schiessen (warum brauchen wir die Behörden, wir drangsalieren uns schon selbst genug...).

Aber Dein Vorstand kann die Versicherung ruhig abgeben. Da der Verband keine e.V. abnehmen kann,ist die nicht das Papier wert, auf dem sie steht.

Udo

P.S.: kann es sein, daß sich der WSB damit nur seiner Kontrollpflicht nach § 15 Nr. 7 WaffG entledigen will? Netter Versuch, aber leider untauglich (Außerdem gibt's da einfachere Wege) cool3.gif

Geschrieben

Fakt ist: Mein Vorstand (persönlich) gibt diese EIDESSTATTLICHE Versicherung NICHT ab.

Bevor er die abgibt, stellt er lieber sein Amt zur Verfügung!

Er macht das jedenfalls nicht, da er als Ehrenamtlicher sich privat nicht in dieser Form bindet.

Bitte um Info: Wieso kann der Verband keine E.V. abnehmen? Wem gegenüber kann diese abgegeben werden? Ist der Bedarf einer E.V. irgendwo im Waffengesetz festgeschrieben, bzw. wie kommt der Verband darauf, dass er eine solche braucht? Kennt sich jemand damit aus?

Bitte um Eure Mithilfe!Brauche dringend Munition! Für die weitere Argumentation. Alle Informationen sind deshalb hilfreich!

Geschrieben

Mit Sicherheit nicht der einzige Vorstand, der so reagieren wird! So schafft es der Verband, das es keine Vorstände mehr gibt 016.gif....und damit auch keine Vereine...

das beste ist, es kommt nicht mal von der "anderen" Seite, diese Vorgaben sind IMHO nicht zu rechtfertigen und sollten vom Dachverband auf der Stelle unterbunden werden.

Der DSB ist von mir auf diesen Thread hingewiesen worden!!!

mal schauen, ob da eine Reaktion kommt cool.gif

Mir wird schlecht kotz.gif

Geschrieben

Moin!

Mal eine Frage an die Rechtsbewandten hinsichtlich möglicher vertraglicher auf dem Mitgliedsverhältnis beruhender Nebenpflichten eines Verbandes:

Könnte es sein, dass es zu den (einklagbaren) Nebenpflichten eines Verbandes gehört, seinen Mitgliedern bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine waffenrechtliche Befürwortung auszustellen und dass es keinesfalls Statthaft ist durch Aufstellen eigener Hürden die Erteilung solcher Befürwortungen zu vereiteln.

Darüber hinaus habe ich in Abhängigkeit vom jeweiligen Landesdatenschutzgesetz ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit einer wie auch immer gearteten Datensammelwut einiger Verbände. Wenn dort von den Schützen eine Offenbarung sämtlicher WBK´s und vorhandener Waffen gekoppelt mit dem Einverständnis zur unbegrenzten datenverarbeitungsmässigen Speicherung derselben gefordert wird, so beschleichen mich ernste Zweifel an der Rechtmässigkeit solchen Vorgehens. Zumal bei den geforderten Kopien der Waffenbesitzkarten grundsätzlich Daten enthalten sind, die für eine Entscheidung nicht erforderlich sind. Allenfalls die Frage nach vorhandenen Waffen die für die Verwendung in der Disziplin, für die die neue Waffe beantragt wird, zugelassen sind, halte ich für rechtlich zulässig. Alle weiteren Daten werden nicht benötigt und da die Sammlung von weiteren Daten dem Prinzip der Datensparsamkeit zuwiderläuft, dürfen diese auch nicht erhoben werden. Eine Speicherung bis in alle Ewigkeit ist ebenfalls nicht zulässig.

Was meint Ihr dazu?

Ich jedenfalls würde bei uns im Norden den Vorgang gleich zum Datenschutzbeauftragten weiterleiten...

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hi Frosch, im Prinzip gebe ich Dir recht! Aber um das Vorlegen der WBK(s) kommt man wohl nicht drumrum, da ja der Bedürfnisgrund in der Regel ist: "Ich will eine Disziplin schießen, habe aber nicht bzw. nicht genügend bzw. nicht so gut geeignete Waffen dazu" - das läßt sich nur durch Vorlage der entspr. WBK belegen.

Als Sportwart unseres kleinen Vereines verwalte ich auch einige persönliche Daten unserer Mitglieder, beschränke dies aber auf das erforderliche und gesetzlich vorgeschriebene Maß - also WBK ja/nein und WBK seit wann (wg. der 3 Jahre), Schießbuch ja/nein sowie Anschrift des zuständigen LRA. Dann zeichne ich noch die Wettkämpfe auf und fertig. Mehr ist nicht gefordert und mehr sehe ich gar nicht ein zu erheben.

Für die Waffenbefürwortung verlangt der Landesverband bei uns:

In Antwort auf:

Waffenbefürwortungen

Für die Bearbeitung von Waffenträgen werden folgende Unterlagen benötigt

- Formular der Genehmigungsbehörde

- Zustimmung des Vereins zum Waffenerwerb (kurze Begründung reicht (2 Zeilen))

- Kopie (n) der WBK (s)

Die Bearbeitung dauert (wenn die Unterlagen vollzählig eingereicht werden) 1 Tag. Der

Antragsteller kann auch mit den Unterlagen in die „Geschäftsstelle“ kommen um die

Bearbeitung sofort durchzuführen, dazu ist eine Terminvereinbarung sowie das Vorlegen aller

erforderlichen Unterlagen unbedingt notwendig.


So einfach kann das sein!

Geschrieben

Das mit den Kopien aller(!) WBK en kenn ich auch!

Heißt das auch Kopien aller Seiten confused.gif

Die wesentlichen Daten-Name,Nr.Datum,LRA stehen ja auf dem Deckblatt chrisgrinst.gif-

der Rest sind Eintragungen von Waffen blush.gif

Hat da jemand Erfahrung mit? Gibt es Probs, wenn man nur die Deckblätter kopiert?

Gruß Mouche

Geschrieben

Mouche, Du bist ein Spaßvogel!

Aber im Ernst: Die Gelbe ist IMHO untauglich, irgendwelche Bedürfnisse zu untermauern oder zu verneinen. Eigentlich müßte die Vorlage (aller) Grünen WBK ausreichen.

Ob jemand - außer der Waffenbehörde und dem Schützen selbst - das Recht hat, Kopien der WBK(s) zu seinen Akten zu legen, bezweifele ich, da es nicht notwendig ist. (DatenSchG)

Geschrieben

Nö, war ganz ernst gemeint!Abgesehen davon kannst Du doch bei Wahrsager nachlesen, daß ich der absolut humorloseste Mensch bin, den er kennt chrisgrinst.gif(weis ich WEN DER kennt crying.gifcrying.gif)

Ist nicht MEINE Idee - geh mal auf die Seite des WSV -vorläufiger Bedürfnisvordruck!

Im Übrigen verlangt nicht die Waffenbehörde diese Kopien(wäre Unsinn, denn die stellen doch aus und haben die Unterlagen) sondern der Verband will sie für die Bearbeitung seiner Bedürfnisbescheinigung - könnte ja jemand versehentlich die zweite KW im selben Kaliber wollen rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

@Völker:

Mag ja sein, dass das so funktioniern mag, aber ich bezweifle trotzdem, dass diese Vorgehensweise rechtmässig ist.

Um das Ganze ein wenig pittoresker auszugestalten.

Nehmen wir einen Sportschützen, der auch noch Jäger ist.

Er hat zwei Kurzwaffen über das jagdliche Bedürfnis /Jagdschein /WBK erworben und zwei Langwaffen, als da sind:

1 Revolver S&W 686 4 Zoll Lauf

1 Pistole Walther P38 9mm Luger

1 Repetierflinte Mossberg 500 Cal. 12/76

1 Repetiergewehr Sauer 202 Cal. 8*68S

Außerdem hat er noch eine alte gelbe Sportschützen-WBK

1. Kleinkalibereinzelladegewehr zweifelhaften Zustandes

Der Schütze möchte für die Disziplin Pisole 9mm Luger Pistolenkategorie I eine geeignete Schußwaffe erwerben und begehrt eine Verbandsbefürwortung.

Zur korrekten Bearbeitung dieses Begehrens benötigt der Verband folgende Daten:

Personalien komplett

Vereinsdaten, Zugehörigkeit, Schießnachweise, Wettkämpfe

Welche vorhandenen Waffen sind für die beantragte Disziplin formal zulässig: -> 1 Pistole Walther P38 9mm Luger

Warum wird eine andere zusätzliche Waffe benötigt? -> Die vorhandene Waffe ist eine Gebrauchswaffe ohne verstellbare Visierung und verfügt über eine dem Wettkampfsport im DSB nicht ausreichende Präzision. Ausserdem ist sie mit Fangschußmunition eingeschossen, welche von der verwendeten Trainings und Wettkampfmunition eine abweichende Treffpunktlage hat.

Wie viele Waffen wurden in den letzten 6 Monaten über das Bedürfnis des Schießsportes erworben? -> 0

Weitere Daten werden nicht benötigt, schon garnicht WBK Kopien, die Daten enthalten, die für die Bearbeitung des Antrages absolut irrelevant sind. Wie die Daten des Veräusseres und alte ausgetragene Waffen, sowie die Empfänger dieser ausgetragenen Waffen.

Die Kenntnis von den anderen vorhandenen Waffen sind für einen Entscheid des Antrages absolut irrelevant, da sie für die beantragte Disziplin nach Sportordnung nicht zulässig wären.

Das wars denn auch schon. Die Forderung nach einem Einverständis zur unbegrenzten Speicherung dürfte ebenfalls absolut unzulässig sein.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Gaaaanz tolle Theorie Frosch icon14.gificon14.gificon14.gif

Und der Verband sagt "ohne diese Kopien keine Bearbeitung bei uns - es steht Ihnen der Austritt oder der Verzicht auf die neue Waffe selbstvwerständlich frei" tongue.gif

Was machste dann? Klar - DSB verklagen rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

Frosch, jetzt verstehe ich Dich nicht richtig.

Welche Vorgehensweise (meine/die meines Landesverbandes) ist Deiner Meinung nach nicht rechtmäßig? Aus meinem Posting geht hervor, daß unser Verein keine Kopien der WBKs behält, ob das der LV tut, entzieht sich meiner Kenntnis.

Für das von Dir beschriebene Beispiel: Der LV sieht, daß auf der WBK eine solche Waffe ist. Aha, formal für die Diszi zulässig. Nun kann nachgefragt werden, warum denn nun eine andere Waffe gewünscht ist - ein Foto der Waffe und die kurze Begründung "-> Die vorhandene Waffe ist eine Gebrauchswaffe ohne verstellbare Visierung und verfügt über eine dem Wettkampfsport im DSB nicht ausreichende Präzision. Ausserdem ist sie mit Fangschußmunition eingeschossen, welche von der verwendeten Trainings und Wettkampfmunition eine abweichende Treffpunktlage hat. "

Da es die 3. KW ist, wird sicher auch noch die Teilnahme am Wettkampfbetrieb abgefragt werden.

Die Anzahl der im letzten halben Jahr erworbenen Waffen geht IMHO nur den Sachbearbiter der Behörde etwas an, da es ja nicht heißt, daß nur 2 Waffen pro Halbjahr befürwortet werden dürfen. Deshalb halte ich die Vorlage der Gelben für nicht notwendig.

Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

Geschrieben

Tja,

was macht man dann?

Das einfachste ist es, sich in aller Ruhe an den Landesdatenschutzbeaftragten mit detaillierter Schilderung der Sachverhalte wenden. Der Landesbeauftragte für den Schießsport des VdRBW in S-H hatte in einer Datenschutzsache schon einmal sein Götterdämmerungserlebnis, was dann auch zu einer Kurskorrektur führte.

Daneben kann man natürlich prüfen lassen, in wie weit der Landesverband tatsächlich hier Nebenpflichten zu erfüllen hat, welche sich dann auch einklagen lassen. Erfahrungsgemäß werden Klagedrohungen jedweder Art seitens der Sportverbände eher mit Unbehagen betrachtet, da sie erhebliches Konfliktpotenzial bieten und eigentlich niemand der ehrenamtlich Tätigen so richtig Zeit dafür hat. Es ist einfach Sand im Verbandsgetriebe... Ob man dann schon eine Einigung erreichen kann, hängt auch davon ab, wie sportlich die Verbandszuständigen solche geschichten aufnehmen.

Aber letztlich muß doch jeder zustimmen, daß für die Bearbeitung eines solchen Antrages, die von mir genannten Daten ausreichend sind. Oder braucht jemand noch mehr Daten?

Gruß,

frogger

Geschrieben

@Völker:

Waffenrechtliche Befürwortungen nach §14 für Sportschützen werden jetzt nur noch auf Verbandsebene (mit der Möglichkeit der Delegation) erteilt. Der Verein stellt vielleicht in dem verfahren nur noch dem Verband Daten zu Vereinszugehörigkeit, Trainings- und Wettkampfleistungen zur Verfügung.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Ja, Frosch, der Verband stellt das "Bedürfnis" aus - aber (unserer bzw. der LV) auch nur, wenn der Verein sein ok dazu gibt. (Der Verein kennt das Mitglied und hat auch ggf. die Daten über Wettkämpfe)

Die Vorlage (nicht die Abspeicherung!) der WBK ist IMHO unerläßlich, das Bedürfnis zu begründen. Ist bereits eine theoretisch zulässige Waffe drin, muß halt eine Begründung (sh. oben) beigebracht werden - ich sehe da kein Problem.

Probleme sehe ich dagegen bei ungehemmter Datensammelwut!

BTW: Der Sachbearbeiter muß ja auch nicht den Voreintrag tätigen, wenn zwar das Bedürfnis bescheinigt wurde, aber ansonsten irgendwelche gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

Geschrieben

In Antwort auf:

[beispiel von Frosch]

Da es die 3. KW ist, wird sicher auch noch die Teilnahme am Wettkampfbetrieb abgefragt werden.


Nein, es ist in diesem Beispiel die erste Waffe für ein schießsportliches Bedürfnis.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Das einfachste ist es, sich in aller Ruhe an den Landesdatenschutzbeaftragten mit detaillierter Schilderung der Sachverhalte wenden.


Meiner bescheidenen Meinung nach müsste der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig sein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist nur bei Landesbehörden zuständig.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Nein, es ist in diesem Beispiel die erste Waffe für ein schießsportliches Bedürfnis.


Es scheint wirklich so zu sein, daß man das so aus dem Gesetz herauslesen kann:

In Antwort auf:

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei

halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für

Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer

Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die

weitere Waffe...


Im alten Gesetz war die Formulierung - ganz anders! wie folgt:

In Antwort auf:

Für Schußwaffen mit einer Länge von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller schon zwei Waffen dieser Art besitzt.


WaffG(alt)§32(2)Pkt.3

Archiviert

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