isegrim 7,62 Posted October 14, 2003 Posted October 14, 2003 und ohne vorrede gleich zum punkt der überlegung - dazu 2 grundlagen: 1.) §6 schließt gewisse waffen aufgrund ihrer lauflänge oder ihres kalibers vom schießsport aus (bei vorliegen gewisser anscheinsmerkmale). in der folge gibt es also kein bedürfnis zum erwerb bzw. im extremfall unterhalten wir uns sogar über den widerruf der erwerbsberechtigung. 2.) beim erwerb von wechselsystemen zu einer legal besessenen waffe (als sportschütze) ist kein bedürfnis nachzuweisen, folglich kann also auch keines wegfallen. schluß daraus: wer zb ein oa15 mit 20" lauflänge hat (als sportschütze) kann sich zusätzlich jederzeit den 14" lauf mit mündungsfeuerdämpfer usw holen. er darf nicht damit schießen, aber er darf es besitzen, auch zusammengebaut. und es gibt darüber hinaus keine möglichkeit der behörde, ihm hier hereinzureden - richtig?
knight Posted October 14, 2003 Posted October 14, 2003 Ja, sehe ich auch so, mit einer kleinen Erweiterung: In Antwort auf: er darf nicht damit schießen Das möchte ich korrigieren zu: Er darf nicht sportlich damit schießen. bye knight
Sonic Posted October 20, 2003 Posted October 20, 2003 Hi, was ist dann der Unterschied zwischen schießen und sportlichem schießen?
isegrim 7,62 Posted October 20, 2003 Author Posted October 20, 2003 der witz ist dabei der: du darfst nur sportlich schießen - d.h. auf den meisten schießständen (weil nur für sportlich zugelassen) nicht. UND du darfst die waffe wohl auch nicht einfach so transportieren, denn du darfst sie nur zum vom bedürfnis umfassten zweck befördern - also darf das ding nur im schrank liegen... andererseits - wenn man die waffe auf dem stand erst in die "nicht zum schießen zugelassene form" verändert, hat man zumindest das problem des transports umgangen. nur schießen darfst du immer noch nicht...
knight Posted October 20, 2003 Posted October 20, 2003 In Antwort auf: was ist dann der Unterschied zwischen schießen und sportlichem schießen? Ich schätze mal, dass diese Frage noch ganz ganz viel Kopfzerbrechen verursachen wird: §15 Abs (6) WaffG: Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig. Ich würde dazu gerne noch einiges mehr schreiben, aber um das gründlicher zu recherchieren, bräuchte ich ein WaffG mit Begründung. Weiß jemand, wo es das zum Download gibt? bye knight
Thorsten Posted October 20, 2003 Posted October 20, 2003 Ich dachte mal gelesen zu haben, daß auch Schießen "zur Belustigung" zulässig sei. Nachgeschlagen hab´ ich das aber nicht.
Rodney Posted October 20, 2003 Posted October 20, 2003 In Antwort auf: Ich dachte mal gelesen zu haben, daß auch Schießen "zur Belustigung" zulässig sei. Nachgeschlagen hab´ ich das aber nicht. ZUR BELUSTIGUNG Das geht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht - dasgeht doch nicht!!!
CB Posted October 20, 2003 Posted October 20, 2003 hallo knight, In Antwort auf: Ich würde dazu gerne noch einiges mehr schreiben, aber um das gründlicher zu recherchieren, bräuchte ich ein WaffG mit Begründung. Weiß jemand, wo es das zum Download gibt? Eine Begründung zum § 6 der Verordnung findest du z.B. hier bei VISIER (Seite 46-47) Gruss Christian Edit : eine Begründung zum § 15 WaffG gab es mal in dem Entwurf vom 07.12.2001... ...das Teil habe ich als pdf-file vorliegen (823 KB) - wenn dir das etwas nutzt maile ich es dir zu...
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