steven Posted September 21, 2003 Posted September 21, 2003 Hallo zusammen mich interessiert, ob das Tragen eines Säbels in der Öffentlichkeit, wie bei den hier jetzt beginnenden Schützenfesten, vom Waffenrecht toleriert oder mit einem Pfui belegt ist. Fals pfui, muß, wird, soll die Polizei dagegen einschreiten? Ich denke doch, Sluggy wird keine freude an seiner Pension haben, solange diese gefährlichen Dinger überall auf der Straße, und sogar im Zelt beim Kampftrinken mit herumgeschleppt werden. Gell Sluggy. Steven
knight Posted September 21, 2003 Posted September 21, 2003 Ein Schützenfest ist eine öffentliche Veranstalltung und dort ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen verboten. Das war aber auch schon nach dem alten Gesetz so. Das setzt natürlich voraus, dass der Säbel auch "kampffähig" ist, also eine scharfe Klinge hat. Viele Waffen dieser Art, die man so kaufen kann, sind meistens nur "Dekoration" und besitzen keine Klinge. Das Führen solcher Säbel auf öffentlichen Veranstaltungen sollte meiner Meinung nach erlaubt sein..... bye knight
steven Posted September 21, 2003 Author Posted September 21, 2003 Hallo knight Die Säbel besitzen eine Klinge aus Metall. Sind in der Regel nicht scharf geschliffen, was man ja mit ein paar Feilenstrichen ändern kann. Ich gönne den Jungs den Spaß mit ihrer Phantasieuniform und der Marschiererei. Es geht darum, vom Waffengesetz erlaubt, oder nicht. Ich denke mal Säbel ist gleich Säbel, ob scharf oder nicht geschliffen. Vieleicht kann man sogar von einem Anscheinssäbel sprechen. Steven
knight Posted September 21, 2003 Posted September 21, 2003 Mit "Klinge" meinte ich "scharfe Klinge". Das die nicht aus Plastik ist, war mir schon klar . Sorry, das war eine misverständliche Formulierung von mir. Eine genaue Auskunft darüber wird man dir hier wahrscheinlich nicht geben können. Wenn du es definitiv wissen möchtest, dann stelle eine schriftliche Anfrage bei der Behörde mit der Bitte um rechtsverbindliche Auskunft. Wenn die Klinge nicht scharf ist, dann ist der Bestimmungszweck dieses Säbel meiner Meinung nach nicht eine "Waffe" sondern "Dekoration". Demnach wäre er auch keine Hieb- oder Stoßwaffe. Aber das ist nur meine Auslegung. Sachbearbeiter wird sicher wieder eine andere haben bye knight
Sachbearbeiter Posted September 22, 2003 Posted September 22, 2003 Ich schließe mich der Auffassung von knight an. Nach altem Waffenrecht zählte der Säbel zwar zu den Hieb- und Stoßwaffen (und tut es meines Erachtens nach neuem Recht genauso), aber es kommt auch darauf an, wie der Säbel beschaffen ist. Wenn er nur eine imitierte Klinge hat, mit der man bestenfalls eine reife Erdbeere durchtrennen kann würde ich ihn nicht dazu zählen. Vorschlag: der zuständigen Waffenbehörde ankündigen, was Du genau vorhast und es von dort absegnen lassen.
Spahlholz Posted September 22, 2003 Posted September 22, 2003 Hallo, ist im § 16 geregelt. § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen. (2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von SONSTIGEN zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. und: Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Eine Unterscheidung nach Material oder „Schliff“ findet man eher nicht. Gurss Spa
falcon Posted September 22, 2003 Posted September 22, 2003 ausgangsfrage: fallen schwertartige gegenstände, also sozusagen anscheinsschwerter ohne klinge oder spitze unter das waffg. In Antwort auf: § 1... (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände blankwaffen sind weder schusswaffen, noch gleichgestellte gegenstände, also keine waffen im sinne des gesetzes, nach dieser variante. In Antwort auf: § 1... (2) Waffen sind 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen blankwaffen sind bestimmte angriffs- und verteidigungsmittel. die zweckbestimmung ergibt sich aus dem wesen des gegenstandes: ritterschwerter waren vor allem massiv und dienten mehr dem hauen, als dem schneiden, samuraischwerter waren rasiermesserscharf und z.b. das florett spitz; ein zerbrechliches schwert (aus perrholz, aus papier oder aus blech) ist kein schwert, ein stumpfes katana ist kein katana (aber vielleicht ein schwert, weil man damit zuhauen kann) und ein florett mit platter spitze ist kein florett. z.b. ein "runder" dekosäbel ist kein angriffsmittel, sondern ein stock mit griff; als solcher unterfällt er nicht dem waffengesetz. im endeffekt kommt es wieder einmal auf den einzelfall an und pauschalantworten verbieten sich. In Antwort auf: § 1... (2) Waffen sind 2. tragbare Gegenstände, B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit vonMenschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. hieb- und stichwaffen sind nicht (nocheinmal) im gesetz genannt, wodurch diese variante ebenfalls nicht einschlägig ist.
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