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IGNORED

Begriff des Führens


Trooper

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin Leute,

ich muß einen Dienstunterricht über das Thema Waffenrecht in meiner Dienstgruppe halten. Beim Nachlesen der Legaldefinition von "Führen" habe ich allerdings aus der Anlage zum WaffG nur entnehmen können, daß Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb befriedeten Besitztums etc. etc. ist.

Da muß doch aber meines Wissens noch mehr dranhängen bezüglich Zugriffsbereitschaft und so weiter... weiß jemand, wo das steht??

mfg

Trooper

Geschrieben

@Trooper:

mit einer genauen quelle kann ich nicht dienen, aber ich glaube, die frage of 'fuehren' oder nicht dadurch klassifiziert wird, ob eine waffe, ob geladen oder ungeladen ist unerheblich, mit 'wenigen handgriffen in anschlag gebracht' werden kann.

ausserdem hat einer der rechtsgelehrten hier im wo glaube ich mal kundgetan, dass nach ueblicher rechtsprechung das 'mit wenigen handgriffen' auf maximal 3 oder 4 handgriffe zu begrenzen ist.

vielelicht hilfts dir... rolleyes.gif

Geschrieben

Hallo Trooper,

Nee nee, dat is schon richtig so. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der blah blah ist "Führen".

Im Regelfall ist dieses Führen erlaubnispflichtig (Waffenschein, klein oder groß). Aber es gibt Ausnahmen, bei denen man für das Führen keine Erlaubnis braucht. So z.B. wenn man die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert (wenn der Zweck des Transports vom Bedürfnis gedeckt ist). Von diesen Ausnahmen gibt es noch viele weitere, z.B. für Jäger, Biatlethen, Führen auf dem Schießstand, gewerblicher Transport, Bergsteigen, Wasserfahrzeuge, Theatervorführungen, Brauchtumsschützen ....

bye knight

Geschrieben

Hallo Kollege,

hier noch eine kleine Ergänzung zum "Führen von Schusswaffen"

Eine Schusswaffe führt, wer sie bei sich hat. Auf den Zustand der Waffe , auf das Bewusstsein, mit einer Waffeausgerüstet zu sein, oder das Vorhandensein von Munition kommt es nach dem Waffengesetz nicht mehr an.

Schusswaffen dürfen zwische zwei Punkten transportiert werden, wenn an beiden Endpunkten kein Waffenschein vorgeschrieben ist. Ein „erlaubnisfreier Transport liegt vor,

· Wohnung –eigene, zweite Wohnung (Geschäft)

· Wohnung –Wohnung eines anderen, der das Mitbringen der Schußwaffe erlaubt

· Wohnung –Büchsenmacher

· Wohnung –Schießstand

Aber nur wenn beide Vorbedingungen zum Transport vorliegen

Die Waffe darf nicht zugriffsbereit sein d.h.sie muß in irgendeiner Form verpackt sein, z.B. Gewehrtasche oder Pistolenkoffer

Die Waffe darf nicht schussbereit sein, d.h.es darf keine Munition in der Waffe oder in unmittelbarer Nähe sein.

Jäger dürfen Schusswaffen ohne Waffenschein auf dem Weg zur Jagd, bei der befugten Jagdausübung und auf dem Rückweg führen

Geschrieben

Hallo,

In Antwort auf:

Jäger dürfen Schusswaffen ohne Waffenschein auf dem Weg zur Jagd, bei der befugten Jagdausübung und auf dem Rückweg führen


Auf dem Weg zur Jagd und dem Rückweg seit 1.4 aber nur noch ungeladen.

MfG

Michael

Geschrieben

Hallo, zum Führen wie es von lapansa beschrieben wird:

„Schusswaffen dürfen zwische zwei Punkten transportiert werden, wenn an beiden Endpunkten kein Waffenschein vorgeschrieben ist. Ein „erlaubnisfreier Transport liegt vor,

• Wohnung –eigene, zweite Wohnung (Geschäft)

• Wohnung –Wohnung eines anderen, der das Mitbringen der Schußwaffe erlaubt

• Wohnung –Büchsenmacher

• Wohnung –Schießstand“

sagt das Gesetz:

"§ 12 Ausnahme von der Erlaubnisfpflich

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort

befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an

genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;" smirk.gif

Das heißt, dass das mit dem „mitbringen, wenn es der Wohnungsinhaber erlaubt, nicht nur Unfug tongue.gif, sonder ein Verstoß gegen das Waffengesetz ist!

Das Gleiche gilt für „Geschäft“.

Wo soll da ein seinem Bedürfnis umfasster Zweck vorliegen? confused.gif

Es ist müßig jetzt etwas wie: Wir wollen trocken üben; und ähnliche Vorwände zu erfinden. crazy.gif Das war einmal. Wer seine Zuverlässigkeit noch behalten möchte, sollte nicht auf solche „Auskünfte“ hören. cool.gif

Gruss Spa

Geschrieben

Hallo Herr Spahlholz,

dann wäre auch der Transport zu einer anderen Privatwohnung zum Zwecke des Verkaufes illegal, weil nicht vom Bedürfnis (Sportschießen) umfasst ??

Sindbad

Geschrieben

In Antwort auf:

dann wäre auch der Transport zu einer anderen Privatwohnung zum Zwecke des Verkaufes illegal, weil nicht vom Bedürfnis (Sportschießen) umfasst ??


Niemand weiß genau, was diese schwachsinnige Vorschrift meint oder nicht meint, abgesehen vom pistolenschwingenden Türsteher in der Disko, dem sie nämlich ein Ende bereiten wollte.

Natürlich ist der Besuch beim BüMa vom Bedürfnis umfasst. Aber hier fängt das Dilemma an. Ich kann mir aussuchen, zu welchem BüMa ich meine Wumme geben möchte. Dann kann ich sie natürlich auch mit auf Reisen nehmen, wenn es dort, wo ich hinfahre, beispielsweise einen F.-Laden mit großer Werkstatt gibt, bei mir aber nicht. Dann ist das auch vom Bedürfnis umfasst. Und wenn mein Bekannter Sportschütze ist, kann ich die Pistole auch mit zu ihm nehmen, denn viellicht will er sie ja kaufen.

Ich kann sie auch zu jedem anderen WBK-Inhaber mitnehmen, denn ich darf sie ja auch jedem WBK-Inhaber verleihen. Und natürlich darf ich die Waffe da auch aus dem Futteral nehmen, alles andere wäre ja sonst Unsinn.

Wer mir bis hierhin nicht widersprochen hat, wird zugestehen müssen, dass dann auch jeder WBK-habende Türsteher weiter mit seiner Pistole seine Tätigkeit ausüben kann, sofern sein Chef, der das Hausrecht über das befriedete Besitztum ausübt, auch eine WBK hat. Denn er dürfte die Pistole ja auch nur verleihen und zu diesem Zweck hinbringen.

Womit wir wieder beim Ausgangspunkt angekommen wären, dass nämlich die Einschränkung Unsinn ist.

Und nein, Sven, ich will nicht zu Straftaten auffordern. Wenn meine Rechtsansicht falsch sein sollte, so lasse ich mich gerne von Leuten, die davon etwas verstehen, eines Besseren belehren. Bis dahin schließe diesen Thread doch einmal ausnahmsweise nicht.

Geschrieben

mein gott, hier ist ja die auslegung vom bedürfniszweck enger, als bei good old brenneke!

zusammenhang ist alles, zu dem sich eine verbindung herstellen lässt, insbesondere alle tätigkeiten, die ein verständlicher mensch z.b. mit sportschiessen in verbindung bringen lässt.

wenn z.b. ein sportschütze mit seiner waffe zu einem anderen fährt damit die beiden am objekt über den idealen magazinlösehebel sinieren können ist dies selbstverständlich innerhalb des bedürfnisses.

für schärfere auslegungen sind die üblichen verdächtigen (schöne grüsse an den pausenclown fritzi) zuständig und nicht die betroffenen oder wollen wir die fehler von ´72 unbedingt wiederholen?

Geschrieben

In Antwort auf:

sagt das Gesetz:

"§ 12 Ausnahme von der Erlaubnisfpflich

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort

befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an

genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;"
smirk.gif


Hrmmmmpf. Hab wohl schon wieder nicht genau genug im Gesetzestext geblättert.

Danke an alle.

mfg

Trooper

Archiviert

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