Guest Mouche Posted August 18, 2003 Share Posted August 18, 2003 Nach einem Monolog unseres Kassierers über verschiedene Maßnahmen und den Stand der Vereinsfinanzen ging mir spontan die Frage durch den Kopf : Haften eigentlich Vereinsmitglieder persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins Ich hab leider keine Ahnung von den in Betracht kommenden Bestimmungen - könnt aber dann ja mal mit einer Risikorücklage anfangen Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Fan Posted August 18, 2003 Share Posted August 18, 2003 Nein. Selbstverständlich haftet nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Sonst gäbs bald keine Vereine mehr. Der Verein haftet für seinen Vorstand. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Spahlholz Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Hallo, das kommt auf die Satzung an! Wenn nichts drinnen steht, kann der Vorstand sehr wohl persönlich haften. Wenn eine Reglung aufgeführt ist und die Satzung vom Registergericht und dem Finanzamt im Rahmen der Gemeinnützigkeit angenommen wurde, ist die das in der Regel wirksam. Gruss Spa Link to comment Share on other sites More sharing options...
bullpup Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Da war doch was, wenn dem Vorstand keine Entlastung erteilt wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Ein bisschen was hab ich gefunden. "Allgemeines zu den Aufgaben und der Haftung des Vereinsvorsitzenden Der BFH verlangt vom Vereinvorsitzenden ein überragendes Fachwissen und fordert von ihm, sein Vorstandskollegen und sonstige Mitarbeiter zu kontrollieren. Dies widerspricht im Grunde genommen einer gedeihlichen Vorstandsarbeit. Den Fakten wird man sich indes beugen müssen. Finanzgerichte Vereinsvorsitzender haftet immer Ein eingetragener Verein betrieb ein Altenheim. Die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten übertrug der Verein einer Dienstleistungs-GmbH, dessen Geschäftsführer der zweite Vorsitzende des Vereins war. Als der Verein in Konkurs ging, nahm das Finanzamt den Vereinsvorsitzenden auf Zahlung nicht abgeführter Lohnsteuer persönlich in Anspruch. Der BFH bejahte die persönliche Haftung des Vereinsvorsitzenden. Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vereinsvorsitzender haftet für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins wie die Abführung der Lohn- und Umsatzsteuer nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH. Die Übertragung der steuerlichen Angelegenheit auf eine dritte Person ändert daran nichts. Der Vereinsvorsitzende hätte durch entsprechende Kontrollmaßnahmen die Begleichung der Steuerschulden des Vereins überwachen müssen.( Urteil des BFH vom 23.06.1998 VII R 4/98 ) Vereinsvorsitzender haftet immer - Widerruf der Gemeinnützigkeit - nicht rechtskräftig Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Köln führen inoffizielle Zahlungen an Spieler, die der Vereinssatzung nicht entsprechen, zum Widerruf der Gemeinnützigkeit. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit soll selbst dann erfolgen, wenn die Beträge durch Dritte über einen nicht zum vertretungsberechtigten Manager und ohne Wissen des Vorstands gezahlt wurden. In dem vom FG zu entscheidenden Fall hatte der nicht zur Vertretung des Vereins berechtigte Spielobmann ( Manager ) mit Spielern Vertragsverhandlungen geführt. Die Verträge selbst schloß der Vorstand. In diesen Verträgen tauchten lediglich die zwischen Vorstand und Spielergesprochenen Vergütungen auf. Tatsächlich erhielten die Spieler höhere Vergütungen, die der Manager über Zuwendungen Dritter zahlte. Das FA forderte vom Verein für die Zuzahlungen Lohnsteuer. Es widerrief die Gemeinnützigkeit. Ferner setze es Körperschafts- und Umsatzsteuer fest. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der BFH wird entscheiden müssen, ob inoffizielle zuwendungen zum Widerruf der Gemeinnützigkeit führen können, auch wenn der Vorstand selbst davon keine Kenntnis hatte. Anmerkung: Mutmaßlich wird der BFH die Entscheidung bestätigen, denn der Vorstand wird sich die Tätigkeit des Spielerobmanns zurechnen lassen müssen. In Fortführung der vorstehend abgedruckten BFH Entscheidung wird auch eine Haftung des Vorstands in Betracht zu ziehen sein. Wenn bereits die Übertragung der steuerlichen Angelegenheit auf eine dritte Person nichts an der Verantwortlichkeit ändert, hätte der Vereinsvorsitzende durch entsprechende Kontrollmaßnahmen den Obmann überwachen müssen" Edit Uups.. Du meintest ja die Haftung der VereinsMITGLIEDER: Die haften nach meinem Wissen zu 99,9 % NICHT. Der Vorsitzende fast immer, beim Gesellschaftsausschuss bin ich nicht sicher, glaube eher NEIN Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wolle Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Die Mitglieder haften für gar nichts.... .... aber der geschäftsführende Vorstand (meist 1. OSM, Kassier, 2. SM) DVC, Wolle Wer haftet wann ? Haftung des geschäftsführenden Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand, gemäß § 26 BGB, haftet neben den zu seiner Geschäftsführung gehörenden Aufgaben u.a. auch für die für den Verein tätigen Personen (Betreuer/innen, Übungsleiter/innen etc.). Gegenüber den Mitgliedern besteht bei der Verpflichtung von, für den Verein tätigen Personen eine Sorgfallspflicht, die u.a. auch für die Qualifizierung dieser Personen zutrifft, denn als letzte Instanz ist der geschäftsführende Vorstand für die im Verein tätigen Personen und deren Handeln verantwortlich und somit haftbar, wenn durch diese Personen ein Schaden an Personen oder Gegenständen entstanden ist. Bei nicht ausgebildeten (keine Lizenz oder qualifizierte Ausbildung durch den Besuch von entsprechenden Lehrgängen und Seminaren) Beteuern/innen, Übungsleitern/innen etc. muss der Vorstand damit rechnen, dass evtl. durch falsche, körperschädigende Anweisungen Personen ein körperlicher Schaden zugefügt werden kann. Haftung tätiger Personen Als Betreuer/in, Übungsleiter/in etc. einer Gruppe, ist man gegenüber dem Vorstand und den anvertrauten Minderjährigen für sein Handeln und seine Anweisungen, entsprechend der Qualifizierung verantwortlich. Als Betreuer/in etc. einer Gruppe Minderjähriger, sollte man sich seiner Verantwortung bewusst sein und ein Eigen-Interesse an Fortbildungen und Lehrgängen haben, die für die Tätigkeit mehr qualifizieren und letztendlich den anvertrauten Personen zu Gute kommen. Entsprechende Lehrgänge findest Du evtl. hier bei uns oder hier beim KSV Steinburg. Durch neue medizinische Erkenntnisse haben sich in den letzten Jahren die Trainings-Methoden und deren Übungen gravierend geändert. Übungen die früher gang und gäbe waren, haben sich nachträglich als gesundheitsschädlich (z.B. im Wirbelsäulenbereich) erwiesen und dürfen heute nicht mehr angewandt werden. Deshalb sollten die Kenntnisse der Betreuer/innen, Übungsleiter/innen etc. immer auf dem neusten Stand sein. Lehrgänge dazu werden von den Sportverbänden auf Kreis- und Landesebene angeboten. Einige Angebote findest Du evtl. hier bei uns oder hier beim KSV Steinburg. Rechtliche Haftung Unter Haftung wird die rechtlich begründete Verpflichtung verstanden für etwas einzustehen, z.B. für Sach- und Gesundheitsschäden oder für Verletzungen strafrechtlich geschützter Rechtsgüter, etwa der sexuellen Selbstbestimmung oder des Eigentums. Zur Haftung kommt es, wenn die Pflichten nicht oder nur schlecht erfüllt wurden und deswegen ein Schaden eingetreten oder ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist. Unterschieden wird zwischen zivil- und strafrechtliche Haftung. Die zivilrechtliche Haftung bedeutet im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht, die Pflicht zum Ersatz des als Folge einer Verletzung der Aufsichtspflicht entstandenen Schadens und zur Wiedergutmachung sowohl des dem Kinde bzw. Jugendlichen zugefügten oder entstandenen als auch des von ihm angerichteten Schadens. Die strafrechtliche Haftung bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum usw. verletzt, macht sich in der Regel zugleich auch der (fahrlässigen) Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, des Diebstahls oder ähnlicher mit Strafe bedrohter Delikte schuldig. 2. Wem die Aufsicht über eine(n) Minderjährige(n) übertragen wurde, macht sich strafbar, wenn der/die Minderjährige eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die bei gehöriger Aufsicht hätte verhindert werden können. Gesetzliche Vorschriften BGB § 823 Pflicht zum Schadensersatz (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. BGB § 832 Haftung eines Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrecht-lich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er sei-ner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen,welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 Da ich (zumindest im Verein ) funktions- und bedeutungslos bin-schlafe ich jetzt wieder ruhiger Danke für die Infos Nachgedanke : Die "Häuptlinge" werden ja hier oft aus verschiedenen Gründen (Bedürfnisverweigerung etc.etc) recht hart angegangen - nüchtern betrachtet sag ich jetzt mal: Erstaunlich, daß es noch Leute mit Bereitschaft für so was gibt Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 @Mouche In Antwort auf: Erstaunlich, daß es noch Leute mit Bereitschaft für so was gibt Ich werd´ mich hüten, das meinem Vereinsvorsitzenden zu erzählen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Habakuk Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 In Antwort auf: Erstaunlich, daß es noch Leute mit Bereitschaft für so was gibt Hallo Freunde von Pulver und Blei, Schild an der Tür zum Schießstand: "SEIEN SIE NETT ZU UNSEREM SCHIESSLEITER - SCHÜTZEN SIND LEICHTER ZU FINDEN ALS SCHIESSLEITER!" So gesehen bei einem Verein in der Vorderpfalz! Gruß Habakuk im FWR Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Mouche Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 @ Völker: Doch, tu es ruhig Ich glaube nämlich, ein paar Worte der Anerkennung ist das Einzige, was die Leute motiviert - und was im besten Fall für sie dabei rausspringt Meiner war in so einem Fall noch nie beleidigt Mouche Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted August 19, 2003 Share Posted August 19, 2003 In Antwort auf: Danke für die Infos Nachgedanke : Die "Häuptlinge" werden ja hier oft aus verschiedenen Gründen (Bedürfnisverweigerung etc.etc) recht hart angegangen - nüchtern betrachtet sag ich jetzt mal: Erstaunlich, daß es noch Leute mit Bereitschaft für so was gibt Mouche Ganz so schlimm ist es auch wieder nicht: Für die Verbindlichkeiten des (eingetragenen) Vereins haftet zunächst einmal nur der Verein mit seinem Vermögen, nie die Mitglieder (außer bei eigener Pflichtverletzung gegenüber Dritten) und auch der (gesetzliche) Vorstand nur, wenn er den Tatbestand einer gesetzlichen Haftungsnorm erfüllt. Solche Haftungsnormen bestehen im Bereich des Steuerrechts (insb. bei Lohnsteuer (etwa für Trainer oder Lizenzspieler), oftmals aufgrund falschen Verhaltens/falscher Beratung in der Krise des Vereins aber auch bei Umsatz- und Körperschaftsteuer), bei Insolvenzverschleppung (der zahlungsunfähige Verein macht weiter ....) sowie der der Verwirklichung von Straf- oder OWitatbeständen, die zumindest auch den Schutz des verletzten Dritten bezwecken (etwa Beitragsvorenthaltung bei sozialversicherungspflichtig eschäftigen etc.). Letzteres ist leider auch ein gutes Einfalltor im Bereich der Haftung bei Schießunfällen. Aber ansonsten keine Gefahr ... Aber Du hast nicht ganz Unrecht: Viele Vereinsvorstände sind sich ihrer Haftungsrisiken nicht bewußt. Und die anderen gehen die Risiken im Sinne der gemeinsamen Sache (bewußt) ein, Dank gibt's hierfür im Zweifel allerdings keinen. Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
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