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IGNORED

Bescheid "neue Gelbe"


Ordonanz

Empfohlene Beiträge

kam am 30.04.03:

Polizeidirektion Magdeburg

Herrn

xxxxxx xxxxxx

xxxxxxxxxxxxx

39xxx Magdeburg

Waffenrecht;

Ihr Antrag vom xx.04.2003 auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) in der Fassung vom 11.10.2002 (BGBI. l S. 3970)

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,

Ihr vorgenannter Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen zum Erwerb und Besitz von Einzellader- und Repetier-Langwaffen, Perkussions-

waffen und einläufige Einzellader-Kurzwaffen ist in meiner Behörde am xx.04.2003 eingegangen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11.10.2002 (BGBI. l S. 3970) ist der Nachweis

des Bedürfnisses durch einen vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Schießsportverband.

Einen derartigen Bedürfnisnachweis konnten Sie Ihrem Antrag nicht beifügen, da

vom Bundesverwaltungsamt noch keine Schießsportverbände anerkannt worden sind. Demzufolge ist in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 18.03.2003 zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden ab

dem 01.04.2003, S. 22 darauf hingewiesen worden, dass diesbezügliche Anträge solange zurückgestellt werden müssen, bis über die Anerkennungsverfahren der

Schießsportverbände entschieden worden ist.

Sobald mir die Ergebnisse der Anerkennungsverfahren vorliegen, werde ich Sie unaufgefordert informieren und Sie bitten, den erforderlichen Bedürfnisnachweis nachzureichen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

( gez. Nock )

Ordonanz

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Die "vorläufigen Vollzugshinweise" sind nur dann für die KPB bindend, wenn sie vom IM des Landes durchgereicht wurden. Sie haben dann bestenfalls den Charakter einer VwV. In NW wurde verfügt, dass Bedürfnisbescheinigungen der Verbände vorläufig anzuerkennen sind. Soweit Anträge gem. § 14 Abs.4 wegen nicht anerkannter Bedürfnisbescheinigungen zurückgewiesen werden, kann ein entsprechender Antrag auch auf § 8 (allg. Bedürfniss) gestützt werden.

Gruß

Simonow

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Noch einer, eingegangen am 3.5.

WAFFENGESETZ

hier: Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte

Sehr geehrter Herr G,

mit Schreiben vom 01.04.2003, hier eingegangen am 03.04.2003, beantragten Sie die Erteilung einer sog. "gelben" Waffenbesitzkarte für Sportschützen gem. § 14 Abs. 4 WaffRNeuRegG.

Leider war diesem Antrag nicht die nach § 14 Abs. 2 WaffRNeuRegG erforderliche Bescheinigung eines gem. § 15 WaffRNeuRegG anerkannten Schützenverbandes beigefügt!

Ich bitte Sie daher, mir bis zum 15.05.2003 die o.g. Bescheinigung mit allen erforderlichen Unterschriften versehen vorzulegen.

Nach Ablauf dieser Frist müßte ich leider Ihren Antrag gebührenpflichtig zurückweisen!

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

....."

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Hallo JürgenG,

da wirst Du ja noch mehr verscheißert wie ich gr1.gif,

mein Antrag ruht wenigstens, Deiner ist zurückzuziehen oder Du mußt abdrücken, für den negativen.

Denn die Bescheinigung des Dachverbandes ( nicht anerkannt ) ist wohl derzeit unerreichbar.

Oder siehst Du das anders ?

"Der Herr soll sie strafen..."

Ordonanz

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