Zum Inhalt springen
IGNORED

Anscheinsparagraph


Hesse27

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

melde mich im Forum zurück. Ich war früher als "JF" hier öfters unterwegs.

Meine Frage zum seit dem 01.04. nicht mehr existenten Anscheinsparagraphen:

Dürfen jetzt ab dem 01.04. Waffen wie z. B. der M1 Carbine wieder "zurückgebaut" werden, also wieder Schaftdurchbruch, Kornschutzbacken und langes Magazin? Darf jetzt auch der M1 Garand mit 8er Ladestreifen betrieben werden und kann man z. B. das "alte" OA-15 oder SLG-97 zum M16 bzw. G3 "zurückbauen"? Ohne Anscheinsparagraph dürfte das doch jetzt erlaubt sein, oder? Wenn ich das neue Gesetzt in Verbindung mit dem Kriegswaffenkontrollgesetzt richtig verstanden habe, darf nur kein echtes "Militär" M-16 oder G3 zum Halbautomaten umgerüstet und benutzt werden. Ebenso keine MP40 oder ähnliches.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hallo

das 30m1 sowie das garand m1 sind keine kw's mehr.deshalb dürfen sie wieder zurückverändert werden.bei oa15 und slg97 sollte es sich um zivile waffen handeln.der umbau sollte rechtens sein.

verboten sind alle halbautomaten, die nach 1.9.1945 bei einer militärischen streitkraft eingführt wurden und kriegswaffen sind.

wenn ich da falsches schreibe, verbessert mich bitte.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

verboten sind alle halbautomaten, die nach 1.9.1945 bei einer militärischen streitkraft eingführt wurden und kriegswaffen sind


Nein - nur solche, die nicht vor diesem Datum eingeführt wurden. Das ist ein großer Unterschied!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Er meint oder meint vielleicht auch nicht, dass die verboten sind, die ab 02.09.1945 in eine Streitkraft eingeführt wurden (Umkehrschluß aus Gesetzestext), weil alle Halbautomaten keine Kriegswaffen sind, die als Modell vor dem 02.09. in irgendwelche Streitkräfte eingeführt wurden. Das ist jedenfalls Fakt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aus der Liste zum Kriegswaffenkontollgesetz (Anhang desselben):

In Antwort auf:

V. Rohrwaffen

29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung, *)

B) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, *)

c) vollautomatische Gewehre,
ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind
, *)

d) halbautomatische Gewehre mit
Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945
bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre *)

-----

*) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstabe B), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tag aus der Kriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.


D.h., wenn ein Dritteweltstaat 1980 ein sagen wir mal AG42 eingeführt hat, ist das unschädlich für die Einstufung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mein M1 steht jetzt mit 30er Magazin, mattschwarzem, gelochtem Handschutz und Mündungsfeuerdämpfer im Schrank. Zf war eh schon drauf. Ob das Teil jetzt auch besser schießt? chrisgrinst.gifSieht jedenfalls richtig "gefährlich" aus, das Gewehrchen. Nächste Anschaffung ist ein neuer Schaft. Der häßlich graue Kitt im Schaftdurchbruch stört mich schon lange.

Gruß Josef

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der obige Auszug aus der Kriegswaffenliste ist nicht mehr korrekt.

Die Kriegswaffenliste (wie andere Teile des KrWaffKontrG)wurde am 1.4.2003 durch Artikel 3 des WaffRNeuRegG wie folgt geändert:

a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.

B) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung "!. September 1939" durch die Bezeichnung "2. September 1945" ersetzt.

c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:

"Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern

1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird."

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was ist eigentlich mit dem Springfield M1A (Ziviler M14-Nachbau)und dem Auto-Ordonance 1927 A-1 Thompson-Karabiner (ziviler Thomson-MP-Nachbau, Halbautomat, unterscheidet sich auch in der Lauflänge vom Original)? Weis einer was?

MarkSix

der gerade mit feuchten Augen im Gun Digest 2003 blättert!AZZANGEL.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.