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Schärferes Waffengesetz tritt in Kraft


SC

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Geschrieben

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Schärferes Waffengesetz tritt in Kraft

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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Artikel

Veröffentlicht am: 31.03.2003

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Schärferes Waffengesetz tritt in Kraft

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Das neue Waffenrecht regelt die bisherige komplizierte, lückenhafte und schwer verständliche Materie transparent und verständlich. Es konzentriert sich ausschließlich auf Fragen der öffentlichen Sicherheit.

Geregelt sind insbesondere:

* der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch,

* Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzung,

* jeweils eigene Vorschriften für Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen, Sammler.

Außerdem sind die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern verschärft, ein kleiner Waffenschein für Gas- und Schreckschusswaffen eingeführt sowie das Umgangsverbots mit gefährlichen Messern erweitert. So soll der missbräuchliche Umgang mit Waffen eingedämmt werden.

Die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition werden in ein eigenes Beschussgesetz überführt.

Folgende Änderungen haben sich unter anderem gegenüber der alten Regelung ergeben:

* Sportschützen müssen mindestens 21 Jahre alt sein (früher 18 Jahre).

* Für Jäger ist die Altersgrenze (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) von 16 auf 18 Jahre angehoben worden.

* Das Mindestalter für Kinder, die schießen dürfen, beträgt 12 Jahre.

* Grundsätzlich müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre charakterliche Eignung zum Waffenbesitz vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung bereits ihre Eignung zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bewiesen haben. Jäger dürfen Waffen zudem lediglich zum Jagen benutzen. Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen. Das sind Kleinkaliberwaffen und Sportflinten, die insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen sind.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind verschärft worden. Verbrecher und zu mindestens einjähriger Freiheitsstrafe verurteilten Personen sind Waffen versagt beziehungsweise sie werden ihnen entzogen. Das gilt auch für Jäger. Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel bei extremistischer Betätigung als gegeben angesehen.

Zur Prüfung der persönlichen Eignung wird die Auskunft aus dem Erziehungsregister eingeführt, das beim Bundeszentralregister geführt wird. Dieses Register enthält Daten von Personen, die vom Alter her unter das Jugendstrafrecht fallen. Sie haben Taten begangen, die zwar unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, aber ein erhebliches Fehlverhalten darstellen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter. Aber der Umgang mit Waffen durch Personen ist auszuschließen, die nicht die notwendige charakterliche Reife für den Umgang mit Waffen haben.

Unabhängig von der Altersgrenze hat die Waffenbehörde die Pflicht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.

Das Gesetz führt das Prinzips der Grundausstattung ein:

Sportschützen können insgesamt drei Repetier-Langwaffen oder halbautomatische Langwaffen und zwei Kurzwaffen erleichtert erwerben. Jäger (Jahresjagdscheininhaber) können Langwaffen und zwei Kurzwaffen erleichtert erwerben.

Der Umgang mit Wurfsternen, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern ist verboten.

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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

E-Mail: InternetPost@bundesregierung.de

Internet: http://www.bundesregierung.de/

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Telefax: 01888 / 272 - 2555

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Geschrieben

In Antwort auf:

Das neue Waffenrecht regelt die bisherige komplizierte, lückenhafte und schwer verständliche Materie transparent und verständlich. Es konzentriert sich ausschließlich auf Fragen der öffentlichen Sicherheit.


Das meinen die doch wohl nicht auch noch ernst oder - ich mein' ... der 1.April ist doch erst morgen!

Geschrieben

In Antwort auf:

transparent und verständlich


@ rodney : ...das gilt selbstverständlich nur für Politikergehirne...... chrisgrinst.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

"Politikergehirne" - Mann, der ist Spitze icon14.gif ,den kannte ich noch nicht crying.gifcrying.gifcrying.gifcrying.gif.....

Geschrieben

Mit Bezug auf Jäger ist immer von dem Jahresjagdschein-Inhaber die Rede.

Frage: Gilt da nur der deutsche JJ oder ist z.B. ein dänischer JJ für einen deutschen Staatsbürger ein Dokument mit gleicher Wirkung?

Steht irgendwo im Gesetz expressis verbis etwas von deutschem JJ oder immer nur von Jahresjagdschein?

Geschrieben

Merkt es keiner,. den Schitkram kann doch nur einer geschrieben haben: unser Freund B. - und er reitet mal wieder sein Steckenpferd:

"Das Gesetz führt das Prinzips der Grundausstattung ein:

Sportschützen können insgesamt drei Repetier-Langwaffen oder halbautomatische Langwaffen und zwei Kurzwaffen erleichtert erwerben. Jäger (Jahresjagdscheininhaber) können Langwaffen und zwei Kurzwaffen erleichtert erwerben."

Er kann es nicht lassen , dabei steht es anders im Gesetz....siehe § 14 . Aber wahrscheinlich findet er sich schon selbst nicht mehr in seinem verquasten Textmüll zurecht. Der Mann ist pensionsreif.

gaga.gif

Geschrieben

Bayern bringt es mal wieder auf den Punkt!

Aus den ergänzenden bayerischen Vollzugshinweisen Waffenrecht ab 01.04.2003:

Zu Absatz 2 Satz 1 (Seite 9, letzter Absatz und Seite 10) der Vollzugshinweise des BMI

"Die in den Vollzugshinweisen des BMI genannte Obergrenze nach Abs. 3 ist nicht als zahlenmäßige Obergrenze zu verstehen, da die Regelung des §14 Abs. 2 WaffG keine erwerbsbeschränkung durch Schaffung von zahlenmäßigen Obergrenzen darstellt, sondern - im Gegenteil - einen privilegierten Erwerbstatbestand. erst bei Überschreiten des Kontingents sind die erhöhten Anforderungen nach Abs. 3 (zusätzliche Bescheinigung bzw. ergänzende Begründung) zu fordern"

GRUß

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