@Waffen Tony und alle:
rein aus Wissbegierigkeit würden mich die (nahezu) irrelevanten Ausnahmen trotzdem interessieren und ich meine jetzt nicht die international antretenden Sportschützen mit BKA-Ausnahmegenehmigung (so es denn je eine geben wird), sondern:
Auch wenn es sehr theoretisch erscheinen mag (mich interessiert es eher vom rechtlichen Konstrukt her), darf denn bspw. jemand der vorher schon nicht an die 10-Schuss Magazinbegrenzung im 20er/30er etc. GK-HA LW Magazin gebunden war, sondern bspw ein Sammler, Sachverständiger, Jäger, Handelslizenzinhaber, Schießschulenbetreiber, Personenschützer (okay, bei LW eher seeeehhhhhr theoretisch) usw, ein vor 06/2017 erworbenes und dann nun bald angemeldetes Magazin nach dem 01.09.2020 "offen" auch nutzen, da ja sein "Altmagazin" nicht vom Verbot betroffen ist (und er auch kein Sportschütze mit 10er Blockiervorschrift ist) oder trifft ihn dann immer noch der Bannstrahl weil GK-HA LW mit Magazin jenseits 10 Patronen = Kat A-Waffe?
Wohlgemerkt alles mit Magazin angemeldet zum entsprechenden Datum/Frist und vor 06/2017 erworben, also alle Verbotsmerkmale rein fürs Magazin an sich müssten entfallen, da ja das Verbot diesem gegenüber dann nicht wirksam wird.
Und wie sieht es nach dem 01.09.2021 für den erwähnten Personenkreis aus, genauso wie ab 01.09.2020?