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Balam

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  1. Steht doch exakt im verlinkten Dokument! Irgendwas beschießen => ok, irgendwas anlasern => ok. Nur beides zusammen, also was beschießen können was du gleichzeitig anlaserst => nicht ok! Deshalb Laserpatrone im Lager => ok! Aber Ziel-Laser seitlich dran plus echte Patrone im Lager (oder zumindest diese Möglichkeit) => nicht ok!
  2. K.A. ob es einen konkreten Feststellungsbescheid gibt, aber hier https://simgun.com/wp-content/uploads/2017/10/simgun_system_feststellungsbescheid.pdf hießt es vom BKA "Eine Markierung des Ziels als Zielhilfe vor Schussabgabe erfolgt dabei nicht", "somit ist dieser Justierlaser sog. Laserpatronen gleichzustellen, die auch nicht verboten sind." Theoretisches Problem demnach nur bei mehren Läufen, also beim Drilling sollte man tatsächlich drei Laserpatronen zur Hand haben und die exakt gleichzeitig einführen, nicht dass sich für eine Sekunde oder so ein verbotener Gegenstand manifestiert
  3. Widerrufsrecht ist klar, das steht hier gar nicht zur Debatte. Geht um Gewährleistung. Entscheidende Frage vorweg: hast du die Flinte neu oder gebraucht gekauft?
  4. Ok, könnte dann wirklich die Abzugsfeder sein. Vielleicht gebrochen. Hast du einen passenden Durchschlag für den Pin 330? Oder sonst einen vorne flachen Stahlstift den du nehmen kannt? Das Teil ist ja mal reingegangen, also müsste man es auch wieder rauskloppen können. Mit wohldosierter Gewalt und einer geeigneten Unterlage, damit das Gehäuse hoffentlich keinen Schaden nimmt. Wenn angerostet, dann vorher Caramba oder sonstiges Kriechöl einwirken lassen. Und erwärmen wie @Hunter375 sagt ist immer eine gute Idee.
  5. Diagramm von https://www.versandhaus-schneider.de/product_info.php/products_id/42068 Wenn die Feder intakt ist, kann es sein dass nur die markierte Abzugsstange hängt? Mach mal den Schlitten ab und probier den Vorgang durch, nur nicht den Hahn ungebremst gegen das Gehäuse knallen lassen. Das Teil müsste ganz oben in der Griffschale entlanglaufen und habwegs sichtbar sein. Kenne es nur von der 906, ist bei 914 aber sicher ähnlich. Bei den Silvesterknallern klebt gerne eine Schicht aus angebackenen Schmodder an den Teilen, so dass alles blockiert. Mit Öl ist das m.E. oft nicht abzukriegen. Am besten erstmal demontieren, soweit das bei der 914 möglich ist(?)
  6. Balam

    Nummer 5 lebt.

    Gerade mal rumgegoogelt, hier die Herstellerseite zum aufmontierten SPUR: https://sworddefense.com/spur/ 10-schüssig, in 6.5 Creedmore oder .308. Die Bilder auf der Seite lassen sich durch einzeln anzeigen vergrößern. Was aus der Ferne tatsächlich wie ein Gatling aussieht ist anscheinend nur ein Laufmantel. Wenn es auch ohne das FLIR lieferbar ist, dann dürfte man das hier sogar erwerben? Weiß nur nicht zu welcher Sportordnung es passt.
  7. Interessant! Der Leitfaden sich dahingehend schon ein paar mal geändert. Die bisherigen Auslegungen standen entweder im Widerpruch zum Gesetzestext oder zur inneren Logik, in der aktuellen Ausgabe hat offenbar man beides erfolgreich kombiniert! Demnach wäre ein AR-Lower mit Timney Drop-In Trigger jetzt kein unteres Gehäuse mehr, sondern gibt diese Definition an die eigenständige Abzugsgruppe ab. Welche aber - trotz vollautomatischem Vorbild - auch wiederum kein geteiltes Gehäuse ist, denn "die Rechtsauffassung hat sich geändert", vgl. M14 Abzug in Abb. 7...?! Oder: Wem die Vergesslichkeit oder eine hauptstädtische Behörde die rechtzeitige Anmeldung seines Zweitlowers verwehrt hat, der bräuchte demnach nur die Abzugsteile auszubauen. Denn wenn diese nicht "komplett/vollständig in dem Gehäuse eingebaut" sind, wäre es nach aktueller BKA-Auslegung gar kein "Gehäuse mit Abzugsmechanik" mehr!? So oder anders oder genau gegenteilig, da kann man prinzipiell alles und nichts reininterpretieren. Im Gesetz steht es wiederum noch anders, aber ebenso verdreht... Ich glaube da gibt es keine Logik und keine Rechtssicherheit mehr, egal wie man es macht. Es wird halt ganz Deutschland immer mehr zu Berlin. Am besten einfach das Chaos akzeptieren und sich mit dem eigenen SB oder der SBine gut halten. Oder diese vorsorglich mal zum Abendessen einladen. Soll sich bei der obersten Gerichtsbarkeit ebenfalls gut bewährt haben.
  8. Balam

    Diashow - Hilfe

    Falls die Frage so gemeint war(?), dass die Einzelbildanzeige mit Anklicken und Schließen in deinem Windows (je nach Version) zu umständlich ist: Ich mache das gerne mit ACDSee32. Teilweise auch mit der ganz alten Version davon, die kann zwar keine webp-codierten jpgs, ist aber ggf. noch schneller. Beliebig konfigurierbare Thumbnail-Übersicht, Ordnerverwaltung und Bildansicht, kann man mit dem Mausrad durchscrollen und beliebig hin und her schalten. Die Folgebilder werden prefetched, kannst du so schnell scrollen wie es die Augen hergeben. Bei großen Mengen lege ich 3 Ordner an BEHALTEN/LÖSCHEN/UNKLAR und verschiebe erstmal da rein als Vorsortierung, dann kann man später noch mal feinsortieren. Falls viele Duplikate vorhanden sind, z.B. wegen Backups: DuplicateFinder drüberlaufenlassen und die Doppelten löschen. Funktioniert natürlich auch über lokales Netzwerk falls das Zeug auf mehreren Rechnern verteilt ist. Man sollte sich nur grunds. nur vorher erstmal mit dem Tool vertraut machen, um im realen Ablauf nicht was Falsches zu löschen. Gibts auch als kostenpflichtige Pro-Version, die aber m.E nur wenig Zusatznutzen bietet.
  9. Der Teufel ist Ihr lieber Heßling!... Geben Sie Satisfaktion? 🤪
  10. Hier (western plains jwd) ebenfalls so. Magazine ganz ohne zugehörige Waffe darunter oder lange vor dieser gekauft, Erwerbsdatum nur noch auf Dekaden eingrenzbar, oft unbeschriftet, ... Bearbeitungszeit inkl Postversand war so gefühlte dreieinhalb Stunden . Keine Fragen, keine Nachweise, keine Kosten. Gibt mancherorts halt auch noch super Behörden.
  11. Warum BKA nachfragen?? Wenn nicht mehr als 10 des kleinsten bestimmungsgemäßen Kalibers reingehen ist doch alles perfekt! Der Rest ergibt sich aus den Fotos. Wobei es übrigens nicht mal eine "Gehäusekapazität" im Gesetz gibt, sondern nur das das Gehäuse als Teil eines zugrundeliegenden Magazins mit bestimmter Kapazität. Wie man das in Bezug auf Einsteck-Begrenzer auslegen könnte ist eine spannende/gefährliche theoretische Frage in beide Richtungen (auch die Zwischenböden kommerzieller 10er Magazine sind oft nicht anderes als kurze "Begrenzer" die man abknipsen könnte) - das spielt in diesem speziellen Fall aber nun gar keine Rolle. Deiner Konstruktion hat offenbar nicht nicht mal einen Innenboden, müsste daher sogar 110%ig gesetzeskonform sein. Gute Idee übrigens, sieht deutlich besser aus als wenn man ein abgesägtes Magazin für den Originalboden zurechtfeilt. Ist noch genug Spiel dass man das mit 10 Schuss drin auch bei zuem Verschluss einführen kann?
  12. Den Erfahrungsbericht zur eigenen Lower-Meldung bin ich bisher schuldig geblieben, da gab es aber auch nicht viel zu berichten. Das wurde prompt und ohne Umstände eingetragen als Unteres Gehäuseteil zu ... Grundwaffe. In diesem Fall ein geringerer bürokratischer Aufwand als aktuell der Restaurantbesuch. (Nicht dass ich da noch hingehen würde.) Wenn ich anderes hier lese bin ich manchmal richtig froh, nicht in Berlin zu leben. Juristische Spitzfindigkeiten zum Zusammenbau habe ich beim SB erst gar nicht angesprochen, bis zu einer hoffentlichen Klärung der übergeordneten Rechtslage bleibt das Teil vorerst lieber verwaist im Tresor stehen.
  13. - Die Schrift "5.56x45" unterhalb der Lippen ist rechts und links die gleiche, es sind technisch aber zwei Beschriftungen wenn man Erbsen zählen will. - Ja, aber: der Follower gilt als Teil des Magazins als Ganzes, und auf dem Formular habe ich ja Magazin angekreuzt und nicht Magazingehäuse. Gebe ich nun die Beschriftung des Followers an, vertausche diesen irgendwann gegen einen wo eine andere Zahl draufsteht, dann habe ich nicht mehr nur eine unvollständige, sondern eine sogar falsche Angabe im Formular. Ursprünglich hatte ich tatsächlich versucht es ganz komplett auszufüllen, bin aber vom Hölzchen aufs Stöckchen gekommen und es wurde immer unlogischer, deshalb am Ende lieber zurück zur pragmatischen Methode...
  14. Der Vollständigkeit halber gehören z.B. bei PMAGs auch die Maschinennummer(n) oberhalb der Datumsuhr und die Schrift und Nummern unten am Boden dazu. Und die ...-10 Schrift auf dem Pin eines evtl eingesetzten Begrenzers, der zwar nicht Teil des Magazinkörpers, wohl aber des Magazins selber ist solange er drinsteckt. Innen ist Begrenzer auch noch betextet. Auf der Innenseite des Standard-Innenbodens steht ebenfalls so einiges, je nach Fertigungszeitraum mehr oder weniger oder in anderer Anordnung. Gleiches gilt für die Unterseite des Followers. Der hat sich im Laufe der Zeit auch in der Form etwas verändert. Oben auf dem Follower steht ganz klein das Kaliber. Dann natürlich auch nochmal auf dem Magazinkörper, hier bitte anmerken dass die Beschriftung 2x (rechts und links) vorhanden ist. Dabei natürlich die eigene Anmerkungen von den zitierten Beschriftungen durch kursive Schrift oder Anführungszeichen unterscheiden und dies in einer Legende erläutern. Weitere Nummern und Texte sind auf dem Schutzclip innen und außen, schwer zu sagen ob der im angeclipsten Zustand rechtlich Teil des Magazins wird. Beim Putzen in Zukunft immer die Liste danebenlegen, um keine Böden oder Follower zu vertauschen. Danach sofort wieder zusammensetzen, nicht dass bei einer Kontrolle da ein Magazingehäuse liegt obwohl auf dem Formular Magazin angekreuzt war. Und extreme Vorsicht auf dem Stand, wenn jemand anderes ein Magazin gleichen Fabrikats danebenlegt. Sonst nehmen beide eine Verbotene Waffe mit nach Hause, wo die ganzen Mikrobeschriftungen unter der Lupe nicht mehr mit der abgegeben Meldung übereinstimmen. Sarkasmus beiseite: nach der Erkenntnis, dass ein korrektes und vollständiges Ausfüllen des Formulars rein logisch überhaupt nicht möglich ist, habe ich nur noch die Beschriftungen angegeben die Sinn machen und ins Feld passen. Glaube meine Behörde hätte mich sonst für bekloppt gehalten und eine MPU angeordnet.
  15. klar, der Griff als solcher, Abzug, buffer tube etc. sind nach wie vor frei. Die neue Einstufung betrifft nur den reinen Lower als Gehäuseteil, dieser muss ggf vor September angemeldet werden, sofern es sich um einen 2./zusätzlichen Wechsel-Lower handelt. Ob man den Wechsel-Lower als solchen dann noch wechseln darf ohne dass es als Waffenherstellung gilt, ist eine andere Frage und wurde schon heiß diskutiert...
  16. Ja, Deine Erinnerung stimmt genau, sagt mein Archiv:
  17. "Beides ankreuzen" wurde es früher im Thread schon mal vorgeschlagen. Kann man sicher machen. Wobei sich das KW-Feld allerdings auf Ü-20 bezieht, was hier ja noch weniger zutrifft. Der ganze Problembereich Dual Use ist in den Formularen elegant ausgelassen worden. Die übliche strukturelle Diskriminierung nicht-binärer Magazidentitäten, die auf dem Amtsweg in traditionelle Cis-Funktionsrollen gezwungen werden... Wahrscheinlich ist es den meisten Behörden recht egal, was man da ankreuzt oder anmerkt. Interesant wird es erst beim tatsächlichen Erwerb einer passenden LW, wenn die bis dahin freien Dual Use KW Magazine sich in verbotene LW Ü-10 Mags verwandeln. Prinzipiell nicht anders als bei BW G3-Magazinen: 20 Schuss, und es gibt Kurzwaffen dafür. Meldet man die jetzt - eigentlich sachwidrig - als LW-Magazine an, um sich einen G3-Klon erst irgendwann später zuzulegen, dann ergibt sich die gleiche Frage. Werden die alle dann wirklich von der vorgreifenden Anmeldung gedeckt, obwohl sie zu dem Zeitpunkt gar keine LW Ü10 Magazine waren? Oder findet ein (verbotener Neu-)Erwerb erst statt, wenn der Sachbearbeiter durch Stempeln des LW-Voreintrags die Konsekration vollzieht?
  18. Bei echten Sammler-Magazinen zwar eher nicht. Ansonsten ist das nicht verboten. Und wohl deutlich sicherer, als Aufdrucke wie "07 / 19" ins Formular zu schreiben. Dann müsste jedesmal dabei: "Anmerkung, beim Hersteller X sind das nur die QC-Nummer und die Maschinenmarke, der Fertigungsmonat ist als Pfeilsymbol da-und-da, und das Jahr finden Sie mikroskopisch klein neben dem Pfeil". Am besten weg damit, dann muss der missverständliche Zahlensalat gar nicht ins Formular. Vor allem, wenn man es mit einem weitsichtigen Sachbearbeiter zu tun hat (im ophthalmologischen Sinne)...
  19. Eine gute erste Anlaufstelle wäre vielleicht das DSU Schießleistungszentrum schuetzenhaus-ruedersdorf.de, liegt fast neben Strausberg. Gutes Angebot, nette Leute, Preise moderat. Gastschützen sind nach Anmeldung willkommen, auch als Einzelperson (ohne dafür einen Gruppentarif löhnen zu müssen, wie es anderswo im Umkreis vorkommen soll...;) Über das Gastschießen kriegt man dann fast automatisch Kontakt zu den angeschlossenen Vereinen. Bei Interesse an Trap/Skeet ist scdianaberlin.de (Hoppegarten) empfehlenswert und nicht sehr weit weg. Die bieten auch Schnupperpakete für Gastschützen an, sehr nett und kompetent. So kenne ich beide zumindest von vor ein paar Jahren, als ich noch in der Gegend war.
  20. Es ging ja um die Aufbewahrung währenddessen - und die Frage war nicht als reine Frage gemeint, wie @ASE richtig durchschaut hat ...🙂
  21. Widerspruchsfrei ist nun mal keine der beiden Ansichten. § 40 (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist. Wenn die Amnestieregelung nicht die spezielle Aufbewahrungsvorschrift umfasst, wo lagert dann der Erbe ein aufgefundenes Magazin, bis die Rückmeldung der Behörde eintrifft? Erhält er als Antwort auf seine Fundanzeige dann automatisch eine Strafanzeige? Hätte er sich präventiv einen N/1 Schrank zulegen müssen, bevor er die Wohnung des Erblassers überhaupt betritt?
  22. Interessantes Detail! Die alte Version hatte ich nicht auf dem Schirm (heißt: war zu faul zum nachgucken), aber damit wird jetzt sogar schon wieder ein handfester Widerspruch aus der Sache! 👍 Für beausnahmte Nachtsichtler wie @MAHRS wohl eher unkritisch, da die individuelle Genehmigung jeweils mit Aufbewahrungsvorschriften oder -erleichterungen seitens des BKA daherkommt, die letztlich gelten. Gleiches für Magazine in den Varianten Neu-Alt und Ganz-Neu, da hat man ja auch immer einen konkreten Bescheid wo alles drinstehen sollte. Genau so siehts aus, bedeutet dann wohl dass zwischen den beiden Extremen A) Neu-Alt / Neu -> kein Bestandsschutz -> mindestens N1! und B) Alt-alt -> kein Verbot -> höchstens Sofaritze! für den Mittelweg N/0 erstmal gar kein Platz ist. Im Fall A) erscheint der Alt-B-Schrank als Alternative zu N/1 eher unsicher. Wer das auf eigene Faust so macht, kann von einer böswilligen Behörde einen Strick daraus gedreht kriegen. Gibt die jeweils verantwortliche Stelle schriftlich das O.K. dazu, spricht sicher nichts dagegen. Aber auch bei B) dürfte Schutz gegen Abhandenkommen nötig sein, weil es für den potentiellen Ansichnehmer dann doch verbotene Waffen sind. Bleiben hypothetisch zur Auswahl noch das verschlossene Behältnis, Schwenkriegelblechspind, oder eben N/0 analog zu sonstigem Verbotskram. So gesehen könnte die recht allgemeine BMI-Aussage "Mindestanforderung für verbotene Gegenstände ist ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 [entspricht]" möglicherweise doch wieder Sinn machen in Bezug auf die zukünftige Praxis? Ich hoffe das fasst die wenigen halbwegs klaren Erkenntnispunkte so halbwegs zusammen?? Ja, wer sowieso einen Kauf plant ist mit N/1 zweifellos auf der sichereren Seite. ..bis dann in ein paar Jahren das ganze Solardach vom Haus muss, damit der AC700 Kran den neuen N-23 Schrank da rein.... "Erfüllungsaufwand für den Bürger nur 40 Stunden, wir konnten doch gar nicht anders als die EU-Vorgaben umzusetzen!" 🤪
  23. Sicher? Die Alt-Tresor-Regelung § 36 (4) spricht doch nur von Schusswaffen und Munition. Die in den anderen Absätzen zusätzlich erwähnten "Verbotenen" fehlen hier! Ein umgangsverbotener Nachtsichtvorsatz ist aber keine Schusswaffe und keine Munition. Analog heißt es vom BMI auf S. 8 (zu Magazinen, sonst gleiche Thematik wie NSG): Q: D.h., dass ein Kunde, der nach der letzten Rechtsänderung Bestandsschutz auf seinen A- oder B-Schrank hat, nun doch einen Schrank mit Widerstandsgrad 0 oder 1 erwerben muss, um seine Bestandsmagazine zu verwahren? A: Richtig. Waffenspezifische Nachtsichtaufsätze, genau wie Verbotsmagazine, müssten also in jedem Fall mindesten in den N 0, die Alt-A/B Regelung gilt für beide nicht - Oder? --- Die Sache mit den A/B-Tresoren finde ich übrigens nur im FAQ vom DJV, stammt wohl nicht von BKA oder BKI. Wobei das Thema Dual-Use-Nachtsichtgeräte hier glaube ich sowieso auf ein ganz falsches Gleis führt. Da geht es doch im Prinzip um Fotozubehör u.ä., das bestimmungsfremd an eine Waffe angepasst werden könnte. Genau wie Dual-Use-Zielbeleuchter AKA normale Taschenlampen, die ebenfalls nicht unters WaffG fallen solange kein entsprechender Adapter vorhanden ist. Bei den im BKA-Merkblatt Nachtsicht wörtlich erwähnten "Montagevorrichtungen für Schussaffen"🐒 sind außerdem Artenschutzregelungen zu beachten.
  24. Woher willst du denn wissen ob der Follower überhaupt passt? Die Möglichkeit des verbotenen Zustands lässt sich gar nicht feststellen ohne ihn herbeizuführen. Wie bei Schrödingers Katzenkiste. Besser nicht anfassen oder zu genau hingucken, so ein Fluktuationszustand kann ganz schnell kippen und einen Riss im Raum-Zeit-Gefüge verursachen.
  25. DAS ist dann wirklich ein Problem, welches nach deutschem Recht wohl nicht lösbar ist! 😆 Kann man sich höchstens drauf berufen, die Gehäuse am spezifischen Ölgeruch oder ihrer spirituellen Aura auseinanderhalten zu können - und drauf setzen, das für die Behörde das Gegenteil nur schwer beweisbar sein dürfte!!
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