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Balam

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  1. Ist wohl leider sehr richtig. Aber geht es doch bei beiden Ansichten um Semantik!? Auch dann, wenn man den Begriff "verbotene Waffe" als alleinstehende Eigenschaft/Definition betrachtet, die dem Gegenstand unabhängig vom zugrundeliegenden Verbot anhaftet. Vielleicht könnte man beide Positionen so zusammenfassen: A) definitorische Einordnung als "Verbotene..." --> Umgangsverbot nach § 2 i.V.m. Anl. 2, und weitere Regelungen für "verbotene". - oder- B) grundlegendes Umgangsverbot nach § 2 i.V.m. Anl. 2 --> begriffliche Einordnung als "verbotene", und weitere Regelungen für §2A2er. Vor Gericht ist sicher beides und noch ganz anderes denkbar, und drauf wetten würde ich auch nicht.. Aber wäre rein logisch gesehen - gerade angesichts der gestzl. Systematik in diesem Fall - Variante B) nicht doch deutlich schlüssiger und widerspruchsfreier?
  2. In dem Fall erstaunlicherweise mal nicht, da zählt lt. Gesetz die "Angabe des Herstellers". Optimalerweise im Gehäuse eingeschlagen oder -gegossen. Wenn ab Werk 450 BM draufsteht, dann spielt die bloße Möglichkeit eines Followertauschs offenbar keine Rolle. Tatsächlich machen würde man das vorsichtshalber wohl eher nicht... Theoretisches Problem ist eher ein (z.B..) 450 BM Magazin *ohne* jegliche Beschriftung. Der leicht wechselbare Follower alleine beweist nicht viel. Es könnte dann im schlimmsten Fall unklar sein, was das Gehäuse eigentlich ist oder ursprünglich war.
  3. Ja, ich glaube das ist genau die alte Geschichte die ich meinte. Wo er fragt: warum hast du so einen kleinen Kopf? Sie fragt zurück: warum hast du so eine breite Schulter? Und er antwortet: Damit auf keinen Fall mehr als 10 von uns in Großmutters Haus passen! Oder so ähnlich. Mit Märchen hab ichs nicht wirklich, war nur ein Nebengedanke...
  4. Macht die Mitlesenden doch nicht absichtlich noch durcheinanderer 🥴 Frage von @Lemmi war zwar genaugenommen, ob Magazinkörper als Magazin gilt. Rechtlich nicht, weil es ohne Anbauteile gar keine Patronen aufnehmen kann. Nur hat man eben einen inhaltsgleichen Paragraphen draufgesetzt, wo es nur um das Gehäuse/Körper geht. Mit den gleichen zahlenmäßigen Begrenzungen. (Obwohl das leere Gehäuse zwar erst recht keine Patronen aufnehmen kann, die ganze Definition unscharf ist usw., aber mit dieser Spitzfindigkeit wird man vor keinem Gericht der Welt durchkommen.) Das Gehäuse alleine ist genauso schlimm wie das ganze Magazin. Problem in der Praxis wird höchstens das "kleinste nach Herstellerangabe verwendbare Kaliber" sein. Die Gehäuse sind in vielen Fällen ähnlich oder gleich. Gerade bei spärlich beschrifteten Spezialkaliber-Blechkästchen sollte man schon aufpassen, dass die ursprünglich vom Hersteller eingeschlagene Kaliberbezeichnung niemals duch Rost oder Lackierung unkenntlich wird. Ansonsten könnte es später fatale behördliche Fehleinschätzungen geben, wem dieser Körper eigentlich gehört und wie gefräßig er ist. Sokommt es bekanntlich auch bei der kleinen Walküre und dem Beowolf, oder wie heißen die korrekt?
  5. Ok, bzgl. Glock war meine Schreibe etwas unpräzise. • Du meinst gerade die "großen" Glock-Magazine, also Ü20. Die sind meldepflichtig. • Was ich meinte sind deine NORMALEN Glockmagazine bis 20, die bleiben meldefrei wie bisher. [Und v.a. bei denen kann es eben das Problem geben, dass sie bei zukünftigem Erwerb bestimmter Karabiner zu LW-Magazinen mutieren. Damit sinkt die Freigrenze auf 10 Schuss, alle zuvor freien/ungemeldeten 17er für die Pistole sind plötzlich verboten, und eine Nachmeldung ist ab September nicht mehr möglich. Wie sich selbiges auf "große" & so gemeldete KW-Magazine auswirken würde, ist dann schon Sonder-Sonderfall. Falls keine konkreten Pläne zur Anschaffung eines betroffenen 9mm-LW-Modells bestehen, würde ich mir um die ganze Karabinerei erstmal keinen Kopf machen...] • Die AR-Magazine sind, zumindest praktisch betrachtet & in deiner Situation, maximal böse LW>10 und meldepflichtig. Egal ob und wann eine LW vorhanden ist. Eine noch weitere "Verbösung" gibt es nicht, egal welche Waffe du irgendwann dazu kaufst. Steht soweit auch alles in Anl. 2...
  6. Richtig, im Formular ist das alles einheitlich "LW-Magazin über 10 Schuss", wieviel genau darüber interessiert nicht (*). Ganz egal ob PMAG20 oder 100er-Trommel. Erst die nächste Ausbaustufe: ..wäre laut Gesetz wieder völlig frei! Bestätigt auch das BKA. Für Standard-Glockmagazine ist keine Aktion erforderlich. Nur falls über 20 Schuss: Meldung "KW-Magazin über 20 Schuss". Erstaunlich einfach... ...AUSSER du willst später mal einen 9mm-Karabiner haben, in den die Glock-Magazine reinpassen ;( ---- (*) Die Kapazitätsangabe, falls vorhanden, gehört genaugenommen ins Feld "Beschriftung, falls vorhanden". Ob man wohl auch Patentnummern und alle sonstigen aufgeprägten Zahlen und Buchstaben eintragen muss? Natürlich in alphanumerischer Sortierung, damit alles seine Ordnung hat? -> Oder besser vorher präventiv alles mit Schleifpapier blankmachen, damit nicht irgendwann/irgendwie der Vorwurf einer Falschangabe im Formular konstruiert werden könnte?! (Je mehr ich darüber nachdenke, desto ernstgemeinter erscheint mir der letzte Satz...)
  7. Geht nicht womöglich um Frankonia? Hast schon bei der Behörde nachgefragt, ob die verlängern? Manche machen das wohl. (Meine zwar nicht, obwohl sonst sehr kooperativ. Habe das gleiche Teil dann aber bei einem kleinen Händler über VDB-Waffen gefunden, Aufpreis war vernachlässigbar im Vergl. zu Zeit + Kosten einer Neubewilligung. Ansonsten, bei Verfall, geht die ganze Prozedur nämlich wieder komplett von Null los...)
  8. @ASE Danke für die ausführlichen Erklärungen. Ich war bisher fälschlich davon ausgegangen, die Magazine wären in § 13 einfach vergessen worden. Habe dabei völlig übersehen, dass sie unter der letzen Nummer dann doch aufgeführt sind. Die Schlinge zieht sich also enger. Trotzdem erschließt sich mir der Punkt "bleibt immer ein verbotener Gegenstand" in dieser Auslegung noch nicht ganz. Zum Beispiel steht in einer BKA-Ausnahmegenehmigung für Neuen Altbesitz ja nicht: "Das Verbot wird für den Anstragsteller nicht wirksam". Sondern es steht sinngemäß drin: Der Antragsteller erhält einige bestimmte, widerrufliche Sondererlaubnisse zum Umgang mit der (nach wie vor, auch für ihn) eigentlich verbotenen Waffe. Bei Echt-Altbesitz wird dagegen "das Verbot nicht wirksam". Wie auch immer man das interpretieren mag. Besteht da nicht doch ein grundlegender Unterschied? Es wird hier ja nicht ein bestehendes Verbot durch eine Ausnahmegenehmigung "überlagert", sondern das Verbot tritt für diese Person gar nicht erst in Kraft. Frage dazu: Was ist eigentlich eine Verbotene Waffe? Der Begriff selber ist gar nicht genauer definiert, sondern dient nur als Überschrift/Sammelbezeichnung für die in Anlage 2 Abschn. 1 aufgeführten Gegenstände. Da heißt es: "Der Umgang [...] mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:", dann folgen die technischen Definitionen. Also: eine sog. "verbotene Waffe" definiert sich offenbar alleine dadurch, dass der Umgang mir ihr lt. Anlage 2 verboten ist. Wird dieses Umgangsverbot aber von vorneherein nicht wirksam, dann ist - unabhängig von den materiellen Eigenschaften - der betreffende Gegenstand eben keine verbotene Waffe!!? Zumindest so lange wie er nicht den Besitzer wechselt. Unbenommen anderer denkbarer Pflichten (Abhandenkommen), die @lrn im Nachbarthread ausgeführt hat... Aber wie kann die spezielle Lagerungsvorschrift N/1 gelten, die sich nur auf [nach] Nummer 1.1 bis 1.4.4 verbotene Waffen bezieht, wenn der betreffende Gegenstand im derzeitigen Besitzstand gar nicht erst zur verbotenen Waffe geworden ist? (Trotz technischer Übereinstimmung: die Aufbewahrungsvorschrift beschränkt sich wörtlich auf verbotene Waffen. Eine explizite Zusatzregelung, wie z.B. Anzeige- und Eintragungspflichten bei Einsteckläufen, gibt es hier nicht.) Oder salopp gesagt: wie kann, in dieser Besitzkonstellation, ein Verbot dem Grunde nach nicht bestehen, aber gleichzeitig Folgen nach sich ziehen, die sich nur aus einem bestehenden Verbot herleiten ließen? ------ Obiges ist bitte nicht als Behauptung zu verstehen (ich weiß es wirklich nicht!), sondern nur eine Überlegung / Denkansatz...
  9. Der Spezialfall gilt nur für Magazine von 11 bis 20 Schuss, die auch in einer KW verwendbar sind. Beim AR-15 eigentlich nicht relevant. Die 30er sind sowieso anmeldepflichtig. Die 20er theoretisch (wer mag's ausprobieren?) nur dann, wenn ein AR als LW dazu vorhanden ist oder demnächst sein soll. Spielt bei Dir keine Rolle, wenn Du eh eins haben willst. Und kurze AR-Pistols sind hierzulande ja ohnehin nicht das Thema. Altbesitz vor 6/17 einfach anmelden und gut. (Abgesehen Thema Aufbewahrung..)
  10. Interessant. Das wird anscheinend immer absurder. Bei "neuem Altbesitz" fände ich es noch logisch, wenn das konkrete Verbot + Ausnahme nur in Bezug auf den Besitzer betrachtet wird. Spielt demnach keine Rolle, was in irgendeiner Sonderkonstellation für irgendjemand anders gelten würde - genau bei sonstigen waffenrechtlichen Genehmigungen ja auch. Die BKA-Ausnahmegenehmigung könnte sicher als "Erlaubnis" angesehen werden ohne strikten Bezug zu §2(2), der Begriff wird glaube ich auch an anderen Stellen im WaffG so verwendet. Heißt also: strikter Verbleibsnachweis für die Beausnahmten, so schreiben die es offenbar auch in den Bescheiden. (Die von @lrn erwähnte Unlogik im § 37b hier mal außen vor gelassen, sonst platzt mein Kopf ;)) -> Aber was ist mit "echtem Altbesitz" 34. b) 17? Da wird das Verbot gegenüber dem Besitzer nicht wirksam. In dem Fall also keine (Ausnahme-)Genehmigung, sondern erst gar kein Verbot!? Die Meldung ist nichts als eine einseitige Meldung, für die nichts weiter als eine Bestätigung ausgestellt wird. Damit kann der 37b Abs. 3 bei Alt-Altbesitz nicht greifen, weil er ja ausschließlich auf "eine Erlaubnis" abstellt!? Oder könnte man das böswillig anders sehen?
  11. Noch schlimmer, glaube ich. Das Magazin geht nicht nur einmalig in einen neuen (endgültigen) Status über, wie etwa ein Lower durch den undefinierten Erst-Einsatz. Sondern es kann offenbar ständig zwischen den Zuständen hin- und herwechseln, je nachdem wer es in der Hand hat und welche sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnisse derjenige besitzt. Die Eigenschaften des Magazins definieren sich ja hauptsächlichl über den Besitzer, der die tatsächliche Gewalt ausübt. Für den Vorbesitzer mit passender Langwaffe ist ein 20er vielleicht ein meldepflichtiges böses LW-Magazin. Für seinen Nachfolger (Kauf? Erbe? Was ist wann erlaubt?) verwandelt es sich wieder in ein freies Kurzwaffenmagazin, sofern dieser keine LW dazu besitzt. Zumindest keine Legale. Böse Buben mit aus BW Beständen "verlorenem" full auto G3 im Kleiderschrank müssen zumindest beim Magazinbesitz nichts befürchten, die zugehörigen dual use 20er bleiben in dem Fall genauso legal wie zuvor. Denn die gesetzliche Restriktion bezieht sich nur auf die Genehmigung, und eine solche liegt bei illegalem Besitz definitionsgemäß nicht vor. Aber gegen diese Leute richtet sich das Gesetz ja anscheinend gar nicht... Mag ein überspitztes Beispiel sein, aber genau so steht es nunmal im WaffRÄndG, wenn man es wortwörtlich durchspielt. Deine Aussage "schizo" würde ich mehr als unterschreiben, aber leider ist für Gesetzgeber keine MPU vorgesehen.
  12. @HBM Schönes Teil, habe gerade das Winchester Produktvideo geguckt. Begabt für Flinte bin ich wohl absolut nicht, aber jedesmal wenn ich so was sehe... will ich doch eine haben:) Altbesitzregelung gilt ja auch für Waffen mit fest verbautem Magazin, also in Deinem Fall vermutlich nach 13.6.17 erworben? Soweit ich das aktuell durchblicke, sind Integralmagazine nur über ihre Kapazität definiert. Sie haben demnach kein "Gehäuse", das gibt es nur bei Wechselmagazinen? Insofern müsste, wie in CA oder Canada, ein passender Zubringer-"Plug" als rechtssicherer Limiter ausreichen, ohne die Flinte physisch zu verschandeln? Nur mal so als rein spekulative Überlegung...
  13. @HBM DAS klingt mal nach einem praxistauglichen Plan 👍 Stimmt wohl, die unvollständigen und eher provisorischen Behördenformulare sind ja nicht Stein gemeißelt. "Formlos" ist dann wohl ein gutes Stichwort! Bei Deinen Flinten geht es also um HA, mit mehr als 10+1 Kapazität im aufgedruckten Kaliber 12/70?
  14. Ja, hast völlig Recht - wenn so kurze AR-10 tatsächlich gefertigt werden (wusste/weiß ich nicht), dann sollten deren Magazine ebenfalls unter Dual Use fallen. G3-Magazine sowieso, da gibts definitiv einige kurze Klone. Eventuell wissenswert für Nicht-LWB, die ein solches 20er nur als Erinnerungstück besitzen. (Für künftige Beispiele wird jetzt ein Ü10-Magazin gesucht, das definitiv nicht in Kurzwaffen verwendet werden kann :)) Aber was würdest Du denn nun @HBM und anderen Betroffenen raten, die sich bezüglich zukünftigem Erwerb eines (Gebraucht-)Karabiners alle Optionen offenhalten möchten? Dual-Use-Option steht zwar im Gesetz, aber nicht auf den Behördenformularen! Für die vorhanden Standard-Glockmagazine also "Altbesitz 9mm Langwaffenmagazine >10" ankreuzen, obwohl sie in diesem Status noch gar nicht existieren, sondern sich erst in Zukunft da rein verwandeln könnten? Ich habe wirklich keine Idee, was man in dem Fall kann/darf/sollte.
  15. > bleibt es natürlich ein Langwaffenmagazin. Egal ob schon eine passende Langwaffe vorhanden ist. [Es sei denn es gäbe eine passende KW dafür, das ist aber wieder eine andere Baustelle.] "Dual Use", 3. WaffRÄndG ..38. a) cc) Nr 1.2.4.4, 2. Satz, 2. Alternative. Wenn ich die Zahlenreihe nicht durcheinandergebracht habe:) 'Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;' (Hervorhebungen von mir) Nichts! Der (spätere) Besitz einer Langwaffe aber offenbar leider ein ganze Menge, s.o.
  16. So ziemlich alle die derzeit im Umlauf sind, außer den Neuen von Schmeisser? Bin nicht mal sicher ob das noch aktuell ist. Es ging nur um ein illustrierendes Beispiel zur grundsätzlichen Frage 'Warum 20er KW-Magazine anmelden'.
  17. In dem Moment wo du irgendwann mal den Voreintrag für 9mm Pistol Carbine als LW auf der Karte hast, in welchen die bisherigen Glock-Magazine reinpassen, werden diese sofort (für dich) illegal! Musst du alle vorher entsorgen und gucken dass du 10er für deine Glock kriegst :-O. Weil Nachmeldung ist nach September nicht mehr vorgesehen. Also, wenn solche Pläne bestehen: besser die Glockmagazine vorsorglich anmelden. Aber, DARF man das vorgreifend überhaupt? Denn aktuell, also vor Erwerb eines Karabiners, sind das ja keine LW-Magazine >10, sondern völlig freie KW-Magazine ≤20, die jedes Kind kaufen darf. Trägt man sie jetzt schon als meldepflichtige LW-Magazine ein, dann wäre das formaljuristisch sogar eine Falschangabe. Klingt mehr als bekloppt, ist aber so...
  18. Wechsellower anmelden steht bei mir auch an. Werde zu gegebener Zeit berichten. Erwerbsdatum ist dabei egal, vor 9/20 dürfte klar sein. (Den Lower hatte ich ebenfalls immer nur getrennt vom WS im Schrank. Auch wenn das nach altem Recht evtl. übertrieben war, montierter Lower war rechtlich genaugenommen nichts anderes als z.B. montiertes ZF. Aber wie immer: die Sache mit der schlimmstmöglichen Auslegung und dem vorauseilenden Gehorsam. Also besser keine zwei Stück gleichzeitig montiert. Ist sowieso Schnee von gestern.) --> Es war in diesem und anderen Foren schon öfter die Rede davon, den zus.-Lower und das WS zu einer Komplettwaffe zu "verheiraten". So ganz erschließt sich mir nicht, was da der Vorteil sein soll. Dann habe ich den Kontingentplatz für eine weitere SLB verbraucht, nur damit ich beide gleichzeitig montiert lassen darf? Letzteres ist ja gar nicht nötig. Wäre höchstens angenehm weil es sich besser verstauen lässt. Dass es eine bessere Hin- und Her-Tauschbarkeit ermöglicht kann ich mir auch nicht vorstellen. Denn die "neue" Waffe definiert sich dann über den bisherigen Wechsellower als führendes Teil, und das bisherige Wechselsystem wird zu dessen unveränderlichem Upper? Dann dürfte ich sogar überhaupt nichts mehr tauschen, ohne dass es nach neuem Recht als Waffenherstellung gilt!? Vielleicht stehe ich komplett auf dem Schlauch. Nur verstehe ich bis jetzt absolut nicht, was die beschriebene "Zusammenfügen"-Taktik bringen soll...
  19. Interessant. Die Magazine sind tatsächlich in § 58 (17) erwähnt, gleicher Wortlaut wie im WaffRÄndG. Das bezieht sich immer auf den Status des Magazins zum 13.07.2017. Das BKA folgert offenbar, dass für ein zum Stichtag betroffenes Magazin keine Änderung seiner Eigenschaft vorgesehen ist, auch nicht durch Umbau. So weit noch nachvollziehbar. Nur geht es im konkreten Fall um die faktische Zerstörung des Gegenstands. Eine Waffenherstellungserlaubnis § 21, Anzeige der Vernichtung § 37 oder sonstwas beziehen sich nur auf Waffen/Munition/wesentliche Teile. Magazine sind keines davon. Die Vernichtung ist gesetzlich niemandem verboten und eine Anzeige ggü. der Behörde nicht gefordert. Das war glaube ich sogar ein gänzlich unstrittiger Punkt und auch schon explizit kommuniziert worden(? Quelle?). Man könnte es m.E. durchaus so formulieren, dass "mit dem Vorschlaghammer draufhauen" in keinster Weise verboten ist. In diesem Fall nicht mal eine Auslegungsfrage, sondern eindeutig festgeschrieben. Insofern scheint die zitierte BKA-Antwort von der tatsächlichen Rechtslage abzuweichen!? Prima dass @lemmi die Initiative ergriffen und an die Behörde geschrieben hat. Vielleicht sollten wir das BKA generell mit allen (sinnvollen & klar formulierten) Fragen zu dem Thema löchern, anstatt uns auf eigene Auslegungen zu verlassen. Selbst wenn die Antworten nicht passen und nicht wirklich rechtsverbindlich sind, aber man hätte zumindest etwas mehr in der Hand als gar nichts...
  20. Das Gleiche wir der Deko-Besitzer, der zu seiner Ballerleika (Spagin) noch das originale Mag dazu hat: Ein ziemlich dummes Gesicht. Das sind zwei verschiedene Fälle. Trommel #2 ist wohl legitimer Sammler-Altbesitz (Antrag BKA, ggf mit N0 Aufbewahrung ect.), das dümmere Gesicht dürfte es bei Trommel #1 geben (Antrag auf Neuerwerb). "Ist ein 30-Schuss-Magazin in einer Alt-Deko-Waffe nun ebenfalls ein verbotener Gegenstand? Genügt hier eine Ausnahmegenehmigung oder muss die Waffe vernichtet werden? " "Es gilt als Teil der Alt-Dekowaffe, so dass sich der Besitzstand darauf erstreckt." aus: FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II, Stand August 2020, https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf -> Soweit ich das verstehe sind die gelb markierten Antworten direkt vom BMI und bis jetzt aktuell??
  21. Nach erneutem Meditieren über die betreffenden Gesetzespassagen neige ich inzwischen auch verstärkt zu der Befürchtung, daß blockierte Gehäuse nicht dauerhaft (im doppelten Sinn) funktionieren werden. So wie es hier schon mehrfach gesagt wurde. Auch wenn "allgemeingebräuchliches Werkzeug" usw. - noch - nicht für Magazine festgeschrieben ist. Trotzdem nicht von der Hand zu weisen, dass die unklaren Definitionen schon jetzt Auslegungen ermöglichen, bei denen die Werkzeugfrage juristisch nur eine Nebenrolle spielt. Eine davon hat @Proud NRA Member weiter oben auf dieser Seite angedeutet. So war es vielleicht auch vom Gesetzgeber gewollt. (Obwohl man bekanntlich nie Absicht unterstellen soll, wenn Inkompetenz als Erklärung ausreicht.) Strategische Überlegung: jeweils als Bemerkung ins Formular schreiben "zu 5 Schuss vernietetes ex 20er Gehäuse" oder so in der Art. Damit hat man alles korrekt gemeldet, aber nicht vorgreifend ein XX für ein U vorgemacht was die Kapazität angeht. Nur für den Fall, dass die gemeldeten Echten demnächst eingesammelt werden und die Blockierten erlaubt bleiben... Aber nee, letzteres ist wohl Spinnerei...
  22. Bei mir geht's demnächst auch an die Magazinanmeldung. Egentlich ganz unkomplizierter Alt-Altbesitz, weil ich auch ein bisschen sammele seit knapp 30 Jahren. Da ist längst schon mehr zusammengekommen als ich jemals brauche. Bin also die letzten Jahre eher nur dabei, die sportlich relevanten 10er aufzustocken:) Was mache ich denn nun mit den ab Werk vernieteten 5/30er-Magazinen von OA? Die sind offenbar auch schon länger nicht mehr erhältlich. (Originalfoto würde ich hochladen wenn das hier normal ginge. Vergleiche aber Z.b. http://jesticearms.com/10-30-Magpul-MOE-AR15-5.56-Front-Rivet-PMAG , oder diese California compliant mags:) Die vernieten Exemplare wurden glaube ich früher schon mal in diesem Thread erwähnt. Allgemein hört man immer "kein Unterschied, ist doch ein 30er Magazinkörper". Auch hier im Thread wurde sinngemäß schon gesagt: wenn man irgendwas irgendwie als Magazinkörper ansehen kann, dann IST das ein Maganzinkörper. Nur stimmt das m.E. nicht. Das Magazingehäuse - so die korrekte Bezeichnung lt. WaffRÄndG -, das KANN in diesem konkreten Fall gar nicht mehr als 5/10 Patronen aufnehmen. Und im Gesetz geht es definitionsmäßig einzig und allein um "aufnehmen können". Rechtlich eigentlich ein ganz anderer Fall als ein üblicher entnehmbarer Begrenzer, der ja nur ein eingeclipstes Zusatzteil darstellt. ->Durch die Niete ist in diesem Fall sowohl das Magazin als Ganzes wie auch das Gehäuse einzeln betrachtet ein 5er/10er. Nochmal: mehr als 5 oder 10 gehen da nicht rein! Selbst wenn man den Boden abmacht und an der Feder zieht. Der Follower steckt fest, es geht nicht! [Klar könnte man das Gehäuse maschinell aufbohren. Wenn man einen Weg findet die Niete zu fixieren, weil die dreht sich sonst mit... man könnte aber auch ein Strike EMP+5 an ein 10er anclipsen, man könnte auch per verbogenem Kleiderbügel den Unterbrecher vom AR unterbrechen. Beides sogar ohne Maschine. Trotzdem gilt ein PMAG10 nicht als 15er, eine SLB nicht als StG, und ein Opel nicht als Dragster, nur weil man technisch irgendwie könnte... -> Solange es also keine verbindlichen Deaktivierungsvorschriften für Magazine gibt, ist der Einwand irgendeiner Rückbaubarkeit juristisch nicht haltbar!!? ] Die Frage ist zugegeben etwas akademisch, denn ich könnte die betroffenen Exemplare ganz problemlos anmelden indem ich sie einfach als 30er angebe. Allerdings kriege ich Bauchschmerzen, wenn ich ein nach aktuellem Gesetzeslaut eindeutig NICHT meldepflichtiges freies Plastikteil in vorauseilendem Gehorsam zum verbotenen Gegenstand küren würde. Nur um einer evtl zukünftigen GrMagMeldÄndVO zuvorzukommen?! Keine Ahnung. Ich weiß ja nicht mal mehr, welche Aufbewahrungsvorschriften aktuell für meine 1982er SEKIDEN SAP .50 gelten. 🤣 Hat irgendwer hier vllt echte Behördenerfahrungen / Infos zum Thema "permanent blockiertes/vernietetes Magazin"?
  23. Balam

    Miniaturwaffen

    Das ist so detailgenau gearbeitet dass ich von den Fotos her zuerst gedacht hatte es wären "Große". Und dann liegt eine 2€-Münze drunter die kaum kleiner ist... Die Sammlung ist schon ziemlich WOW!
  24. Balam

    Miniaturwaffen

    @Asgard Danke! Bin hier schon seit X Jahren als passiv-aktiver Mitleser dabei & auch schon mal unter gleichem Namen registriert, aber wg. permanenter Inaktivität gelöscht, also jetzt neuer Account. @HCL Was unter dem erwähnten Video verlinkt ist kann man sich ganz problemlos zulegen, aber es ist halt out of the box nicht mehr als ein Spielzeugmodell einer G17 (trotzdem mit gewissem haben-wollen-Faktor:). Außer man ist ein Meister mit Drehmaschine und Dremel wie der Videomacher. Varianten die schon original schussfähig konzipiert sind, zu sehen bei den Bekloppten von Demolition Ranch, sind gleichermaßen technisch faszinierend wie leistungsmäßig ernüchternd - Und in DE dürften wir als Sportschützen z.B. eine originale 2mm Kolibri mit Lauflänge knapp;) unter 3 Zoll - und natürlich ohne F - wohl kaum jemals erwerben. Gut so, im Ggs. zu einer 9mm wäre sowas ja ein echtes Sicherheitsrisiko für Stubenfliegen...
  25. Balam

    Miniaturwaffen

    Die Ebay Mini-Glock von Alloy Empire, um die es hier konkret geht, scheint allerdings ganz offensichtlich nicht schussfähig. Wäre für 29,- auch kaum zu erwarten. Der Videomauser geht weiter unten in den Kommentaren drauf ein: "from the box, barrel is plugged and it has no firing pin. And of course ammo is just solid chunks. This 3 things need to be done." "Need taking apart and making some parts new. You need some machines like lathe, micro milling machine, and of course skills too." Ob Eigenbau-Mäusetöter in diesem Land - wo auch immer - legal sind, muss er selber wissen. Auf jeden Fall technisch beeindruckende Leistung. -- (Gelegenheit genutzt um mich auch mal als Erstposter einzuklinken, einen Vorstellungs-Thread oder so gibts hier anscheinend nicht? Aber was sollte man da auch groß schreiben?...:))
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