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SEler

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  1. Das ganze war schon recht Amateurhaft. Sowas wie Laufkontrolle sollte jedem bewusst sein. Ein "Waffensachverständiger" und "Sanitäter bei der Divison Spezielle Operationen" erkennt einen Versager nicht und handelt nicht entsprechend.
  2. Das Kernproblem der Heimatschutzkompanien und die Ausbildung von Ungedienten zum Reservisten ist, dass es einfach keinen wirklichen Bedarf gibt. Ich habe durchaus beruflich recht engen Kontakt zu diversen Partnereinheiten der BW und viele Kollegen, die langjährige SAZ waren, können das bestätigen. Probleme: 1.) Unterstützung bei Naturkatastrophen: Das beste Beispiel war die Aartal-Katastrophe. Da konnten die Heimatschützer praktisch keine Hilfe darstellen. Das konnte ich vom THW aus sehen. Die Teile der BW, die gebraucht wurden, waren Pioniere oder ähnliches. Was soll ich mit einer Truppe Reservisten, die keine Ausrüstung oder Ausbildung an solchem Material haben. Zudem ist ja Sinn einer Reserve die aktive Truppe zu unterstüzen, wenn diese an die Grenzen kommt. Bei 185.000 Mann muss schon recht viel passieren, bis das passiert. Das will die Reserve aber nicht hören. 2.) Wach- und Sicherungsaufgaben: Laut BW gibt es in Deutschland 10 Millionen Veteranen. Also alles Personen, die als Reservisten wieder dienen könnten. Die ATN Wach- und Sicherungssoldat ist vermutlich bei vielen vorhanden. Warum sollte ich dort Zivilisten ausbilden, die kaum auf den Ausbildungsstand eines aktiven Soldaten kommen werden. Die Einsätze der Heimatschutzkompanie bei mir um die Ecke waren im Prinzip nur Torwachaufgaben. Dafür könnte ich eine Truppe der aktiven 185.000 Mann einsetzen. 3.) Verständnis zum Soldatenberuf: Wenn ich mir die Ausbildungspläne der BW zum Offizier, Feldwebel etc. angucke, dann sehe ich einen immensen Aufwand, um Leute in Personen bzw. Führungsverantwortung zu bringen. Ein bis zwei aus meinem damaligen Lehrgang haben den Laufbahnwechsel zum Reservefeldwebel gemacht. Wenn ich mir deren zeitlichen Aufwand angucke, dann ist das im Vergleich zum Aktiven echt ein Witz. Also nicht man den Soldatenberuf nicht wirklich ernst. Kein Reservist würde in deren Hauptberuf jemanden aktzeptieren, der anstatt eine 3 Jährige Ausbildung zu machen, nur zwei Wochen Ausbildung erhalten hat und dann ebenfalls Geselle ist. So eine soldatische Schnellausbildung macht nur Sinn, wenn es Personen sind, die eine Mangelqualifikation mitbringen (Arzt, IT o.ä.). Die setze ich aber auch dort ein. Viele Reservisten haben einen Zivilberuf und daher kommt durchaus der Anspruch gleich bzw. schnell in eine höhere Laufbahn zu kommen (Aussage eines Kollegen aus dem PersaBW). "Ich habe ein Studium im Marketing also will ich Reserveoffizier werden". Ich glaube man würde der Verteidigungsbereitschaft einen Gefallen tun, wenn man diese Projekt sein lässt und sich darauf konzentriert die Soldaten, die die BW bald verlassen werden, als Reservisten zu gewinnen und dort in Reservekompanien in deren alten Einheiten weiter in Übung halten zu lassen. Dann sollen potentielle Interessenten halt Freiwilligen Wehrdienst für X-Monate leisten und können dann in ihren Einheiten weiter dienen (als Reservisten).
  3. In Nienburg, wenn du es genau wissen willst.
  4. Mit der Ausbildung in Bezug auf Ungediente kann ich aus erster Hand berichten. Ich habe diese "erfolgreich" abgebrochen. Vom Niveau her bin ich mit niedrigen Erwartungen gestartet, wurde jedoch enttäuscht. Das ist wie Karnevall gewesen. Reservisten Herbert spielt Bundeswehr. Ausbildung an G36 und P8 in etwa 3 Tagen kann man machen, sollte man aber nicht. Am Ende ist es nur eine Werbeveranstaltung für den Reservistenverband, der Mitglieder braucht. Es ist ganz gut, dass die Heimatschutzkompanien ausgebaut werden. Dann drängen die Reservisten nicht in die aktive Truppe mit der Forderung "wir wollen üben".
  5. Ich muss gestehen, dass ich das Modell des VdB sehr kritisch sehe. Wie du schon sagst, wenn jemand als Ehemaliger im Training bleiben will, dann soll er aktiv in die Reserve gehen. Die Ausstattung oder Ausbildung von unbeorderten Reservisten für irgendwelche Verbandsveranstaltungen oder ähnliches sehe ich ebenfalls sehr kritisch. Es entsteht ein finanzieller und personeller Aufwand ohne einen Ertrag zu haben. Entweder sich beordnern lassen oder sich ein anderes Hobby suchen. Das Ziel der Reserve sollte immer die Kriegstüchtigkeit sein.
  6. Da bringst du einige Dinge durcheinander. Der § 39 WaffG gilt wie du richtig ausgeführt hast, von Besitzern über Waffen und Munition Auskünfte zu verlangen. Die Durchführung von Aufsichtslehrgängen zählt nicht dazu. Die Herleitung, dass solche Anbieter Waffen oder Munition besitzen und dadurch Auskünfte in Bezug auf Aufsichtskurse geben müssen, ist sehr weit ausgelegt. Mit diesem Argument müsste ein Waffensachkunde Lehrgangsanbieter, der etwa ein Online Seminar in Bezug auf "Glock Waffen im Laufe der Geschichte" auch Fragen der Waffenbehörde beantworten, weil er besitzt ja Waffen. Im Verwaltungsrecht gibt es den Grundsatz kein "Handeln ohne Gesetz". Der § 10 Abs. 6 AWaffV enthält überhaupt keine Anerkennungsbefugnis. Das was du sagt mit "handelt es sich bei einem freien Anbieter eines Aufsichtenlehrgangs um einen zuvor anerkannten Lehrgangsträger zur Vermittlung der Waffensachkunde" ist nicht in der Verordnung oder im Gesetz oder sonst irgendwo geregelt. Deswegen die Überspitzung, meine demente Oma macht auch einen Aufsichtskurs.
  7. Ich sehe darin keinen Widerspruch. Die Waffensachkunde nach § 7 WaffG muss die Inhalte zur Standaufsicht enthalten. Warum enthält wohl der BVA Fragenkatalog Fragen zur Aufsicht (§ 2.147 ff.). Warum sollte das denn nicht auch so sein. § 1 AWaffV schließt die Thematik nicht aus. Die Aufsicht muss mit der Sachkunde vermittelt werden und sollte dort auch geübt werden. Das Beispiel der Qualität zeigt nur, dass die Begründung "Standaufsicht ist eine besondere Sachkunde" nicht zielgerichtet ist. Am Ende geht es nur darum, dass irgendjemand einen Zettel ausstellt, wo draufsteht "kann als Aufsicht verwendet werden". Deshalb ist die Frage der Existenz einer staatlichen Anerkennung so wichtig. Stell dir vor meine demente Oma würde einen Kurs zur Standaufsicht machen. Vielleicht wie in deinem Fall eine 2,5 Stündige Präsentation. Es gibt im gesamten WaffG keinerlei Vorschriften zur Standaufsicht. Es gibt keinerlei Hinweis auf eine Sachkunde zur Standaufsicht im gesamten WaffG. Nur die ungünstig formulierte § 10 AWaffV. Selbst die spricht in 10 Abs. 6 AWaffV von "Qualifizierung" und nicht von Sachkunde. Also würde im Ergebnis meine Oma das machen dürfen. Der von @ZA12 genannte § 39 WaffG enthält keine Auskunfspflicht von Ausrichtern solcher Aufsichtslehrgänge. Die Behörde könnte es nicht einmal verbieten oder sonst wie kontrollieren. Alle 16 Durchführungsverordnungen zum WaffG bzw. Kostenverordnungen enthalten keine Regelungen zur staatlichen Anerkennung von Standaufsichtskursen oder sonstige Regelungen dazu. und und und.
  8. Am Ende entscheidet der Standbetreiber/ Verein o.ä. wer als Aufsicht zugelassen wird. Am Ende trägt er bzw. die Aufsicht die Verantwortung. Dass die Verbände möglichst nur eigene ausgebildete Leute haben will, ist verständlich. Ohne das Thema aufreißen zu wollen, aber ich kann das verstehen. Deshalb sollte auch geprüft werden, ob bei privaten Anbietern ausgebildete Personen auch unter den Versicherungsschutz der Verbände fallen. Das wäre das größte Problem im Schadensfall. Bei (hoffentlich nie eintretenden) Unfällen wird eh ganz genau hingeguckt. Wenn der Gesetztes-/Verordnungsgeber 2 Arten von "Sachkunden" haben will, dann sollte er das genauer regeln. Welche Argumente für eine Existenz dafür und welche dagegen sprechen, haben wir gut diskutiert. Daran sieht man, dass die Rechtswissenschaften eben keine exakte Wisschenschaft ist, wie Physik oder Mathematik. Ich habe mir vorhin den "Wildwuchs" an privaten Anbietern angeguckt, der entstanden ist. Im Kern kann jeder einen Kurs machen. Das sollte man sich etwa die Frage stellen, ob reine Online Kurse überhaupt sinnvoll sind. Jemand soll befähigt, Personen zu beaufsichtigen, ohne dass sie jemals in der Ausbildung auf einem Stand standen und die Aufsichtführung geübt haben. Damit will ich das ganze kritisch abschließen. Die wirtschaftlichen Interessen vorallem von privaten Anbietern bzw. Verbänden spielen eine starke Rolle. Wenn extra ausgebildet wird, dann aber richtig. Das Problem besteht aber auch schon in den normalen Sachkundeausbildungen.
  9. zu 2. Das bezog sich darauf, dass eine Registrierung erfolgen muss. Bei schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes gibt es halt die Erleichterung.
  10. Zweifelslos muss das Merkblatt unterschrieben worden sein. Die WaffVwV spricht in diesem Zusammenhang ja von einer Belehrung. Dass die Jagd-/Sportverbände Belehrungen/ Kurse druchführen, bevor die jemanden zulassen, kann man ja gerne machen. Bei den Sportverbänden macht es ja auch Sinn, weil die Aufsicht die Sportordnung kennen sollte. Ich würde als Betreiber auch erst Leute bestellen, die ich auf den Stand eingewiesen habe. Es ist aber keine besondere Sachkunde. So etwa beschreibt auch das Merkblatt auf S. 45 wer alles Sachkundig im Sinne der AWaffV ist und siehe da. Es wird auf die allgemeine Waffensachkunde verwiesen.
  11. Solche "Zeig deine Aufsichtslizenzkarte vor" Situationen sind recht sinnbefreit. Viel wichtiger ist eigentlich die Registrierung der Person im Verein und über diese Registrierung muss ein Dokument ausgestellt werden (§ 10 Abs. 3 AWaffV). Also so etwas wie "die Person ist im Verein XY Als verantwortliche Aufsichtsperson registriert". Sowas sieht man aber recht selten. Bei jagdlichen Vereinigung besteht die Vereinfachung, dass nur ein Jagdschein mitzuführen ist. Auch das ist wieder ein Hinweis, dass es nur eine Sachkunde gibt. Sonst würde eine Privelegierung des Jagscheins keinen Sinn machen.
  12. Genau das ist das Problem. Die Verbände können und dürfen fordern, was sie möchten, solange sie nicht unter den Voraussetzungen des Gessetzes liegen. Wenn der DSB will, dass jemand vorher dreimal im Kreis tanzt, bevor er ein Bedürfnis bescheinigt bekommt, dann können die das von sich aus machen. Der Gesetzgeber verlangt es nicht. Wenn die Verbände besuchte Aufsichtskurse haben wollen, dann sollen die es machen. Nur dann müssen die auch konsequent sein und nur die eigenen anerkennen. Das wollen natürlich die freien Anbieter nicht, die es natürlich sowieso schon schwer haben.
  13. Wie gesagt der Bescheid liegt nicht vor. Alleine aufgrund irgendeines Aktenzeichen Rückschlüsse zu ziehen, macht wenig Sinn. Was steht in dem Bescheid? Wie wird in dem Bescheid begründet. Hat die Behörde rechtmäßig gehandelt? Wenn ich mir die Internetseite des guten Herrn durchlese, wird ebenfalls auf das Aktenzeichen "Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016" in einem anderen Kontext verwiesen. So etwa für „Lehrgänge zur Immobilisierung“, welche auf § 4 TierSchlV beruhen. Was ich damit sagen will, die Nennung eines Aktenzeichens bringt nichts.
  14. Naja, wenn die Behörde einen Bescheid erstellt, wo die staatliche Anerkennung der Waffensachkunde erfolgt und der Lehrgangsträger als Inhalt die Aufsicht hat, dann kann der Eindruck entstehen, dass es zwei Sachkunden gibt. Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass es nur eine Sachkunde gibt und somit die Aufsichtführung teil von diesem ist. Die Meinung kannst du gerne haben. Ich teile diese nicht. Am Ende entscheidet ein Gericht.
  15. Da müsste man in den Bescheid gucken, ob die Anerkennung sich auf die Aufsichtskurse expliziet beziehen. Dann müsste es 2 Bescheide geben.
  16. Im Ergebnis genau meine Auffassung. Natürlich bieten Verbände oder private Anbieter weitere "Kurse" an. Wenn man das Bedürfnis hat, kann man die gerne besuchen. Am Ende ist es eine wirtschaftliche Frage oder einfach ausgedrückt. Es geht ums Geld. Als privater Anbieter ist ein Aufsichtskurs leicht verdientes Geld.
  17. Bei dem Passus aus der Drucksacke "selbst die Qualifizierung als Aufsicht haben" geht es um Kaderschützen oder ähnliche Personen. Also Personengruppen, die nicht unbedingt eine Waffensachkunde haben brauchen. Diese sollen selbern nur alleine schießen dürfen, wenn sie eben sachkundig sind. Macht natürlich Sinn. Der § 10 Abs. 6 AWaffV sagt eben nicht aus, dass eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Der § 10 Abs. 6 AWaffV sagt nur, dass die Qualifizierung erfolgen kann. Also die Registrierung etc. sind Teil des Anerkennungsverfahrens. Wird der Ansicht gefolgt, dass es zwei Sachkunden gibt, dann stellt sich die Frage, warum im Gesetzeswortlaut des WaffG keinerlei Regelungen dazu gibt. Auch die Verwaltungsvorschrift regelt dazu überhaupt nichts. Es darf keine staatliche Anerkennung von Aufsichtskursen geben. Grundsätzlich bedarf jedes staatliches Handeln einer Ermächtigungsgrundlage (kein Handeln ohne Gesetz). In § 3 Abs. 2,3 AWaffV werden die Voraussetzungen für die Anerkennung geregelt. All das gibt es für Aufsichtskurse nicht. Also auf welcher Grundlage soll etwas anerkannt werden? Und vor allen, was soll von der Behörde geprüft werden? Darf die demente Oma oder der verurteilte Mörder Aufsichtskurse geben? § 3 Abs. 2,3 AWaffV regelt nur die Zuverlässigkeit und Eignung für Lehrgangsanbieter von Waffensachkundekursen Wenn es zwei Sachkunden gibt, dann wäre es zu regeln gewesen. Das Argument, dass man dann halt die Regelungen aus dn Richtlinien der Verbände sinngemäß zu prüfen hat, ist nicht zielführend. Stell dir vor ich will eine Verpflichtungsklage gegenüber meiner Behörde in Bezug auf die Anerkennung von Aufsichtskursen erheben. Worauf soll ich die deiner Meinung nach stützen? Das Argument ein Aktenzeichen wird von den Behörden vergeben, ist nicht zielführend. Grundsätzlich wird für jeden Vorgang ein Aktenzeichen vergeben. Wenn du fragst, wie viel WC-Papier im Rathaus verbraucht wird, dann bekommst du ein Aktenzeichen.
  18. Meiner Auffassung nach ja. Soweit natürlich die Sachkundeprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  19. Ein Argument dafür, dass es nur eine Sachkunde geben kann, ist in den Vorschriften zur Sachkunde zu finden. Wenn der Gesetz-/ Verordnungsgeber gewollt hätte, dass es unterschiedliche Sachkunden gibt, dann hätte er auch vorschreiben müssen, wie die Qualifiaktion erfolgen soll. Der § 39 Abs. 1 WaffG ermächtigt nur, von der Aufsichtsperson Auskünfte zu erhalten. Eine Überprüfung der Anbieter von Aufsichtskursen ist davon nicht abgedeckt. Alleine, weil der § 3 Abs. 4 AWaffV, wie die gesamten Vorschriften, nur für die Waffensachkunde gilt. Alleine der "Katalog" des § 1 AWaffV umfasst alles relevanten Bereiche der Aufsicht. Ein Blick in den Fragenkatalog des BVA (z.B. Fragen 2.147 ff.) lässt erblicken, dass die Aufsicht ein Thema ist. Für nicht waffensachkundige Personen kann man extra Kurse für Luft-/Federdruckwaffen anbieten. Die von dir zitierte Bundestagsdrucksache finde ich nicht sehr zielführend, sondern eher unterstützend, dass es nur eine gibt. So heißt es in zu Absatz 3 "Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass sie ohne (Selbst-) Gefährdung etwa im Falle der Funktionsstörung einer Waffe sach- und situationsgerecht reagierung". Diese Fähigkeiten werden (sollten) in der Waffensachkunde unterrichtet. Deshalb kann es eigentlich keine staatliche Anerkennung von privaten Lehrgangsanbieter für Aufsichtskurse geben. Es fehlt dazu einfach die Rechtsgrundlage.
  20. Sehe ich auch so. Ein Aufsichtskurs zusätzlich zur Waffensachkunde ist eigentlich nicht erforderlich. In diversen Sachkundebüchern steht zwar drin, dass mit der "erforderlichen Sachkunde" des § 10 AWaffV nicht die Waffensachkunde gemeint sei. Das macht aber wenig Sinn und wird nirgendwo mit einer Quelle hinterlegt. Im gesamten WaffG ist beim Begriff Sachkunde nur die Waffensachkunde gemeint. Alleine weil eben nur für diese Regelungen vorhanden sind.
  21. Der Bannbruch kommt bei allen Straftaten in Verbindung mit dem Verbringen/ Mitnahme von Waffen zur Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob es eine verbotene oder erlaubnispflichtige Waffe ist. Der § 372 Abs. 1 AO hat vor allem die Funktion die Zuständigkeit für die Zollverwaltung zu eröffnen (§ 1 FVG i.V.m § 386 AO). Deswegen steht im § 372 Abs. 1 AO auch kein Strafrahmen. In den Ermittlungsakten steht dann "§ 372 Abs. 1 AO i.V.m § 52 XX WaffG". Der § 372 Abs. 2 AO hat eigentlich nur für 2 Sachverhalte im WaffR Bedeutung. Bei vollautomatischen Luftdruckwaffen über 0,5 Joule und den verbotenen Magazinen. In beiden Fällen besteht ein Verbot des Umgangs aber das WaffG sanktioniert den Umgang nicht mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit. Wenn jemand eine solche Waffe bzw. ein solches Magazin verbringt oder mitnimmt, wird er nach § 372 Abs. 2 AO bestraft. Dann ergibt sicht der Strafrahmen nach § 370 AO.
  22. Ich finde sowohl Gade als auch Steindorf nicht schlecht. Beim Gade merkt man seinen polizeilichen Background. Als behördlicher Anwender ist das ein Vorteil. In diesem Gebiet würde ich ihn bevorzugen. Die Gelben Erläuterungsbücher habe ich im Büro auch. Die sind für Anwender im behördlichen Bereich nicht schlecht, um sich in die Systematik einzuarbeiten bzw. einen schnellen Überblick zu bekommen. Sein Buch "Fälle und Musterlösung" sind für die Ausbildung von Anwärtern bzw. für Fortbildungen nicht schlecht. Sehe ich genauso. Jede Behörde bzw. Gericht hat Kommentierungen im Büro stehen. Einige Waffenbesitzer würden sich Ärger ersparen, wenn sie überhaupt waffenrechtliche Literatur zu Hand nehmen würden.
  23. Aufgabe ist halt die Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und wenn irgendwo eine leere Hülse gefunden wird, guckt man halt genauer hin.
  24. Du solltest auf jeden Fall eine Bescheinigung oder ähnliches haben, womit die Delaborierung bestätigt wird, wenn das Geschoss noch auf der Hülse steckt. Auf keinen Fall solltest du das Ding dann im Handgepäck dabei haben. Soweit es keine Munition nach dem KrWaffKontrG, Verbotenes Geschoss nach WaffG ist und ordnungsgemäß delaboriert wurde, unterliegt der Gegenstand nicht mehr dem WaffG. Den Zollbehörden intressiert das dann im Prinzip nicht mehr. So etwas kommt durch aus häufiger vor.
  25. Moin, ich habe mir mal den Jahresabschluss von der Blätterdach GmbH, also dem Verlag hinter dem DWJ ,angeguckt. Die machen seit 2021 einen riesigen Verlust. Das Eigenkapital ist nicht dort, wo es eigentlich in einer Bilanz ist. Wenn ich mir die Mediadaten der DWJ angucke, verkaufen die max um die 22.000 Exemplare. Früher habe ich das DWJ mal gerne gelesen, mittlerweile hat die Qualtität stark abgenommen. Die Artikel zu technischen Dingen waren früher recht aufwändig und informativ. Mittlerweile geht es gefühlt fast nur noch um Panzer oder ähnliches. Die Beiträge zum Waffenrecht von Dr. Hans Scholzen waren und sind noch recht gut.
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