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MT1965

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  1. Hmmm … das ist ja so als ob man eine Gelbe WBK (EWB) beantragt und gleichzeitig schonmal den Erwerb eines Repetieres (z.B. UHR) anzeigt. Das dürfte Probleme machen …
  2. Ganz genau … zuerst braucht man eine Berechtigung zum Erwerb und (nur) dann kann man erwerben. Zeitgleich geht es nicht. Man tritt ja auch nicht die Tür beim Nachbarn ein, geht ins Haus und fragt dann ob man hereinkommen darf.
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    Erlaubnis §27

    Ist denn evtl. das Gewerbeaufsichtsamt grundsätzlich in deinem BL für die sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse zuständig? Siehe Hamburg -> SprengG - Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt
  15. Bitte erst lernen, wie man sich mit anderen Menschen respektvoll auseinandersetzt bevor man auch nur überhaupt ein einziges Wort in irgendeinem Forum schreibt, ja? Vielen Dank! *kopfschüttelt*
  16. Die Waffenbehörde … genauso wie vor der WaffG-Änderung.
  17. Die gelbe WBK ist doch nur eine unbefristete Erlaubnis (eine Erleichterung) zum Erwerb von gewissen Waffenarten ... und zum Erwerb auf gelb musst Du ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen haben. Ab dem 01.09 hat nur jemand ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen, der u.a. min. 12/18 Schießsport ausgeübt hat (siehe §14 Absatz 3).
  18. Aus welchem Teil des WaffG erkennst Du, dass der §14 Absatz 3 nur für einen Voreintrag auf einer grünen WBK gilt bzw. bei einem Erwerb auf einer gelben WBK keine Rolle spielt? Waffengesetz (WaffG) § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. . . . 6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
  19. Nein, das ist es nicht … mit dem neuen WaffG kommen am dem 01.09 das erste Mal unterschiedliche Erlaubnisvoraussetzung für Besitz und Erwerb zum tragen! Besitz = 4/6 bzw. 10Jahre Erwerb = 12/18
  20. Da kommt mir doch spontan wieder der oftmals zu findende Hersteller "black powder only" in den Sinn
  21. Ganz genau! Der Drops ist schon gelutscht … WaffG §12 Abs.1 Nr.5
  22. Ja, ich habe das jetzt alles mal für mich "aufgedröselt" … ihr habt natürlich recht! Ich lag total falsch! Besonders beim erlaubnisfreien vorübergehenden BESITZ auf der Schießstätte. Danke für die Aufklärung!
  23. Bei euch auf dem Stand werden also auch alle "Schnupperschießgäste" automatisch zu legalen Waffenbesitzern nach WaffG? Laut dem TS wurde ihm nicht der UMGANG mit Waffen verboten … lediglich der BESITZ nach WaffG!
  24. Aber sicher … ganz, ganz sicher.
  25. Wurde dir vom Verein die Waffe mit Leihschein überlassen und hast du die Waffe selbst zum Wettbewerb auf den Stand verbracht oder wurde dir die Waffe dort vorort "in die Hand gedrückt"?
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