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MT1965

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  1. Die Lage ist m.E. absolut eindeutig: Ist dem TS der BESITZ einer Waffe verboten worden, hat er aufgrund einer genutzten Waffe auf dem Schießstand, die von einem Berechtigten verbracht wurde, nichts zu befürchten (siehe Gastschützen - kein Gastschütze wird zum Waffenbesitzer!). Sollte dem TS der UMGANG mit Waffen verboten worden sein, hat er jetzt ein echtes Problem!
  2. Hier war es bisher immer so, dass ich am Tage X (Erwerbsdatum vorletzte Waffe plus 6 Monate) meine neue Erwerbsberechtigung in den Händen hielt! Das war aber auch vor den Zeiten der Regelabfrage beim Verfassungsschutz … ich weiss nicht, wie es sich jetzt verhalten würde.
  3. Stimmt, aber das wird wohl nicht gefordert.
  4. Beantragen darfst du doch jederzeit … auch innerhalb des Erwerbstreckungsgebotes!
  5. Nein, bei den SBs hat sich nichts geändert. Ich persönlich habe dort aber auch keinerlei Probleme und kann auch nicht klagen!
  6. Yep … Kreis Pinneberg, nördlich von Hamburg.
  7. Bei unserer Waffenbehörde keinesfalls … null chance! Argumentation der Behörde: Da du wg der 2/6-Regel eh nicht erwerbsberechtigt bist, wird dir auch keine (weitere) Erwerbsberechtigung ausgestellt!
  8. Das ginge hier natürlich auch … Ich meinte, dass wenn du dich bereits in der Erwerbsstreckung befindest (hast 2 Waffen innerhalb der letzten 6 Monate erworben), bekommst du hier keine weitere Erwerbsberechtigung in Form einer erstmaligen Gelben oder eines Voreintrages in der Grünen.
  9. Hier würdest du auch keine weitere Erwerbsberechtigung (Voreintrag auf Grün oder neue Gelbe) ausgestellt bekommen, wenn du dich innerhalb der Frist des Erwerbsstreckungsgebotes (2/6-Regel) befindest.
  10. Ich würde nicht unbedingt davon ausgehen, dass das WaffG deshalb umgeschrieben wird. 🤔
  11. Ich würde es auch an dem mir Leistbaren festmachen! Bevor ich für meine Familie kein Brot mehr kaufen kann, würde ich mir auch ganz genau überlegen "überzahlte" Beiträge zu begleichen 😕
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