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Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Und beim BDMP ist in der entsprechenden Ordnung auch geregelt, dass die Landesverbände nicht selbstständig Bedürfnisse für das erweiterte Kontingent bescheinigen, sondern das die LV-Vorsitzenden die als Beauftragte des Verbandes tun... Lücke gefunden und genutzt. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
H.S. antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Wenn wir mal absurderweise annehmen wollen, dass der Bundesgesetzgeber sich etwas bei den in § 14 WaffG gewählten Formulierungen gedacht hat, dann ist die Unterscheidung doch ganz offensichtlich und klar geregelt. § 14 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (1) ... (2) ... (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass ... (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe .... (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe ... (6) ... Genau genommen haben die Verbände hier also nicht mal die Möglichkeit die Bescheinigung des Bedürfnisses für Waffen oberhalb des Grundkontingents auf die Teilverbände zu delegieren. -
Um als Bewachungsunternehmer einen Waffenschein zu bekommen muss er nachweisen, dass er einen entsprechenden Auftrag "in Aussicht" hat, der eine Waffe zwingend erfordert... das ganze dürfte also zu Ende sein bevor es tatsächlich begonnen hat.
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https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/waffenrechtsnovelle-landesregierung-fordert-zugige-umsetzung-vom-bund-232470.html Und wieder einmal beweist eine rote Socke, dass Ideologie und Propaganda wichtiger ist als alle Fakten.
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Solche Verfahren "verzögern" sich eigentlich nur dann, wenn beim Antragsteller noch offene Verfahren anhängig sind... und dann wird der Vorgang auf Seite gelegt bis das Verfahren abgeschlossen ist. Zwischennachrift erfolgt dann i.d.R. auch nicht.
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Die Lösung wurde schon mehrfach genannt: - letztmalige Aufforderung an den Käufer, dir Ablichtungen von Perso, gültigem Jagdschein und WBK sowie die Kontaktdaten der zuständigen Waffenbehörde zu schicken. - kommt er der Aufforderung nicht nach, meldest Du ihn bei eGun, ziehst eine angemessene Aufwandspauschale von der Überweisung ab und schickst den Rest zurück. Alternativ: Melde ihn bei eGun, behalte das Geld. Jemand der versucht sich durch arglistige Täuschung eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu besorgen wird kaum den Weg zum Anwalt nehmen um an sein Geld zu kommen. Nur dumm wenn er evtl. deine Adresse hat... dann könnten er und seine Brüder irgendwann mal bei dir vor der Tür stehen.
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Da man von Gewichthebern, Boxern und anderen Leistungssportlern (zu denen ich Fußballer ganz bewusst nicht zähle) sehr viel öfter hört, dass diese weit vor der Zeit sterben, außerdem durchaus kerngesunde Sportschützen und Jäger kenne die 70 und älter sind... denke ich nicht, dass eine direkte Korrelation zwischen Schießsport und vorzeitigem Exitus besteht. Außer Du schießt ständig auf einem schlecht belüfteten Stand und ziehst dir die Pulver- und Bleidampfwolken direkt auf Lunge. Ansonsten gilt: Wer auf Rauchen, Trinken und rotes Fleisch verzichtet stirbt nicht früher oder später, sondern evtl. gesünder.
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Wer es genau wissen will: https://ksd.rostock.de/bi/to020?TOLFDNR=7197078&SILFDNR=1010583
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Dann soll mir die Waffenbehörde im WaffG zeigen wo steht, dass ich nicht mehrmals die identische Waffe auf gelb kaufen darf... ich kenne da Kollegen, die gerade im Ordonanzbereich 5-6 identische Waffen haben.
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Auf die gelbe Sportschützen-WBK kannst Du 10 mal exakt die selbe Waffe eintragen, das interessiert exakt niemanden!
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Also wenn überhaupt wurden bei 30% der Waffenbesitzer die P- und E-ID noch nicht in die WBK nachgetragen, weil sie seit Einführung derselben nicht mehr bei ihrer Waffenbehörde waren. Jeder Erlaubnisinhaber hat eine P-ID, jede WBK eine E-ID und jede Waffe bzw. jedes Waffenteil eine W-ID bzw- T-ID. Am einfachsten kommt man über eine NWR-Auskunft an seine gesammelten Daten... oder man lässt sich von seiner Behörde ein Stammdatenblatt ausdrucken.
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Wenn Du das so sagst... Ich lese davon zwar nichts im neuen § 54... aber wer bin ich mich darüber zu streiten. Wenn ich 1. oder 2. V einer nicht eingetragenen Vereins wäre, würde ich jedenfalls keinen Vertrag unterschreiben oder irgend ein anderes Rechtsgeschäft im Namen des Vereins abschließen... da ich gem. § 54 Abs. 2 BGB für ALLE Rechtsgeschäfte die ich eingehe persönlich hafte... eben weil der Verein auch weiterhin keine juristische Person aka Rechtspersönlichkeit ist. P.S.: eine rechtsfähige Gesellschaft entsteht auch erst mit der Eintragung im Register... davor ist es eine GbR, die zwar "nach dem Willen der Gesellschafter" am Rechtsverkehr teilnehmen kann, aber die Haftung liegt dann weiterhin zu gleichen Teilen bei allen Gesellschaftern. Und ob so eine nicht-rechtsfähige Gesellschaft (als Umkehrschluss aus §§706 ff BGB) eine WBK erhalten kann würde ich jetzt auch noch mal als zumindest fraglich ansehen.
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Dann müsste er mit allen Mitgliedern einen Gesellschaftervertrag schließen... ob das sinniger (Thema Haftung) ist als einen e.V. zu begründen mag jeder für sich selbst erschließen. Nach dem MoPeG haftet der Vorsitzende als Handelnder persönlich für alle Rechtsgeschäfte, da der Verein auch weiterhin keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Siehe §54 BGB in der neuen Fassung (Seitenwechsel 2 auf 3) https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/BGBl/Bgbl_MoPeG.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Und auch wenn die §§ 23-53 auf den Verein anzuwenden sind, hat er immer noch keine Rechtspersönlichkeit (aka "juristische Person") und dürfte immer noch keine WBK besitzen.
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Das dürfte auf jeden Fall die sicherste, wenn auch etwas aufwendige Variante sein, auch um die Mitglieder und den Vorstand aus der persönlichen Haftung zu holen.
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Gerade noch mal genauer deinen Text gelesen... Du hattest dir die Frage (die ich da raus gelesen hatte) ja schon selbst beantwortet... ihr dürftet (nach geltender Rechtslage) gar keine Vereins-WBKs haben... Das dürften dann wohl noch Altbestände sein... dumm ist jetzt unter Anderem, dass die Waffen gar nicht dem Verein, sondern ALLEN Vereinsmitgliedern zu gleichen Teilen gehören. Hier findest Du ein paar nützliche Informationen zu Vereinen ohne Eintrag: https://deutsches-ehrenamt.de/verein-gruenden/der-nicht-eingetragene-verein/