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Sgt.Tackleberry

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Beiträge von Sgt.Tackleberry

  1. Ich meine, mal irgendwo gehört oder gelesen zu haben, dass "Besitz nur nach den Weisungen des Berechtigten" die Anwesenheit des Berechtigten einschließt, damit dieser im Notfall eingreifen kann bzw. sich mindestens über die weisungsgemäße Handhabung versichern kann.

     

    Hörensagen hilft natürlich nicht viel. :) Wäre es denn eine Option, die Waffe per Leihschein einem Berechtigten auf dem Schießstand zu überlassen, der die Waffe dann dem eigentlichen Schützen gem. §12 (1) 5 für den Wettkampf überlässt?

     

    Ergänzung: das Thema gab es schon mal:

     

     

  2. vor 44 Minuten schrieb Dagobertreiten:

    59% für ja.

    Das sind nur die "repräsentativen", also die, welche mit PLZ und Geb.-Datum gestimmt haben. Wenn man auf Rohdaten umschaltet, ergibt sich ein anderes Bild - 46% ja, 25% nein. Zeigt auch, wieviele LWB offenbar nicht bereit sind, sich allzu tief in die "Karten" gucken zu lassen. :)

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  3.  

    vor einer Stunde schrieb MrCoopa:

    Hat der Händler schon den Verkauf gemeldet? Falls nein, ist waffenrechtlich noch nichts passiert und ihr könnt den Kauf rückgängig machen.

    Das funktioniert sicher nicht. Man stelle sich vor, mit der Waffe wäre in der Zwischenzeit eine Straftat verübt worden - wie soll der Nachweis erbracht werden, dass die Waffe sich NICHT im Besitz des Händlers befunden hat? Natürlich wird er den Verkauf - und damit den Erwerb melden.

     

    Bezüglich der Eintragung - siehe schmitz75.

  4. vor 28 Minuten schrieb Last_Bullet:

    Ich finde es gut.

    Die Regelung - oder, dass / wie er sie veröffentlicht hat?

     

    Über die Regelung selbst kann man geteilter Meinung sein (ich finde sie nicht schlüssig), die Art der Veröffentlichtung finde ich nicht gut. Sowas gehört in die Nutzungsbedingungen, die "Ausrede", dass diese sich ständig ändern würden ("erst vor ein paar Minuten"), erinnert eher an Willkür, dann brauchte man sie auch gar nicht zu veröffentlichen. Nur meine Meinung (offensichtlich).

     

    PS: Und nun hoffe ich, dass das nicht unter "sonstige Verwarnung" einen Punkt nach sich zieht. :D

     

  5. Überschrift "Deutschland, deine Waffennarren"

    Nach Attentaten und Amokläufen fordern Politiker schärfere Waffengesetze. Doch Jäger, Sportschützen und Händler kämpfen dafür, dass alles so bleibt, wie es ist. Wer sind die Wortführer?

     

    https://www.spiegel.de/panorama/deutschland-die-schuetzenlobby-verhindert-haertere-waffen-kontrollen-a-00000000-0002-0001-0000-000169705040

     

    Ganz so reißerisch, wie die Überschrift vermuten lässt, ist der Artikel am Ende nicht - er ist natürlich von einer klaren Richtung geprägt, aber gut recherchiert und halbwegs ausgewogen.

  6. vor 41 Minuten schrieb Shiva:

    Das ist jetzt einfach zu beantworten. 🙂  Beim IPSC geht es primär um Beschleunigung. Die Gleichung E=mc^2 von Einstein kann man nach c^2 (also Beschleunigung) umstellen: E/m=c^2. Bei gleichbleibendem Krafteinsatz steigt die Beschleunigung wenn sich die Masse reduziert.

    Das ist schon lustig (und überzeugend) hergeleitet, nur leider nicht korrekt. :) c ist eine Konstante, daher sinkt E bei kleinerem m ... und E ist auch keine Kraft, was Deine Schlussfolgerung aber natürlich in keinster Weise schmälern soll.

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  7. vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Und dann freuen, wenn sie der "Verantwortung" künftig sehr viel genauer und klienlicher nachkommen?

    Es wäre naiv anzunehmen, dass das tatsächlich möglich wäre. Schau Dir doch mal die Ausstattung der Waffenbehörden an. Die haben unglaublich viel "Macht", aber viel zu wenig Mittel, und ganz ehrlich, kein Politiker hat ernsthaft vor, daran etwas zu ändern. Da liegen die Prioritäten ganz woanders, eben, weil denen auch klar ist, dass die LWB sicherheitstechnisch quasi keine Rolle spielen. Die ganzen gesetzlichen Verschärfungen sind nur Plakatwerbung für die Parteien, um zu zeigen, dass man das Heft des Handelns in die Hand nimmt. Schadet ja nix. Und genau hier sollte man ansetzen und klarmachen, dass es eben nicht damit getan ist, einfach Gesetze zu erlassen.

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  8. Ich überlege gerade, ob man den Spieß nicht umdrehen könnte: wenn "die" Politiker immer neue Verschärfungen ins Waffengesetz einbringen, die "dem" Staat mehr und mehr Möglichkeiten der Überwachung, Kontrolle und Gegenmaßnahmen an die Hand geben - erwüchse daraus nicht auch die Verpflichtung, diese auch wahrzunehmen? Könnte man den Vorfall in Hanau nicht als Anlass nehmen, prüfen zu lassen, ob bzw. wer hier seiner gesetzlich zulässigen sogar geforderten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist? Könnte man ggf. sogar Anzeige gegen unbekannt erstatten?

     

    Falls dem so ist - wäre das ggf. eine Art Warnsignal, dass Gesetze keine Einbahnstraße sind, die "das Problem" kleiner und kleiner machen, sondern, dass gleichzeitig auch Verantwortlichkeiten erwachsen, die man dann aber auch wahrnehmen muss. Es anderenfalls vielleicht besser ließe, wenn man es denn nicht schafft.

     

    Nur so ein Gedankenexperiment ... oder ist das völliger Stuss?

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  9. vor 25 Minuten schrieb Mateusz:

    Es gibt kein Ablauffehler für Misses. Nur für nicht beschossene Scheiben. 1x in Richtung der Scheibe reicht um keine Ablauffehler zu bekommen.

    Ja, ihr habt natürlich Recht - sorry, war gerade gedanklich falsch abgebogen. :) Ein Schuss reicht.

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  10. vor 38 Minuten schrieb Shiva:

    Wo kommt der Ablauffehler her?

    Wenn man annimmt, dass er nur einen Schuss auf die Scheibe abgegeben hat. Dann wäre es ein Mike + Ablauffehler. Wenn er geschossen und nicht getroffen hat, natürlich nicht.

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  11. vor einer Stunde schrieb BBF:

    Nein, weil das obere kein Loch durch beide Scheiben ist, sondern nur ein Kleber durch den unteren Treffer abgefallen ist.

     

    Ich habe mal großzügig ergänzt. :)

     

    vor 2 Stunden schrieb Mateusz:

    1x Alpha (unterer Treffer)

    1x No Shoot

    1x Mike

    1x Ablauffehler

  12. Was ist daran jetzt ein Aufreger? Eine Geldstrafe liegt durchaus in der durch das WaffG vorgegebenen Bandbreite, ist also kein Geschenk. Und da er nicht in der Einkaufsmeile mit verdeckt getragener Waffe, sondern plump am Flughafen mit Waffe im Gepäck angetroffen wurde, würde niemand dafür in den Bau wanden, ob Promi oder nicht. Der einzige Bonus ist der Verzicht auf die Verhandlung, um der (weiteren) Rufschädigung entgegen zu wirken. Na und?

  13. vor einer Stunde schrieb kwler:

    Habe vorhin 15 min. mit einem aus der Fachabteilung bei Peltor telefoniert. Interessant ist, dass die Dämpfung mit den Stöpseln immer besser oder min. genau so gut sein soll wie mit Kapselgehörschutz. Voraussetzung ist die Verwendung des jewils größt möglichen Gummiaufsatzes.

     

    Das Thema Lärmbelastung durch Knochenschall konnte er nicht bestätigten. Gibt es wohl so nicht.

     

    Da ich subjektiv trotzdem die Kapseldämmpfung besser finde, werde ich mal noch ein, zwei andere Gummibäumchen probieren und mit meinen Kapselschützern vergleichen.

    Haha, lustig, ich habe gerade mit einer sehr netten Dame von HörLuchs telefoniert ( @gunvlog - danke für den Tipp!) und auch sie hatte mir nach Rücksprache mit ihren Akustiktechnikern bestätigt, dass das Thema "Übertragung durch den Knochen" zwar existent, aber a) nicht signifikant und b) ohnehin unvermeidlich ist, also auch Kapselschützer hier keinen nennenswerten Unterschied machen, selbst ein Raumfahrthelm würde hier nicht helfen. Und auch sie sagte, dass die In-Ear-Stöpsel bei optimaler Anpassung quasi immer besser sind als die Kapselschützer.

     

    Damit ist die Entscheidung gefallen. Meine nächste Investition werden ordentliche Stöpsel - also maßangefertigte Otoplastiken - sein.

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  14. Es scheint durchaus einen Unterschied zwischen LEP und EEP zu geben, mindestens die fehlende Lademöglichkeit (in der Box) beim EEP, aber offenbar auch einen Funktionsunterschied:

     

    https://www.sks-gmbh.com/news/3m-news/item/4048-was-ist-der-unterschied-zwischen-gehoerschutzstoepsel-mit-niveauabhaengiger-funktion-lep-100-tep-100-und-lep-200-tep-200-und-eep-100.html

     

    So, das als konstruktiver Beitrag. Nun noch eine eigene Frage. :)

     

    Ich spiele auch mit dem Gedanken, mir einen In-Ear-Gehörschutz zuzulegen, aber da ich ihn größtenteils in einer Indoor-Schießanlage (allerdings mit wenig Betrieb) einsetze, frage ich mich, wie es mit der bereits erwähnten Impulsübertragung über den Schädelknochen aussieht. Das hatte ich hier im Forum irgendwann irgendwo erstmalig gelesen, und im Internet - selbst bei Hörgeräteakustikern - findet man dazu null Informationen.

     

    Konkret gefragt: wenn ich alleine mit einer 9mm schieße, die einen Schallimpuls von 150db erzeugt, wie gefährlich ist dann der Impuls, der nicht über die Stöpsel abgefangen werden kann und über den Knochen übertragen wird?

  15. Das ist m.E. kein Werbevideo für die Öffentlichkeit, sondern richtet sich an Sportschützen, die sich für IPSC interessieren, aber abgesehen von dem Wort noch nicht viel darüber wissen. Dafür ist es top gemacht. Jemand, der sich das erste Mal mit dem Gedanken beschäftigt, IPSC zu schießen, bekommt hier wertvolle Einblicke.

     

    Dass der nun mit leerem Magazin vor der Scheibe steht (ist ja bei Minute ~13 schön mit einem lauten Fluchen unterlegt), oder sonstige Nickeligkeiten, intetressieren den IPSC-Neuling ungefähr so sehr, wie die platzende Currywurst in China.

     

     

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  16. vor 12 Stunden schrieb HarryHirsch:

    ich bin derzeit völlig überfordert, in welcher Reihenfolge ich die Teile kaufen sollen.

    Wie bereits gesagt, 2 pro Halbjahr (von finanziellen Fragen abgesehen), also 4 im Jahr - womit Dein Wunschzettel "abgearbeitet" wäre. :)

     

    Was die Reihenfolge anbelangt, wenn der Wunschzettel so feststeht, dann kauf sie in der Reihenfolge, wie du sie am dringendsten haben willst (am meisten schießen wirst). Der Grund ist, dass sich die hier genannten Waffen nicht überschneiden.

     

    Die Frage ist eher, ob es die "richtigen" Waffen sind, wenn Du noch etwas ausbauen willst. Ich habe beispielsweise als allererste Waffe die X-Six gekauft. Damit gab es dann bei der 2. KW keine Diskussion, weil die X-Six für Präzi zu schwer ist.

     

    Bei der CZ75 könnte es schon bei der 2. KW schwer werden, wenn der Verband sagt, "Wieso, die passt doch?". Wenn Du also Ambitionen auf weitere hast, solltest Du hier nochmal in Dich gehen. Wenn der Bedarf (vorerst) gedeckt ist, wie gesagt, dann geh nach "haben-wollen"-Faktor.

     

    Have fun! :)

  17. vor 2 Stunden schrieb Zordus:

    Die Frage ist wie ist deine Waffe eingeschossen allein das ist schon bei jedem etwas anders. Meine ist auf 12m mit leichtem Hochschuss eingeschossen. 
     

    Das liegt einfach daran das die Entfernungen beim ipsc im Schnitt deutlich kürzer als 25 m sind und der Punkt an dem mein Schuss die Scheibe treffen wird seh ich gerne... viele schießen Fleck nach dem Leuchtstäbchen im Korn das ist aber mehr als suboptimal. Das Stäbchen ist nur dafür da das Korn schneller zu finden.

    Es ging um den Zielpunkt auf der Scheibe, dort wo wir also - unabhängig von der Einstellung der Visierung - bei 100% Präzision treffen, nicht um die Einstellung der Visierung. ;)

     

    @OP: Ich ziele tatsächlich ein "Mü" unter Rot, wobei das natürlich nicht genau zu definieren ist. Aber definitiv etwas drunter, aber deutlich über blau.

     

     

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  18. vor 42 Minuten schrieb Gomez:

    Nabend,

    wie wäre es mit einer Hüse mit gesetzten Geschoss ohne Zündhütchen und ohne Pulver. Komplett frei von gefährlich Stoffen.

    Grüße Robert

    Das! Wir haben einem Kumpel zum 50. ein "Shoot-Event" geschenkt, als Erinnerung bekommt er seine Erstlingspatrone gesäubert und poliert mit neuem Geschoss geschenkt. Das kostet ein paar Cent und ein paar Minuten Arbeit und ist ein perfektes Andenken.

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  19. ASE hat eine Mission, die wird keiner durchbrechen. Mittlerweile hat er sich auch so einbetoniert, dass er gesichtswahrend gar nicht mehr zurück kann. Alle anderen müssen halt abwägen ...

     

    Wenn ich aus der Urteilsbegründung für den hier prominent diskutierten Fall zitiere (Quelle: https://openjur.de/u/2174051.html):

    Zitat

    "[...] Soweit der Beklagte den Vorwurf der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit darauf stützt, dass der Kläger seinen (Ersatz-)Schlüssel [...] nicht in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt habe, vermag die Kammer [...] nicht zu folgen. Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG ([...]) oder in §§ 13, 14 AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandart [...] ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden. Der Schlüssel lag nicht etwa offen in dem Wohnhaus, [...] oder jedenfalls ohne nennenswertes Hindernis griffbereit in der Nähe des Waffenschrankes oder auch an anderer Stelle in dem Einfamilienhaus, [...] sondern in einer verschlossenen Geldkassette [...] von den Tätern nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet [...]. Unter diesen Umständen kann ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten [...] nicht angenommen werden [...]. Dass zwei Langwaffen in die Hände von Unbefugten, vorliegend sogar von Straftätern, gelangen konnten, ist letztlich vor allem auch darauf zurückzuführen, dass die Täter mit hoher krimineller Energie und unter Ausnutzung der Urlaubsabwesenheit des Klägers und seiner Ehefrau vorgegangenen sind."

    Dieses Urteil legt deutliche Maßstäbe an, in welchen Fällen eine Unzuverlässigkeit vermutet würde. Es sagt - weil es das für diesen Einzelfall nicht musste - nicht aus, dass nur diese Sachverhalte eine Unzuverlässigkeit begründen würden, insofern bleiben natürlich weitergehende Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen.

     

    Ich persönlich (abgesehen davon, dass ich keinen Schlüssel habe) würde demzufolge darauf verzichten, im Eingangsbereich ein 20-Euro-Schlüssel-Tresörchen mit einer Aufschrift "Waffentresor" aufzuhängen. Befände sich der Schlüssel hingegen in einem Brillenetui in einer abgeschlossenen (Holz-)Schublade meines Schreibtisches, deren Schlüssel sich wiederum an meinem Schlüsselbund (oder an einer Kette um meinen Hals) befände, dürfte das völlig ausreichen. Das Gericht hat ja klar festgestellt, dass "hohe kriminelle Energie" notwendig war - und zudem die Urlaubsabwesenheit genutzt wurde. Wenn die Täter also die Zeit haben, die ganze Wohnung auf den Kopf zu stellen, um an den Schlüssel zu gelangen (und entsprechende Zeit dafür mitbringen und haben), dann ist das kein "fahrlässig ermöglichter unbefugter Zugriff", sondern schlicht eine kriminelle Handlung, der man nun mal nicht zwingend etwas entgegensetzen kann (siehe Bedrohung des Schlüsselinhabers - gleiches Prinzip, wenn jemand die Kombination aus mir herausprügelt, dürfte das wohl kaum als fahrlässige Ermöglichung unbefugten Zugriffs gewertet werden).

     

    Wer (= ASE) sich besser fühlt, wenn er einen 0-er Schrank für die Schlüsselaufbewahrung verwendet, soll das doch tun. Die anmaßende Art, alle Foristen mit abweichender Meinung als Trolle (oder Schlimmeres) abzuwerten, ist hingegen schlicht unnötig ...

     

    Meine persönliche Meinung.

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  20. vor einer Stunde schrieb alzi:

    Eine nach "jetzt" 14/4 erteilte Erlaubnis ist eben keine nach "neu" 14/6" erteilte und würde somit (im bisherigen Umfang) weiter gelten, es sei denn §58 oder oder oder... regelt explit etwas anderes. Das sehe ich hier aber so nicht!

    Ja, jetzt hast du mich überzeugt - wenn in der WBK tatsächlich der 14/4 als Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis benannt ist und dieser § künftig nicht mehr existiert (bzw. an andere Stelle gerückt und verändert wurde), dann könnte sich hier in der Tat eine interessante Konstellation ergeben.

  21. vor 2 Stunden schrieb alzi:

    die bisherigen gelben und die alt-gelben wurden aber nicht als Erlaubnisse nach neu §14 Abs. 6 erteilt.

    Wenn man das Haar so spaltet (was weder ironisch noch als Kritik gemeint ist), dann wird die Antwort lauten, dass die Formulierung ja auch lautet "[...] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 [...]", nicht "der" Erlaubnis. Damit wird die gelbe WBK, die ja genau solch "eine" Erlaubnis ist, auch darunter fallen. Der Paragraph ist auf der WBK ja auch nicht genannt.

  22. Das ist eine Empörungskultur hier ... :D Im einen Thread wird breitschultrig schwadroniert, dass man seine Waffen auch im Schuhkarton lagern würde, wenn man damit die gesetzlichen Vorgaben einhielte (denn am liebsten sollen sie ja offen auf dem Couchtisch liegen), im anderen Thread wird sich darüber beschwert, dass die Waffenschränke nicht dazu gebaut sind, dass unsere Lieblinge den nächsten Atomkrieg überstehen ... ^^

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  23. vor 1 Stunde schrieb jawosisndes:

    Wenn der Sergeant Tackleberry so alt wäre wie die von mir ausschließlich legal erworbenen Waffen, würde er die Frage nicht formulieren.

    Doch, ganz sicher. Typen wie Du werden uns noch eine regelmäßige Wiederholung der Sachkunde einbrocken ... das kann ja wohl nicht wahr sein.

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