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Sgt.Tackleberry

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Beiträge von Sgt.Tackleberry

  1. vor 18 Minuten schrieb lightjear:

    Bescheininung ist erforderlich bei Paragraph12 Absatz3.

    Genau, und worum reden wir hier? Wenn deine Frau (selbst WBK-Inhaberin) die Waffe zum Stand transportiert, tut sie das auf der Grundlage von §12, Absatz 3. Damit ist nicht §12, Absatz 1, Satz 3 gemeint!!!

     

    Das "empfohlen" bezieht sich darauf, dass man sie grundsätzlich bei jeder Überlassung ausstellen sollte - also (theoretisch) auch, wenn sie die Waffe nur in der Wohnung für Trainingszwecke mit sich herumschleppt. Das wäre grds. auch ohne Leihschein erlaubt (da sie WBK-Inhaberin ist und du sie ihr vorübergehend überlassen hast).

     

    Sobald sie aber die Wohnung verlässt, handelt es sich um erlaubnispflichtes Führen nach §12 Abs. 3. Und hier greift der von dir selbst zitierte Satz "Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist [...] in einem Beleg festzuhalten". Also nix mit Empfehlung, sondern es IST (gefälligst) zu tun. Wenn du es nicht tust, bleibt dir nur das Prinzip Hoffnung.

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  2. vor 13 Stunden schrieb hattori.hanzo:

    [...]durch die Schließung jetzt wohl keine 18 Termine mehr im Jahr schaffe. [...] Darf ich dann noch ein Jahr Training mit ausgeleierten Vereinswaffen anhängen?

    Weshalb ein Jahr? Sobald das Jahr rum und die 18 Termine voll sind ... das kann je nach Standverfügbarkeit in 18 Tagen der Fall sein. Und der Stand wird ja nicht nur ein Mal im Monat offen haben (sonst würden ja 12 Termine ausreichen). :)

     

  3. vor 46 Minuten schrieb baer42:

    es wird von einer anerkannten Schießsportlichen Vereinigung gesprochen.

    Wo? Ich habe den Gesetzestext zitiert.

     

    Auch die Waffvwv sagt lediglich, dass der Schütze "einem Verband angehören muss" (nicht, dass er das 12 Monate muss) und die "schießsportliche Betätigung" (in einem Verein) seit 12 Monaten nachweisen muss. Es mag sein, dass einzelne LV das anders handhaben, aber das ginge dann m.E. über das Gesetz hinaus und mindestens der BDS LV1 handhabt das ganz sicher so.

  4. vor 22 Minuten schrieb Piteraq:

    [...] aber das Jahr Wartezeit beginnt erst mit der Meldung beim Verband, das Datum in deinem BDS Ausweis zählt. [...]

    Und schon geht wieder die Streiterei los. :D Das WaffG (§14, Abs. 2) sagt wörtlich:

     

    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen [...] wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes [...] ist glaubhaft zu machen, dass [...] das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt [...].

     

    Da steht nichts von einer 12-monatigen Verbandsmitgliedschaft. Und die Mitgliedschaft im Verband beginnt - nach meinem Wissen - mit Vereinseintritt, nicht mit Meldung durch den Verein. Das wäre auch abenteuerlich. Aber selbst wenn, die Bedürfnisbescheinigung des Verbands bestätigt eben auch nicht die Verbandsmitgliedschaft, sondern das 12-monatige Schießen im Verein. Und das wird mit Vereinseintritt + Schießbuch nachgewiesen.

     

    Ansonsten +1 für den Eintritt in einen BDS-Verein!! Der bietet dir einfach die größte Abwechslung in Bezug auf die Disziplinen, inkl. IPSC + Steel, die es eben nur im BDS gibt.

  5. Hallo Art,

     

    zunächst herzlich Willkommen im Forum!

     

    Mit Vereinsempfehlungen werden andere aushelfen müssen - ich lebe am anderen Ende der Republik. :D

     

    Aber zum Rest einige Infos: wenn ihr beide (nach einem Jahr) im Besitz von WBK und Waffen seid, dürft ihr eure Waffen gemeinsam (in einem Tresor) aufbewahren, aber jeder hat seine eigenen Waffen. Natürlich kann jeder mit den Waffen des Anderen auf dem Schießstand schießen, aber besitzen (also die tatsächliche Gewalt auf dem Schießstand ausüben) bzw. transportieren (hin und zurück) geht dann nur mit einem Leihschein - also eine temporäre Überlassung der Waffe an eine(n) Berechtigte(n). Alternative wäre eine WBK mit zwei Berechtigten, das können andere sicher besser beantworten, ob und wie das läuft.

     

    Was die "Universalwaffen" anbelangt, das ist eher "Fluch" als Segen. Das Grundbedürfnis sieht zwei Kurzwaffen und drei Langwaffen vor. Das bedeutet aber keinen Automatismus, sondern die zweite Waffe muss ein Bedürfnis erfüllen, das die erste noch nicht erfüllt (also eine weitere Disziplin). Und Universal ist immer schlechter als Spezial. Wenn du aber erstmal eine Universalwaffe hast, kann es Probleme mit dem Bedürfnis für eine weitere Waffe geben, wenn die erste schon für die gewählte Disziplin zugelassen ist. Daher war meine erste Waffe eine X-Six, die hat sich schon mal aus 90% der BDS-Disziplinen ausgeschlossen. :D Die nächste Waffe war dann völlig problemlos.

  6. Ich hatte meinen Waffenschrank (anfänglich, jetzt nicht mehr), in einem Kellerraum neben unserer Wohnung aufgestellt. Also eine separate Eingangstür direkt neben unserer Wohnungstür, keine Möglichkeit, von der Wohnung direkt in den Keller zu gelangen (ich hätte also auch nicht zwingend mitbekommen, wenn sich jemand an der Kellertür zu schaffen gemacht hätte). Das Ganze in einem Mehrparteienhaus. Bilder an die Waffenbehörde geschickt. Da es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, und das Haus bewohnt ist, gab es überhaupt kein Problem.

     

    Taugt sicherlich nicht als "Freibrief", aber erhöht zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass hier keiner ein "unbewohntes Gebäude" herbei konstruiert. Für die finale Entscheidung würde ich mir aber definitiv das OK von der Behörde holen.

  7. https://www.4komma5.de/Colt-Government-1911-A1-brueniert-45-mm-Diabolo-P18-Co2-Pistole

     

    Hab ich zu Hause - sehr sauber verarbeitet. Vergleich zum Original kann ich nicht ziehen, aber sie hat ein sehr gutes Schießgefühl und eine sehr ordentliche Präzision. Eventuell könnte ich sie sogar verkaufen (ist quasi ungenutzt, da wir sie doppelt hatten, die andere ist schon verkauft).

     

    Eine Glock habe ich auch da, die gefällt mir aber nicht so dolle - bin aber generell kein Glock-Freund. :)

     

    Des Weiteren kann ich auch nachstehende Waffen uneingeschränkt empfehlen, von Verarbeitung, Handling und Präzision - auch, wenn sie nicht in die Wunschliste des OP fallen (ich hatte sie ALLE :diablo: ) :

     

    https://www.4komma5.de/SIG-SAUER-X-Five-Stainless-Steel-Vollmetall-45-mm-Diabolo-Co2-Pistole-P18

     

    https://www.4komma5.de/Beretta-92-FS-45-mm-Diabolo-brueniert-P18-Co2-Pistole

     

     

  8. vor 2 Minuten schrieb Quwertzuiop:

    [...] Wollte nur helfen und ihm eine einigermaßen vernünftige Antwort auf seine Frage geben.

    Das ehrt dich, aber wenn ich mir das Forum, die Angabe "1 Beitrag" und die Frage selbst anschaue, denke ich, du hast dir bei der Beantwortung sehr viel mehr Mühe gegeben, als der TS bei der Frage.

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  9. vor 5 Minuten schrieb Quwertzuiop:

    Die 914 hat mit 14 Schuss ein wesentlich größeres Magazin als die 906.

    Wenn es in der SV-Situation auf die Magazinkapazität ankommt, hast du ein Problem.

     

    Meine Güte ... *kopfschüttel*

     

    Und das Forum dürfte auch nicht ganz passen.

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  10. vor 12 Minuten schrieb Bautz:

    Ein Verein ist nicht zuverlässig oder nicht. Es geht stets nur um die handelnden, natürlichen Personen.  [...]

    Woher nimmst du das? Eine Vereins-WBK wird dem Verein als "juristische" Person ausgestellt. Das ist ein Unterschied zur WBK mit mehreren eingetragenen Personen. Die juristische Person (= Verein) muss in diesem Fall die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss eine verantwortliche Person definiert werden, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 - 3 erfüllt:

     

    Zitat

    [...] Auflage [...] Verein vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; [...]

    Quelle: WaffG, § 10, Abs. 2

  11. vor 41 Minuten schrieb webnotar:

    1. Genügt für den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen als Sportschütze [...] die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wie sie vorstehend beschrieben ist?

    Gem. §14 Abs. 2 setzt das Bedürfnis für den Besitz die Mitgliedschaft in einem nach §15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband voraus. Da das hier offenbar nicht der Fall ist - lautet die Antwort nein.

     

    vor 41 Minuten schrieb webnotar:

    2. Wann ist vom Verein die Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG vorzunehmen, nachdem das WaffG hierfür keine Frist nennt?

    Die Frist lautet "unverzüglich", ich teile deine Einschätzung.

     

    vor 41 Minuten schrieb webnotar:

    3. Welche Wirkung auf die Benennungspflicht des Vereins nach § 15 Abs. 5 hat der „Rücktritt vom Austritt“ einzelner Mitglieder?

    Keine.

     

    vor 41 Minuten schrieb webnotar:

    4. Welche Bedeutung für die frühere Mitgliedschaft hat eine Rückkehr in den Verein im Laufe des Folgejahres?

    Es handelt sich meiner Meinung nach um zwei getrennte Mitgliedschaften. Damit ergäbe sich für einen Neuerwerb von Waffen auch eine neue Frist. Der nächste Erwerb dürfte gem. §14 Abs. 2 (1) erst 12 Monate nach "Wiedereintritt" erfolgen.

     

    vor 41 Minuten schrieb webnotar:

    5. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen hat das Unterlassen der Meldung des bisherigen Vereins [...]?

    5.1 (Verein): Es finden sich zunächst keine Straf- oder Bußgeldvorschriften, aber die Zuverlässigkeit des Vereins - sofern eine Vereins-WBK besteht - dürfte wegen eines waffenrechtlichen Verstoßes (i.V.m. §4 Abs. 1 (2) bzw. §4 Abs. 2 (1b) in Frage stehen.

     

    5.2 + 5.3 lasse ich unbeantwortet, das wird mir zu kompliziert. :)

     

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  12. vor 11 Stunden schrieb Schwarzwälder:

    [...] wenn da weitere Anscheinsmerkmale wie ein laaaanges Doppelmagazin  dazu kommen, [...]

    Mir erschließt sich nicht, wo das Magazin als Anscheinsmerkmal herkommen soll?! Die AWaffV listet drei Merkmale: Lauflänge < 42 cm, Magazinposition vor Abzug, Hülsenlänge < 40mm. Die Kapazität der Magazine (> 10) ist kein Anscheinsmerkmal. Worauf beziehst du dich?

     

     

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  13. vor 46 Minuten schrieb Sam09:

    Für das BDS Speed Steel ( ISSA ) gibt es den FSuRT als Nachweis.

    Kann es sein, dass es sich hier um eine uralte Karteileiche handelt, die vielleicht mal als Entwurf erstellt wurde, lange bevor Speed Steel offiziell in das BDS Programm aufgenommen wurde?

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  14. vor 2 Stunden schrieb Handgunner:

    [...] das steht dann bitte wo ?

    Im Sporthandbuch für die Steel Challenge, nicht spezifisch auf den SuRT, aber allgemein auf einen "Nachweis" abgestellt:

     

    "Der Veranstalter kann [...] eine schriftliche Erklärung [...] als Startvoraussetzung verlangen; dasselbe gilt für den praktischen Nachweis der Holsterfertigkeit für Zentralfeuerkurzwaffenschützen."

     

    Quelle: https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/bds_sph_speed steel 09-03-2019.pdf (Abschnitt SP 01.03)

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  15. Am 8.3.2020 um 11:22 schrieb Zelde:

    ... ich wollte mir letztes Jahr bei einem Waffenhändler die schon gekaufte und eingelagerte 9 mm Pistole ausleihen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine grüne WBK mit einer SLB und einem Wechselsystem darin.

    Aber er meinte , das ginge nicht. Ich müsse ein Bedürfnis haben, sonst könnte ich sie nicht ausleihen.

    Das ist Quatsch. Ich habe meine letzte Waffe auch gekauft und auf Leihschein mitgenommen, bevor ich den Voreintrag hatte - einfach, weil ich sie schon für einen Wettkampf brauchte, aber noch in der Erwerbsstreckung war. Kein Problem - der Händler meinte halt nur, dass ich das Risiko trage, falls das Bedürfnis nicht eingetragen würde. Aber das hatte ja eher mit dem Kauf an sich als mit der Ausleihe zu tun.

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