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tt22

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  1. Womit soll ich denn weitermachen? Wird mann hier jetzt fertig gemacht, weil man auf Offensichtliches hinweist?
  2. Ich heiße es ja auch wirklich nicht gut, aber es war halt auf kurz oder lang absehbar.
  3. Ja, es gibt aktuell keine festgeschriebene Mengenbegrenzung aber § 8 WaffG schwebt trotzdem über allem. Und es ist schon schwer vermittelbar, dass eine einzelne Person (Sammler außen vor) 100 oder noch mehr Waffen "braucht"...
  4. Natürlich sehe ich das auch so, aber eine Mengenbegrenzung für die gelbe WBK war doch wirklich nur eine Frage der Zeit, weil es (wie immer) Leute gab, die es übertreiben mussten... Sowas gabs vor 1972 schon mal so ähnlich, als man Kurzwaffen noch "erlaubnisfrei" auf Jagdschein erwerben konnte. Auch hier haben es Jagdscheininhaber übertrieben und schwupps - Mengenbegrenzung auf 2 Stück...
  5. Aktuell bezieht sich das mit max. 10 Waffen nur auf die gelbe WBK (§ 14 Abs. 4 wird im neuen WaffG zu § 14 Abs. 6)...
  6. (22)Besitzt jemand am ... [einsetzen: Datum desTages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Er-laubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. Na immerhin...
  7. Allerdings ist die Aussage "Sie sind den Waffenbehörden bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt" so nicht richtig, denn die Jagdbehörde muss (u.a.) die erstmalige Jagdscheinerteilung gem. § 18 BJagdG der zuständigen Waffenbehörde mitteilen!
  8. Was aber im NWR tatsächlich nicht gespeichert ist, sind Jagdscheine und ihre Inhaber (erübrigt sich aber, das wohl fast alle Jäger auch WBK-Inhaber sind)...
  9. Ja, dass sind sie (und waren es m.M.n. auch von Anfang an)!
  10. Da kann ich leider nicht helfen (wüsste die Antwort aber auch gerne)! Mann muss sich wohl bei DHL als gewerblicher Kunde registrieren, inwieweit da dann ein Gewerbeschein verlangt wird, kann ich nicht sagen...
  11. Ich habe sogar schon mehrmals einen DHL-Versandaufkleber bekommen, nachdem ich bei "Waffentaxi" den Versand in Auftrag gegeben habe! Als Gewerbekunde kann man nämlich im Gegensatz zur Privatperson den "ID-Check" dazubuchen, die Kurierfirma stand auch als Absender auf dem Versandaufkleber. Ist natürlich toll, wenn man mehr als das doppelte des DHL Preises bezahlt, damit am Ende doch DHL die Waffe transportiert... Dann kann man auch gleich selber mit DHL verschicken.
  12. Auf dem NSSV-Formular steht die Frage: "Besitz der Antragsteller bereits eine Sportwaffe - Nein; Ja - Anzahl..." Wenn man hier nun das Wort "Sport" unterstreicht und dann nur die Waffen angibt, die über das Sportbedürfnis erworben wurden und auch nur die entsprechenden WBKs kopiert, hat man die Frage auf dem Formular doch wahrheitsgemäß beantwortet...
  13. Jeder der hier behauptet, der Erwerb einer Waffe die nicht in die Disziplin der Bedürfnisgrundlage passt (aber nach Waffenart und Kaliber dem Voreintrag entspricht) sein ein Erwerb ohne Erwerbsberechtigung, hat sich anscheinend noch nie richtig mit Verwaltungsrecht beschäftigt. Sofern die Waffe dem Voreintrag entspricht, ist es rechtlich möglich sie zu erwerben. Kann man die Waffe dann gar nicht in der Disziplin einsetzen (und kein anderweitiges Bedürfnis nachweisen), so muss die Waffenbehörde die Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG zurücknehmen, da kein Bedürfnis besteht. Man hat die Waffe aber keinesfalls ohne Erwerbsberechtigung erworben! Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt nämlich "Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird." Und mit welchem Inhalt wird der Verwaltungsakt (die Erwerbsberechtigung / der Voreintrag) bekannt gegeben? - Mit Waffenart, Kaliber und Gültigkeitsdauer! Anders wäre es nur, wenn die Waffenbehörde die Erwerbsberechtigung mit der Auflage verbindet, dass diese nur für eine Waffe gültig ist, die den Vorgaben der Disziplin XY entspricht... Dass so ein Erwerb der eigenen "Zuverlässigkeit" natürlich nicht gerade förderlich ist, liegt auf der Hand, trotzdem ist es weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat!
  14. tt22

    Waffenversand

    Ich hatte kürzlich ein noch "besseres" Erlebnis beim Waffenversand: Waffenversand online in Auftrag gegeben (nicht das erste Mal mit diesem Kurrierdienst) und einen Versandschein von DHL erhalten (mit "ident-check" und dem Kurrierdienst als Absender)...
  15. Dann habe ich nichts gesagt...
  16. Geht ein einfacher Papierbescheid als "Urkunde" i.s.d. WaffG bzw. VwVfG durch?
  17. ... Die Erlaubnis kann also nur durch einen Kleinen Waffenschein erteilt werden. § 44 VwVfG besagt: (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; Würde ein Papierbescheid der Form einer Urkunde genügen bzw. genügt ein "zurechtgebastellter" Munitionserwerbsschein der Form, die an die Urkunde "Kleiner Waffenschein" gestellt ist?
  18. Dass ein Papierbescheid ausreichen würde, glaube ich nicht! § 10 WaffG besagt: 4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. (...) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
  19. Da sagt die WaffVwV aber etwas anderes! " Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z. B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann."
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