Jeder der hier behauptet, der Erwerb einer Waffe die nicht in die Disziplin der Bedürfnisgrundlage passt (aber nach Waffenart und Kaliber dem Voreintrag entspricht) sein ein Erwerb ohne Erwerbsberechtigung, hat sich anscheinend noch nie richtig mit Verwaltungsrecht beschäftigt.
Sofern die Waffe dem Voreintrag entspricht, ist es rechtlich möglich sie zu erwerben. Kann man die Waffe dann gar nicht in der Disziplin einsetzen (und kein anderweitiges Bedürfnis nachweisen), so muss die Waffenbehörde die Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG zurücknehmen, da kein Bedürfnis besteht.
Man hat die Waffe aber keinesfalls ohne Erwerbsberechtigung erworben!
Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt nämlich "Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird."
Und mit welchem Inhalt wird der Verwaltungsakt (die Erwerbsberechtigung / der Voreintrag) bekannt gegeben? - Mit Waffenart, Kaliber und Gültigkeitsdauer!
Anders wäre es nur, wenn die Waffenbehörde die Erwerbsberechtigung mit der Auflage verbindet, dass diese nur für eine Waffe gültig ist, die den Vorgaben der Disziplin XY entspricht...
Dass so ein Erwerb der eigenen "Zuverlässigkeit" natürlich nicht gerade förderlich ist, liegt auf der Hand, trotzdem ist es weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat!