schmitz75
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Nö, in der Praxis, müssen die Waffen so sein, dass sie bei allen Betriebstemperaturen unter der Grenze bleiben.
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Das ist keine Grauzone, wenn die über 7.5 J haben, sind das erlaubnispflichtige Schusswaffen.
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Wäre es nicht besser die Waffen zu kaufen, weil die verschwinden ja nicht mit dem Rückkauf des kleinen Waffenscheins.
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Zitat
(15) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.
Zitat(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.
ZitatDie Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung
- 1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
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vor einer Stunde schrieb BJ68:
sprich Überspannungsableiter dürfen solange radioaktiv sein, sofern sie nicht an Hochspannungsmasten installiert werden....
Und das hat irgendeine Relevanz für das Argument?
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Mein Code ist die Telefonnummer der Waffenbehörde.
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vor einer Stunde schrieb cavalier:
Wie sieht es denn mit den Panzerglasvitrinen aus? Die sind doch zur Präsentation der Waffen bzw des Schrankes....
Irgendwo in der Gesetzesbegründung stand mal, dass die Begehrlichkeiten wecken:
"Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten."
Also 000000 ist oft Werkskombination, daher ist die schon unsicherer.
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vor 11 Minuten schrieb Fussel_Dussel:
Woher stammt diese Angabe?
Aus der Anleitung.
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vor 34 Minuten schrieb stefan17:
Es geht nicht um Überspannungsableiter, sondern um Visiere ....
Die stehen aber in der selben Anlage und dienen nur zur Verdeutlichung das deine Interpretation Unsinn ist.
Die Glock Visiere haben übrigens < 0.31GBq pro Punkt.
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vor 9 Minuten schrieb stefan17:
Die Visierung ist nicht erlaubt, unabhängig wieviel GBq.
Deiner Interpretation nach dürften dann Überspannungsableiter überhaupt nicht radioaktiv sein, was unmöglich ist.
Zitat-
Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
Die Freigrenzen sind absolut zu verstehen, darunter werden die Stoffe behandelt wie nicht radioaktiv.
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Das Korn der CZ 75b mit nem ML-177777 hat 0,565 GBq, die Kimme 0,444 GBq.
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Die P30 hat ab Werk keine, aber was ist mit der Glock 19x, die hat definitiv eine Tritium Visierung.
Solange die unter 1 GBq haben sind die uneingeschränkt freigegeben nach Anlage 3 Teil B Nr. 1, quasi so wie Bananen.
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Die Bescheide bilden doch nur die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Erstellung ab.
Der Verminator Bescheid ist auch nix mehr wert:
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/150325FbZ263FX_Verminator.htmlDas BKA beantwortet die Frage selber:
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ab morgen
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Wenn das G36 nicht dauerfeuerfähig ist weil es schmilzt, dann ist das doch keine Kriegswaffe und die können die ausgemusterten G36 an Sportschützen verkaufen.
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vor 12 Minuten schrieb Paul089:
Nach 150 Schuss Dauerfeuer?
Das G36 fängt sogar an zu brennen, lebensgefährlich:
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vor 1 Minute schrieb Waffen Tony:
Dann bleibt nur 37f
Ne es bleibt § 58 Absatz 17 Satz 1
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vor 14 Stunden schrieb Waffen Tony:
Die Magazinanmeldung ist 37f(1)Nr.6
Nö ist sie nicht, die Anmeldebescheiniugung in 37h für Altbesitz wird für eine Anmeldung des Besitzes eines Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 erteilt.
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Am 5.9.2020 um 12:18 schrieb Raiden:
Vergleiche Parapgraph 37f
Der § 37f WaffG ist nicht für die Anmeldung von Altbesitz, die ist in § 37h geregelt, der § 37f gilt aber nur für §§ 37 bis 37d.
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Besuch doch einfach mal den Stand und lass dir von der Aufsicht erklären warum man nicht über den Hügel schießen kann.
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Man erwirbt die Kat A Waffe ja nur vorübergehend auf dem Stand, danach verwandelt sie sich wieder in eine Kat B Waffe.
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Das ist ja nicht nur eine transparente Version, das hat auch diverse Ausschnitte. Aber das kann wohl nur das BKA klären.
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vor 2 Minuten schrieb Josef Maier:
Hast Du schon eine geheime neue AWaffV oder wenigstes WaffVwV?
Nein aber wir haben die Anweisung aus XWaffe:
ZitatDies beutet für die Praxis, dass die Anzeigenden den Nachweis erbringen müssen, ob Sie bereits vor 13.06.2017 oder erst später den Besitz erlangt haben. Sind hierüber keine Nachweise mehr vorhanden (z.B. Kaufbeleg o.ä.), sollte dennoch eine Erklärung über das Erwerbsdatum eingefordert werden.
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Was habt ihr immer mit der Beschriftung, die ist doch völlig egal, man muss die nicht angeben.
Der § 37f WaffG ist nicht für die Anmeldung von Altbesitz, die ist in § 37h geregelt, der § 37f gilt aber nur für §§ 37 bis 37d.
Zwei fragen zu Paintball
in Waffenrecht
Geschrieben · Bearbeitet von schmitz75
Das halte ich für Unsinn, entscheidend ist der Druck, den kann man automatisch regulieren, wird zwar nicht gemacht, ist aber möglich.