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Schwarzseher

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Beiträge von Schwarzseher

  1. Am 16.12.2017 um 22:33 schrieb P22:

    Kein Thema, kommt direkt am nächsten Tag per Einwurfeinschreiben zurück. 

    Schickt man das an die Würzburger Postfachadresse, oder besser an die Anschrift in Rottendorf?

     

    Man bekommt zwar zwei Seiten mit Erläuterungen per E-Mail zugeschickt und auf der Webseite findet sich ein EWB-Konfigurator, aber wo genau man die EWB hinschicken soll, wird natürlich nicht explizit erwähnt.

  2. vor 15 Stunden schrieb GunsRus:

    Dann kann meine Pufferpatrone wohl nicht zählen. ;)

    Die 9x19mm hat locker 1000 Abschläge hinter sich und funktioniert immer noch tadellos.

    Auf dem Stempel sieht man den Eindruck vom Schlagbolzen, aber da ist nichts geweitet oder klemmt gar.

     

    "Man sieht den Eindruck vom Schlagbolzen" eben, und wie tief ist der Eindruck? Bei mir sehr schnell genau so tief, wie der Schlagbolzen überhaupt maximal eintritt, sodass die Pufferpatrone keine Wirkung mehr hat. Ich habe diesen Typ in 9x19 mit der Glock und in .308Win mit der SIG 716 ausprobiert, wobei die SIG eine relativ abgerundete, dicke Schlagbolzenspitze hat - selbst damit ist ganz schnell eine ganz tiefe Delle im Stempel der Pufferpatrone entstanden.

     

    vor 6 Stunden schrieb Dentist:

    Nochmal zum Sinn der Pufferpatronen: Ist den jemanden ein Fall bekannt, wo durch Abschlagen der Waffe ohne Patrone der Schlagbolzen gebrochen ist?

    Bei Glocks bricht irgendwann nach Tausenden Wiederholungen der ganze Stoßboden von hinten durch, weil der Schlagbolzen immer ungebremst auf die Rückseite des Stoßbodens aufschlägt. Glock selbst empfiehlt bei intensivem Trockentraining die Verwendung von Pufferpatronen (FAQ US-Website). Das Thema gab es auch hier im Forum bereits.

    https://www.glocktalk.com/threads/snap-caps-or-just-dry-fire.1307272/page-2#post-16702319

    http://www.glockforum.net/forum/glock-talk-discussion/2779-dry-fire.html

     

    vor 59 Minuten schrieb TriPlex:

    Welches Material als Puffer?

    Hartgummi (woher, wie passend machen), Heißkleber (wird wohl nicht allzu lange halten, ist aber leicht zu erneuern), sugru (selbsthärtendes Silikongummi), ...

    Bei meinem Versuch mit Heißkleber hielt er keine zwei Einschläge aus (Glock). Ich könnte mir vorstellen, dass z.B. ein Stift aus dem festen Gummi von Sommerreifen ausreichend haltbar wäre.

  3. Die Plastik-Pufferpatronen mit Messingboden und gefedertem Messingstempel sehen zwar hochwertig aus, sind aber leider schon nach spätestens 100 Betätigungen ausgeschlagen. Die Federung nützt nichts, der harte Schlagbolzen schlägt mit so starkem Impuls auf, dass Messing abgetragen und der Stempel geweitet wird, manchmal bis er sich festklemmt. Es finden sich stets sehr viele Messingpartikel in der Waffe und bald ist so viel ausgeschlagen - die Vertiefung so groß- , dass keinerlei Pufferung mehr möglich ist.

     

    Die A-Zoom sind wesentlich besser. Bei feinen, spitzen Schlagbolzen wie z.B. der Glock ist zwar auch nach spätestens 200 Betätigungen ein Loch im Gummipuffer, allerdings kann man diesen thermoplastischen Gummi einfach z.B. mit einem schwach eingestellten Lötkolben wieder zurecht schmelzen und die Patrone dann immer wieder benutzen. Bei größeren, abgerundeten Schlagbolzen (in meinem Fall in .308Win), konnte ich bisher überhaupt keine Abnutzung feststellen.

     

    Zu weit heraus standen die Puffer bei meinen A-Zoom nicht, eher waren sie bei den 9mmLuger ein wenig zu kurz. Der Gummi lässt sich aber, wie gesagt, mit ein wenig Hitze gut nachbearbeiten, ohne seine Eigenschaften zu verlieren.

     

    Ich dachte auch erst, dass die aufwendige Konstruktion mit Messing und Federung besser sein müsste, dem war aber nicht so. Nur wenn man die Patronen ausschließlich für Nachladeübungen ohne Abschlagen verwendet, ist ein Patronenrand aus Messing wahrscheinlich ein wenig haltbarer als der aus Aluminium.

     

  4. Ich habe heute noch mal 45 Minuten in der Warteschleife der Filiale verbracht, ohne Erfolg. Der gestern im Telefonsystem angeforderte Rückruf kam auch nicht.

    Bei der 20-Cent Hotline der Zentrale ging nach 10 Minuten jemand dran; der Mitarbeiter war zwar sehr freundlich, konnte mir aber auch nur sagen, dass zur Erwerbsberechtigung nichts aus der Filiale vorliegen würde, außerdem wären ja nun über zwei Wochen vergangen, sodass der EWB-Nachweis von damals ohnehin nicht mehr akzeptiert werden könnte. Ich wurde gebeten, es nicht weiter über die Filiale zu versuchen, sondern ihnen die Original-WBK oder eine beglaubigte Kopie direkt an die Zentraladresse zu schicken. Andere Händler haben bisher eine von meiner örtlichen Polizei mit dem Adressstempel abgestempelte, unterschriebene Kopie akzeptiert, der Frankonia-Mitarbeiter sagte aber, sie würden nur eine Beglaubigung mit richtigem Dienstsiegel akzeptieren. Mal sehen, wo ich die auftreiben kann; mein Original will ich ihnen nach dem bisherigen Chaos nicht schicken.

    Für die Unannehmlichkeiten wurde mir ein Nachlass von 30 Euro angeboten. Wenn es ab jetzt reibungslos läuft, kann ich damit leben.

    Ich hoffe nur, dass der Betrag bei der Rechnungsstellung später tatsächlich so ausgewiesen wird. Im Online-Kundenmenü kann ich sehen, dass die Bestellung nun ein zweites Mal angelegt wurde, wobei jedoch der reguläre Preis angezeigt wird und meine ursprünglich Bestellung auch noch auf 'offen' steht. Hoffentlich kommt dann nicht die doppelte Menge ...

     

    vor 6 Minuten schrieb Lanzelot50:

    Die entscheidende Frage ist : Wann und ob überhaupt kommt die Munition. Vielleicht berichtest du ja, wenn alles gelaufen ist. Oder nicht. 

    Genau, darum geht es. Damals in der Filiale klang es für mich auch gut und es sah so aus, als würde der Mitarbeiter alles erledigen.

     

    vor 6 Minuten schrieb ~Axel~:

    Tja, umständlicher gehts immer. Man hatte ja schon meine WBK und man hat ein Kundenkonto angelegt. Mit nem mordernen System

    könnte der beratende Verkäufer

    Ja, die EDV zwischen Filiale und Zentrale ist offenbar verbesserungsfähig.

    Wie viel zahlst du nun für den Versand?

    Mir wurde in der Filiale bezüglich der Anrechnung des Bonusguthabens nämlich gesagt, dass es ihnen nicht möglich wäre, meine Munitionsbestellung über die Zentrale neu anzulegen, sodass es per Hermes für 9,95 Euro versendet wird - sie könnten nur Ware in die Filiale bestellen und diese im Einzelfall zu weit höheren Lieferkosten, beispielsweise per DPD/Overnight an Kunden weiterschicken. 

    Eine andere Mitarbeiterin sagte mir, dass sie nur den aktuellen Guthabenstand abfragen, es jedoch nicht auf bereits angelegte Online-Bestellungen anwenden kann. Solche Änderungen gingen nur über die Hotline der Zentrale.

  5. Ich bin dermaßen unzufrieden mit Frankonia. Ich habe Mitte November online eine Munitionsbestellung über 1000 Euro aufgegeben und dann ein paar Tage später meine WBK in der Filiale vorgelegt. Seitdem warte ich auf die Lieferung - die Ware sollte sofort verfügbar sein, jetzt verschiebt sich der im Kundenaccount angezeigte Termin aber laufend um eine Woche, ohne Erklärung.

    In der Filiale hatte ich die Bestellung außerdem noch um einen Artikel erweitern lassen, dieser war dann im Kundenmenü aber nicht ersichtlich. Also habe ich es noch mal über die Hotline geklärt (20 Cent / Anruf) und außerdem mein Bonusguthaben über gut 26 Euro und einen Gutschein anrechnen lassen, das war nämlich bei der Onlinebestellung nicht geschehen bzw. über die Webseite und in der Filiale technisch nicht möglich. Der Zusatzartikel wurde schließlich vorab geliefert, auf der beiliegenden Teilrechnung war aber doch keinerlei Anrechnung von Gutschein und Bonusguthaben erfolgt. Also habe ich dem Kundenservice eine Mail geschrieben. Die Antwort kam erst eine knappe Woche später, ich solle den Betrag selbst bei der Zahlung abziehen, und es hieß nun auf einmal, dass ihnen die Erwerbsberechtigung zur Munition nicht vorliegen würde!

    Zur Klärung wollte ich in der Filiale anrufen, nach 10 Minuten in der Warteschleife habe ich aber lieber eine E-Mail an die Filialadresse geschrieben und gebeten, dass sie nachschauen, wo der Vorgang abgeblieben ist, schließlich hatte der Mitarbeiter eine Kopie gemacht und wollte die Sache weiterleiten. Nun sind weitere drei Tage vergangen und ich habe immer noch keine Antwort erhalten. Telefonisch ist auch kein Durchkommen, seit einer halben Stunde hänge ich in der Warteschleife. :bump:

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  6. Bezüglich Angeln habe ich in dem Beitrag nichts gesehen. Der Mann sagt, dass sie es halt dabei hätten, wenn sie unterwegs 'on the road' sind, für Sandwiches zum Beispiel.

    Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber das als "anerkannten Zweck" im Sinn hatte, sonst könnte sich jeder darauf berufen, der irgendwie auf Reisen oder länger als ein paar Minuten von zu Hause weg ist. Die Auslegung ist aber dem Richter überlassen.

    Das Messer war anscheinend in einer offen in den Kofferraum gelegten Jacke enthalten. Ein Auto wird normalerweise nicht als verschlossenes Behältnis anerkannt (außer beispielsweise ein extra abgeschlossenes Handschuhfach), also liegt tatsächlich ein Führen vor, das nicht die Ausnahme des Transports in einem verschlossenen Behältnis erfüllt.

    Es gab aber mal ein Urteil zu einem Messer, das weit unten in einem vollgepackten, verschlossenen Rucksack gefunden wurde. In dem speziellen Fall war das Gericht der Ansicht, dass dies einem verschlossenen Behältnis gleich käme, da ein schneller Zugriff nicht gegeben sei. Wie umständlich das Messer im Auto verstaut war, könnte also eine Rolle spielen.

    Im Übrigen hätte keiner aus der Gruppe sich als der Besitzer outen und damit selbst überführen müssen :secret:

    In dem Zusammenschnitt fehlt aber auch die polizeiliche Belehrung zum Schweigerecht.

    Außerdem sagt der Polizist später, dass er die Aussage nicht anzweifelt, dass sie das Messer zur Zubereitung von Mahlzeiten benutzen, und es ihm nur um die missbräuchliche Verwendbarkeit in anderen Situationen geht.

    Hier gibt meiner Ansicht nach der § 42a aber keinen Eingriff her, denn dafür ist es erforderlich, dass eben gerade kein berechtigtes Interesse erkannt wird. Er hätte also umgekehrt die Aussage anzweifeln und das eigentliche Interesse zum Führen im Missbrauch verorten müssen. Das nur mal als meine absolute Laienmeinung dazu.

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  7. Jede einzelne Seite lädt gewaltige 500 KB an Stylesheet-Dateien, die etwa 5000 Regeln enthalten, und ca. 1 MB an Javascript in den Browser. Das muss erst mal alles geladen, geparst und gerendert werden. Selbst auf modernen Rechnern dauert die Verarbeitung dieses enorm aufgeblasenen Codes so lange, dass man offenbar kurzzeitig die reine HTML-Version sieht, bevor der Browser die Stylesheets endlich ausführt. Bei langsamen Systemen oder schlechter Verbindung, dauert das entsprechend länger.

    Mit optimiertem Code dürfte das Forum dagegen mit geschätzt 10% der Last auskommen.

  8. Telefonisch ist meine Behörde praktisch nicht erreichbar - dass sich der Händler so seine Rückversicherung holt, kann ich vergessen. Dafür stempelt die örtliche Polizei mir WBK-Kopien kostenlos ab.

     

    vor 9 Stunden schrieb Fyodor:

    Laut Verwaltungsvorschrift hat man ein Anrecht darauf, jede Waffe in eine eigene WBK eintragen zu lassen, sofern mich meine Erinnerung nicht trügt.

    Darauf habe ich mal meinen Sachbearbeiter angesprochen. Es ist möglich, aber wenn keine Notwendigkeit bzw. gute Begründung dafür vorliege, würde er jeweils Gebühren wie für eine WBK-Erstausstellung berechnen. Inwieweit das zulässig ist, habe ich nicht weiter geprüft.

    Am 29.11.2017 um 13:34 schrieb Sachbearbeiter:

    Zur WBK-Zustellung gibt's aber keinen ersichtlichen Grund, warum diese per Einschreiben zugestellt werden sollte. Selbst wenn diese in Verlust gerät, kann kein anderer damit was anfangen, weil sie ein rein personenbezogenes Dokument ist und dann auf Antrag halt eine Ersatzausfertigung ausgestellt wird.

    Auch mit einer WBK alleine könnte ein Unberechtigter durchaus etwas anfangen - jedenfalls macht es die Sache deutlich leichter, entsprechende kriminelle Energie vorausgesetzt.

  9. vor 6 Stunden schrieb schemelschelm:

    Ich hatte das letztens auch. Auf meine Mails diesbezüglich hat niemand reagiert, jede Bestellung kam so wie aufgegeben, also nix mit Versandkosten sparen.

    Im Zweifel bliebe die Möglichkeit, wenn bis dato nichts in den Versand ging, alles in einer Bestellung noch mal neu zu bestellen und die vorherigen Einzelbestellungen zu stornieren bzw. zu widerrufen, dafür gibt es im Kundenmenü auch einen Button. Eventuell werden so aber bereits getätigte Zahlungen automatisch zurückgebucht und man müsste erneut zahlen, das weiß ich nicht. Bei Kreditkarte und Sofortüberweisung könnte es sein, dass der Händler dann auf zusätzlichen Gebühren sitzen bleibt. Also vielleicht besser nur die neue Bestellung als Vorkasse/Nachnahme anlegen und den Widerruf sowie die Zahlungsumbuchung per E-Mail klären. Dann muss zumindest jemand irgendwie darauf reagieren ...

  10. Am 25.11.2017 um 17:54 schrieb schopy:

    Ah ja...hätte gedacht, dass die trotzdem mal schauen wollen, was alles so an Waffen und Zubehör aus Drittstaaten eingeführt wird. Egal ob an Händler oder Normalo adressiert.

    Das machen sie auch. Ich habe erst ein Paket von Brownells erhalten; das war offenbar geöffnet und mit "ZOLL"-Paketband wieder zugeklebt worden.

     

    Die 20%-Aktion ist toll, da fühlt man sich vom Preisniveau her nicht mehr ganz so stark diskriminiert gegenüber den amerikanischen Schützen. Die US-Exportproblematik ergibt in Verbindung mit der hiesigen Besteuerung sonst schon einen vergleichsweise teuren Spaß.

  11. Auf egun werden tatsächlich oftmals unverständlich hohe Preise geboten, und die Sofortkaufartikel vieler Händler sind deutlich teurer als in einigen freien Online-Shops.

     

    Beim Bieten in letzter Sekunde kann einem die, vorsichtig ausgedrückt, verbesserungsfähige Technik der egun-Webseite einen Strich durch die Rechnung machen. Normalerweise wird man zum Login auf eine HTTPS-Seite geleitet. Wenn man aber ein Gebot abgeben will, kann es sein, dass plötzlich ein erneuter Login gefordert wird - und man dazu allerdings automatisch auf die unverschlüsselte, also sehr unsichere HTTP-Adresse der Login-Seite geleitet wird.

    Für die HTTPS-Seite hatte mein Browser die Login-Daten gespeichert, bei Aufruf über HTTP hat er die Login-Daten aber nicht automatisch eingetragen. Jedenfalls habe ich es dadurch nicht mehr rechtzeitig geschafft, den Login neu durchzuführen und ein Gebot abzugeben.

    In Zukunft werde ich mich einige Minuten vor Schluss der Auktion neu einloggen und vorab testweise ein knappes Gebot abgeben, um möglichst zu verhindern, dass beim finalen Gebot erst noch so eine Login-Bestätigung auftaucht.

  12. vor 8 Stunden schrieb knight:

    Womit eben auch das Argument "Es trifft immer der ungübte LWB auf den gut ausgebildeten Bösewicht und deswegen bringt die Waffe nix" entkräftet wäre.

     

    Ich wollte damit auch nicht sagen, dass eine Schutzbewaffnung bei Waffenhändlern unnötig wäre. Es gibt sicherlich Fälle, in denen dem Händler genug Zeit zur Reaktion bliebe (etwa, wenn ein Täter auf größere Distanz ein Messer zückt), bis hin zu Fällen, in denen der Täter vielleicht sofort schießt und keinen Zweifel an einer Tötungsabsicht lässt, wonach gar keine andere Option als Gegenwehr bliebe.

    Wenn es sich bei dem Räuber um einen Terroristen handelt, der die geraubten Waffen benutzen wird, um maximalen Schaden anzurichten, stellt sich zudem die moralische Frage, ob nicht auch bei geringster Erfolgsaussicht unter höchster Eigengefährdung immer Gegenwehr geleistet werden muss, selbst wenn es den Anschein hat, dass der Überfall nicht als Raubmord geplant und man selber nicht unbedingt in Lebensgefahr ist (dafür aber später andere Menschen betroffen wären).

     

    Mir geht es hauptsächlich um den Gedanken, dass ich aus Sicht des Waffenhändlers mich nicht zu sehr auf die Waffe verlassen würde, sondern primär auf Maßnahmen wie günstige Standortwahl und z.B. eine Sicherheitsschleuse setzen würde. Das reduziert die Gefahr, in eine Situation zu kommen, in der man die Waffe - mit ungewissem Erfolgt - einsetzen müsste. Falls es dennoch zu so einer Situation kommt, sollte dem Händler aber eine Waffe als letztes Mittel bzw. als letzte Chance zur Verfügung stehen.

  13. Bei Aktenzeichen XY wurde vor einigen Jahren mal ein Fall eines Juweliers gezeigt, der in seinem Geschäft stets seine geladene Sportwaffe verdeckt unter dem Sakko trug. Als ihm ein Kunde auffiel, auf den die Beschreibung eines Täters passte, der zuvor einen anderen Juwelier in der Umgebung überfallen hatte, öffnete er - mehr oder weniger auffällig - das Sakko, sodass sein Holster bzw. die Waffe kurz zu sehen waren, worauf der Mann wortlos den Laden verließ. Der für die Raubserie zuständige Kommissar erklärte, innerhalb seiner Geschäftsräume wäre es für den Juwelier völlig legal, die Waffe so zum Schutz zu tragen.

     

    Die Situation von Waffenhändlern, die alleine, aber an allgemein bekannten Standorten arbeiten, halte ich auch für sehr gefährlich. Wobei es heute extrem schwer sein soll, als Waffenhändler geeignete Gewerberäumlichkeiten zu finden, da es den Vermietern aus unterschiedlichsten Gründen nicht passt. Das führt dann dazu, dass mancher versteckt im Keller seines Wohnhauses irgendwo im Wohngebiet oder im Hinterhaus auf einem Gewerbehof residiert, wo niemand einen Überfall mitbekommen würde (jedenfalls, wenn die Räuber mit 'niedrigem Profil' vorgehen).

    Bei einer solchen Ausgangslage hilft es dann auch nicht, irgendwo eine geladene Waffe zu haben, denn das dürften Täter von vornherein einkalkulieren. Wer zuerst zieht und / oder in der Überzahl ist, ist einfach zu weit im Vorteil.

    Dass es so endet wie hier, obwohl der eine Täter den Verkäufer schon im Visier hat, ist reines Glück und dem 'dilettantischen' Vorgehen der Täter geschuldet.

     

     

  14. vor 41 Minuten schrieb frosch:

    "Im vorliegenden Fall greift damit im Ergebnis die Ausnahme des § 13 Abs. 5 WaffG nicht ein, weil der Kläger zwar im Besitz einer Langwaffe ist, für die sich die Munition 9 mm Luger eignet, gleichzeitig aber auch im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. Damit ist die ausschließliche Verwendung der Munition in der Langwaffe zu Jagdzwecken nicht sichergestellt. "

     

    Das ist so unglaublich irrsinnig. Wenn man demnach auf Jagdschein erst mal nur eine 9x19-Langwaffe kauft, darf man auch die zugehörige Munition entsprechend erwerben. Legt man sich aber später noch eine 9x19-Pistole zu, darf man plötzlich auf JS überhaupt keine Munition dieses Kalibers mehr erwerben. Nach diesem Urteil müsste dann durch den legalen Erwerb der Pistole sogar der Besitz der zuvor legal auf JS erworbenen Munitionsvorräte plötzlich illegal werden. Schlimmstenfalls könnte einem das ohne Zutun durch Erbfall passieren, also dass man als Jäger plötzlich legal in Besitz einer kalibergleichen Kurzwaffe gerät.

    Bei Beantragung einer kalibergleichen Kurzwaffe über Voreintrag müsste die Behörde außerdem die Erteilung des Voreintrag verweigern, wenn keine zugehörige Munitionserwerbserlaubnis mitbeantragt wird. Wurde bereits ein Voreintrag ohne Munerwerbsstempel erteilt und danach erst eine kalibergleiche Langwaffe auf JS gekauft, müsste die Behörde den Voreintrag widerrufen, damit nicht die Gefahr besteht, dass der Jäger sich die Kurzwaffe tatsächlich zulegt und dann für die Langwaffe über JS erworbene Munition damit verschießt ... usw. usf. ...

     

    Abgesehen davon kann sich jeder Jäger über die Leihregelung legal in den Besitz beliebiger Kurzwaffenmunition bringen. In dem verhandelten Fall war der Kläger sogar noch Wiederlader, sodass er sich ohnehin alles auch selbst anfertigen durfte. Dieses Urteil ist wirklich ein sehr schönes Beispiel für den Wahnwitz des deutschen Waffenrechts.

  15. Frankonia macht es nicht, selbst wenn man die Waffe schon gekauft, inkl. Kaufvertrag dabei hat und sich noch in den 14 Tagen Meldefrist befindet. :016:

    Von einer ganzen Reihe anderer Händler (u.a. Online-Shops), die ich letztes Jahr mal angefragt habe, hieß es dagegen, sie würden durchaus auf Voreintrag verkaufen (wenn der Munitionserwerb auch schon gestempelt ist).

  16. Einen regelrechten Ausverkauf gibt es aber offenbar immer noch nicht. Die Händler sind scheinbar zuversichtlich, ihre Bestände auch in Zukunft für sonstige Zwecke an Kunden verkaufen zu können ...

    Das Angebot für 72 Euro konnte ich nicht finden. Ich hätte Interesse an einem günstigen B-Würfel, der zumindest groß genug sein sollte, dass man auch 6-Zoll Kurzwaffen hineinbekommt, oder ein Micro-Roni mit eingelegter Waffe.

    Wenn man eine verschlossene Geldkassette in den B-Schrank stellt, um Munition darin aufzubewahren, entspricht das dann rechtlich schon einem abschließbaren Munitionsfach, oder müsste man die Kassette im Schrank auch fest verschrauben?

  17. vor 22 Stunden schrieb BigMamma:
    Zitat

    da es gerade beim Entladen einer durchgeladenen Waffe zu einer versehentlichen Schussabgabe kommen könnte.

    Wieso das ?

     

    Manche Schützen, die nicht routiniert im Umgang mit der Waffe sind, hantieren bei diesem selten geübten Vorgang dann durchaus ungeschickt (unsicher) herum, gerne auch mal mit einem Finger am Abzug / im Abzugsbügel, oder sie vergessen, zuerst das Magazin aus der Waffe zu nehmen und produzieren dann gleich noch irgendwelche Zuführstörungen, wobei z.B. ein Double Feed auch prinzipiell die Patrone im Patronenlager zünden könnte. Dass man den Fanghebel zum Arretieren des offenen Verschlusses auch manuell hochdrücken kann, darf ebenfalls nicht bei jedem als bekannt vorausgesetzt werden.

    Technisch könnte es (in sehr seltenen Fällen) auch zu einer Schussauslösung kommen, falls der Schlagbolzen beim vorherigen Schuss irgendwie blockiert / gebrochen ist und durch das manuelle Zurückziehen des Verschlusses ins Zündhütchen gedrückt wird. Oder falls z.B. die Ausziehkralle abrutscht, die scharfe Patrone im Patronenlager verbleibt und dann auch noch der Verschluss versehentlich wieder zuschnellt - bei einigen Waffentypen (z.B. AR15) wird der frei bewegliche Schlagbolzen beim Schließen des Verschlusses erst vom Zündhütchen gebremst. Meist trägt es davon bloß eine kleine Delle davon, hin und wieder zündet es aber ("slamfire"). Es soll sogar schon Defekte geben haben, bei denen die Waffen unkontrollierbar auf voll-auto das Magazin leergeschossen haben. Falls ein Defekt beim vorherigen Schuss aufgetreten ist, könnte eben durch irgendeine Handlung im Rahmen des Entladens eine Schussauslösung stattfinden.

    Im Übrigen kann sich auch einfach die scharfe Patrone im Auswurffenster verklemmen und z.B. durch den Ausstoßer bei halb offenem Verschluss gezündet werden. Das gefährdet besonders die "Profis", die versuchen, die ausgeworfene Patrone gleich in die Hand fallen zu lassen, wobei ich es sogar schon zwei Mal erlebt habe (ohne Ankündigung), dass Anfänger den Verschluss ruckartig aufreißen und die Patrone ganz "cool" in der Luft auffangen wollen ("as seen on TV").

     

    vor 16 Stunden schrieb Absehen4:

    Eine Aufsicht hat nicht "STOP" zu rufen. Woher sollen die Schützen denn wissen, wem das "STOP" gilt?

     

    Wenn eine Aufsicht das Schießen in der Linie sofort unterbrechen will, hat sie "Feuer einstellen" und "Entladen" zu rufen

     

    Das meine ich damit.

  18. Von mir wurde mal verlangt, wenn eine Aufsicht das Kommando "STOPP!" rufe, müssten alle Schützen sofort die Waffen entladen und dann ablegen. Ist so eine Regelung anderswo bekannt?

     

    Ich halte es für gefährlich, ohne Überblick und Einblick in die konkrete Situation "reflexmäßig" mit dem Entladen zu beginnen, da es gerade beim Entladen einer durchgeladenen Waffe zu einer versehentlichen Schussabgabe kommen könnte. Der Grund für so ein Stopp-Kommando könnte schließlich schlimmstenfalls sein, dass sich eine Person auf die Schießbahn begeben hat, die dann gefährdet wäre.

    Wenn die Aufsicht "STOPP" ruft, ohne weitere Anweisungen, würde ich es daher für sinnvoll erachten, zunächst nur das Schießen einzustellen, die Waffe weiterhin (mit dem Finger weg vom Abzug) in der Hand, Richtung Kugelfang (oder etwas abgesenkt) zu halten und auf konkretere Anweisungen zu warten.

  19. vor 2 Stunden schrieb carcano:


    Häääääh?
    Es genügt, wenn (wie üblich und sinnvoll) mehrere Berechtigte vorhanden und der Behörde benannt sind. Sie können auch - zur Klarstellung  und sofortigen Legitimation - zusätzlich auf der Vereins-WBK namentlich vermerkt sein. Siehe § 10 Abs. 2 S. 3-5 WaffG und Ziffern 10.7.1 bis 10.7.3 WaffVwV.

     

    Wie sieht denn aber die Praxis aus, wenn man als verantwortliche Person mitgenannt und eingetragen ist, aber nur einen Teil der Vereinswaffen in Verwahrung nimmt und die Vereins-WBK bei einem anderen Verantwortlichen bleibt. Man könnte somit höchstens eine (beglaubigte) Kopie vorlegen, wenn man die Vereinswaffe transportiert und in eine Kontrolle gerät. Ist das so üblich oder sind Fälle bekannt, in denen es damit Probleme gab?

  20. Wenn du eine halbwegs verbindliche Antwort für diese Konstellation suchst, bleibt dir nur, es mit deiner zuständigen Behörde abzusprechen.

    Die Frage dürfte wohl darauf hinauslaufen, inwieweit es zumutbar ist, sich erst kurz vorher mit dem Mitglied zur Übergabe zu treffen, oder ob es nach den Umständen akzeptabel ist, dass derjenige bereits ein paar Tage vorher de facto die Gewalt über die Waffe eingeräumt bekommt. Den Zugang über die elektronische Schließanlage möglichst kurzfristig zu halten und einen Tresor mit Zahlenschloss zu verwenden, damit der Schlüssel nicht kopiert werden kann, dürfte eine bestmögliche Absicherung des Vorhabens darstellen.

     

    In der WaffVwV steht zu der Regelung nach § 12 WaffenG lediglich:

    Zitat

    12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

    Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

    Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.

     

  21. vor 2 Stunden schrieb BigMamma:

     aber sich überhaupt über solchen Pfeffer Gedanken machen zu müssen... das ist das eigentlich irre an der Sache... da  bekommt der normal denkende Mensch doch Puls³...

     

    Das ging mir bereits jetzt so, beim Basteln einer Magazinblockierung gemäß den bisherigen Anforderungen. Erst mal muss man irgendein geeignetes Ausgangsteil im Haushalt bzw. Material finden, dann entsprechend zurechtfertigen (schneiden/sägen/bohren) und einbauen, und zuletzt beginnt das Anpassen an die exakte Höhe, denn vorher kann man das schlecht ausmessen und 1-2 Millimeter machen den Unterschied, ob man 9, 10 oder 11 Patronen reinquetschen kann bzw. ob das Magazin noch so weit nachgibt, dass zwar keine 11. Patrone hineinpasst, es sich aber auch noch bei geschlossenem Verschluss laden lässt. Dazu muss man es immer wieder auseinander bauen, laden / entladen und nachfeilen.

    Ich hasse solche völlig bekloppten, sinnfreien Arbeiten, durch die keinerlei Mehrwert entsteht.

    Das ist eine reine Beschäftigungstherapie für Tausende Waffenbesitzer, die Magazine besitzen, für die keine fertigen Blockierungen am Markt erhältlich sind - und wenn welche erhältlich sind, ist es immer noch eine unsinnige Geldausgabe.

     

    Allerdings gibt es nur für wenige, weit verbreitete Magazintypen fertige Elemente, teils auch nur in den USA. Für einzelne Typen kann man Vorlagen für den 3D-Druck finden, doch so einen Drucker besitzt kaum jemand und bei Dienstleistern muss man sich auch erst mit dem Bestellverfahren befassen und zahlt am Ende geschätzt ca. 15 Euro pro Stück. Eine Vorlage selbst zu erstellen ist aufwendig, da man, wie gesagt, zunächst durch Ausprobieren die Abmessungen ermitteln muss (von der Umsetzung in CAD ganz abgesehen).

     

    Wobei derzeit noch gar nicht bekannt ist, wie die Blockierung zukünftig ausgeführt sein muss und welche zusätzlichen Maßnahmen (Kleben/Nieten/Löten) eventuell noch nötig werden, um das Blockierelement rechtssicher einzubauen. Hoffentlich wird wenigsten daran gedacht, entsprechende Anforderungen frühzeitig vor Inkrafttreten klar zu definieren, sodass der Handel rechtzeitig passende Lösungen entwickeln und anbieten kann.

  22. vor 1 Stunde schrieb goya:

    Ganz so ist das nicht. Wechselsysteme kalibergleich oder kleiner sind BEDÜRFNISFREI nicht erlaubnisfrei!

     

    Könnte man meinen, im Waffengesetz (Anlage 2) steht aber auch "erlaubnisfrei" - für entsprechende WBK-Inhaber:

     

    Zitat

    2.
    Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
    2.1
    Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
    2.2
    Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
    für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
    2a.
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
    Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
    für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

     

  23. Mir wurde ein Gerücht weitererzählt, dass es in der Politik Planungen geben soll, Wechselsysteme ähnlich wie vollwertige Waffen zu behandeln, eventuell auf Grün nur mit Voreintrag und Anrechnung auf das Grundbedürfnis.

    Weiß dazu jemand irgendetwas Genaueres?

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