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Schwarzseher

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Beiträge von Schwarzseher

  1. Als Privatperson kann man Gefahrgut (wie Patronen) wohl auch gar nicht, oder nicht zu den Konditionen versenden, die gewerbliche Kunden bei den üblichen Postdienstleistern erhalten. Bei so einem geringen Warenwert wird dir aber niemand 36 Euro für Overnite-Versand mit Ident-Check zahlen ...

    Ich wüsste allerdings keine Rechtsgrundlage, nach der ein Versand in normalem Brief / Paket (ggf. als Einschreiben-eigenhändig oder mit Altersprüfung) strafbar sein sollte. Es wäre dann nur ein Verstoß gegen die AGB des Postunternehmens.

     

    Manch anderweitige Verkaufsmöglichkeit z.B. auf dem Flohmarkt ist dagegen gesetzlich eindeutig untersagt, § 35 Abs. 3 Waffengesetz:

    "Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten: [...]

    2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte)[...]

    3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen"

     

    Übrigens schließt die Post eine Vielzahl von Dingen aus, wovon kaum ein Normalbürger Kenntnis haben dürfte. Es sind nämlich unter anderem die kompletten Listen für gefährliche Gegenstände im Luftverkehr genannt. Außerdem werden explizit selbst (freie) Waffenteile und Waffenimitate aufgeführt. Wenn das ernsthaft durchgesetzt würde, müssten wohl jährlich Tausende Sendungen aus dem Verkehr gezogen werden.

    https://www.dhl.de/content/dam/images/pdf/dhl-paket-international-agb-022017.pdf (erste Seite links unten)

  2. Beim BDSLV1 steht sogar auf den Formularen (seitens des Verbandes), dass man die Bedürfnisbescheinigung binnen vier Wochen bei der Behörde einreichen muss.

    Wenn man einen Verzögerungsgrund wie z.B. lange Lieferzeiten hat, könnte man seinen Sachbearbeiter fragen, ob er die Bedürfnisbescheinigung zunächst nur entgegennimmt und erst bearbeitet, wenn oder falls man später darauf zurückkommt.

    Meine Behörde stellt keine neuen Voreinträge aus, wenn man sich noch in der Erwerbsstreckungszeit befindet, nahm aber mal meine Bedürfnisbescheinigung inkl. Antrag zu den Akten und ich konnte dann nach Ablauf der Wartezeit (vier Monate später) wieder hin und den Voreintrag ausfertigen lassen. Ich erhielt auch die Auskunft, dass Bedürfnisbescheinigungen unbegrenzt gültig wären.

    Wobei die Sachlage vielleicht anders gewesen wäre, wenn ich sie - wie der Threadstarter - der Behörde nach ganzen acht Monaten erstmalig eingereicht hätte.

     

  3. Ich verstehe es so, dass zwar die Vorschrift im Gesetz steht, aber die zugehörige Strafvorschrift nicht bzw. nicht eindeutig festgelegt wurde.

    Wenn es sich trotzdem noch um Gesetzesverstöße handelt, die zwar nicht strafbewehrt sind, könnten sie aber vielleicht eine waffenrechtliche Un-Zuverlässigkeit begründen, zumindest bei ständiger Wiederholung?

  4. Als Erwerber / Kunde bekommt man aber keine Probleme, wenn der Händler nichts einträgt und man es dann durch die Behörde vornehmen lassen möchte?

    Beim Versandkauf sehe ich schließlich nicht, ob der Händler etwas einträgt - bis er die WBK wieder, mit der erworbenen Waffe, zugeschickt hat.

     

    vor 5 Stunden schrieb tar:

    Lustig ist auch die Sache Wechsellauf/Austauschlauf.

    Das Gesetz und NWR sagt Wechsellauf mit W wie "Werkzeug benötigt",

    Händler schreibt Wechsellauf zum selber hin und herwechseln...

    Behörde sagt ich schreib ihnen Wechsellauf statt Austauschlauf rein, sonst kommt man nur durcheinander.

     

    War bei mir auch so. Die SB kannte zwar die Definitionen, wollte mir aber nicht glauben, dass es im Falle der Glock definitiv ein Austauschlauf ist, weil er eben keine individuellen Anpassungsarbeiten o.ä. erfordert. Der Händler hatte nämlich 'Wechsellauf' in die Rechnung geschrieben und daher wollte sie ihn nur als solchen eintragen - "Jaja, das sagen SIE! Hier steht ..."

  5. Er hat ja nicht mal einen Rucksack oder eine Tasche für weitere Ausrüstung dabei, oder etwas, worin er das Gewehr verstecken kann. Anscheinend auch keinen Trageriemen an der Waffe. Ich glaube daher nicht, dass er sich weit vom seinem Fahrzeug entfernt.


    Dass das IR-Licht im Nachtsichtgerät auffallen sollte, habe ich mir auch gedacht. Es heißt, dass er mehrfach in verschiedene Fallen gelaufen ist. Das wirkt fast, als ob er das Nachtsichtgerät extra genutzt hat, um die Fallen überhaupt zu finden. Oder gibt es mittlerweile so viele in den Wäldern? Wo hängen die typischerweise?

    Von der Kleidung und Ausstattung her sieht es nicht so aus, dass er auf einen längeren Ansitz, eine weite Pirsch oder überhaupt auf den Abtransport von erlegtem Wild ausgerüstet ist.

  6. Ein fahrlässiger Aufbewahrungsfehler kann wirklich schnell passieren, selbst wenn einem z.B. im A|B Waffenschrank eine Patrone aus dem Innenfach rausrollt und irgendwo ins Hauptfach des Schranks fällt. Dann ist sie zwar immer noch vor Unbefugten im Schrank eingeschlossen, aber nicht vorschriftsmäßig nochmal durch etwas Blech von der Waffe getrennt aufbewahrt ...

  7. In der Dokumentensammlung (die ich absichtlich nicht weiter verlinken wollte) findet sich Schriftverkehr über die Aufforderung zum psychologischen Gutachten von 2013. Demnach wurde die persönliche Eignung als Hebel viel früher angesetzt als die Bedürfnis-Frage von 2015. Der Privatkrieg u.a. gegen den Landrat fing schon vor 2015 an.

     

    In dem Widerspruchsbescheid von 2016 führt die Behörde zur Frage der Sachverständigen-WBK aus, dass diese aufgrund der Tätigkeit als Leiter im Hamburger Sprengstoffreferat ausgestellt wurde. Da diese Tätigkeit seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübt wurde, sollte er nun eine neue Begründung liefern, warum er weiterhin eine Vielzahl an Waffen über diese WBK benötigt. Darauf hat er nur einen, wohl von ihm irgendwann mal erstellten, Prüfungsfragenkatalog für den Pulverschein und ein Forenposting(!) von 2011 eingereicht, also olle Kamellen.

    Nach Meinung der Behörde ist aber das Anlegen einer großen Referenzsammlung bzw. von Anschauungsmaterialien nicht von der Sachverständigen-WBK gedeckt, da Sachverständigen normalerweise die jeweiligen Waffen lediglich immer nur durchschnittlich drei Monate bis zum Abschluss der aktuellen wissenschaftlichen Untersuchung zugestanden werden.

     

    Das finde ich auch nicht in Ordnung, wenn jemand zuverlässig ist etc., sollte er seine aus wissenschaftlicher Tätigkeit eigenständig zusammengekaufte Sammlung behalten dürfen.

     

    In diesem Fall war es aber offensichtlich so, dass die Behörde durchaus sehr lange sehr wohlwollend mit ihm umgegangen ist. Seine Tätigkeit im Hamburger Referat endete schließlich vor zwölf Jahren! Wahrscheinlich hätte man ihn auch weiterhin, bis zum Lebensende nicht mit der Bedürfnisfrage behelligt, wenn er nicht hinsichtlich der persönlichen Eignung ernsthaft auffällig geworden wäre.

    Unter anderen Umständen hätte man vielleicht auch Möglichkeiten aufgezeigt, möglichst viel offiziell auf eine rote Sammler-WBK zu übernehmen oder doch gewisse Forschungen anerkennen zu lassen. 

    Ich habe das Gefühl, dass ihn seine Reputation sehr lange geschützt hat, auch wenn er selbst alle Welt gegen sich wähnte.

  8. Zu dem Fall kann man einiges finden und das ist nicht gerade vorteilhaft für den Betroffenen, die Behörde und die LWB allgemein.

    Ich habe es nur überflogen - anscheinend ging die Sache schon 2013(!) los, mit der Forderung eines psychologischen Gutachtens. Das Verfahren hat sich aber immer weiter verzögert. 2015 unternahm die Behörde dann den Versuch, aufgrund fehlender Bedürfnisse die Erlaubnisse zu widerrufen, indem sie zunächst umfangreiche Nachweise fordert. Der Jagdschein war abgelaufen, er war wohl nicht mehr als Sachverständiger aktiv und nur sporadisch als Sportschütze. Da der Jagdschein rechtzeitig verlängert wurde, kam es anscheinend Mitte 2016 erst mal nur zu einem teilweisen Widerruf die anderweitigen Waffen betreffend.

    Warum man trotz ständiger, wirrer, seitenweiser Schimpftiraden und Verschwörungspamphlete des Betroffenen an diverse Amtsträger und Stellen erst jetzt alles aus dem Haus geholt hat, ist mir ein Rätsel. Der Fall ist meiner Meinung nach eindeutig und wir können froh sein, wenn er medial nicht weiter ausgeschlachtet wird!

  9. Am ‎03‎.‎12‎.‎2011 um 11:39 schrieb Schakal:

    Habe gerade mal bei meiner G26 nachgemessen.

    Visierline 148mm dank Stahlvisierung.

    Die Stahlkimme ist um einige Millimeter nach hinten verlängert, damit passt es.

    Lauflänge ist mit 88mm auch OK.

    Die G26 ist also im BDS zulässig.

    Super, da kann ich meine jetzt auch nutzen.

     

    Ist das die Stahlvisierung von Glock?

     

    Glock gibt komischerweise auf der US-Webseite nur noch 137 mm als Visierlänge an, auf der europäischen Seite dagegen 144 mm.

    Von wo bis wo wird denn nach BDS-Kriterien die Visierlänge gemessen? In Schussrichtung gesehen vom Beginn der Kimme bis zum Anfang des Korns?

    Wobei das Korn ja trapezförmig ist - muss man dann oben messen oder unten an der Basis?

     

    Ich wüsste gerne, mit welche Visierung die Glock 26 / 27 wirklich offiziell die 145 mm einhält und damit für die normalen BDS-Disziplinen (nicht IPSC) zugelassen ist.

  10. vor 16 Stunden schrieb Thamiel:

    Das läuft nicht wegen dem Bedürfnisnachweis für den Ersteintrag in die Gelbe. Wenn da Perkussionsrevolver draufsteht, dann muss der Ersterwerb auch ein solcher sein. Mein SB prüft den Kauf der Waffe eng auf den beim Antrag vorgelegten Bedürfnisnachweis. Ich habe ihn auf ne KK-Büchse für Dreistellung laufen, weil die Büchsen durch Schaftwechsel sehr variabel sind. Was nach dem Ersteintrag kommt ist ne andere Geschichte.

     

    Mein Kenntnisstand war bisher stets, dass diese Angabe in der Praxis keine Rolle spielt und man nach Erhalt der gelben WBK jede beliebige Waffe erwerben kann, die grundsätzlich vom Erlaubnisumfang der gelben WBK gedeckt ist.
    Ist das jetzt verbreitete Behördenmeinung, dass man zunächst kaufen muss, was man beim Erstantrag angegeben hat?

    Auch ich musste sowohl im Antrag an den Verband als auch im Antrag der Behörde einen bestimmten Waffentyp für den Erhalt der gelben WBK eintragen, den ich mittlerweile aber nicht mehr als erste 'gelbe Waffe' erwerben möchte.

     

    Was wäre denn die Konsequenz, wenn man sich nicht daran hält? Auf der WBK steht doch schwarz auf gelb, dass "hiermit die Erlaubnis erteilt" wird, [sämtliche besagte Waffentypen] "zu erwerben"! Ansonsten stand nur im Anschreiben zu den WBKs, "dem Antrag auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse als Sportschütze wurde entsprochen". Irgendeine Einschränkung hinsichtlich dessen, was mal im Antragsformular stand, ist nirgendwo ersichtlich; denn dazu sind ansonsten allein die Eintragungen und Auflagen in der WBK vom Gesetzgeber vorgesehen.

     

    Gibt es dazu schon Urteile?

     

    Die sichere Aufbewahrung muss meines Wissens seit Winnenden stets schon bei Antragsstellung, vor Erteilung der Erlaubnis nachgewiesen werden.

  11. Am ‎04‎.‎02‎.‎2017 um 09:16 schrieb callahan44er:

    Fakt ist, um Selbstmörder wird viel zu viel Bahei gemacht! Ist ne freie Willensentscheidung und so lange niemand anderes verletzt wird........

     

    Gerade in solchen Fällen ist es oft keine freie Willensentscheidung. Die psychische oder gehirnorganische Erkrankung treibt den Patienten dazu, ohne dass er rational darüber nachdenken, respektive eine vernünftige Entscheidung fällen könnte. Es handelt sich um einen "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" (BGB-Definition für Geschäftsuntüchtigkeit). Wenn der Patient, beispielsweise durch Medikamente, wieder zur Besinnung gekommen ist, will er sich zumeist auch nicht mehr umbringen. Dass man ernsthaft von einem Suizidentschluss aus freiem Willen sprechen kann, ist nur in bestimmten Fällen angemessen. In Ländern mit aktiver Sterbehilfe gibt es dazu sinnvolle Feststellungsverfahren, dass der Betroffene etwa therapeutische Angebote ausgeschöpft, den Willen zu sterben mehrfach über längere Zeit geäußert und nachvollziehbar begründet hat.

    -

     

    Zur Dienstpflicht bzw. Garantenstellung der Polizei: Eine solche Lage durch verbale Verhandlung zu lösen, ist ein allgemein anerkanntes Vorgehen, daher kann hier auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden, vor allem wenn ein Zugriff eine erheblich größere Gefahr für den Patienten darstellen würde. Ich glaube nicht, dass in Deutschland jemals irgendeine Einsatzkraft verurteilt wurde, weil auf Verhandlung statt riskanten Zugriff gesetzt wurde und der Suizident sich dann doch umgebracht hat.

    Ich denke auch nicht, dass die SEKs ein Problem sind. Die haben in der Regel die bessere Ausrüstung, um solche Lagen unblutig zu beenden (Taser, Schockgranaten), können aufgrund intensiver, teammäßiger Ausbildung und starker Schutzwesten / -Schilde größere Risiken souveräner angehen und haben durch die höhere Dichte solcher Einsätze einfach mehr Erfahrung (Routine). Ich kenne keine Statistik dazu, aber anhand von Pressemeldungen habe ich den subjektiven Eindruck gewonnen, dass SEKs fast nur schießen, wenn sie beim Zugriff selbst beschossen werden. Erstaunlich oft liest man, dass mit Messern oder Schusswaffen bewaffnete Täter, die nicht aufgaben, ohne lebensgefährliche Verletzungen überwältigt wurden.

  12. Gut, wenn das bei dir mit der Zuverlässigkeitsprüfung und Antragsbearbeitung so schnell geht. Da du es jetzt schon gemacht hast und erst in fünf Monaten einen "scharfen" Voreintrag bekommen kannst, könnte es jedoch sein, dass dann erneut geprüft wird. Die meisten Behörden gehen aber wohl von sechs Monaten Gültigkeit bei der Zuverlässigkeitsprüfung aus. Wenn du im Juli schnell bist und den Antrag einreichst, bevor zum Monatsende das halbe Jahr abgelaufen ist, könnte es funktionieren, dass du mit der Bedürfnisbescheinigung aufs Amt gehen und dir den "scharfen" Voreintrag direkt vor Ort eintragen lassen kannst.

    Aber es ging dir ja hauptsächlich um den Waffenschrank und nicht um eine Zeitersparnis, welche bei Behörden von Bedeutung gewesen wäre, die mehrere Monate für die Bearbeitung benötigen.

     

  13. Mit Fangschussgeber zu schießen kann schon sinnvoll und sportlich zielführend sein, z.B. um auf einem geschlossenen Schießstand bis 1500 J das schnelle In-Anschlag-Gehen und Abdrücken mit der Flinte für Trap zu trainieren. Dann schießt man eben auf eine entsprechende Scheibe (z.B. DSU-Scheibe A2 mit Tontaubensymbol); die Streuung der Waffe dürfte dabei auch nicht größer sein, als die Streuung einer Schrotgarbe auf durchschnittliche Entfernung der Wurfscheibe beim Trap.

     

    Das Zur-Verfügung-Stellen von Kleinkalibermunition durch den Verein funktioniert nicht überall so, wie sich das hier manche denken. Ich musste schon Diskussionen führen und erläutern, dass eine WBK mit Mun-Erlaubnis für 9mmLuger eben nicht auch zum Erwerb von .22lr berechtigt und ich sie trotz der vor einiger Zeit erfolgten WBK-Erteilung eben immer noch nicht einfach selber mit nach Hause nehmen darf, um den Aufwand bei der Munitionsverwaltung im Verein zu reduzieren (was ja ein berechtigtes Interesse des Waffenwarts im Verein ist). Dass man bei einem Revolver .357Mag auch einfach .38spl und bei einer Pistole 9mmLuger auch ein Wechselsystem .22lr kaufen kann, führte bei manchen offenbar zur Annahme, dass man generell "Munition in einem kleinerem als dem eingetragenen Kaliber" besitzen dürfe, wobei im Verein eh alle vermutlich als erstes Waffen in .22lr gekauft haben bzw. jetzt besitzen und daher dieses Problem so oder so nicht haben.

    Es ist ja auch rational nicht erklärbar, dass ich keine Kleinkalibermunition haben darf, obwohl ich schon Waffen und Munitionserlaubnisse in wesentlich größeren Kalibern besitze und jederzeit über den Kauf eines KK-Wechselsystems oder über Leihschein in den Besitz der gewünschten Munition kommen könnte. Zumal das so auch nur für Sportschützen gilt und nicht für Jäger (jedenfalls bei Langwaffenkalibern, inklusive .22lr).
     

    Am ‎04‎.‎02‎.‎2017 um 09:39 schrieb alzi:

    ...hinsichtlich IPSC einfach mal das Sporthandbuch lesen!

    O.K., im Sporthandbuch steht:

     

    "Mit vorheriger Zustimmung des Match Directors kann ein Teilnehmer ein Match in
    mehr als einer Division bestreiten. Jedoch kann der Teilnehmer nur in einer Division
    in der Wertung antreten,"

     

    Das wäre für mich auch akzeptabel, mal auf die Wertung in Standard zu verzichten, damit der Durchlauf in Production als Wettkampfteilnahme zählt. Siegchancen habe ich so bald wohl eh nicht.

    Zumindest als Trainingsmöglichkeit würde ich aber, wenn ich schon zu einem Match fahre, den Course gerne mehrmals, also in unterschiedlichen Divisions schießen.

     

    In der Praxis soll das wie gesagt meist nicht möglich sein, dass man also die o.g. Zustimmung nicht erhält, weil regelmäßig aus Zeitgründen nur ein Durchlauf pro Teilnehmer durchführbar ist. Ist das tatsächlich so?

  14. vor 16 Stunden schrieb alzi:

    wie wäre es, wenn Du das mal DEINEN Verband fragst?

     

    Mir war nicht bewusst, dass das auch noch verbandsabhängig ist.

     

    In den Richtlinien vom BDS steht, dass auch "Übungsleiterscheine des Deutschen Olympischen Sportbundes" anerkannt werden "können"?
    Bei mir würde das über den Kreissportbund laufen, der im Landessportbund ist, welcher im DOSB organisiert ist; demnach sollte das passen.
    Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtliche Zwecke ja gebührenfrei und für mich auch sonst kein Problem.
     
    Aber wenn ich mir nun die Anerkennung vom BDS bescheinigen lasse, heißt das, ich darf trotzdem nicht auf dem Schießstand eines DSB-Vereins einen Jugendlichen betreuen, der nur DSB-Mitglied ist - und müsste für den DSB noch mal eine Bescheinigung nach DSB-Richtlinien erbringen? Vom DSB erhielt ich die Auskunft, dass dort in jedem Fall die JuBaLi Voraussetzung ist.
  15. Hallo,

     

    welche Qualifikation braucht man mindestens, um waffenrechtlich als "für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson" zu gelten?

    Ich könnte über einen anderen Sportverein (kein Schießsport) einen Lehrgang zum "Übungsleiter C" mitmachen. Reicht das schon oder bringt das zumindest etwas, um darauf aufzubauen? Ich meine formal gesehen, nicht wissensmäßig.

     

    Bei Google konnte ich dazu keine sicheren Aussagen finden. Standard ist wohl die Jugendbasislizenz, aber einige anderweitige, nicht-sportartspezifische (also nicht im Schießsportverband erworbene) Lizenzen werden offenbar auch anerkannt?

     

    Danke,

     

    Schwarzseher

  16. Von Psychologen heißt es, dass jemand in einer solchen psychischen Ausnahmesituation nicht in die Enge gedrängt werden darf. Das Messer gibt dem Kranken Sicherheit, daran klammert er sich in seiner Angst. Solange er sich nicht beruhigt hat, darf man nicht versuchen, es ihm wegzunehmen bzw. ein Weglegen erzwingen. Das wertet er als existenzielle Gefahr und wird höchstwahrscheinlich angreifen. Die Drohung mit Selbstmord bedeutet zumeist, dass sich der Betroffene in einer so bedrohlichen / ausweglosen Situation glaubt, dass er meint, diesem Schrecken nur noch durch Suizid entkommen zu können. Ein Eingreifen durch die Polizei wird da bloß als weitere Gefahr bewertet - gegen die allerdings physische Gewalt angewendet werden kann (praktische Handlungsoption), im Gegensatz zu der inneren, eingebildeten Not, gegen die der Kranke sich nicht zu helfen weiß (außer eben Suizid).

     

    Der Körper kann einen hohen Stress- und Adrenalinpegel nur über kurze Zeit aufrecht erhalten. Hält man Distanz und wartet ab, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Person nach spätestens 30 Minuten zur Ruhe kommt und ansprechbar wird.

     

    Jemanden vor dem Selbstmord bewahren zu wollen, indem man ihn in eine Situation hineintreibt, in der man ihn erschießen muss, ist jedenfalls ein taktisch äußert sinnfreies Vorgehen.

     

    Hier mal ein kurzer Leitfaden für Rettungskräfte, in dem fundierte Infos stehen, wie man vorgehen sollte. Konkrete Hinweise zur verbalen Verhandlung ab Seite 5:

    http://www.i-p-bm.com/images/stories/pdf/leitfaden zur verhandlung mit suizidanten.pdf

     

    Sich selbst mit einem Messer umzubringen, wenn vor der Tür schon ein Notarzt bereit steht, ist außerdem sehr schwierig. Die meisten Selbstmörder, die ein Messer benutzen, brauchen viele oberflächliche Versuche und schneiden sich letztlich nur äußere Arterien auf (Handgelenke), aus denen man nur langsam verblutet (und gut gerettet werden kann). 

    Der Mensch hat eine starke instinktive Scheu, sich selbst einen gefährlichen Gegenstand in den Torso zu rammen beziehungsweise eine tiefe Verletzung herbeizuführen. Wohl ein Grund, weshalb in Japan das Seppuku so hoch geachtet wurde.

  17. Ich dachte, dass die Behörden das heute bei der neuen gelben WBK stets abfragen. Bei den Formularen meiner Behörde für die Erwerbsanzeige ist jedenfalls ein Feld, wo bei Erwerb auf gelbe WBK der Verband und die Nummer der Disziplin, für die die Waffe zugelassen ist, einzutragen sind.

  18. Man kann es auch umgekehrt sehen: Im Prinzip ist immer ein Bedürfnis nötig, das auch vom Verband bescheinigt werden muss. Lediglich bei wenig deliktrelevanten Waffen wie Einzelladern usw. hält es der Gesetzgeber für akzeptabel, diesen Aufwand zu reduzieren, indem nur bei der ersten Waffe dieser Kategorie eine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes notwendig ist; also um überhaupt eine gelbe WBK zu erhalten.

    Bei weiteren Waffen dieser Kategorie auf die gelbe WBK muss nur noch im Rahmen der Erwerbsanzeige durch den Waffenbesitzer selbst die Disziplin angegeben werden, für die die Waffe benötigt wird. Man hält es also im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für akzeptabel, das konkrete Bedürfnis erst hinterher behördlich überprüfen zu können und die Waffe ggf. nachträglich einzuziehen, anstatt präventiv den Erwerb zu verhindern, einfach weil solche Verstöße bei diesen Waffen sehr selten sind und generell sehr wenige Straftaten damit passieren.

     

    Die gelbe WBK ist im Grunde selbst wie ein Voreintrag, der aber für eine ganze Reihe bestimmter Waffentypen zugleich und zeitlich unbefristet gilt.

     

    Ich halte das Ganze allerdings auch für ein vorgeschobenes Konstrukt, um zunächst mal Aufwand und Kosten für den Besitz politisch besonders unerwünschter Waffen zu maximieren, ohne ein bestimmtes Wählerklientel zu verschrecken, das ohnehin nur Einzellader, Ordonnanz-Repetierer, Zimmerstutzen usw. besitzt. Siehe auch die besonderen Regeln für Brauchtumsschützen und Jäger.

  19. Ausnahmen von der 2/6-Regel sagte meine Behörde, wären bei ihnen nur in "ganz, ganz gewichtigen Fällen" denkbar. Außerdem, selbst wenn ich es schriftlich beantrage und ggf. nach Widerspruch am Ende durchkriegen sollte - bis dahin wäre wahrscheinlich eh schon wieder ein halbes Jahr um ...

     

    Dagegen sollte ich die Überschreitung des Grundkontingents wettkampftechnisch in Zukunft durchaus hinbekommen (bisher nur Vereinsmeisterschaften). Wie die genauen Regeln dazu in meinen zwei Verbänden sind, kläre ich derzeit noch.

     

    Eine Frage wäre, ob der BDS LV1 für die unterschiedlichen IPSC-Divisions Befürwortungen ausstellt. Meine Glock ist so modifiziert, dass sie (ohne tiefere Umbaumaßnahmen) nicht in Production geschossen werden kann, sondern nur in Standard oder Open. Kann ich auf dieser Grundlage eine kalibergleiche, ähnliche Waffe speziell für Production bekommen? Oder sagen die: Hauptsache die vorhandene Waffe ist prinzipiell für irgendeine IPSC-Division tauglich und weitere Divisions zählen nicht?

    Wenn es möglich wäre, müssen dann alle Waffen regelmäßig in Wettkämpfen eingesetzt werden (um z.B. als vierte KW noch einen Revolver zu erhalten)?

     

    Außerdem wurde mir gesagt, dass es bei IPSC in aller Regel nicht möglich wäre, ein Match mehrmals in verschiedenen Divisions zu durchlaufen, um an mehreren Wertungsklassen teilzunehmen, also den Course z.B. erst in der Open und gleich noch mal in Production zu schießen. Also müsste ich zusätzlich zu anderen Matches fahren, allein um die Production-Waffe zu schießen?

  20.  

    vor 2 Stunden schrieb kulli:

    Gibt auch noch einen einstecklauf in 22 von igb für die Glock , kostet glaube ich so 350. Vom.aufwand und der Qualität fände ich den Deal mit Uhl schon sinnvoller aber naja .

     

    Ja, es gibt wohl noch 2-3 andere. Qualitativ können die mit dem Uhl aber wohl nicht mithalten?

    Jedenfalls hat nur das Uhl eine Rückstoßverstärkung, die es zuverlässiger und 'realistischer' macht.

    Für das von IGB konnte ich nur auf Schweizer Seiten Preise finden, dort kostet es umgerechnet auch über 500 Euro?

     

    Zitat

    Überlegt ob du überhaupt eine 2 te 9mm bekommst you parallel Thread s mal gecheckt?

     

    Was meinst du konkret? Waffenrechtlich ist das im Grundkontingent doch zulässig. Mein DSB-Landesverband könnte es vielleicht enger sehen, aber ich bin auch noch im BDS und dort sollte es kein Theater geben!?

     

    vor 1 Stunde schrieb black count:

    Es gibt für Drillinge und BBF Einsteckläufe mit 40cm Lauflänge.

    Gibt es gebraucht für 100 - 200€, dazu noch Büchsenmacher für einbau und einschießen noch mal 200€.

     

    Ist der Einbau denn so kompliziert, dass er unbedingt von einem Büchsenmacher durchgeführt werden muss?

     

  21. Als Alternative könnte ich mir nur vorstellen, ein Uhl-Wechselsystem für meine Glock zu kaufen. Für mein Training schätze ich den Nutzen aber nicht so hoch ein, dass es den stolzen Preis von 600 Euro rechtfertigen würde.

    Eine richtige KK-Pistole gefiele mir besser, aufgrund des Grundkontingents wäre es aber sinnvoll, zuvor erst noch eine zweite Kurzwaffe in 9x19 zu kaufen und die KK-Pistole später als dritte KW.
    Eine reine KK-Büchse, die ich nur sporadisch schieße, möchte ich mir derzeit nicht zulegen. Dafür ist mir aktuell die 2/6-Wartezeit noch zu wertvoll.
    Dann lieber eine Trap-taugliche Doppelflinte bzw. Büchsflinte - und wenn man diese zusätzlich noch als KK-Waffe einsetzen könnte, wäre das umso besser.

     

    Der Fangschussgeber ist doch auch nur ein Einstecklauf, aufgrund der einfachen Bauweise und kurzen Lauflänge aber kostengünstig. Natürlich kann ich mir auch einen regulären Einstecklauf vorstellen, wenn sich ein gutes Angebot findet.
    Eine Bockbüchsflinte mit KK-Einstecklauf (somit ein quasi-Bergstutzen) und Bockflinten-Wechselläufen dazu, fände ich am interessantesten, weil man mit nur einem Erwerb zugleich ein KK-Gewehr, ein GK-Gewehr und auch noch eine Trappflinte erhält, also 3 in 1.

     

    Waffenrechtlich habe ich kein Hindernis gefunden. In der WaffVwV steht: "Als Fangschussgeber oder Reduzierläufe bezeichnete Gegenstände sind Einsteckläufe, die in Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können. Fangschussgeber werden überwiegend von Jägern verwendet und dienen dem Verschießen von Munition kleinerer Abmessung aus Langwaffen." und "Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden."

    Aber wie verhält es sich mit der Sportordnung. Sind solche Kugel-Einsteckläufe in Flinten gestattet, wenn sie nicht explizit ausgeschlossen wurden?
    Praktisch keine Beschränkungen hat z.B. die Disziplin 2108 im BDS, 'Präzisionssportgewehr Kleinkaliber': "Zugelassen sind Einzellader, Repetier- und halbautomatische Gewehre."

    "Gewehr" ist nach meinem Verständnis ein Synonym für "Langwaffe" und umfasst demnach sowohl Büchsen als auch Flinten - solange die Waffe mit dem Einstecklauf das geforderte Kaliber .22 lr verschießen kann, sollte es doch zulässig sein? 

     

    Zum Technischen: Bei einer Kipplaufwaffe sollte sich der Fangschussgeber im Patronenlager ohne Spiel irgendwie befestigen lassen, ähnlich eines herkömmlichen Einstecklaufs (um die Abweichungen zu minimieren).
    Bei einer halbautomatischen Flinte müsste man ihn durchs Auswurffenster direkt ins Patronenlager einführen. Bei .22 lr wird sie sicher nicht repetieren. Man müsste wohl stets den Verschluss langsam manuell öffnen, den ganzen Fangschussgeber entnehmen und neu laden. Ggf. wäre es sinnvoll, die Auszieherkralle temporär zu entfernen, wenn man viel KK schießt, um den Verschluss schnell öffnen und nur die KK-Patrone durch das Auswurffenster wechseln zu können.

     

    @Kalinke

    So ein reiner Mun.-Erwerb-Eintrag in der WBK ist natürlich eine sehr bequeme und günstige Variante, von der ich hier im Forum bereits 1-2 Mal gelesen habe. Es gibt dafür aber meines Erachtens waffenrechtlich keine wirklich handfeste Grundlage. Ich fürchte also, das geht nur bei 'flexiblen' Waffenbehörden.

  22. Hallo,

     

    ich schieße gerne Kleinkaliber mit Vereinswaffen, in der Erwerbsreihenfolge steht eine KK-Waffe aufgrund der 2/6-Regel und anderweitigen Prioritäten jedoch noch eine Weile aus. Trotzdem hätte ich gerne schon eine Erlaubnis zum Munitionserwerb, um die KK-Munition selbst kaufen und verwahren zu können. Zugleich hätte ich gerne eine Trap-taugliche Flinte, wobei sich dafür auch eine Bockbüchsflinte anbieten würde, die sich offenbar im BDS als "Präzisionsgewehr" schießen lässt und mit Wechsellauf-Paket leicht auf zwei Schrotläufe gewechselt werden könnte.

     

    Wenn ich mir nun eine Flinte cal. 12 zulege, dürfte ich dann als Sportschütze auch einen passenden Fangschussgeber in .22lr erwerben und kann ich diesen bzw. den Munitionserwerb dafür in die WBK eintragen lassen?

    Gibt es eine entsprechende Sportordnung, in der man Flinten mit Einstecklauf oder Fangschussgeber als KK-Gewehr schießen kann?

    Ich dachte entweder an eine (Bock-)Doppelflinte oder eine (Bock-)Büchsflinte zum Erwerb auf gelbe WBK - oder eine halbautomatische Flinte im BDS. Ein Fangschussgeber kann doch technisch prinzipiell auch in einer halbautomatischen Flinte genutzt werden, nicht?

     

    Gruß,

     

    Schwarzseher

  23. http://www.sol.de/neo/nachrichten/saarbruecken/Saarland-Waffen-Waffenhaendler-soll-ins-Gefaengnis;art34275,2977026

    Am ‎24‎.‎01‎.‎2017 um 22:27 schrieb erstezw:

    Wenn jemand wissentlich Unwahrheiten öffentlich verbreitet um das Ansehen anderer in weiten Teilen der Bevölkerung zu schädigen, ist das nicht justiziabel?

     

    Allein das mobile Verkaufen z.B. auf dem Markt ist für praktisch alles, was unter das Waffengesetz fällt, explizit verboten und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

     

    Zitat

    Waffengesetz

    § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

    (3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

    1.
    im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    2.
    auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
    3.
    auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

     

     
    Wie kann ein Oberstaatsanwalt(!) eine derart haarsträubend unrichtige Aussage tätigen!?
     
    Was vielleicht zutreffen könnte, wenn ich es richtig lese, dass der illegale Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe mit bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, das illegale Überlassen einer legal besessenen Waffe an einen Nichtberechtigten aber nur mit drei Jahren.
     
    Allerdings dürfte das Herausfräsen sämtlicher Seriennummern als Bearbeitung eingestuft werden, wofür eine Waffenherstellungserlaubnis nötig wäre, und allein dieser Verstoß ist bei gewerblicher Tätigkeit doch auch mit fünf Jahren ahndbar. Hinzu kommen bei diesem Fall noch Verstöße nach Kriegswaffenkontrollgesetz, welche auch bis zu fünf Jahre und bei schweren Fällen (z.B. gewerblicher Art) sogar bis 10 Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen können.
     
    Ich sehe hier bei bestem Willen keine von der "Waffenlobby" herbeigeführten Gesetzeslücken, die eine adäquate Bestrafung verhindern könnten.
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