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Schwarzseher

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Beiträge von Schwarzseher

  1. vor 15 Minuten schrieb rwlturtle:

    Irgendwann vertun die sich mal wieder in der Hausnummer und rammen die Tür von Leon auf, der nur im Sessel schläft...

    Léon schläft nie wirklich, er lässt immer ein Auge offen!

     

    Ich halte es für verständlich, dass das SEK in so einem Fall eingesetzt wird, selbst wenn alle Beteiligten von einer Spielzeugwaffe ausgehen. Denn falls doch etwas passiert, ist den Vorgesetzten kein Vorwurf zu machen, außerdem werden Nachahmer abgeschreckt (gerade bei Kindern gibt es ansonsten ja keine Sanktionen), das SEK hat eine Übungsmöglichkeit, und man generiert ihnen hohe Einsatzzahlen, damit kein Politiker auf die Idee kommt, in dem Bereich Einsparungen vorzunehmen.

     

    vor 3 Minuten schrieb joker_ch:

    Aber auch nur weil die Tür nicht aufging und er durch sie geschossen hat, was nach meinem Empfinden absolut sich durch nichts rechtfertigen lässt. Aber um zu wissen wie die Jungs wenn sie mal drin sind funktionieren, sehe ich nur HG oder MG im Anschlag um die an zu halten.

    In diesem Rockerfall steht im Urteil, dass der Rocker von einem Killerkommando eines verfeindeten Clubs ausgehen musste und die Tür schon beinahe aufgebrochen war. In so einer Situation müsse der Notwehrübende nicht warten, bis die Angreifer tatsächlich im Haus sind, weil das keine erfolgversprechende Notwehr mehr gestatten würde, also sei dann auch der Schuss durch die Tür zulässig.

    In dem einen Reichsbürgerfall hat sich das SEK wohl zunächst zurückgezogen, nachdem ein Beamter tödlicher getroffen worden war. Jedenfalls hat sich der Täter schließlich unverletzt festnehmen lassen.

    Dass die Beamten ohne Rücksicht auf Verluste einfach weiter vordringen, kann ich mir nicht als Einsatztaktik vorstellen, sofern keine Dritten in unmittelbarer Gefahr sind.

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  2. Ist es bei IPSC-Rifle zulässig, im Verlauf eines Matches Anbauteile an der Waffe - etwa ein Zweibein - je nach Einschätzung der jeweiligen Stage auch mal abzunehmen, beziehungsweise später wieder anzubauen (via QD-Montage)? Vorausgesetzt, die Waffe hat mit den Teilen die Waffenkontrolle durchlaufen.

     

  3. Ein typischer Mittelaltermarkt ist keine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, entsprechend ist eine Schutzbewaffnung nicht reglementiert. "Öffentliche Versammlung" und "öffentliche Veranstaltung" sind zwei sehr verschiedene Rechtsbegriffe.

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  4. Am 12.4.2019 um 18:35 schrieb BBF:

    Nun, vielleicht "Friedrich Gepperth" deinen Beitrag und erklärt es dir.

    Soweit ich gehört habe, legt Herr Gepperth derart Wert darauf, dass nicht in der Bewegung geschossen wird, dass sogar der Stageaufbau so gestaltet werden soll, dass ein Schießen in der Bewegung praktisch gar nicht möglich, also nicht zielführend durchführbar ist, weil die Targets jeweils nur von eingeschränkten Positionsbereichen aus überhaupt beschießbar sind.

     

  5. Manche Waffenbehörden bearbeiten die KWS-Anträge sehr nachrangig, sodass die Erteilung des KWS wesentlich länger dauern kann, als die Erteilung einer WBK.

     

    Alternativ bleibt die Möglichkeit, eine grüne WBK für eine bedürfnisfreie Waffe (4mmM20 u.ä.) zu beantragen (siehe Forensuche).

  6. So ausgelastet, wie die Verwaltungsgerichte derzeit sein sollen, wäre eine Klage gegen die Ablehnung vermutlich auch nicht viel schneller  als die Möglichkeit, einfach bis 2021 zu warten.

    Wobei - falls du den KWS schon länger hast, wäre das vermutlich ein gutes Argument, weil die Behörde hier schließlich schon früher zu einer gegenteiligen, positiven Einschätzung gelangt ist und seitdem auch nichts mehr vorgefallen ist, obwohl bei einem KWS ein tatsächliches regelmäßiges Führen einer geladenen Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit angenommen werden kann. Bei einer ernsthaft unzuverlässigen Person könnte man annehmen, dass es dabei zu irgendeinem Zwischenfall hätte kommen sollen.

    Allerdings sehe ich auch das Risiko, dass die Behörde bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben und ihre widersprüchliche Entscheidung korrigieren könnte, indem sie den KWS widerruft. Soweit ich weiß, sind vom Gesetzgeber keine unterschiedlichen Zuverlässigkeitskategorien für KWS und WBK vorgesehen. Man kann nicht "eingeschränkt zuverlässig" sein, um zwar einen KWS, aber keine WBK zu erhalten.

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  7. Hilfsweise ist der Behörde stets der Rückgriff auf die Vorschriften zur persönlichen Zuverlässigkeit möglich. Für Übertretungen der 2/6-Regel gibt es meines Wissens ebenfalls keine explizite Buß- oder Strafvorschrift, aber auch derartige Verstöße gegen das Waffenrecht sind eine taugliche Begründung für die Annahme, dass jemand im Sinne des Gesetzes unzuverlässig ist. Gängige Rechtsprechung ist heute jedenfalls, dass beim Thema Waffen keinerlei Restrisiken hingenommen werden müssen und fast immer davon ausgegangen werden darf, dass es derjenige in Zukunft wieder zu irgendeiner gleichen oder andersartigen Schludrigkeit kommen lassen könnte.

    Prinzipiell kann auch das generelle sportliche Bedürfnis angezweifelt werden, selbst wenn es formal korrekt nachgewiesen wurde.

     

    Zur technischen Seite:

    Eine offene Visierung ist nicht unbedingt verstellbar. Bei Faustfeuerwaffen sind leicht verstellbare Visierungen selten, häufiger sind "feste" Visierungen, die seitlich nur mittels Visierschieber (Schraubstock) und in der Höhe nur durch Teileaustausch oder Abfeilen verändert werden können. Gerade bei älteren Dienstpistolen ist die Visierung auch gerne mit Körnerschlag oder Verstiftung quasi für die Ewigkeit befestigt und ohne größeren Werkzeugeinsatz, also fachmännischen Umbau, überhaupt nicht zu verändern.

    Das Sporthandbuch (Teil Kurzwaffe) des BDS legt fest:

    K 2.04 Offene Visierung


    In allen Disziplinen, bei denen offene Visierung für die verwendeten Waffen vorgeschrie-
    ben ist, dürfen nur Waffen mit Kimme und Korn als offene Visierung verwendet werden.
    Als offene Visierung zählen nur zweiteilige Visiereinrichtungen ohne Linse(n). Das Korn
    muss sich hinter der Laufmündung befinden.
    Die Kimme kann verstellbar oder fest sein. Davon abweichend ist in der Disziplin Mehr-
    distanzschießen / Revolver unter 4 Zoll (Kennziffer 1205) eine höhen- und seitenverstell-
    bare Kimme vorgeschrieben.
    In der Disziplin 25 m-Speed-Schießen / Single Action-Revolver (Kennziffer 1413) ist das
    nachträgliche Anbringen einer starren Visierung nicht erlaubt.

    [Anmerkung: außerdem dürfen die SA-Revolver keine verstellbare Visierung haben; und für Dienstsportpistolen gilt: "nur alle serienmäßig für die entsprechende Waffe produzierten Visiere sind zugelassen, keine Mikrometervisierungen"]

    K 2.03 Visierlänge
    Für alle in den Disziplinen des Standardprogramms verwendeten Pistolen mit Ausnahme
    der Kennziffern 1014, 1114 und 1214 ist eine Mindestvisierlänge von 145 mm vorge-
    schrieben. Dies gilt nicht bei der Verwendung von optischen oder elektronischen
    Visiereinrichtungen (Zielfernrohre, Leuchtpunktgeräte).
    Für Revolver bestehen keine Vorschriften über die Visierlänge.

    K 2.05 Visierung „beliebig“ bzw. „beliebige Optik“
    In allen Disziplinen, bei denen eine beliebige Visierung für die verwendeten Waffen ohne
    Einschränkung erlaubt ist, können auch Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergröße-
    rung sowie elektronische Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger Ver-
    größerung verwendet werden.
    Wird eine „beliebige Optik“ verlangt, dürfen nur Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Ver-
    größerung oder elektronischen Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger
    Vergrößerung verwendet werden.
    Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.

  8. Vor 2003 war das Mitführen von Schreckschusswaffen ein Jedermannsrecht (für alle Erwachsenen)! Heute braucht es dafür den kleinen Waffenschein (KWS), welcher nicht "problemlos" zu erhalten ist, denn für die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gelten die gleichen hohen Anforderungen wie bei Besitzern 'echter' Waffen; es werden sämtliche Vorstrafen- / Verfahrensregister und die örtliche Polizei (auch an früheren Wohnsitzen) abgefragt, bald standardmäßig auch noch der Verfassungsschutz. Es muss lediglich keine besondere Sachkunde nachgewiesen und keine Wartezeit eingehalten werden, was in der Praxis so jedoch auch nicht stimmt, denn Waffenhändler sind gesetzlich verpflichtet, Käufer von Schreckschusswaffen auf die wichtigsten Regeln hinzuweisen, auch die Behörden legen jedem Antrag Infoblätter bei bzw. lassen sich diese unterschreiben, und die Bearbeitungszeit beträgt oft bis zu einem Jahr. Zudem müssen 50 Euro gezahlt werden und manche Bundesländer erheben zusätzlich wiederkehrende Gebühren für die Regelüberprüfungen der KWS-Besitzer. Einige Waffenbehörden geben den KWS auch nur bei persönlichem Erscheinen ab, um den Antragsteller unmittelbar 'mustern' zu können. Sollten sich aus der Aktenlage oder dem persönlichen Eindruck irgendwelche Bedenken ergeben, kann die Behörde nach Belieben eine MPU auferlegen oder gleich ablehnen. Sobald der KWS erteilt wurde, ist natürlich auch jederzeit ein Widerruf möglich - rechtliche Begründungen hierfür reichen von Verkehrsverstößen bis zu Reichsbürgertum.

     

    Interessant ist der kleine Waffenschein für Schreckschusswaffen überhaupt nur, weil bessere Alternativen wie 'echte' Schusswaffen, Gummikugelwaffen oder Air-Taser quasi verboten sind. Insbesondere seit der letzten Verschärfung des Waffengesetzes bleiben allerdings auch mit kleinem Waffenschein nur noch ganz wenige Gelegenheiten übrig, zu denen eine Schreckschusswaffe mitgeführt werden darf. Verboten ist das Mitführen von Waffen nämlich generell bei: "öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen [...] Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen" (§ 42 Waffengesetz). Für das Mitführen auf sonstige private Grundstücke braucht es zudem die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers - eine Mitnahme zur Arbeit oder in Geschäfte ist so auch fast nie möglich. Außerdem ist bei Demonstrationen und Ähnlichem nach Versammlungsrecht jegliche aktive und 'passive' Bewaffnung verboten, sogar schon auf der Anreise.

    Die Schreckschusswaffe darf also, selbst mit kleinem Waffenschein, gerade zu all jenen Orten und Zeiten nicht mitgeführt werden, wo für den Normalbürger ein besonderes Risiko besteht, Opfer von Gewalttätern zu werden. Hinzu kommen immer mehr gesonderte "Waffenverbotszonen" wie in Hamburg und Leipzig sowie 'temporäre' Totalverbote der Bundespolizei per Allgemeinverfügung, die wechselweise eine Vielzahl wichtiger Bahnhöfe und ÖPNV-Verkehrsmittel betreffen.

     

    Flexibler sind daher Pfefferspray, kurze Messer, robuste Taschenlampen, stabile Regenschirme und Ähnliches, die zumindest außerhalb von Demos und gesonderten Waffenverbotszonen noch meistens mitgeführt werden dürfen. Die Schreckschusswaffe mit kleinem Waffenschein ist somit bloß eine zusätzliche Option für besondere Situationen. Vorteilhaft ist ihr lauter Knall, der manche Angreifer abschreckt und Zeugen dazu animiert, die Polizei zu rufen.

     

    Kriminelle benutzen übrigens immer öfter improvisierte Waffen, die überhaupt nicht von Waffenverboten erfasst werden können. Entweder greifen sie sich irgendwelche Holzlatten, Stahlrohre, Äste und Steine aus dem öffentlichen Raum, oder sie haben beispielsweise Glasflaschen, Gürtel mit schweren Schnallen, Haarspray, eine Speiche oder die Kette aus ihrem Fahrrad; einen Socken, in den schnell Münzgeld gesteckt werden kann, und so weiter. Als Angreifer verfügen sie schließlich über ein paar Sekunden Zeit, ihre improvisierte Waffe einsatzbereit zu machen, bevor sie ein auserwähltes Opfer attackieren. Außerdem sind sie ohnehin oft in der Überzahl und daher weniger auf die Waffenwirkung angewiesen.

    Problematisch sind die ganzen Waffenverbote nur für die Opfer, denn diesen bleibt meist keine Vorwarnzeit und daher bloß eine Verteidigungschance, wenn sie ein wirksames Verteidigungsmittel sofort einsatzbereit bei sich tragen dürfen.

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  9. Zitat aus dem Artikel: "die meisten Opfer sterben, ohne dass das Land sich nennenswert für sie interessiert"

     

    Das könnte daran liegen, dass ein sehr großer Teil der in den USA mit Schusswaffen Getöteten selbst Gewaltverbrecher sind, meist mit Bandenzugehörigkeit, die sich freiwillig einem irren Gewaltkodex von "töten und getötet werden" verschrieben haben.

    Außerdem wird sogar in den USA die Mehrzahl der Mordopfer nicht mit Schusswaffen getötet, sondern erstochen, erschlagen usw., und die, die erschossen werden, sind überwiegend Opfer von Kriminellen, welche aufgrund von schweren Vorstrafen ohnehin schon keine Waffe besitzen dürften, sich diese also illegal besorgt haben.

  10. vor 6 Stunden schrieb lastunas:

    ich hab gerade Fiiochis 9mm für 177 geschossen 1k, bei nem freien Händler, da krieg ich nichtmal die S&B bei denen.

    Handelt es sich dabei um echte Vollmantelgeschosse? Von Fiocchi soll es bestimmte 9mm-Sorten geben, die nur verkupfert/kupferplatiert sind (elektrochemisch, "copper washed"), wie z.B. auch bei den CCI Blazer in 9x19. Inwieweit das bei S&B der Fall ist, weiß ich nicht genau; ich bin bisher aber davon ausgegangen, dass auch in der billigen Schüttpackung echte Vollmantelgeschosse benutzt werden.

    Wobei die kupferplatierten Geschosse wohl weniger Bleibelastung in der Luft erzeugen, allerdings sollen sie bei geporteten Läufen gefährlich sein und allgemein tendenziell eine schlechtere Präzision aufweisen.

  11. @Masterboy

    Petitionen, die sich an die Bundespolitik richten, kann man direkt beim Bundestag einreichen, auch mittels des offiziellen Online-Petitionssystems:

    https://epetitionen.bundestag.de/

    Das erscheint mir sinnvoller, weil sich bei offiziellen Petitionen auf jeden Fall Abgeordnete, oder zumindest Mitarbeiter der Abgeordneten, mit dem Thema befassen müssen und eventuell das Anliegen weitertragen, selbst wenn sie die Petition nicht regulär in die höheren Gremien geben wollen.

    Infos zum Petitionsverfahren: https://epetitionen.bundestag.de/epet/service.$$$.rubrik.Verfahrensschritte.html

    Bei der Formulierung deiner Petition halte ich aber eine gewisse Überarbeitung und ein paar Klarstellungen für empfehlenswert.

    Bei der Argumentation solltest du bedenken, dass derzeit womöglich bürokratischer Aufwand für Waffenbesitzer prinzipiell durchaus erwünscht ist und die Politik lieber veraltete als moderne Waffen im Volk sehen möchte.

     

    Was die Erfolgsaussichten betrifft, so erscheint mir eine gewisse Tauschfrist dennoch erreichbar, unter Anderem, weil die jetzige Praxis mit den EU-Verbraucherschutzrechten kollidiert: 14 Tage niedrigschwelliges Rückgaberecht bei Fernabsatz; wenn es aber erst ein neues Bedürfnis und neuen Voreintrag braucht, selbst wenn die Rückgabe noch in der Erwerbsanzeigefrist erfolgte, ist das eine Begünstigung der Onlinehändler gegenüber dem Ladenkauf, wo zumindest eine vorherige Begutachtung der Waffe möglich ist. Im Gewährleistungsfall besteht das Bürokratieproblem gleichermaßen beim Online- und im Offline-Handel, weil dies meist nicht-offensichtliche Mängel sind. Eine Frist von sechs Monaten, in der wie im Gewährleistungsrecht unkompliziert getauscht werden kann, fände ich daher waffenrechtlich vernünftig.

    Mit dem aktuellen Verfahren begünstigt der Gesetzgeber nämlich einzelne schwarze Schafe, mangelhafte Waffen doch noch zu verkaufen und weiter zirkulieren zu lassen, anstatt sie zu vernichten; und das insbesondere im eigentlich umstrittenen Online-Legalwaffenhandel.

     

    Denn auf Seiten der Käufer (private Waffenbesitzer) begünstigt dieses Verfahren wiederum, dass manche Leute ihre Fehlkäufe und ähnliche Waffen behalten, obwohl sie sie gar nicht mehr haben wollen, und stattdessen die eigentlich gewünschten Waffen zusätzlich erwerben - was nun nicht dem Ziel "so wenig Waffen wie möglich im Volk" entspricht. Denn wenn für die Austragung der alten Waffe eine Gebühr fällig wird und ohnehin ein neues Bedürfnis + Voreintrag nötig sind, dann lohnt es sich überhaupt nicht, die alte Waffe zu verkaufen, solange noch ein zusätzliches Bedürfnis begründet werden kann (und sofern derjenige nicht unbedingt auf den Verkaufserlös angewiesen ist). So ist es sinnvoller, die alte Waffe zu behalten und einzulagern, bis sich vielleicht irgendwann wieder ein Nutzungszweck findet (z.B. Verleih als simple Übungswaffe an einen Neueinsteiger, als Ersatzteilspender, oder schlicht als Nachlass für die Erben).

     

    Umgekehrt ist es in Fällen mit ausgereizter Bedürfnislage sehr unwahrscheinlich, dass Leute dauerhaft auf einen gewünschten Neukauf verzichten, nur weil sie dazu erst die ungeliebte Waffe veräußern und ein paar Formulare ausfüllen müssen.

    Eine bürokratische Vereinfachung des Waffentauschs würde also tendenziell den Gesamtbestand an Waffen im Volk reduzieren, weil eine Teilgruppe der Waffenbesitzer dann auf eine Inanspruchnahme zusätzlicher Bedürfnisse verzichten und lieber den bequemeren Tauschweg wählen würde, und ihre veräußerten Gebrauchtwaffen den Absatz von Neuwaffen auf der Nachfrageseite verringern.

    Außerdem würden Verkäufer geringwertige oder mangelhafte Waffen eher vernichten, weil das Risiko von Rückläufern steigt und sich ein Verkauf damit wirtschaftlich nicht mehr rechnet.

     

    Eine unbefristete Wechselmöglichkeit halte ich aktuell allerdings für nicht durchsetzbar, weil derzeit üblicherweise keine laufende Regelüberprüfung der Bedürfnisse erfolgt, wodurch die Bedürfnisüberprüfungen, die bei Neuanschaffungen auf der grünen WBK einzuholen sind, für den Gesetzgeber sicher einen hohen Stellenwert besitzen.

  12. Am 11.2.2019 um 21:11 schrieb Dynamite Harry:

    Genau daraus möchte ich mir keinen Strick drehen lassen bezüglich des Bedürfnisses als Sportschütze und der Aufbewahrung "schnell genug zugriffsbereit im Schlafzimmer".

     

    Gerade als Sportschütze braucht man den Waffenschrank doch gut erreichbar, um die Waffe so oft wie möglich zum Trockentraining herauszunehmen. Denn 'aus den Augen heißt aus dem Sinn'; wer immer erst drei Stockwerke in den kalten Keller und zurück laufen muss, der wird im Alltag viel seltener die Waffe zum Üben holen. Steht der Waffenschrank im Schlafzimmer, ist es viel praktikabler, gleich nach dem Aufstehen, vor dem Schlafengehen und zwischendurch immer wieder Trockentraining zu praktizieren, damit sich das Muskelgedächtnis festigt und sich die sportliche Leistung verbessert. Bei Top-Schützen ist es international üblich, verkleinerte Zielscheiben, Laser-Targets und Ähnliches in der Wohnung verteilt zu haben und in jeder freien Minute Zielübungen durchzuführen.

     

    Steht der Tresor im Schlafzimmer, müssen nächtliche Einbrecher / Räuber außerdem erst am Wohnungsinhaber vorbei, um die Waffen zu stehlen und können nicht ungestört den Tresor bearbeiten und abtransportieren, während die Bewohner im Schlafzimmer womöglich gar nichts davon bemerken oder jedenfalls ohne Hinderungsmöglichkeiten dort auf die Polizei warten müssen. Es gibt auch Einbrüche, bei denen die Täter nichts von den Waffen wissen und zunächst nur beabsichtigen, z.B. den Autoschlüssel oder einige Wertgegenstände aus den unteren Etagen im Haus zu entwenden, ohne dabei die Bewohner oben im Schlafzimmer aufzuwecken; also ist es gut, wenn die Täter nicht  vorschnell auf den Tresor aufmerksam werden können.

    Im Waffengesetz steht schließlich der Grundsatz: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."

    Im Übrigen ist heute das Risiko nicht vernachlässigbar klein, dass gestohlene und anderweitig auf dem Schwarzmarkt zirkulierende Waffen an Terroristen gelangen und für Massenmorde eingesetzt werden, weshalb es mir moralisch geboten scheint, dass Waffenbesitzer von ihrem Notwehrrecht Gebrauch machen, wenn es nötig ist um den Waffendiebstahl zu verhindern.

     

    Hier wird immer über mögliche rechtliche Konsequenzen aufgrund von Notwehr theoretisiert, aber selten über die Konsequenzen (Kollateralschäden) von unterlassener Notwehr.

    Womöglich könnten es auch die Gerichte zukünftig als schuldhaft bewerten, wenn der Tresor so aufgestellt wurde, dass trotz Anwesenheit im Haus ein Einbruch nicht bemerkt oder kein Vereitelungsversuch unternommen werden konnte. Das widerspricht schließlich der Intention des "bewohnten Gebäudes", welches für die meisten Aufbewahrungskonstellationen vorgeschrieben ist. Im Falle einer größeren Tragödie durch bei so einem Einbruch entwendete Waffen, halte ich es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Gerichte im Nachgang eine gewisse zumutbare Pflicht zur Notwehr, analog zum Rechtsgebiet "unterlassene Hilfeleistung" / "Garantenstellung", konstruieren würden, sofern der Einbruch rechtzeitig erkannt wurde und es für einen geübten Waffenbesitzer nur wenige einfache Handgriffe gebraucht hätte, die Waffe zu holen und zumindest damit zu drohen oder einen Warnschuss abzugeben. Ich bin kein Jurist, aber Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung wie im Fall Winnenden (Vater) oder München (Darknet-Verkäufer) gehen für mich dem Anschein nach schon in die gleiche Richtung.

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  13. Nachdem hier schon Fälle bezüglich der BDS-Versicherung beschrieben wurden, kann man sich also sicher sein, dass man als BDS-Mitglied gegen Schäden durch versehentliche Schüsse in die Scheibenzuganlage, Wandverkleidung etc. versichert ist?

     

    Die Ausführungen auf der BDS-Webseite (https://www.bdsnet.de/ueber_uns/versicherungen.html) sind für mich nicht ganz klar verständlich.

    Unter "versicherter Personenkreis" steht: "sämtliche übrige Mitglieder aus der Betätigung und im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Veranstaltungen". Ist mit Veranstaltung jede Art von Schießtermin gemeint, der den Zweck des sportlichen Übungsschießens für BDS-Disziplinen erfüllt?

    Gilt die dort erwähnte Versicherung von Mietsachschäden tatsächlich auch für einfache Mitglieder beim selbst- oder durch einen BDS-Verein organisierten Übungsschießen auf gewerblichen Ständen?

     

    Im Übrigen würden mich Tipps für herkömmliche Privathaftpflichtversicherungen interessieren, die diese Schäden definitiv abdecken.

  14. Dass in Deutschland alle Abgeordneten in Bund und Ländern sich einfach von ihrem Parlamentspräsidenten eine Bescheinigung als Waffenschein ausstellen lassen und damit beliebig Waffen kaufen und führen können, ohne Sachkunde, Schießtraining oder auch nur eine Haftpflichtversicherung haben zu müssen, sollte man in dem Zusammenhang auch erwähnen.

  15. Am 1.2.2019 um 16:48 schrieb PetMan:

    Mitnichten. Über Kreuz Lagerung ist das Stichwort. Die KW Munition der im B Fach gelagerten KW können im A- Teil lagern, die LW Munition im B Teil.

    Ich ging stets davon aus, dass eine solche Überkreuzlagerung rein INNERHALB des Jägerschranks nicht zulässig ist, also dass im A-Teil keine Kurzwaffenmunition sein darf, die zu einer im B-Innenfach gelagerten Waffe passt. So verstehe ich jedenfalls die Formulierung des Gesetzgebers. Kann mir das jemand erklären oder gibt es eine offizielle Veröffentlichung, Rechtskommentar o.ä., hinsichtlich der anderen Interpretation?

     

    Der Passus in § 13 der alten (insoweit gültigen) AWaffV lautet:

    Zitat

    4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

     

  16. @Tyr13

    @Mittelalter

    Bei A-Schränken mit B-Innenfach muss doch sämtliche Munition, die zu einer in dem Schrank aufbewahrten Waffe passt, im B-Innenfach gelagert werden. Heißt, die Kurzwaffe und passende Munition liegen zusammen im B-Innenfach, wobei allerdings zwei Türen geöffnet werden müssen, um daran zu kommen. Ab Stufe 0/1 kann alles hinter einer Tür zusammen liegen.

  17. Man muss sich dort separat anmelden. Das System wird seit längerem aktiv genutzt, vor allem für die Berliner Matches, etwa die Level3-Landesmeisterschaften des BDS LV1 (Berlin Handgun/Rifle/Shotgun Masters), sowie die "Hotrange"- und "Butterfly"-Matches.

    Das System funktioniert ziemlich gut und steht meines Wissens allen interessierten Veranstaltern offen.

  18. Vielleicht hat der Langwaffenbesitzer sein B-Fach oder einen separaten B-Würfel bisher benutzt, um darin die Verschlüsse der Langwaffen getrennt aufzubewahren.

    Rechtlich spricht doch nichts dagegen, wenn jemand aus Sicherheitsgründen z.B. drei Waffen in (wesentlichen) Einzelteilen auf fünf Schränke verteilt oder gar keinen großen Schrank besitzt, sondern seine Langwaffen immer zerlegt in mehreren kleinen Schränken aufbewahrt.

  19. Kennt jemand die Praxis, Pistolen mit offenem Verschluss aber an einem Finger baumelnd (durch den Abzugsbügel gesteckt) herumzutragen, sodass die Mündung beliebig nach vorne oben zeigt?

     

    --

    vor 1 Stunde schrieb Shadow:

    Fairerweise muss man aber auch sagen der der RO, so habe ich das bisher immer erlebt, vorher das

    Patronenlager checkt.

    Außerdem wird die Waffe dabei in Richtung Kugelfang gehalten und falls es BUMM macht, wird der Schütze disqualifiziert.

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  20. Mittlerweile laufen Klagen und Widerspruchsverfahren gegen die Berliner Allgemeinverfügung, mit der die Bundespolizei noch bis Ende Januar auf vielen wichtigen Berliner Bahnlinien und Bahnhöfen, immer Freitags und Samstags abends, das zugriffbereite Führen von "gefährlichen Werkzeugen", Tierabwehrspray usw. verboten hat.

    Bemerkenswert ist: die klagenden Organisationen haben meines Wissens einen eher links-grünen politischen Background und würden sich wohl eher nicht für den privaten Schusswaffenbesitz stark machen; aber dass selbst Multitools und Pfefferspray verboten werden, geht nun wohl auch vielen nicht-waffenaffinen Leuten zu weit:

     

    https://freiheitsrechte.org/allgemeinverfuegung-werkzeug/

    • Wichtig 1
  21. Mir persönlich ist es aus Opfersicht lieber, wenn Kriminelle bloß Pfefferspray einsetzen, anstatt Zuzuschlagen oder noch gefährlichere Mittel anzuwenden. Pfefferspray ist noch das geringste Übel. In Großbritannien ist CS-Gas und Pfefferspray verboten, dort füllen die Kriminellen mittlerweile einfach stark ätzende Substanzen in Spritzflaschen - das führt zu schlimmen Verletzungen, während bei Pfefferspray die Wirkung nach einer Stunde völlig abklingt.

     

    Massenpaniken könnten vielleicht verhindert werden, wenn besser aufgeklärt würde, dass Pfefferspray nicht gesundheitsschädlich ist und wie man es anhand der Wirkung erkennen kann, um es nicht mit gefährlicheren Substanzen (Chemiewaffen) zu verwechseln. In den USA müssen sich fast alle Polizisten und Soldaten selbst mal einsprühen lassen, das ist sicher auch lehrreich ...

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