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chris1605

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Alle Inhalte von chris1605

  1. Wenn man wenigstens noch mit dem Mann vernünftig diskutieren könnte...aber da kann ich mich auch gleich mit Nachbars Katze unterhalten... Das wäre wohl auch besser für meinen Blutdruck.
  2. Fakt ist, dass die Partei die wir meinen größtenteils ein Wahlprogramm hat, das so absolut gar nicht meinen Interessen und Werten entspricht, ABER die großen Parteien müssen mal wachgerüttelt werden, damit sie begreifen, dass sie mit dem Volk nicht den Aff machen können. Letztendlich wird sich auch nach diesen Wahlen nicht wirklich etwas verändern. Das hat es ja noch nie, zumindest so lange ich mich entsinnen kann.
  3. Würde mich mal interessieren ob der Scharfschütze schon einen Protestbrief von Frau Renate K. erhalten hat... Er hätte ja dem lieben Terrorist auch mal können zuerst ins Bein schießen, anstatt ihm direkt das Licht auszuknipsen.
  4. Stimme ich Ihnen voll und ganz zu. Ich weiß auch, bei welcher Partei ich nächstes Jahr mein Kreuz mache. Dann bin ich eben Protestwähler, aber wie Sie sagen, ob es so viel schlechter laufen kann....Allein der Vorschlag eines gewissen Parteivorsitzenden mit seiner Flexi-Steuer.... Ich könnte nicht so viel essen wie ich K****n könnte...
  5. Ja, man sollte nicht zu viel auf die Meinung anderer geben. Allerdings befürchte ich mit weiterer Zunahme des Widerstandes gegen Sportschützen und Jäger noch mehr Einschränkungen seitens der Politik, die dann ja sagen könnte...ein Großteil der Bevölkerungen ist ja auch dagegen. Mir ist natürlich schon klar, dass ich als einzelner die Welt nicht "verbessern" kann.
  6. Korrekt, letztendlich zählt das Wort des Richters bzw. der Staatsanwaltschaft. Ich bin halt noch relativ jung und hab noch die Hoffnung etwas in der Welt zu bewegen. Auf der anderen Seite bin ich alt genug zu wissen, dass die Welt kein fairer Ort ist. Aber tatenlos zusehen und hören will ich eben auch nicht.
  7. Grundsätzlich vollkommen richtig, wie sagte meine Mutter schon immer: Ignorieren ist die schlimmste Strafe. Aber, das Problem bei dem Herrn ist, dass er auch Leute erreicht die dafür empfänglich sind. Die wiederrum sehen dann in uns Sportschützen/Jägern den nächsten Amokläufer, Waffennarr und Kriegsfanatiker.
  8. Also das sehe ich anders, wie jimmypop schon geschrieben hat steht in Wikipedia folgendes: Im gesellschaftlichen Sinn bezeichnet man als Hetze unsachliche und verunglimpfende Äußerungen[3] zu dem Zweck, Hass gegen Personen oder Gruppen hervorzurufen, Ängste vor ihnen zu schüren, sie zu diffamierenoder zu dämonisieren. Und das trifft m. E. voll und ganz zu.
  9. Hat der Richter dann noch eine "leicht" negative Einstellung in Sachen Waffen, hat man eigentlich verloren... Man kann sich ein neues Hobby suchen, tausende Euro lösen sich in Luft auf bzw. werden beschlagnahmt.... Da geh ich lieber kein Risiko ein und sollte ich doch zuhause mal trocken Übungen machen, dann mach ich dich Jalousien zu bzw. übe dort, wo mich keiner sieht.
  10. Es ist zum k*****.... Man stelle sich vor man würde gegen Flüchtlinge hetzen, weil diese unschuldige im Zug mit einer Axt angreifen... Man würde den vollen Hass der Gesellschaft und die volle Härte des Gesetzgebers spüren. Hätte ein Sportschütze im Zug rumgeschossen, würde dieser Herr wahrscheinlich vor lauter Freude ona******...und 2 Tage später wären in diversen Medien die Hetze in vollem Gange...und am 3 Tag kommt irgendein Politiker mit der Forderung nach schärferen Waffengesetzen...
  11. Der Meinung bin ich auch, und ich persönlich habe keine Lust die Grenzen auszureizen bzw. zu testen wie weit ich gehen kann, da die möglichen Folgen mir das nicht Wert sind. Ich würde auch keinem meiner Schützenkollegen, Freunden, Bekannten und den Damen und Herren hier im Forum dazu raten, es sei denn, die Person hängt nicht mehr so an dem Hobby.
  12. Müsste ich mal mit meiner Versicherung abklären, ob so etwas über die RS-Versicherung abgedeckt wäre....sollte ja eigentlich der Fall sein?! Haben Sie schon Erfahrungen damit gemacht? Ich dachte mir schon das dies der Fall wäre, wenn man als einzelner eine Anzeige stattet. Aber mein Wunschgedanke wäre ja, das eine Großzahl eine Anzeige gegen R.G. stellen würde. Hätte so etwas dann mehr Gewicht oder macht es rechtlich keinen Unterschied? Ich bin jetzt rechtlich nicht so tief bewandert.
  13. Stimmt, deshalb denke ich es schadet sich nicht bei der GRA zu registrieren, es kostet nix.....und wer will kann gerne was spenden. Wir als LWB müssen zusammenhalten, egal wie und wo
  14. Hallo, mir ist da mal was in den Sinn gekommen und würde gerne meine Gedanken mit Euch teilen. So ziemlich jeder hier dürfte ja den Herrn R.G. kennen. Der verehrte Herr hetzt ja schon seit Jahren gegen LWB in der breiten Öffentlichkeit. Ist es da nicht möglich rechtliche Schritte einzuleiten? Ich meine, wenn man sich öffentlich kritisch gegen unsere neuen Fachkräfte äußert wird einem ja auch direkt Volksverhetzung nachgesagt und man wird in die rechte Ecke gestellt. Einige drohen gleich mit einem Anwalt und Anzeige. Da sollte es doch auch mal möglich sein gegen Herrn R.G. was zu unternehmen, oder?
  15. Ich habe zumindestmal die Hoffnung, denn ich denke es macht einen Unterschied ob eine Gruppierung mit 4.000 oder 400.000 Menschen etwas fordert. Ich bin noch relativ jung und hoffe, dass es noch Politiker mit gesundem Menschenverstand gibt, und auch mal auf Leute hören, die nicht deren Wahlkampf bzw. Partei mit spenden unterstützen! Zugegeben, wenn ich mir mein gerade geschriebenes durchlese, erkenne ich 99% Wunschdenken und 1% Hoffnung, aber ich will die Hoffnung noch nicht aufgeben.
  16. Richtig, man KANN spenden, zahlen MÜSSEN tut man nichts. Allerdings wenn bei der GRA mehr Mitglieder registriert wären, hätte deren Stimme vlt. auch etwas mehr gewicht. Also anmelden! :-)
  17. Also gehen wir auf Nummer sicher un laufen auch zu Hause nur mit nicht geladener Waffe rum. Ich denke es ist ähnlich wie bei Alkohol am Steuer, habe ich 0,2 Promille und werde angehalten, darf ich weiterfahren. Baue ich mit 0,2 Promille einen Unfall könnte ich Probleme bekommen, nicht nur mit der Versicherung.
  18. Den muss ich mir merken. Ansonsten bin ich voll und ganz deiner Meinung.
  19. Ich glaube was Schiiter hier meint ist folgendes: Wenn ich zuhause mit der Waffe rumlaufe ist das grundsätzlich kein Problem, auch wenn ich sie geladen hab. Stelle ich mich aber mit der Waffe (egal ob geladen oder nicht) an das Fenster und hantiere damit rum, dürfte ich meine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung schnell verlieren. In einem anderen Forum - bitte nagelt mich jetzt nicht fest wo und welches - hat ein Schütze zuhause mit seiner geladenen Waffe rumhantiert und sich dabei versehentlich ins Bein geschossen. Seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit wurde ihm aberkannt und so war er seine waffenrechtliche Erlaubnisse los.
  20. § 12 WaffG (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Also meinem Rechtsverständnis nach: 1. Wenn du in deinen eigenen Geschäftsräumen die Waffe geladen rumtragst, is dies per Gesetz nicht verboten - Das Thema mit Zuverlässigkeit und Eignung hatten wir ja weiter oben schon. 2. In fremden Geschäftsräumen - wie du ja oben auch gefragt hast - ist es IMMER ein Führen, bei der du grundsätzlich keine Erlaubnis (Waffenschein) brauchst, jedoch die Zustimmung des Hausherren UND den Bedürfnis umfassten Zweck. Ergo, da wir vermutlich alle ein Bedürfnis zum Sportschießen bzw. zur Jagd haben, ist dies nicht möglich. Da du in einem Mc Donalds oder Puff nicht deinem Bedürfnis nachkommst. P.s.: Auf der Jagd nach der heißesten Prostituierten sollte man AUFJEDENFALL den Begriff "Jagd" nicht zu genau nehmen. ;-)
  21. Die Facebook-Seite der GRA hat gerade folgenden Link gepostet: https://legalwaffenbesitzer.wordpress.com/2016/08/14/protest-gegen-eu-gunban-2-1/ In der zweiten grauen Box steht folgendes: A.7 jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird, undb) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird;A.8 halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopgriffs oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Griffs auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können; Bedeutet m. E., dass wenn ich in meine AR 15 ein 30 Schuss Magazin einführe, sie zu einer Kat. A7 Waffe wird. Benutze ich jedoch ein 10-Schuss Magazin ist es weiterhin eine Kat. B Waffe? Also ändert sich doch für uns in Deutschland bezüglich dieser Regelung nicht viel - wohlgemerkt auf halbautom. Langwaffen bezogen. Da in §6 AWaffV diese Regelung bzgl. Magazinkapazität drinsteht. Es ist schon spät und ich klammere mich an die Hoffnung hier mit einem blauen Auge davonzukommen, da ich mir erst vor zwei Wochen eine AR 15 gekauft hab...
  22. So hab ich es auch mal in der Sachkunde gelernt, die Frage ist ja nur, sieht dein Nachbar dich mit der Waffe rumlaufen und ruft vor lauter schreck die Polizei, könnte es doch sein, dass deine Zuverlässigkeit bzw. persönliche Eignung in Frage gestellt wird, oder? Mal angenommen ich laufe mit meiner Waffe (geladen) auf meinem Balkon rum. Jetzt ruft der Nachbar die Polizei und die kommen vorbei, ich glaube die würden mich - unabhängig davon ob ich darf oder nicht - mal fragen, ob ich noch alle Latten am Zaun hätte... Wenn jemand andere Erfahrungen gemacht hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren.
  23. §12 WaffG (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; Dürfte also schwierig werden mit den Geschäftsraumen...
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