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chris1605

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Alle Inhalte von chris1605

  1. §12 WaffG (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; Dürfte also schwierig werden mit den Geschäftsraumen...
  2. Vlt. betreibt er noch selbst ein Freudenhaus...bei einem fremden könnte er in Konflikt mit dem jeweiligen "Hausherren" geraten...
  3. Dann sollte ich bei meinem nächsten Besuch im Puff aufpassen, dass der Zuhälter mir nicht über den Weg läuft....er könnte ja seine Wumme geladen haben
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