Das erste Messer hat eine Klingenlänge von ca. 12cm (wird bis zum Griff gemessen) wäre damit je nachdem knapp noch erlaubt oder knapp verboten (was das Führen betrifft), könnte allerdings auf Grund der Klingenform als Hieb-und Stoßwaffe eingeordnet werden.
Beim zweiten Messer wie Winzi schon bemerkte Einhandmesser-> Führverbot, und eventuelle Einordnung als Hieb- und Stoßwaffe
Zitat von "Initiative Messer sind Werkzeuge" zum Thema einstufung als Waffe:
" Es gibt eine Unzahl an Messertypen auf den Markt, auch in den diversen Mischformen. Im Einzelfall kann die Einstufung eines Messers unklar sein, die Begrifflichkeit des WaffG ist eine allgemeine, die nicht jeden Messertypus erfassen kann. Wer verbindliche Aussagen zur Waffeneigenschaft eines Messers haben möchte, hat die Möglichkeit, beim BKA einen (kostenpflichtigen) Feststellungsbescheid zu beantragen. "