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reschef

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  1. Der Warnschuss in die Luft ist vergleichsweise ungefährlich. Damit er jemandem schaden kann, muss er ja überhaupt erst mal jemanden Treffen. Wenn ich einem Menschen mal einen Wirkungsquerschnitt von 1 m² gebe (dürfte in dem Fall relativ großzügig sein), und eine Bevölkerungsdichte von 1.000 Menschen pro km² (die dann alle tatsächlich draußen herum laufen) annehme, führt das zu einem Treffer pro 1.000 Warnschüsse.
  2. Ich werf gerade mal das WaffG in den Ring, Anlage 1, Unterabschnitt 1, 1.3.1
  3. Frei nicht im Sinne von frei für jeden, sondern für den Besitzer der entsprechenden Waffe: Und da es sich (wenn ich das mit den (W)irrungen des WaffG. richtig verstanden habe) bei der Desert Eagle um Austauschläufe handelt, ist kein erneuter Beschuss erforderlich. Der erforderliche Verschluss darf durch den WBK-Besitzer ebenfalls erlaubnisfrei erworben werden, beides zusammen bildet dann ein Wechselsystem.
  4. Da würde ich den Lauf auch nicht rausgeben - Insbesondere wenn du explizit geschrieben hast, dass es ein Lauf für eine Glock 17 ist. Der Weg über die Behörde ist möglich, besser ist aber du lässt dir vom Auktionsgewinner einen BüMa benennen, an den du den Lauf schickst. Wenn die Sache über den läuft ist das dann sein Problem.
  5. Die Antwort ist Ja. WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2 Und dazu aus der WaffVWV:
  6. Die gesetzliche Anforderung ist überall gleich. Es wird ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss gefordert, oder etwas gleichwertiges. Das kann beispielsweise eine stabile Holztruhe sein. Das pdf enthält Empfehlungen, an die sich wahrscheinlich auch die meisten SBs halten dürften. Denn letztendlich ist es in deren Ermessen, über Dinge zu entscheiden, die nicht explizit im Gesetz stehen - bzw. ob etwas gleichwertig ist oder nicht.
  7. Laut Einschätzung des LKA Bayern fällt solch ein Keller unter "unbewohnte Gebäude" (https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/inneresicherheit/ie_waffenrecht_lka_aufbewahrung_20101017.pdf). Wenn man die Stahlblechbehältnisse ohne nennenswerten Aufwand weg transportieren kann (wie besagte Muni-Kisten), muss man sich aber die Frage gefallen lassen, ob das nicht ein bisschen leichtsinnig ist. Der festgedübelte A-Schrank wäre meine persönliche Mindestanforderung für die Lagerung von Munition in so einem Dachlattenabteil. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, muss die Sache mit seinem SB klären.
  8. Die Rechnung geht aber nur so lange auf, wie es Gun-Zones und Gun-Free-Zones gibt. Natürlich ist der Gun-Free-Diner die leichtere Beute, aber wenn es keine mehr gibt, dann werden sich Kriminelle, die dringend Geld brauchen nicht zur Ruhe setzen. Die werden dann trotzdem Überfälle machen. Dabei wird es vermutlich Tote geben, und das wahrscheinlich nicht nur unter den Räubern.
  9. Wenn es so ein Dachlatten-Abteil ist, das man ohne weiteres zu zerlegen kann, dann würde ich das Zeug dort mindestens in einen angedübelten A-Schrank oder besser stellen. Sonst ist hinterher das Geschrei groß, wenn doch was weg kommt.
  10. Du wirst grundsätzlich die selben Voraussetzungen erfüllen müssen wie jeder andere auch. Sprich zusätzlich zu deiner Sachkunde musst du zuverlässig, persönlich geeignet sein, und viel wichtiger, du brauchst ein Bedürfnis. Da du wohl kein Jäger bist müsstest du nachweisen, dass du Sportschütze bist. Wenn du tatsächlich drüben in was vergleichbarem wie einem Schützenverband gewesen bist und an Meisterschaften teilgenommen hast, dann gibts vielleicht eine Chance. Allein die Tatsache, dass du die Waffen dort drüben besitzt hilft dir auch kein Stück. Wenn ich in Holland ganz legal ein paar Gramm Gras besitze, dann kann ich die ja auch nicht einfach so mit zurück nach Deutschland nehmen. Selbstverständlich wirst du nicht zwangsenteignet, es steht dir ja frei, die Waffen drüben zu verkaufen, oder sie hier (falls sie tatsächlich nach D verbringen darfst) einem Berechtigten zu überlassen. Wenn du sie hier rüber bringen willst wäre auch darauf zu achten, ob sie ein anerkanntes Beschusszeichen haben.
  11. Der wesentliche Punkt ist hier doch, dass eben nicht das LKA befugt ist, eine abweichende Genehmigung zur Aufbewahrung deiner Waffen zu genehmigen, sondern nur die jeweils zuständige Ordnungsbehörde. Wenn die kein OK gegeben hat, dann kan das LKA meinen was es will. Der "Mythos" kommt aus der WaffVwV: Wer ganz sicher gehen will, sollte trotzdem den Verschluss (oder Lauf) nicht zugriffsbereit dabei haben - wobei mir auch hier kein Fall bekannt ist, in dem im oben genannten Zusammenhang jemand tatsächlich wegen Führen eines wesentlichen Teils Ärger bekommen hat.
  12. Da lob' ich mir doch meine Behörde, da reicht als Bedürfnisnachweis für gelb der aktuelle Wettkampfpass des DSB aus :-)
  13. Ja, das ist wirklich ein interessanter Aspekt. Aber wenn die Vorschrift auf die grundsätzliche Erlaubnispflicht abzielen würde, dann wäre wohl der Terminus "erlaubnispflichte Waffen" verwendet worden, oder nicht? Den Jäger sollte man grundsätzlich mit §38 Nr. 2 bekommen, der fordert das Mitführen des Jagdscheins wenn die Waffe zur Jagdausübung oder im Zusammenhang damit geführt wird. Letzeren kann man recht weit auslegen. Eine Lücke tut sich in dem Moment auf, in dem ein Jäger gleichzeitg Sportschütze ist und eine Jagdwaffe im Zusammenhang mit der Ausübung des Schießsports führt.
  14. Es gibt schon eine besondere Ausweispflicht, da derjenige, der eine Waffe führt seinen Personalausweis oder Reisepass dabei haben muss. Tatsächlich wird beim weisungsgebundenen Erwerb nach §12 Absatz 1 Nr. 3 b kein Beleg durch §38 1 e gefordert. Allerdings sollte man darlegen können, wie die tatsächliche Weisung aussieht, und das geht ohne die Anwesenheit des Überlassers eigentlich nur schriftlich. Die WBK muss niemand mitführen, sie wird nur gefordert, wenn der Erwerb einer Erlaubnis bedarf. Der Verein muss nicht einbezogen werden. Zudem ist hier von einer "jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung" die Rede, es reicht auch beispielsweise eine Einzelmitgliedschaft im BDS. Wenn ich an einem Wettkampf teilnehmen möchte, dann kann es dem Verein auch egal sein, ob ich das mit Waffen tue, die mir ein WBK-Inhaber zum Austragungsort transportiert, oder ob mir der Berechtigte die Waffen direkt und Weisungsgebunden überlässt. A darf B den Revolver lediglich weisungsgebunden überlassen. Dazu aus der WaffVwV: Er darf B also die Waffe für eine konkrete Wettkampfteilnahme oder für einen einzelnen Schießstandbesuch überlassen, aber nicht zum "allgemeinen Gebrauch".
  15. Da schließe ich mich an. Um der Verwirrung entgegen zu wirken: "Berechtigter" ist derjenige, auf den die WBK ausgestellt ist, bzw. der als "weiterer Berechtigter" in die WBK eingetragen ist. D aus dem Anfangspost ist also kein "Berechtigter" im Bezug auf den Revolver, sondern lediglich Inhaber einer WBK. Für §12 Abs 1 Nr. 3 b) ist lediglich Voraussetzung, dass B in einem Verein Mitglied ist (sehe ich gegeben, da WBK ohne Verein ja nicht funktioniert). Damit könnte man lediglich C und D außen vor lassen - aber auch in diesem Fall geht das nicht ohne A.
  16. Gut zu wissen. Bei meiner Freundin steht auch bald die erste WBK an, aber wenn die Waffen dann auch für meine Kontingente und Bedürfnisse mitzählen ist das zumindest für die grüne ein No-Go. Wenn das dann auch noch für 2/6 gilt würde ich das auch bei der gelben sein lassen.
  17. In einem Tresor, in dem dich deine Versicherung Gold im Wert von knapp 4 Mio lagern lässt, wird dich dein SB vermutlich sowiso eine unbegrenzte Anzahl an Kurzwaffen lagern lassen Da bist du dann aber genau so auf das Ermessen deines Gutachters angewiesen. Oder wie willst du ihm nachweisen, dass deine Verschaubungen und Verschweißungen genau so sicher wie die Verankerung sind?
  18. Würde dann aber doch bedeuten, dass jeder "nah dran" automatisch zu getroffen wird. Also schieße ich 7,62 und bekome einen satten Millimeter gratis oben drauf?
  19. Im Ermessen des Sachbearbeiters - genau das wäre die Lösung von Qnkel ja auch.
  20. Ja, die Idee der auslegung kam mir auch schon in den Sinn Gesetze und Verordnungen werden nun mal meist von Leuten gemacht, die wenig Ahnung von Technik haben. Kann Lustig werden. Bei 76 kg Tresorgewicht gehe ich von einem eher kleinen Schrank aus - bei nem Innenmaß von 30 cm * 40 cm musst du schon 10 cm hoch Blei rein legen, und nahezu ohne Luft dazwischen xD Also mit den meisten SBs kann man reden - und das sollte man halt vorher auch tatsächlich tun. Wenn der SB sagt, dass passt, dann hat er einen mit 125 kg Blei beschwerten 76 kg-Schrank als gleichwertige Aufbewahrung zu einem 200 kg schweren Schrank genehmigt. Das ist also kein Problem für die Zuverlässigkeit. Wenn das erst bei ner Vor-Ort-Kontrolle auffällt, dann könnte es schwieriger werden. Und klar, jede Wand ist anders, aber viele Firmen bieten ja auch recht detailierte Informationen zu ihren Produkten an. Worst-Case abdecken und fertig. Nach seiner Logik nur, wenn du hinreichend viele Gewehre dauerhaft mit dem Schrank verbindest und so zum Teil von selbigem machst
  21. Genau, es wird für das Know-How bezahlt. Nachbauen zu dürfen heißt ja nicht nachbauen zu können - also tatsächlich in der Lage dazu zu sein. Du wirst beispielsweise für das G36 ganz bestimmte Kunststoffrezepturen benötigen, damit sich die Präzision erst nach 90 und nicht schon nach 9 Schüssen in Wohlgefallen auflöst
  22. Ich fürchte nunmal, da ist dann aber kein Platz mehr für die oben genannten "Entwicklungskosten". Wenn von den 3.000 € der Ganzstahl-USP satte 1.000 € aufs "Nachbauen" entfallen, bleiben noch 2.000 € für Qualität und Exklusivität. Bei der 1911 eher 2.900€...
  23. Die Bananenrepublik in der ich wohne nennt sich "Bundesrepublik Deutschland". Das Einheiten- und Zeitgesetz erwähnt die SI-Einheiten mit keiner Silbe. Es wird durch die "Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" ergänzt, und das erklärt auch "lustige" Einheiten wie mmHg, Barn und Siemens zu gesetzlichen Eineiten. Es ist richtig, dass alle SI-Einheiten in Deutschland Gesetzliche Einheiten sind, aber es gibt noch viel mehr: http://www.gesetze-im-internet.de/einhv/anlage_1.html Edit: btw., es gibt 7 SI-Einheiten....
  24. Naja, der originale Wortlaut aus der AWaffV lautet: Das ist weder richtig noch falsch, sondern irgend was dazwischen. Für das "Gewicht" gibt es dummerweise keine Gesetzliche Einheit, es kennt lediglich Masse und Kraft. Und da auch unter den LWB nur eine Minderheit Techniker, Ingeneure und Physiker sind, können wahrscheinlich mehr mit den 200 kg anfangen als mit 1962 N. Nebenbei muss man sich auch nicht mehr festlegen, ob nun Zug- oder Scherkräfte gemeint sind ;-)
  25. Da bin ich mir zwar nicht sicher, aber das wäre dann ja wohl auch ein Fall von Masse (und billig) statt Klasse... Es ging dem TE ja v.a. um die Custom-Schmieden.
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