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reschef

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  1. Inwiefern wäre es denn eine Möglichkeit, im französischen Verein mit Leihwaffen zu schießen?
  2. Allein der Schließmechanismus mit den beiden Riegeln lässt schon die Klassifizierung als A-Behälter fragwürdig werden. Wenn dein SB umgänglich ist erkennt er ihn als gleichwertig an, wenn nicht ist das einzige wofür er einigermaßen sicher geeignet wäre als Munitionsschrank....
  3. Wieso sollten sie das nicht sein? Sie genügen dem Gesetzestext, und bei einem Stahlblechbehältnis ist ja auch nicht gefordert, wie dick bzw. widerstandsfähig der Stahl sein muss...
  4. Hmmm vielleicht einfach mal bis Kronberg oder Bad Homburg sitzen bleiben, und zusehen wie sich Grüne und Banker mit ihren Fahrrädern und Koffern ins Gehege kommen. Aus der Perspektive komm man sehr schnell zu unserem WaffG. Solange es keine klaren Kausalzusammenhänge gibt sollte es auch keine Schranken geben. Ansonsten: Unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils. Wer sich nichts zu Schulden kommen lassen hat sollte es nach entsprechender Schulung dürfen und fertig.
  5. Waffg, §4, Abs. 2: Wenn er also schon seit mindestens 5 Jahren hier wohnt ist es auch kein Versagensgrund mehr. Ergänzung: Hat so gesehen auch nix mit Staatsbürgerschaft zu tun.
  6. Schusswaffeneinsatz zur Selbstverteidigung spielt sich meistens auf wenigen Metern ab. Dafür braucht man kein Kaderschütze zu sein, es ist viel wichtiger einen kühlen Kopf zu bewahren oder es erst gar nicht so weit kommen zu lassen. Das traue ich einem durchschnittlichen Polizisten eher zu als dem durchschnittlichen Passanten in der Fußgängerzone. Ja, wir trainiren deutlich mehr als durchschnittliche Polizisten und dürften auch unsere Scheiben besser lochen können. Aber wer es im Wesentlichen darauf reduzieren möchte denkt definitiv ein bisschen zu kurz. Ich sehe es so, dass aus dem Tragen einer scharfen Waffe eine große Verantwortung gegenüber seinen Mitmenschen erwächst. Dieser Verantwortung muss sich derjenige bewusst sein. Wir können nicht davon ausgehen, dass das jedem CC-Anwärter klar ist, also muss das Teil einer entsprechenden Ausbildung sein. Wenn jemand die Voraussetzungen jetzt schon erfüllt, umso besser. Dann sitzt er halt den Kurs dazu auf einer Ar***backe ab. Wäre das jetzt so ein Beinbruch?
  7. Die "persönlichen" Voraussetzungen kann man an dem anlehnen, was schon im Waffengesetz steht. Da steht ja auch schon die Haftpflicht und das nicht bei Öffentlichen Veranstaltungen drin. Die notwendige "Ausbildung" würde ich ungefähr so wie die für den Führerschein ansetzen. Sprich Sachkunde wie gehabt, dazu praktische Ausbildung im Rahmen von Pi mal Daumen 20 h. Beides mit Prüfung von unabhängiger Seite. Regelmäßige Schieß- und Trainingsnachweise würde ich nicht fordern, eher alle 2 Jahre ein Auffrischungskurs von 8 h.
  8. I don't see that... He has some good points about the connections in history, and the terrorist attack didn't surprise me either. But his very simple view of the world (good, evil and truth - everything highly dependent from the individual point of view) paired with stereotypes and ignoring the individual human being makes it quite a waste of time - and poor for someone labeling himself a philosopher. Why the hell does he even complain about being called a racist? Self-denial?
  9. Nicht nur der BDMP, sondern auch die WaffVwV (zu §14) behandeln SLGs wie Vereine:
  10. Auch hier kann man wieder nur den allgemeinen Rat geben: Sprich mit deiner Behörde. Vielleicht spielt sie mit, vielleicht auch nicht. Da im WaffG §14 ausdrücklich von Vereinsmitgliedschaften die Rede ist, kann es schwierig werden, die Waffen zu behalten. Wenn die Behörde nicht mitspielt kann man sie vielleicht dazu zwingen, aber dazu scheinst du ja keine Ambitionen zu haben Ich lese aus der WaffVwV (zu §4) heraus, dass für den Sportschützen ohne Vereinsmitgliedschaft bei der erneuten Bedürfnisprüfung die selben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erlaubnis erfüllt werden müssen, sprich 1 x im Monat oder 18 x im Jahr.
  11. reschef

    Führverbot

    Achtung, hier gibt es eine kleine Falle. Das erlaubnisfreie Führen von Waffen ist nach WaffG §12(3) geregelt und setzt voraus, dass die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist, so weit so klar. Für Messer gibt es aber nochmal was eigenes, WaffG §42a(2). Nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali sollte das Messer also wie von DatHeinz geschrieben verschlossen transportiert werden und nicht lediglich nur "nicht zugriffsbereit".
  12. Hier hält sich die "Rechtsprechung" ans Gesetz, genauer gesagt ans WaffG (Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 12): Welche Sicherheitsvorschriften gelten denn für den "rein privaten" Umgang mit Waffen? Und gibt es denn dazu tatsächlich Rechtssprechung oder ist das nur ein feuchter Traum von Waffengegnern?
  13. Ich denke WaffG Anlage 1 Unterabschnitt 1 Punkt 1.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 3 sagt doch schon alles... Da muss man sich dann über die entsprechenden Ausnahmen durchhangeln.
  14. Da macht aber der Hinweis, dass die Waffe ohne Änderungen auf Sportschützen-WBK erwerbbar ist stutzig. Entweder hat der Händler so wenig Ahnung, dass man besser die Finger davon lässt, oder es handelt sich bei dem gezeigten Gewehr um einen Repetierer. Der dürfte auch in .22 oder 7,62 x 39 mit 40 cm Lauf aussehen wie eine vollautomatische Kriegswaffe und auch noch im Bullpup-Design ausgeführt werden, da § 6 der AwaffV ja nur für Halbautomaten gilt. Warum die Schubschaft-Version dann Jägern vorbehalten sein soll ist mir aber ein Rätsel....
  15. Hmmm jeweils ne 0 vergessen? Oder hast du den Händler, der dir gute Preise macht, direkt um die Ecke? Die 100 Schuss 9 mm können auch mal bei einem einzigen Standbesuch drauf gehen. Hör auf uns, lern aus unseren Fehlern und kauf dir für Munition einen Blechschrank extra Im 1.000er Pack kostet 9 mm ca. 8-9 € die Schachtel, einzeln werden eher 12-15 € aufgerufen. Kannst also mit 80 € Mehrkosten rechnen, wenn du 20 Päckchen einzeln kaufst. Dafür bekommst du sicher einen kleinen Blechschrank, in den jede Menge Munition rein passt. Oder ist es bei dir mit dem Platz so eng, dass du so gerade nen Jägerschrank unter bringst?
  16. Richtig. Der Jäger hat jeweils 2-3 Schachteln Munition im Schrank liegen, damit kommt er n Jahr oder länger aus. Als halbwegs aktiver Sportschütze habe ich einen Verbrauch von ca. 5.000 - 10.000 Schuss pro Jahr. Für ein KK-Gewehr sollte man ja sowieso die passende Munition suchen und dann einen großen Vorrat aus dem Los kaufen, also mindestens 10.000 Schuss. Wer sich an 9 Para nicht dumm und dämlich zahlen möchte kauft ebenfalls Gebinde ab 1.000 Schuss. Damit wäre ein kleiner B-Würfel (wie der oben genannte H1E) schon voll, vom Innenfach des Jägerschranks mal ganz zu schweigen.
  17. Ja. Die "Logik" an dieser Stelle ist, dass es sich beim A/B Jägerschrank um einen Schrank und nicht um zwei handelt. Wenn du unbedingt bei "einem" Schrank über Kreuz lagern möchtest, dann musst du einen B-Würfel auf oder unter deinen A-Schrank schweißen bzw. schrauben
  18. Bei Gesetzen hilft das denken leider nicht, nachlesen schon. AWaffV §13:
  19. Ich werf gerade mal das WaffG in den Ring, Anlage 1, Unterabschnitt 1, 1.3.1
  20. Frei nicht im Sinne von frei für jeden, sondern für den Besitzer der entsprechenden Waffe: Und da es sich (wenn ich das mit den (W)irrungen des WaffG. richtig verstanden habe) bei der Desert Eagle um Austauschläufe handelt, ist kein erneuter Beschuss erforderlich. Der erforderliche Verschluss darf durch den WBK-Besitzer ebenfalls erlaubnisfrei erworben werden, beides zusammen bildet dann ein Wechselsystem.
  21. Da würde ich den Lauf auch nicht rausgeben - Insbesondere wenn du explizit geschrieben hast, dass es ein Lauf für eine Glock 17 ist. Der Weg über die Behörde ist möglich, besser ist aber du lässt dir vom Auktionsgewinner einen BüMa benennen, an den du den Lauf schickst. Wenn die Sache über den läuft ist das dann sein Problem.
  22. Die Antwort ist Ja. WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2 Und dazu aus der WaffVWV:
  23. Hab gerade nochmal nen Blick auf Wikipedia geworfen... (http://de.wikipedia.org/wiki/Seenotsignalpistole und http://de.wikipedia.org/wiki/Sachkundenachweis_f%C3%BCr_Seenotsignalmittel) Das "Grundwissen in Pyrotechnik" sind ja schon Spezielle Kenntnisse nach der SprengV :-) Und wenn ich das richtig sehe, braucht man dafür dann ne grüne WBK?
  24. Die meisten Sachkundelehrgänge für Sportschützen lassen die Seenotsignalmittel außen vor. Umgekehrt gibt es aber auch extra Lehrgänge, die z.B. Munition, Kurz- und Langwaffen weglassen, wer genau die anbietet weiß ich aus dem stehgreif heraus aber nicht
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