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reschef

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  1. Inwiefern wäre es denn eine Möglichkeit, im französischen Verein mit Leihwaffen zu schießen?
  2. Allein der Schließmechanismus mit den beiden Riegeln lässt schon die Klassifizierung als A-Behälter fragwürdig werden. Wenn dein SB umgänglich ist erkennt er ihn als gleichwertig an, wenn nicht ist das einzige wofür er einigermaßen sicher geeignet wäre als Munitionsschrank....
  3. Wieso sollten sie das nicht sein? Sie genügen dem Gesetzestext, und bei einem Stahlblechbehältnis ist ja auch nicht gefordert, wie dick bzw. widerstandsfähig der Stahl sein muss...
  4. Ich denke WaffG Anlage 1 Unterabschnitt 1 Punkt 1.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 3 sagt doch schon alles... Da muss man sich dann über die entsprechenden Ausnahmen durchhangeln.
  5. Da macht aber der Hinweis, dass die Waffe ohne Änderungen auf Sportschützen-WBK erwerbbar ist stutzig. Entweder hat der Händler so wenig Ahnung, dass man besser die Finger davon lässt, oder es handelt sich bei dem gezeigten Gewehr um einen Repetierer. Der dürfte auch in .22 oder 7,62 x 39 mit 40 cm Lauf aussehen wie eine vollautomatische Kriegswaffe und auch noch im Bullpup-Design ausgeführt werden, da § 6 der AwaffV ja nur für Halbautomaten gilt. Warum die Schubschaft-Version dann Jägern vorbehalten sein soll ist mir aber ein Rätsel....
  6. Ich werf gerade mal das WaffG in den Ring, Anlage 1, Unterabschnitt 1, 1.3.1
  7. Frei nicht im Sinne von frei für jeden, sondern für den Besitzer der entsprechenden Waffe: Und da es sich (wenn ich das mit den (W)irrungen des WaffG. richtig verstanden habe) bei der Desert Eagle um Austauschläufe handelt, ist kein erneuter Beschuss erforderlich. Der erforderliche Verschluss darf durch den WBK-Besitzer ebenfalls erlaubnisfrei erworben werden, beides zusammen bildet dann ein Wechselsystem.
  8. Da würde ich den Lauf auch nicht rausgeben - Insbesondere wenn du explizit geschrieben hast, dass es ein Lauf für eine Glock 17 ist. Der Weg über die Behörde ist möglich, besser ist aber du lässt dir vom Auktionsgewinner einen BüMa benennen, an den du den Lauf schickst. Wenn die Sache über den läuft ist das dann sein Problem.
  9. Die Antwort ist Ja. WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2 Und dazu aus der WaffVWV:
  10. Hab gerade nochmal nen Blick auf Wikipedia geworfen... (http://de.wikipedia.org/wiki/Seenotsignalpistole und http://de.wikipedia.org/wiki/Sachkundenachweis_f%C3%BCr_Seenotsignalmittel) Das "Grundwissen in Pyrotechnik" sind ja schon Spezielle Kenntnisse nach der SprengV :-) Und wenn ich das richtig sehe, braucht man dafür dann ne grüne WBK?
  11. Die meisten Sachkundelehrgänge für Sportschützen lassen die Seenotsignalmittel außen vor. Umgekehrt gibt es aber auch extra Lehrgänge, die z.B. Munition, Kurz- und Langwaffen weglassen, wer genau die anbietet weiß ich aus dem stehgreif heraus aber nicht
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