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Qnkel

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Beiträge von Qnkel

  1. vor 5 Minuten schrieb Max Musculo:

     

     

    Ich wollte zeitnah nach Erwerb mal einen Kurs für dynamisches Schießen besuchen und dieses Jahr, nach Möglichkeit, meinen SuRT machen. 

    Ob ich aber zeitlich wirklich oft IPSC Matches bestreiten kann, weiß ich noch nicht. 

     

    Ist das ein Problem? 

     

    Nach meinen letzten Infos (hab den SuRT auch noch nicht) muss man in den nächsten 2 Jahren Matches bestreiten um den SuRT zu behalten. 

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  2. "(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

    1.

    von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

    2.

    zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

    und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat."

  3. Egal, wie man den §188 BGB auslegt (und schon gar nicht so, wie @Shiva), kommt man nie auf 8 Monate.

     

    Der §188 regelt nur mit dem 187, ob es eine Ereignis- oder Verlaufsfrist ist und ob es nach Tagen oder Zeitraum bemessen ist.

     

    Eintrag einer Waffe interpretiere ich als Ereignisfrist (Tag der Eintragung wird nicht mitgerechnet) und ab dann 6 Monate = Kalendertag im 6. Monat danach!

    12.2. eingetragen,

    12.8. Ablauf der Frist,

    13.8. nächster Erwerb möglich.

     

    (Wenn man denn die 2/6 als Frist nach BGB ansieht).

     

    Hier nochmal erklärt:

    https://www.lecturio.de/magazin/fristen-richtig-berechnet/

     

     

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  4. Und was willst Du jetzt tun? Dolle mit dem Fuß aufstampfen?

    Wenn das VGH der Verwaltung Recht gibt, weil die Verwaltung die WaffVwV anwendet, dann kannst schlucken und fertig.

     

    Nächster Schritt ist dann BVerwG, wenn man die Kohle hat... wie viele Waffen-Verwaltungsurteile wurden schon vom Bundesgericht gekippt? Ich kenne keins...

     

     

     

  5. Habe gerade den Artikel im DWJ gelesen, wo steht, dass der VGH durchaus auf die neue 10-Jahres-Regelung eingegangen ist, diese aber wegen der schieren Anzahl an Waffen nicht als anwendbar hält, da die WaffVwV zu diesem Punkt sagt "in der Regel" und damit offen lässt, das Behörden (und Gerichte) von dieser Regel abweichen dürfen, was hier gegeben sei...

  6. vor 5 Stunden schrieb Colt S.:

    Hallo, 

    anscheinend stoßen sich hier verschiedene Teilnehmer in diesem Thread an den 57 Waffen.

    Kann es sein das hier auch der Faktor Neid ein mitspielt?

    Um mal zu kontern, ich habe für "Sportschützen" welche sich 1 oder 2 Waffen anschaffen und diese dann ein oder zweimal auf den Schießstand bewegen für nicht mal eine Schachtel Munition bewegen kein Verständnis.

     

    Du willst also Verständnis für deine überdurchschnittliche Anzahl an Sportwaffen fordern und hegst gleichzeitig Unverständnis für Kollegen, denen 1-2 Waffen und hobbymäßiges Schießen zur Entspannung reicht?

     

    Sorry, dann bist Du nicht wirklich besser!

    Dann darfst Du dich nicht wundern, wenn dir nicht jeder Sportschütze beisteht, wenn er das Echo erfährt.

     

    Ich gönne jedem, auch dir, deine Waffen aber man muss auch realistisch bleiben: das Behörden bei der Anzahl hellhörig werden, ist nicht neu. Das gab's schon bei dem Kollegen mit dem 142. K98 auf gelb und aktuell bei den Jägern und die neue Beschränkung auf 10 gelbe kam auch nicht als Erinnerung, das mancher zu wenig gekauft hat. 

    Dazu bleibt noch die Diskussion, ob bei Überkontingent-Waffen das 12/18x trainieren angezogen wird oder nicht.

     

    Dass das alles Scheiße ist, ist klar. 

    Wer ernsthaft sammeln will, sollte aber dann auch den Weg über die rote gehen.

     

    Was für mich in deinem Fall bis jetzt völlig daneben ist, ist die Begründung über Amokläufe in deinem Widerruf! 

     

    Allerdings ist doch nach letzter WaffG-Reform für den Besitz, zumindest Altbesitz auf gelb und Kontingentwaffen, nur noch die Mitgliedschaft im Verein nach 10 Jahren nötig.

    Damit ist doch zumindest nachträglich die Rechtslage für den Widerruf eines Teils deiner Waffen hinfällig?

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  7. Na wenn sie dir vorwerfen, deine Sportwaffen bedürfnisfremd für Lehrgänge zu benutzen, hätte ich das verneint und sofort, da ich demnächst ja Lehrgänge geben möchte, eine WBK mit Voreintrag für jeden Waffentyp (Pistole, Revolver, Repetieren, Selbstlader, Bockflinte, VRF etc.) beantragt, um diese dann mit dem Bedürfnis Lehrgang zu nutzen 😉

     

    Einerseits werfen sie dir vor, zu viele Knarren zu haben und dann ebnen sie dir den Weg für noch mehr 😄

     

    Andererseits hätte ich auch beim Hinweis mit der Sammler-WBK gleich gesagt: Nehm ich, Gutachten brauchen sie ja anscheinend nicht, drucken se gleich aus. Danke.

     

    Das man Sammler-Waffen nicht einsetzen darf, ist auch son Schmarrn, der nicht im WaffG steht. 

    • Wichtig 1
  8. Moin,

     

    mir stellt sich gerade die Frage, was man rechtlich beachten müsste, wenn man per Wechselsystem aus einer Kurzwaffe eine Langwaffe macht und umgekehrt.

     

    1. Fall:  Colt 1911 mit MechTech CCU Carbine Conversion Kit:

    • Damit wird aus der KW eine LW (>30cm LL, >60cm Gesamtlänge). 
    • Belastet das WS das Grundkontingent (2/3)? > Was wäre, wenn Grundkontingent schon ausgeschöpft?
    • Gilt damit, dass ich für die KW keine Magazine >10 Schuss haben darf? Das WaffG regelt nur den Besitz von KW+LW, nicht KW+Wechelsystem -> ich gehe fest davon aus, dass große Mags dann nicht mehr erlaubt wären

     

    2. Fall: OA-15 P9 7" mit WS auf M9 Short 12" oder andersrum:

    • Wenn ich die P9 als KW erwerbe, mache ich per WS eine LW raus
    • Andersrum wenn ich die M9 als LW erwerbe, kann ich per WS des P9 eine KW draus machen
    • Gleiche Fragen wie oben

     

    Hatte jemand schon den Fall, Erfahrungen, Aussagen des SB?

     

    Besten Dank.

  9. Jupp, und der SB/Verwaltungsrichter wird dann sagen:

     

    "Herr X, sie haben also 12 Monate das Sportschießen trainiert und die Disziplin kennen gelernt, einen Waffensachkunde-Kurs mit allen Details des Waffenrechts bestanden, die Sportordnung für ihre Wunschdisziplin gelesen und ein Bedürfnis für die Wunschwaffe glaubhaft gemacht, um dann urplötzlich eine Waffe zu kaufen, die nicht in die Disziplin des Bedürfnisses passt?

     

    Ja, kann man nichts machen, natürlich erhalten sie eine zweite/dritte/vierte Chance! Wer beim ersten mal zu dumm dazu ist, wird es ja nicht nochmal sein."

     

    Dann wird sich wieder groß die Augen gerieben, wie beim Jäger, der geladene Kurzwaffen unverschlossen zur Polizei bringt, wie mega fies doch diese Verwaltungsrichter sind...

  10. vor 1 Stunde schrieb ASE:


    Ja?

    In welcher weise, außer das ggf die Eintragung versagt wird? 

     

    Wenn Du die Waffe schon erworben hast, hast Du ab dem Moment illegal eine Waffe erworben. 

     

    Eine zweite Chance wirst Du dann kaum noch bekommen. 

  11. Am 14.4.2022 um 13:26 schrieb sealord37:

    Das ist doch aber schon geschehen und der Staatsanwalt hat eingestellt. Damit hat sich die Strafsache erledigt. 

    Die Verwaltungsangelegenheit der Behörde ist doch was anderes und hat der StPO nix zu tun. Mit Ermessensspielraum meinte ich die Tätigkeit der Waffenbehörde.

     

    Und welchen Ermessensspielraum bietet §5 (1) WaffG? Gar keinen.

     

    Er ist mit den Waffen nicht sachgemäß umgegangen = absolute Unzuverlässigkeit.

     

    Mal davon ab finde ich es menschlich schon mehr als dämlich eine Waffe anzufassen, deren Zustand ich nicht kenne und die, nach dem Bericht, augenscheinlich in so schlechtem Zustand ist, das ich den Ladestand nicht kontrollieren kann. Dafür ist mir meine Gesundheit und meine Hände zu wichtig. 

     

    Was wäre passiert, wäre eine der Kurzwaffen los gegangen und hätte jemanden getroffen oder in der Hand explodiert...

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  12. vor 3 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

    Nicht ganz das, was OP vorhat, er will nur das WS haben, d.h. der Händler soll die Waffe quasi kaufen und ihm nur das WS überlassen, den Rest dann auf eigene Rechnung weiterverkaufen. Nicht böse gemeint, aber als Händler würde ich dir einen Vogel zeigen. :D Oder alternativ einen Preis nennen, den du als unverschämt empfinden würdest.

     

    Wenn es nur um die Einlagerung geht, ist das was Anderes, dann läuft das wie von Fyodor beschrieben, mehr wirst du nicht finden.

     

    Ich hab nirgends gesagt, dass der Händler die Waffe kaufen oder für mich ersteigern soll.

     

    Entweder nimmt der Händler die Waffe in Zahlung (meinetwegen deutlich unter Marktpreis) und macht sein Gewinn daran oder er verkauft sie in meinem Auftrag weiter abzüglich Provision. Der Händler soll da ja nicht leer ausgehen. 

     

    Natürlich werde ich bei egun Käufer etc.

    Aber wenn der Verkäufer es verlangt, muss der Händler ja mindestens seine WHL an den Verkäufer als Nachweis senden.

     

    Die Idee, dass der Händler mich als Transporteur nach §12 beauftragt und ich sie hole und bei ihm einlager, hatte ich auch schon.

     

    Vielen Dank für alle Antworten. 

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