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Qnkel

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Beiträge von Qnkel

  1. Man ist erleichtert, festzustellen, dass der NSSV das im Rahmen des § 14 Abs. 3 WaffG anders sieht als Qnkel:

    "Waffenart: Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben; d.h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret beantragten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat."

    http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/Bedrfnisprfung.pdf

    Und genauso handhabt es im Fall des § 14 Abs. 1/2 WaffG auch das NSSV-Formular selbst:

    "Das heißt innerhalb der letzten 12 Monate hat der Antragssteller mindestens 12-mal mit der zu beantragenden Schusswaffenart geschossen. Hier zählen alle Kaliber für die Feuerwaffenarten."

    http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/wbk_bescheinigung_word.doc

    Carcano

    Dann schau dir Punkt 1.1 an:

    "1.1. Der Antragsteller nimmt seit dem ____ an den sportlichen Schießaktivitäten für die zu beantragende Schusswaffenart laut SpO Kennzahl- Nr.: ___ teil. Anzahl: __ in 12 Monaten"

    Diesen Punkt habe ich bereits diskutiert (beim Schießsportleiter-Lehrgang und als aktiver Vereins-Schießsportleiter, weil ich ihn schwachsinnig finde) und er wird so gehandhabt, dass 12/18x die SpO-Kennzahl trainiert werden muss, für die eine Waffe beantragt wird.

    In einer älteren Fassung des Formulars, die noch auf unserem Vereinsrechner ist, fehlt der Zusatz "laut SpO Kennzahl-Nr.:" - der kam erst letztes Jahr dazu. (Datei-Version 11/14)

    Die Erläuterungen sind älter als das neue Formular (Datei-Version 06/14) - u.a. die Anlage A, die Du zitierst! Die wurde (wohl noch) nicht angepasst.

    Aber hauptsache passiv was geblubbert - was sind schon praktische Erfahrungen...

  2. Kann mir in diesem Zuge mal jemand die Quelle nennen, worauf ich das Recht habe einen Auszug aus dem NWR mit allem getätigten Anfragen zu bekommen?

    Habe letztens eine lächerliche Vorladung bekommen weil so nem Opa mein Auto verdächtig vor kam. Würde mich mal interessieren ob es in diesem Zuge eine Abfrage gab.

    Gesendet von meinem ZTE Blade L3 mit Tapatalk

  3. Vielleicht kann mich ja aber trotzdem mal jemand aufklären?

    Wie hier bereits erwähnt ist es ja so dass eine EU-Verordnung unmittelbare Wirkung hat und sofort nach Inkrafttreten in den Mitgliedsstaaten bindend ist. Anders als bei EU-Richtlinien ist keine Harmonisierung, d.h. keine Überführung in nationales Recht, erforderlich.

    Aber wie läuft das dann mit den Sanktionierungen?

    Verstoßen gegen eine EU-Verordnung kann nur ein Mitgliedsstaat, nicht der einzelne Bürger.

    Sanktionen sind dann Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGh.

    Also wie wirkt sich diese Verordnung konkret ab 8. April auf den Bürger aus?

    Jedes Mitgliedsland muss selbst regeln wie es die Verordnung durchsetzt (nicht umsetzt, dass ist was anderes) - also wie sie regelt, dass die Verordnung eingehalten wird.

  4. Q. ist rechtlich aber auch gar nicht von der Muse des Wissens geküsst. Weiß man, wenn man seine anderen Beiträge gelesen hat. ;)

    Dieser Beitrag unterstreicht es noch mal.

    Na dann klär Du uns doch mit deinem Wissens zum EU-Recht auf :)

    Kleiner Tipp: Wenn es eine Richtlinie wäääre, die in nationales Recht umgesetzt werden müüüüste, dann muss auch irgendwo erwähnt werden bis wann das zu geschehen hat.

    Ist aber irgendwie komischerweise ganz klar mit "Verordnung" betitelt... hmm... welche Verordnung wurde bis jetzt in nationales Recht umgesetzt?

  5. Es ist eben nicht alles vernetzt.

    Wir schaffen es nicht mal die Polizeien der Länder untereinander zu vernetzen.

    Ein digitaler Auszug aus einem Register kostet online 4,50€! Obwohl da niemand ein Finger krumm macht.

  6. Hallo Gunsmoker

    nein! Du repetierst doch mit diesen Waffen. Wie du repetierst ist egal. Ob mit Kammerstengel, mit einem Unterhebel, mit einem Hahn oder was auch immer. Du repetierst.

    Steven

    Oh die Diskussion gibt es schon im Revolvergewehr-Topic, ob das als repetieren gilt.

    Nach WaffG kann man nur aus einem Magazin repetieren.

    Die Trommel ist formell aber eigentlich das Patronenlager.

    Im WaffG wurde bei der Definition insgesamt der Revolver total vergessen.

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