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Rolf Dudeck

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  1. Das mag ja bei Dir funktionieren. Aber wenn man in mehreren Vereinen und/oder auf mehreren Schießständen trainiert, ist das ein Unding.
  2. Ich habe schon mehrfach bei Arms24 bestellt und habe bisher gute Erfahrungen gemacht. Den Onlineshop habe ich gerade etwas schlecht bewertet, weil zwischendurch die Suchfunktion ein Grauen war (keine Ahnung, was da los war). Aber gerade bin ich nochmal auf der HP gewesen (hätte ich vorher machen sollen) und jetzt funktioniert sie wieder gut. Leider kann ich meine Bewertung nicht mehr ändern.
  3. Selbiges mit den langen Magazinen. Wenn meine Informationen stimmen (was ich leider nicht überprüfen kann), haben die Experten von der Polizei darauf hingewiesen, daß lange Magazine nicht deliktrelevant sind. Trotzdem wurden sie verboten (außer Altbesitz). Aber klar, es sind die bösen Sportschützen, die die Frechheit besaßen, solche langen Magazine zu kaufen, die für die Verschärfung verantwortlich sind. Nicht wahr, @raze4711?
  4. Blödsinn! Steht (oder stand) irgendwo im Gesetz "Du darfst 20 (oder jede andere beliebige Zahl) unterschiedliche Waffen auf Gelb haben, aber nicht 20 (oder jede andere beliebige Zahl) desselben Modells"? Diese Stelle möchte ich sehen!
  5. Du kapierst es nicht, nicht wahr? Die Rote WBK hat eine gravierende Einschränkung: Du darfst nur ein fest umrissenes Gebiet sammeln. Wenn Du aber kein Sammelgebiet hast, sondern einfach nach Lust und Laune kaufen willst, kannst Du die Rote vergessen! Wenn jemand auf Grün oder Gelb viele Waffen hat, wird er dadurch für die Umgebung nicht gefährlicher, als wenn er nur ein oder zwei Waffen hat. Es gibt deshalb keinen Grund für ein zahlenmäßige Beschränkung der Waffen.
  6. Richtig! Einen solchen Unfug, wie Du ihn erzählst, verstehe ich wirklich nicht. Solche Schützen wie Du sind mitverantwortlich für diesen Mist.
  7. ... die ist unter Merkel zu einer tief rotgrünen Partei degeneriert. Ansonsten stimme ich Deinen Ausführungen zu.
  8. Und GENAU DAS tust Du! Zu keiner Zeit hat es einen Grund gegeben, die Anzahl der Waffen auf Gelb zu begrenzen! In keinster Weise waren diese Waffen deliktrelevant. Es entspringt dem totalitären Wahn der Rotgrünen, hier eine Beschränkung einzuführen. Richte also gefälligst Deinen Ärger auf die Leute, die diese irrsinnige Regelung eingeführt haben.
  9. Fangen wir hinten an: Was ist an dem Satz "Irgendwo muss der Gesetzgeber eine Grenze [der Anzahl der Waffen] setzen" NICHT als persönliche Meinung der Bevormundung zu verstehen? [Einschub durch mich, da sich dieser Sinn aus dem Zusammenhang, in dem der Satz steht, ergibt] Und in punkto Tempo 100 hast Du recht: Da in naher Zukunft das gewöhnliche Fußvolk sowieso nur Lastenfahrräder und max. mit der Bahn fahren darf, während die Gleicheren mit ihren schweren Limousinen über die dann weitgehend freien Autobahnen brettern, ist Tempo 100 eher kontraproduktiv. (wenn Du nicht weißt, wer die Gleicheren sind, empfehle ich Dir dringend die Lektüre des Buches "Die Farm der Tiere") Aber da Du mittlerweile mehrfach geschrieben hast, daß Du jetzt doch nicht für eine Mengenbeschränkung bist, lade ich Dich gerne ein, Deine Vorstellungen in Bezug auf Waffenbesitz zu erläutern. Vielleicht habe ich Dich tatsächlich mißverstanden.
  10. Und wenn jemand schneller fahren will, wenn es die Situation her gibt, hältst Du es für richtig, wenn es ihm verboten wird. Im übrigen ist Tempo 130 nur die Zwischenstufe zu Tempo 100. Und was die Anzahl der Waffen anbetrifft: Du entscheidest also, wieviel Waffen jagdlich sinnvoll sind?
  11. Das Problem ist, daß es rein rechtlich wohl so ist. Lies Dir meinen Link mal durch, denn da wird ein vergleichbarer Fall geschildert: Quelle: https://www.waffenrecht.de/aufsaetze/leihe-ueberlassen-einer-jagdwaffe-§-12-abs-1-13-38-waffg-§-13-16-bjagdg-und-immer-das-kreuzchen-an-der-richtigen-stelle-setzen/ Ein SB mit Erfahrung und halbwegs gutem Willen frägt allerdings VOR der Eröffnung des Verfahrens nach, ob der Antragsteller nicht vielleicht aus Versehen etwas falsch angekreuzt hat und sich das Verfahren somit ggf. erübrigt.
  12. Den Paragraphen, wo das so festgelegt ist, möchte ich sehen! Du mußt lediglich eine WBK haben. Was da drauf ist, spielt keine Rolle.
  13. Ich habe im I-Net geforscht und möglicherweise liegt der Fehler woanders (und dann wäre es tatsächlich ein Fehler des Antragstellers): Zitat: Vorsicht: Bei der Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen und Erwerb/Erweiterung der WBK sind die Auskünfte der Behörde und die Formulare manchmal etwas unklar. Besonders bei der Überlassung von Kurzwaffen ist außerhalb der Leihe immer vorab die Erlaubnis und Voreintragung in die WBK erforderlich § 10 Abs.1 WaffG. Und die Anzeige der Inbesitznahme ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, § 10 Abs. 1a WaffG. Bei der Anzeige bitte genau darauf achten, das Kreuzchen an der richtigen Stelle zu setzen. Es ist zu unterscheiden zwischen „die Eintragung der von mir erworbenen Schusswaffe(n)“ und „die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (z.B. Kurzwaffe).“ Sonst wird schnell der Vorwurf einer Straftat gemäß § 52 Abs. 1 Ziff 2b WaffG gegen den Erwerber und gem. § 52 Abs. 3 Nr.7 WaffG gegen den Überlasser erhoben und die WBK einbehalten und kein neuer Jahresjagdschein ausgestellt, die Zuverlässigkeit verneint usw. Zitatende Hervorhebung durch mich. Quelle: https://www.waffenrecht.de/aufsaetze/leihe-ueberlassen-einer-jagdwaffe-§-12-abs-1-13-38-waffg-§-13-16-bjagdg-und-immer-das-kreuzchen-an-der-richtigen-stelle-setzen/
  14. Eben. Und wenn Du einen gültigen Leihschein hast, übst Du ganz legal die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus. (natürlich kann es sein, daß ich mich irre. Aber eigentlich bin ich mir in diesem Punkt ziemlich sicher)
  15. Doch, über Leihschein. Das ist ein vorübergehender Erwerb.
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