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tont

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  1. Hätte, hätte Fahrradkette… könnten sie zwar (also das ignorieren), tun sie aber nicht. Siehe hier z.B. das Formular des gsvbw für die Bestätigung nach §14 (5). Da steht in den Erläuterungen… Und weiter unten:
  2. Du musst schon alles lesen und nicht nur selektiv was dir gefällt… Also nicht nur 12/18 beim Antrag. Das mag zwar wie @ASE schreibt alles rechts- und verfassungswidrig sein, aber 12/18 für jede Waffenart im Überkontingent ist nun mal damit gesetzt und wird von vielen Behörden, die mir bekannt sind auch so gehandhabt. Einige wollten jedoch 12/18 mit jeder Waffe im Überkontingent und dem ist nun erst einmal ein Riegel vorgeschoben.
  3. Der Umgang des IM mit dem WaffG bei uns in BW ist echt ärgerlich. Aber zumindest bringt die Ergänzung zu den Vollzugshinweisen zumindest in einem Teil den Besitzern von Überkontingentwaffen Klarheit und fängt übereifrige Behörden etwas ein. Auf Seite 6 und 7 wird klar definiert, dass nicht mit jeder einzelnen Überkontingentwaffe 12/18 zu erbringen sind, sondern nur mit der Waffenart. Es gab schon einige Behörden, die das anders sahen und für jede Waffe 12/18 verlangten. Ich kenne Schützen, die daher, weil dies ja gar nicht zu leisten ist, gezwungen waren ihr komplettes Überkontingent abzugeben. Wäre jetzt interessant zu sehen, ob hierfür Schadensersatz von der entsprechenden Behörde einzuklagen wäre.
  4. Doch, z.B. der BDMP. Dort ist bei Befürwortungen etc. eine Kopie des BDMP Schießbuches vorzulegen und dort ist jeweils der konkrete Schießstand / Ort einzutragen. Jeder Eintrag wird zudem mit einem individuell zuzuordnenden Schießleiterstempel bestätigt (anstelle einer Unterschrift). Außerdem steht auf den evtl. notwendigen Wettkampfnachweisen ja auch der Austragungsort.
  5. Nur mal der Transparenz halber, die Gespräche des VBD in diesem Jahr (Quelle VDB Homepage): Unsere politischen Gespräche 2024 14.05.2024 Jahresempfang der CDU-Thüringen 11.05.2024 VDB bei 150-Jahrfeier BSSB 26.04.2024 Treffen mit Reinhard Houben (FDP) 21.04.2024 Auftaktveranstaltung „Liberalen Mitte Bayern“ 14.04.2024 Delegiertenversammlung der DSU 02.04.2024 Austausch DPolG und VDB 26.03.2024 Gespräch im Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz 21.03.2024 Gespräch mit dem niedersächsischen Landespolizeipräsidium 11.03.2024 Austausch mit Innenminister Pegel (MV) 01.03.2024 Gespräch mit Staatssekretärin Katja Hessel (FDP) 01.03.2024 Austausch mit Hubert Aiwanger (Freie Wähler) 29.02.2024 Besuch von Joachim Herrmann (CSU) auf unserem IWA Stand 29.02.2024 Expertenrat Waffenrecht ins Lebens gerufen 29.01.2024 Verbändeaustausch auf der Jagd & Hund 16.01.2024 Delegiertenversammlung des Forum Waffenrecht e.V. (FWR) 15.01.2024 Gespräch mit Marcel Emmerich (Grüne) 15.01.2024 Gespräch mit Jochen Kopelke (GdP) Welche Gespräche hat das BZL in diesem Zeitraum geführt?
  6. Nein Ken, du hast mich hier wohl falsch verstanden. Das hat nichts mit dem BDMP zu tun. Das gilt für die Mitglieder ALLER Verbände! Also, dass mit JEDER Überkontingentwaffe 12/18 Termine ZUSÄTZLICH zu den Wettkämpfen nachzuweisen sind. Das schwankt aber von Landkreis zu Landkreis bzw. Behörde. Mein LRA wollte nur den Nachweis eines Wettkampfs pro ÜK-Waffe in 24 Monaten und kein 12/18. Die Bescheinigung des BDMP-LV wurde anstandslos anerkannt. Andere Behörden fordern einen Wettkampf pro 12 Monate und Waffe in den zurückliegenden 24 Monaten (also zusammen zwei) und 12/18 Termine mit erlaubnispflichtigen Waffen. Andere fordern zusätzlich für jede Waffe im Überkontingent 12/18 Termine mit genau dieser Waffe. Ich bezog mich daher primär auf deine Aussage, dass das WaffG mich nicht in meiner Ausübung meines Sportes behindert. Das tut es nämlich inzwischen sehr. Dass der VDB in diesem Fall nicht spezifisch tätig wird ist ja auch verständlich, denn die Interessen der Mitglieder des BDMP werden ja durch das BZL vertreten… also theoretisch… praktisch jedoch nicht.
  7. Doch, z.B. 12/18 für JEDE einzelne Waffe im Überkontingent in vielen Teilen BaWüs!!! Ich kenne inzwischen einige Schützen im BDMP, die alle Überkontingentwaffen deshalb freiwillig abgegeben haben bzw. abgeben mussten. Was unternimmt der Landes- und der Bundesverband diesbezüglich… genau… NICHTS… weil man ist ja im BZL… und das unternimmt diesbezüglich genau… NICHTS.
  8. Wir verwenden in unserer SLG seit einiger Zeit easyverein: https://easyverein.com Die Software ist voll skalierbar, vom kleinen Verein bis zum kompletten Verband. Je nach Vereinsgröße und Bedarf lassen sich verschiedene Module buchen. Wer z.B. keine Buchhaltung benötigt, lässt das Modul einfach weg. Klar ist, eine Software in diesem Umfang benötigt eine gewisse Einarbeitungszeit. Für mich als Schriftführer ist die Software eine große Erleichterung, die die Mitgliederverwaltung und Kommunikation sehr vereinfacht. So läuft z.B. der komplette Aufnahmeantrag digital über die Software. Das Neumitglied füllt diesen in Ruhe daheim oder am Handy aus. Mit einem Klick, können wir dann die Aufnahme genehmigen oder nicht. Alle Daten sind dann direkt in der Mitgliederkartei, nichts muss mehr von Hand eingetragen werden. Mit individuellen Feldern können wir zudem für jedes Mitglied z.B. seine vorhandenen Berechtigungen etc. speichern. Also ob z.B. Berechtigung zur Standaufsicht, Schießleiter, JubaLi etc. vorliegt. Vereinsjubiläen, Geburtstage usw. werden direkt angezeigt, so dass man auch hier nichts vergisst. Zu jedem Mitglied lassen sich individuelle Dokumente und Vorgänge ablegen, z.B. Anträge für ein WBK oder jeglicher Schriftverkehr. Die komplette Kommunikation per Mail (und Brief) lässt sich auch rechtssicher dokumentieren. Denn jede Mail oder jedes Schreiben wird der individuellen Person zugeordnet und in seiner Akte gespeichert. So lässt sich z.B. nachweisen, dass der Person XY am X.X. folgende Mail / Schreiben zuging. Auch die Terminverwaltung und der Kalender sind super. Mitglieder können z.B. ganz einfach über die zur Software dazugehörigen App alle Vereinstermine sehen, ihre Teilnahme an Veranstaltungen oder Trainings zu- oder absagen. Über ein Kalenderabo haben wir auch alle Termine des Landesverbandes in die App integriert, so dass das Mitglied nicht mehr auf zig Webseiten nach den ganzen Infos suchen muss. Das ist jetzt nur ein kleiner Ausschnitt, was die Software kann… da gibt es unzählige Möglichkeiten z.B. Verwaltung und Ausleihmanagement von Vereinseigentum (z.B. Vereinswaffen), Verwaltung aller Sitzungsprotokolle, integrierte Videokonferenzlösung usw. usw. Leider kann ich zum sehr umfangreichen Buchhaltungsmodul nichts sagen, da ich dieses nicht nutze.
  9. Wer sagt, dass der VDB sich nicht für das Schlüsselthema zuständig fühlt?
  10. Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf Punkt II.3 Mischnutzung ist das worauf sich deine Behörde bezieht.
  11. Ich frage mich schon langsam ob @Tommie der Neuaccount von colt_s ist, der seinen Lebensfrust hier loswerden muss, nachdem man ihm alle Waffen weggenommen hat?
  12. Erstaunlich, dass man das nochmals erleben darf. „Ein weiteres Gesetz hätte H.F. nicht gestoppt“, aber Nancy interessiert das in ihrer ideologischen Verbohrtheit keinen Deut.
  13. Bei der Sachkunde haben wir geschlafen???
  14. Ihr müsst das Bild schon nach rechts scrollen, wenn ihr den Text lesen wollt. Aber komische Variante hier etwas zu schreiben.
  15. So so… dann erklär das doch gerne mal dem IM in BaWü. Das schreibt nämlich in den aktuellen Vollzugshinweisen zur Bedürfnisüberprüfung… Zudem hast du gar nicht verstanden um was es geht. Es geht nicht um die Bedürfnisüberprüfung entsprechend §4 (4) in Verbindung mit §14 WaffG, sondern um die mindestens alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach §4 (3). Aber Hauptsache neu hier und mal mächtig rumgetrollt.
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