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Flohbändiger

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  1. Wie muss ich mir das jetzt praktisch vorstellen? Die Behörde trägt die Waffendaten ein und lässt das Erwerbsdatum noch offen? Wenn der Händler mir die Waffe nicht überlässt, habe ich nicht erworben und die Behörde hat nichts, was sie eintragen könnte. So ein Schwachsinn von Oberland Arms ...
  2. Die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe ist im Dienstausweis eines jeden PVB eingetragen. Die gilt aber nur dienstlich, nicht privat.
  3. Du meinst, "L'état c'est moi!" funktioniert auch heute noch?
  4. ... plus die Kosten für den Rücknahme- und ggf. für den Widerspruchsbescheid.
  5. Ja, der schützt Dich vielleicht bei der Frage nach der Strafbarkeit, aber nicht bei der Frage, ob Du weiterhin ein Bedürfnis für den Besitz der Waffe hast.
  6. Die Umtragung auf eine rote WBK ändert doch nichts am Verbotstatbestand. Auch Sammler, die eine solche Waffe hatten, mussten beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen (und haben diese meines Wissens nach auch bekommen).
  7. Die Frage wäre vermutlich, ob eine erneute Klage überhaupt bis vor das BVerwG kommen würde. Solange sich an der rechtlichen Grundlage, also § 19 BJagdG, nichts ändert, hätte das BVerwG doch gar keinen Anlass, erneut zu entscheiden. Von daher wird es wahrscheinlich schon schwierig, ein VG oder OVG zu finden, das im Fall einer erneuten Klage überhaupt Berufung oder Revision zulässt, denn zu § 19 BJagdG in der jetzigen Form ist durch das Urteil alles gesagt. Nur mit irgendwelchen Enteignungsbefürchtungen oder der angeblichen Verletzung von Eigentumsgrundrechten zu argumentieren, dürfte nichts bringen, da das WaffG bekanntermaßen nur den Besitz, aber nicht das Eigentum an den betroffenen Waffen regelt.
  8. So ein Mumpitz, das BKA weist überhaupt keine Waffenbehörde zu irgendetwas an. Die Fachaufsicht über die Waffenbehörden haben die Innenministerien der Länder.
  9. ... und eine Verwaltungsvorschrift schon mal gar nicht.
  10. Na und dann? Das oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, wie § 13 WaffG und § 19 BJagdG zu verstehen sind. Selbst wenn sich im BMI jemand finden sollte, der was Gegenteiliges in die WaffVwV reinschreibt (was ich ernsthaft bezweifele), nutzt Dir das dadurch praktisch gar nichts.
  11. Seit wann kann man mittels einer Verwaltungsvorschrift das dazugehörige Gesetz oder die Rechtsprechung hierzu ändern? Nein, da müsste der Gesetzgeber schon direkt an der Quelle tätig werden, aber mir fehlt irgendwie der Glaube, dass es im BMI und den Ländern gerade als oberste Priorität angesehen wird, die jeweiligen Gesetze zu ändern, damit die betroffenen Waffenbesitzer ihre Halbautomaten behalten können.
  12. Dein Kenntnisstand ist meines Wissens nach nicht mehr aktuell.
  13. Nein, ich meine, wer wäre Deiner Meinung nach berechtigt, eine Nachfrage bei der Meldebehörde zu tätigen, ohne das demjenigen der Waffenbesitzerstatus des Betroffenen mitgeteilt wird?
  14. Definiere doch mal "einfach" und "spezial".
  15. Ach, gilt § 44 WaffG in Hamburg nicht?
  16. Ach Quatsch. Als erstes wird man ein Anhörungsschreiben bekommen, in dem die Behörde die beabsichtige Maßnahme ankündigt und das man sich dazu äußern kann.
  17. Widerrufe (richtig wäre aus mener Sicht in dem Fall eigentlich eine Rücknahme) sind laut § 45 Abs. 5 WaffG nur dann von Gesetzes wegen mit der sofortigen Vollziehung verbunden, wenn sie wegen Wegfall der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung erfolgen. Bei Widerrufen/Rücknahmen wegen Wegfall des Bedürfnisses müsste also die sofortige Vollziehung extra angeordnet (und begründet) werden. Ich gehe daher mal davon aus, dass entsprechende Negativbescheide, die da vielleicht kommen werden, in der Regel nicht mit der sofortigen Vollziehung verbunden werden, so dass ein Widerspruch erstmal aufschiebende Wirkung hat, bis der Bescheid bestandskräftig wird. Aber auch das würde das Unvermeidbare nur hinauszögern.
  18. Soweit mir bekannt, ist in absehbarer Zeit ohnehin eine WaffG-Änderung geplant, sowohl redaktionell, als auch inhaltlich. Könnte also sein, dass man das Urteil da mit berücksichtigt. Fraglich ist nur, ob im positiven oder negativen Sinne. Erfahrungsgemäß werden solche Urteile eher noch gesetzlich festzementiert.
  19. Nein, es gibt keine Vorschrift im WaffG, die das regelt. Es gibt nur die Möglichkeit, den KWS mit Auflagen zu versehen.
  20. Möglicherweise hat er ja gegen eine Auflage in seinem KWS verstoßen, dass die Waffe verdeckt zu tragen ist. Soll sich gerüchteweise zunehmend bei Waffenbehörden durchsetzen, so etwas in den KWS einzutragen.
  21. Wenn man so ein bis drei Halbautomaten hat, mag das ja gehen. Aber danach wird es schwieriger, ein sportliches Bedürfnis nachzuweisen und ich kenne Jäger, die haben deutlich mehr als drei HA. Ich bezweifele, dass die für alle Waffen ausreichend unterschiedliche Disziplinen finden werden.
  22. Na, z.B. - der Deutsche Skiverband mit seiner Biathlon-Sportordnung - die European Rifle Association - der Bayerische Landesverband für Dynamic Schießen (BLDS)
  23. Bei Antragsdelikten kann er ja auch nicht weiter ermitteln, egal, wie wild der Sachverhalt war. Also in der Verwaltung, die ich kenne, dient das WaffG der Gefahrenabwehr und da zählen Tatsachen und nicht, nach welcher Vorschrift ein Strafverfahren abgeschlossen wurde. Von daher gibt es keinen "Grundsatz", derartige Verfahren nicht zu verwerten und kritisch ist eine Einsichtnahme durch die Behörde auch nicht.
  24. Es kann mitunter fatal sein, bei der Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO anzunehmen, dass das keine Folgen für die Zuverlässigkeit haben kann. Sicherlich haben die allermeisten Verfahren keine Konsequenzen, insbesondere die, die deswegen eingestellt wurden, weil die Tat dem potentiellen Täter nicht nachgewiesen werden konnte. Aber es gibt beispielsweise auch Verfahren, wo die Einstellung deswegen erfolgte, weil sich der Täter beim Geschädigten entschuldigte und der daraufhin die Anzeige zurückgezogen hat. Je nach Sachverhalt und je nachdem, was der Beschuldigte bis dahin bereits eingeräumt hat, kann die Waffenbehörde mitunter da durchaus was draus basteln. Und deswegen wird sie bei bestimmten Delikten, auch wenn das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde, trotzdem einen Blick in die Akte hineinwerfen.
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