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Sachbearbeiter

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  1. Ich schließe mich der Auffassung von knight an. Nach altem Waffenrecht zählte der Säbel zwar zu den Hieb- und Stoßwaffen (und tut es meines Erachtens nach neuem Recht genauso), aber es kommt auch darauf an, wie der Säbel beschaffen ist. Wenn er nur eine imitierte Klinge hat, mit der man bestenfalls eine reife Erdbeere durchtrennen kann würde ich ihn nicht dazu zählen. Vorschlag: der zuständigen Waffenbehörde ankündigen, was Du genau vorhast und es von dort absegnen lassen.
  2. Siehe Antwort eins weiter oben...
  3. In Antwort auf: P.s.: Können die Vereinskameraden des Verblichenen nicht die Waffen auf eine Vereins-WBK verwahren (bis zum 18.ten Geb.). Der Inhaber der WBK muß ja nicht der rechtliche Besitzer der Waffen sein. Das geht nur dann, wenn alle berechtigten Erben ihren Verzicht auf die Erbwaffe erklärt haben. Papi müsste dann Sohnemann (bzw. Tochterfrau - ?) klarmachen, dass sein künftiger Verein für ihn/sie seine künftigen Sportwaffen aufbewahrt, ist doch lieb von ihm oder ?
  4. Bedürfnis ist bei der Erben-WBK ja nicht relevant. WBK-antragsberechtigt sind in Erbfällen entweder die sich aus dem Erbschein ergebenden gesetzlichen bzw. sich aus einem Testament ergebenden testamentarischen Erben (nach neuem Recht auch möglich für "durch Auflagen Begünstigte" wie z.B. Stammtischbruder, guter Freund etc.). Wenn der Verstorbene nicht testamentarisch festgelegt hat, dass die Waffe dem Vormund überlassen werden soll, geht das also nicht. Wenn der Sorgeberechtigte natürlich selbst auch eine WBK im Wege der Erbfolge beantragen kann (und das dürfte in den meisten Fällen so sein), ist es wieder ganz einfach...
  5. Sehe ich auch so...
  6. Wie gesagt ist die Konstellation ohnehin mehr theoretischer Natur und wird in aller Regel a. an der fehlenden Zustimmung des Sorgeberechtigten b. an der mangelnden Reife aufgrund Psychogutachten c. an der Antragstellung an sich (welcher 7-Jährige beantragt das schon ? scheitern. Mit einer inhaltlichen Beschränkung und/oder Auflage nach § 9 WaffG kann der Sachverhalt maßgeschneidert geregelt werden...
  7. Ergebnis Dienstbesprechung: Leihen "über Kreuz" (z.B. Sportschütze zu Jäger) ist möglich, wenn zu vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist !
  8. So, zum Thema Munition vom Schießstand mitnehmen (Personen ohne WBK): Nach einhelliger Meinung der Experten nicht möglich, da der Erwerb auf der Schießstätte zur zum sofortigen Verbrauch erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob der dort nicht stattfinden kann - er muss es trotzdem. Also wie schon weiter oben gepostet: die Munition wird vom Gastschützen mit dem "Versprechen" erworben, diese sofort auf dem Schießstand zu verbrauchen. Anderes ist nicht möglich...
  9. Ach ja: zur Erben-WBK für Minderjährige. Wir hatten heute ja Dienstbesprechung: ist genau so, wie ich oben schon vermutet hatte: Ausstellung der WBK theoretisch ab 7 Jahre möglich (wenn Sorgeberechtigte das auch gut finden und Psycho-Gutachten ok). Umgang wird wegen § 2 Abs. 1 allerdings erst ab 18 Jahren gestattet. Bis dahin müssen die Waffen am besten bei einem anderen Berechtigten verwahrt werden. Aber das wird eh nur sehr selten so weit kommen...
  10. Zum ersten Mal ? Grins. Das ist die Durchführungsverordnung zum Waffengesetz. Die gab es auch früher schon (vom 12.05.1981) und wurde fast wie bisher übernommen. Geregelt wird in dieser die allgemeine sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden, bei Gefahr im Verzug, waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG, Sachkundeprüfungen und welche Kreise vom Waffengesetz ausgenommen sind. Neu ist z.B., dass der Polizeivollzugsdienst nun auch eine flankierende Zuständigkeit bei unaufschiebbaren Maßnahmen (z.B. Sicherstellung von Waffen am Wochenende) und auch der Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Klarstellung ins WaffG aufgenommen wurde. Herzlich willkommen an dieser Stelle.
  11. Ruhig Brauner....Brrrrrrrrrr
  12. Auf die Zuständigkeit zu § 12 Abs. 5 WaffG: Das steht in § 1 Abs.2 DVO WaffG vom 08.04.2003 so drin !
  13. In Antwort auf: Wahrscheinlich ist der §2 Abs 2 eh als Regelfall zu sehen und dementsprechend sind die in den späteren Paragrafen genannten Erlaubnisse als Ausnahme des §2 Abs 2 zu sehen und nicht als Widerspruch zum selben. Dann erledigt sich dieser Teil der Diskussion ganz von selbst bye knight So sehe ich das auch...
  14. Na ja, meine sind denke ich ganz zufrieden ?
  15. Ts ts, gelbe WBK. Gleich Sonderwünsche hier. Auf den Luxus musst Du leider noch was warten.
  16. Zwischendurch mach ich ja auch anderes. Außerdem bringt mir das Forum dienstlich auch sehr viel. Anregungen, Hinweise, Probleme "der anderen Seite". Ist doch nicht zu verachten. Na dann wollen wir mal wieder Kinderwaffenscheine stempeln...
  17. Danke für Deine umfangreichen Ausführungen, knight. An den § 6 Abs. 3 habe ich auf Anhieb gar nicht gedacht. Der ist in der Tat ein großes Hindernis für einen Minderjährigen. Mit der treuhänderischen Verwahrung könnte man - wenns gar nicht mehr anders geht - zur Not immer noch auf § 12 Abs. 5 zurückgreifen (leider nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums !). Zu den Luftgewehren gibt es aber eine eigene Bestimmung, knight. Schau mal in § 27 Abs. 3 Nr. 1 rein. Ab 12 kann man unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen Luftikus schießen, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis dafür erklärt hat oder selbst beim Schießen anwesend ist. Papi macht alles möglich !
  18. Diese Regelung ist für besondere Gefahren- und Bedürfnissituationen im Einzelfall gedacht und ermöglicht Ausnahmen vom Alterserfordernis. In diesem Thread geht es aber ja genau um das umgekehrte Problem: der kleine Pimpf soll die WBK eben nicht bekommen. Ich denke mit meinem vorigen Posting habe ich einen Weg gefunden, der mir entsprechende Handhabe ermöglicht.
  19. Im alten WaffG fand sich in § 5 Abs. 2 Nr. 3 auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit, die einer Zuverlässigkeit (in der Regel) im Wege stand. Diese taucht nun nicht mehr auf, was die Argumentation erschwert. Man könnte die Sache natürlich auch so auslegen: da nur § 4 Abs. 1 ausgeschlossen wird, kann ich dem 7-Jährigen zwar die Erlaubnis mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten (daran kanns ja übrigens auch schon scheitern !) erteilen. Mit den Erbwaffen umgehen darf er gemäß § 2 Abs. 1 WaffG allerdings erst ab 18 ! Das spräche dann für die Vormundlösung, die Du vorgeschlagen hast.
  20. Jetzt möchte ich auch mal einen Stein ins Rollen bringen. In § 20 WaffG steht: "...dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis (Waffenbesitzkarte für Erben) abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist." Abweichend von § 4 Abs. 1 heißt auch abweichend vom Mindestalter. Zur persönlichen Eignung ist unter anderem § 6 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (Geschäftsunfähigkeit) zu prüfen. Und das sind nach § 104 BGB Personen, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben). In § 106 BGB gibts die beschränkt Geschäftsfähigen (wer das 7. Lebensjahr vollendet hat). So ! Demnach müsste die Erteilung der Erben-WBK an einen 7-Jährigen mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten möglich sein. Und jetzt wirds lustig: nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung steht dem ganzen irgendwie im Weg. Jetzt haben wir doch ein kleines Problem...
  21. Vielen Dank für die Blumen und die Heiligsprechung. Letzteres muss nicht sein, weil ich schon lange aus der Kirche ausgetreten bin. Vielleicht kann ich aber mein Karma ja dadurch etwas verbessern. Eine andere Meinung zu haben, ist bei den vielen Unsicherheiten eigentlich auch nicht verwunderlich. Nicht nur wir hier im Forum zerbrechen uns die Köpfle über gelegte und ungelegte Eier. Es wird im übrigen noch viele Schatzkisten geben, aus denen noch so manches zutage kommen wird. In diesem Sinne: schönen Tach noch...
  22. Bist ja ganz schön hartnäckig, knight. Ich befürchte, dass die Zeit der Dienstbesprechung (4 Stunden) bei weitem nicht ausreichen wird, um alles zu besprechen, was so anliegt. Werde mich aber bemühen, so viel wie möglich abzuklären.
  23. Wie schon gesagt: ich sehe das halt anders. Unter den Voraussetzungen beim Erwerb (hier: sofortiger Verbrauch !) ist automatisch auch die Art und Weise des weiteren Besitzes verbunden. Nur mit diesem "Versprechen" darf ich die Munition überhaupt erwerben. Eine zusätzliche Regelung über den Besitz wäre insofern eine Doppelregelung, die in Gesetzen ja generell vermieden werden soll. Anders formuliert: was sich logischerweise aus einer Regelung bereits ergibt, muss nicht nochmals an anderer Stelle geregelt werden.
  24. ... wenn Erwerber und Überlasser das selbe Bedürfnis haben, absolut kein Problem, klar. Wenn aber nicht (z.B. "Nur-Jäger" an "Nur-Sportschützen", gibts in Fachkreisen noch diverse Auslegungsprobleme. Diese Diskussion halte ich aber wie gesagt für wenig sinnvoll).
  25. Nach § 12 Abs. 1 kannst Du das ohne weiteres tun, wenn auch der andere Berechtigter ist und die Leihe zum von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. Weder für die Waffe noch für die Munition brauchst Du eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis. Das Innehaben der WBK reicht aus. (Umstritten ist noch die Leihe "über Kreuz", also z.B. von einem Sammler zum Sportschützen oder vom Sportschützen zum Jäger - was allerdings mehr theoretischer Natur ist, weil so was im Regelfall ohnehin niemanden interessiert).
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