Also als PDF-Datei oder so stelle ich die Hinweise hier nicht ein, weil die für die Waffenbehörden - wie auch die WAffVwV - und sonst für niemanden bestimmt sind.
Die Weisungen des Innenministeriums sind für mich als kleiner Sachbearbeiter auf jeden Fall bindend und aus den Vollzugshinweisen geht auch deutlich hervor, dass diese einen v e r b i n d l i c h e n Charakter haben, bis die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) in Kraft tritt.
Es kann ja auch nicht angehen, dass die Waffenbehörde ohne Ausführungsbestimmungen einfach nach nacktem Gesetzestext handelt. Das geht nämlich ganz schön in die Hose, wie man es in anderen Rechtsgebieten auch schon leidlich erfahren musste...
Abgesehen davon bietet § 58 Abs. 1 WaffG ohnehin jede Menge Auslegungsmöglichkeiten, die ganz von selbst zum Ergebnis der Vollzugshinweise führen. Aber bereits ohne diese kann man es fast nur so sehen: "Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz" (also dann keine Meldung, knight. Steht insofern eigentlich sogar drin). Somit kann ja nur noch Munitionsbesitz gemeint sein, der anderweitig als durch MEB erworben wurde. Und dann sind wir wieder bei den drei Fällen: vor dem 1.1.1973, durch Erbe oder durch Fund erworben. Tja.
Also macht Euch hier alle nicht zu viele Sorgen und meldet einfach Eure Munition, wenn Ihr irgendwelche Bauchschmerzen habt. Dann ist man auf der sicheren Seite und niemand kann einem irgendwann mal was ankreiden. Ist doch easy, oder ?
Genießt übrigens alle nochmals die Sonne. Bald ist Herbst und dann maulen wieder alle, dass es kalt und windig ist...