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Sachbearbeiter

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  1. Mit dieser Aussage wäre ich lieber etwas vorsichtig, Clausi. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und mehrerer Verwaltungsgerichte der Länder ist das Wesen des Aufbaus einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen n i c h t g e b r a u c h t w e r d e n !!! Demnach verhält es sich also so, dass das Führen der Sammlerwaffen zum Schießstand nicht zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (dies wäre z.B. der Fall, wenn der Sammler auf eine Messe fährt, um seine Waffen dort anzubieten oder vorzuführen) erfolgt und insofern unzulässig ist. Der gute Sammler muss also für seine Waffen ein zusätzliches Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger haben, wenn er mit diesen zum Schießstand fahren möchte. Sonst kanns gewaltig Ärger geben...
  2. Nicht so ganz richtig. Vielleicht habe ich aber auch schlecht formuliert: die Bundesregierung erlässt m i t Zustimmung des Bundesrates die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Eine einfachgesetzliche Regelung ist aber nicht erforderlich, weil sich die Grundlage zum Erlass der Verwaltungsvorschrift bereits aus Artikel 84 Abs. 2 Grundgesetz ergibt. Wenn man also in § 59 den Senf nochmals reinschreiben würde, wäre das "doppelt gemoppelt". Und Doppelregelungen sollen ja in Gesetzen stets vermieden werden. Dabei hat man sich also durchaus was gedacht. Schönes Wochenende Dir, knight.
  3. Tja, Nitro. Für díese Aussage einen dicken roten Minuspunkt ! Du verwechselst hier Rechtsverordnungen mit Verwaltungsvorschriften !!! Und um letztere geht es hier aber. Der liebe Ritter darf mir also ruhig glauben, denn zu meiner 100%-Aussage stehe ich nach wie vor...
  4. Hallo knight, diese Frage kann ich Dir zu 100% beantworten, weil es (zumindest für mich Verwaltungsmensch) ganz einfach ist: § 59 WaffG2002 entspricht § 51 Abs. 2 WaffG1976. Der bisherige § 51 Abs. 1 war nicht zu übernehmen, da eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach der neuesten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Bundesregierung als Kollegialorgan erlassen werden kann. An einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung besteht kein Bedarf, weil sich die Befugnis bereits unmittelbar aus Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes ergibt. In der Praxis ändert sich also gar nix, nur dass wir für die Bescherung dieses Mal noch bis zum Frühjahr warten müssen. Der Thread kann meines Erachtens geschlossen werden, aber das überlasse ich einem andern. Schöne Grüße auf jeden Fall an alle Interessierten hier.
  5. Dazu kann ich nur eines sagen. Sindbad hat es absolut auf den Punkt gebracht !
  6. Also als PDF-Datei oder so stelle ich die Hinweise hier nicht ein, weil die für die Waffenbehörden - wie auch die WAffVwV - und sonst für niemanden bestimmt sind. Die Weisungen des Innenministeriums sind für mich als kleiner Sachbearbeiter auf jeden Fall bindend und aus den Vollzugshinweisen geht auch deutlich hervor, dass diese einen v e r b i n d l i c h e n Charakter haben, bis die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) in Kraft tritt. Es kann ja auch nicht angehen, dass die Waffenbehörde ohne Ausführungsbestimmungen einfach nach nacktem Gesetzestext handelt. Das geht nämlich ganz schön in die Hose, wie man es in anderen Rechtsgebieten auch schon leidlich erfahren musste... Abgesehen davon bietet § 58 Abs. 1 WaffG ohnehin jede Menge Auslegungsmöglichkeiten, die ganz von selbst zum Ergebnis der Vollzugshinweise führen. Aber bereits ohne diese kann man es fast nur so sehen: "Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz" (also dann keine Meldung, knight. Steht insofern eigentlich sogar drin). Somit kann ja nur noch Munitionsbesitz gemeint sein, der anderweitig als durch MEB erworben wurde. Und dann sind wir wieder bei den drei Fällen: vor dem 1.1.1973, durch Erbe oder durch Fund erworben. Tja. Also macht Euch hier alle nicht zu viele Sorgen und meldet einfach Eure Munition, wenn Ihr irgendwelche Bauchschmerzen habt. Dann ist man auf der sicheren Seite und niemand kann einem irgendwann mal was ankreiden. Ist doch easy, oder ? Genießt übrigens alle nochmals die Sonne. Bald ist Herbst und dann maulen wieder alle, dass es kalt und windig ist...
  7. Das ist mir bekannt - und ich habe schon damit gerechnet, dass das hier jetzt kommt - ändert aber nichts daran, dass Bundesrecht auch Bundesrecht bleibt. Und die Hinweise des Bundesinnenministeriums sind vorrangig denen des Freistaates Bayern ! (die sollen ja schließlich wie alle anderen auch einheitlich handeln). Sofern bundesmäßig nichts anderweitiges geregelt ist (aber auch nur dann !) kann natürlich jedes Land noch eigene Landesbestimmungen erlassen. So gibt es für Baden-Württemberg z.B. die LandesWaffVwV, die ursprünglich mal "Waffenerlass 1980" geheißen hat und die zumindest in Teilen auch immer noch angewendet wird. Das bedeutet, dass sich auch die bayrischen Waffenbehörden in erster Linie an den von mir zitierten Hinweisen zu orientieren haben und weitergehende Regelungen vom BaStaMi dem nicht widersprechen dürfen. Dann meldet mal alle noch schön brav diese Woche, damit unsere Akten auch voll werden.
  8. Ein freundliches Hallo zurück an RonaldR. Es gibt also auch noch vernünftige Menschen auf dieser Welt. Smile. Zu den vorläufigen Vollzugshinweisen (die im übrigen vom Bundesinnenministerium nach einer Bund-Länder-Besprechung vom 04.02.2003 sowie vorherigen Erörterungen mit den Verbänden am 17.12.2002 und 17.02.2003 zustandegekommen sind und bundesweit einheitliche Verfahrensweisen festlegen !) möchte ich trotzdem noch anmerken, dass die Waffenbehörden halt danach verfahren müssen. Und das ist ja dann letztendlich auch maßgebend für die lieben Waffenbesitzer. Es spielt also keine Rolle, wie der einzelne das Gesetz liest. Das interessiert wenig bis gar nicht. Aber langer Rede, kurzer Sinn: wer meldet, macht im Zweifelsfall nix falsch und es gibt später keine Diskussionen mehr. Nächste Woche kräht eh kein Hahn mehr danach. So long...
  9. Ja, ich bin wirklich ein Sachbearbeiter und kann meine Ausführungen auch belegen. Im übrigen sehe ich über die hier gemachten Beleidigungen einfach weg, weil ich das im Tagesgeschäft sehr gut gewohnt bin. Was hier 99% nicht wissen werden, dass es vorläufige Vollzugshinweise des Innenministeriums für die Waffenbehörden gibt. Und dort steht zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffGneu wortwörtlich drin: "Die hier festgelegte Anzeigepflicht gilt nur - bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher o h n e Erlaubnis erworben wurde und - für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1.1.1973. Erstere sind in der Regel also Erwerb durch Erbe oder Fund, letztere kommentieren sich schon von selbst. Also keine böse Überraschung bei der Anmeldung ! Nix für ungut und schönen Tach noch...
  10. Das ganze geht auch formlos. Die meisten Formulare sind eh grottenfalsch. Einfach ein Blatt Papier nehmen und die zu meldende Munition dort aufführen. Die Meldepflicht besteht übrigens n i c h t, wenn Munition aufgrund einer Munitionserwerbserlaubnis erworben worden ist, sondern nur in folgenden Fällen: 1. Erwerb vor dem 1.1.1973 (Inkrafttreten des WaffG1972) 2. Erlaubnisfreier Erwerb (also z.B. als Erbe oder Finder). Wer also mal auf den Jagdschein, einen Munitionserwerbsschein oder eine in der WBK eingestempelte Munitionserwerbsberechtigung berechtigt Munition erworben hat, muss nicht melden. Dabei spielts auch keine Rolle, ob die Erwerbsberechtigung heute noch besteht (z.B. nicht mehr verlängerter Jagdschein, abgelaufener Munischein, Waffe inzwischen überlassen). Im übrigen schadet es nix, wenn man meldet, ohne es zu müssen. Das Ding wird zur Kenntnis genommen und abgeheftet. Das wars dann auch schon. Also jeglicher Wirbel um § 58 Abs. 1 war und ist absolut unbegründet. Blöd ist nur, dass die Betroffenen (schätzungsweise zu 80% Erben ohne waffenrechtliche Kenntnisse) von der Meldepflicht gar nichts wissen...
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