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Maure

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  1. Ich wollte nicht alles zitieren, aber: Wo technische Dinge bedient werden, da können Fehler gemacht werden. Diese Fehler können nur durch den Bediener vermieden werden, in dem er einen bestimmten Ablauf, eine bestimmte Regelung/Vorgabe einhält. KEIN Hersteller kann so etwas gefährliches wie eine Schusswaffe zu 101% sicher machen. Für diesen sicheren Umgang ist und bleibt der Nutzer (neudeutsch User) verantwortlich. Daran gibt es nix zu deuteln. Das Stichwort lautet. EIGENVERANTWORTUNG: Ich weiß, Eigenverantwortung ist bei vielen Menschen ein äußerst unpopuläres Wort, aber wenn ich etwas falsch mache, das vom Ablauf her anders beschrieben wurde: Pech gehabt.
  2. Die ganzen Unfälle enden mit der Floskel: .......ging irrtümlich davon aus, dass die Waffe leer sei oder der Verunfallte ging davon aus.... Das zeigt mir, das niemand von denen eine Sicherheitsüberprüfung gemacht hat. Denn dann wäre die irrtümlich im Patronenlager gewesene Patrone ausgeworfen oder gesehen worden Ich habe über 40 Jahre dienstlich Waffen geführt, bin seit über 35 Jahren Sportschütze. Und jedes mal checke ich meine Waffen ob sich da noch was drin befindet.
  3. Strafrecht und Strafprozessrecht sind bei mir nun schon lange her, aber.....: Was versteht man unter einer „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)? Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet also nicht nach einer Wohnung in einem Gebäude oder sonst wo. Wohnung kann demnach auch der Wohnwagen oder das Zelt auf dem Campingplatz sein. Da auch ein Hotelzimmer vorübergehend als Unterkunft dient, ist auch das Hotzelzimmer als Wohnung anzusehen. Weshalb sollte es da bei einem Boot anders sein? Stichwort Binnenschiffer die auf ihrem Schiff wohnen.... Und wenn man diese Definition aus dem Strafgesetzbuch zu Grunde legt, dann müssen für die Regelungen des WaffG auch auf einem Boot Anwendung finden.
  4. Was es für die schweizer Armee auch wird, es wird nichts billiges und es wird vor allem nichts schlechtes.
  5. So isses! Getreu dem Motto: Versuch macht kluch....(oder so)
  6. Hm....auf der PP1-Scheibe vom BDMP lass ich auf 25 Meter aufsitzen. Auf 10 Meter mitten rein. Sollte auf anderen Scheiben nicht anders sein
  7. Der macht das richtig!
  8. Das war auch mein erster Gedanke.
  9. Jeder stirbt halt irgendwann....
  10. Also seh ich das gerade richtig? Da lehnt einer als Reichsbürger den Staat Bundesrepublik Deutschland ab und behauptet es wäre z.B. eine Gmbh. Dann wird er mit einer Maßnahme belegt, hier der Entzug des KWS. Und dann klagt er gegen die Maßnahme bei einer staatlichen Institution, hier Gericht, obwohl es den Staat Bundesrepublik Deutschland gar nicht gibt.
  11. So isses... Ich weiß nicht, wieviel Geld ich bereits in dieses Hobby investiert habe. Und sich dann was illegales zulegen? Hochgradig gehirngefickt!
  12. Das Wort "eine" hast du jetzt schön groß hervorgehoben. Natürlich lagern bei mir mehrere illegale... Bloß die besagte ist halt bei Legalwaffenbesitzer gefunden worden.... Und, weil jemand LWB ist begeht er keine Straftaten? Ganz schön gewagte These. Und es ist absolut unerheblich ob sie geschossen wurde oder nicht. Das ist wie beim besoffen Autofahren.... Der Umstand das man die Waffe besitzt ist strafbewehrt, genau wie besoffen Auto fahren. Wenn mit der Waffe etwas angestellt worden wäre, dann kämen zum illegalen Besitz noch andere Tatbestände hinzu.
  13. Ja, richtig.....Tun sie ja auch... Bei mir lagert gerade eine illegale Waffe die bei einer Überprüfung eines Legalwaffenbesitzers aufgetaucht ist.
  14. Kompetenz, und die bekommt man nicht nur durch eine Sachkundeprüfung. Tja, wie schon geschrieben: Nicht die Aufgabe der Waffenbehörde. Und illegale Waffen kontrollieren? Dazu muss man wissen wer sie wo hat.... Das ist ja wohl auch ein Teil der Überprüfung. Wenn man so doof ist und eine geladene Waffe im Waffenschrank stehen hat....Dann gehört dem Waffenbesitzer der Tritt an den Arsch.
  15. Das kann allerdings nicht relevant sein. Daraus kann man ja nur ableiten, dass gegen jemanden ermittelt wurde. Nach § 5 WaffG muss es allerdings zu einer Verurteilung gekommen sein. Und die liegt, da das Verfahren eingestellt wurde, nicht vor.
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