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Gruger

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Beiträge von Gruger

  1. @MarkF

     

    "Wird eine Erlaubnis erteilt insgesamt 10 .." 
    Zu dem insgesamt 10 Waffen muss man ja irgendwie kommen. Ich gestehe zu, dass man durchaus sagen könnte "ab jetzt" (weitere) 10 Waffen der beschriebenen Art. Dazu passt allerdings nicht §58 Abs. 22, der auf die Anzahl bereits besessener Waffen abstellt. Da beschleicht einen doch der Verdacht, dass eine Besitzbeschränkung beabsichtigt ist 🙂 . Gleichzeitig ist das so formuliert, als wenn §14 Abs. 6 auch eine Besitzerlaubnis von 10 Waffen regelt, was er im Wortlaut nicht tut.

     

    Edit: §58 Abs. 22 ergänzt §14 Abs. 6 also in der Form, dass bei Besitz von bisher 13 Waffen der Abs. 6 formuliert wird in "eine Erlaubnis erteilt wird, insgesamt 13 Waffen... zu erwerben". Soll heißen: mehr Repetierer gehen nicht, "solange der Besitz fortbesteht" (58 Abs. 22). Wenn der Besitz von 13 Waffen nicht mehr fortbesteht, ändert sich der Abs. 6 fortlaufend auf einen Wert absteigend bis 10 erreicht ist. Bei 10 müsste der Schütze dann noch eine Waffe verkaufen um wieder einen Repetierer / Einzellader auf der Grundlage des Abs. 6 neu erwerben zu können, d.h. ohne gesonderten Bedürfnisnachweis.

    Rechtlich mag es eine Erwerbsbeschränkung sein, ich nenne es Besitzbeschränkung.

    Zumindestens im Hinblick auf den erleichterten Erwerb, wenn auch keineswegs in Gesamtheit. Globale Besitzbeschränkung war von mir auch nicht gemeint, auch wenn es für den Inhaber einer gelben WBK im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten mit dieser Karte nach meiner Ansicht dieselbe Folge hat.

     

    PS: Noch einen zum Schmunzeln: im Gesetz steht "wird eine Erlaubnis" erteilt bis zu zehn...

    Da die Gelbe WBK das Erlaubnisdokument ist, bzw. DIE Erlaubnis, kann folglich auch nur insgesamt eine GWBK ausgestellt werden. Die hat zwar nur 8 Plätze, aber irgendwas ist ja immer...

    Ja ich weiß...

  2. §13 Abs 2 redet aber von Erwerb und Besitz und nicht nur Erwerb. Das ist schon ein Unterschied. 

     

    Edit:

    14 Abs. 6 ist eine unbefristete Erwerbserlaubnis. Die Besitzerlaubnis wird durch Eintragung in die WBK erteilt. Das Bedürfnis für den fortgesetzten Besitz regelt sich nach 14 Abs. 2 bzw. Abs. 4 im Rahmen der Regelüberprüfung.

     

    Bei jedem Erwerbsvorgang nach Abs. 6 ist zu prüfen, ob insgesamt 10 Waffen der dort bezeichneten Kategorien schon vorhanden sind. Wenn ja -> kein Erwerb nach §14 Abs. 6 möglich. Erwerb nach anderer Vorschrift nicht ausgeschlossen.

     

    Nach meiner Ansicht trifft die harte Begrenzung des Abs. 6 alle Repetierer, EInzellader usw. , also auch die, die ggf. auf Grün erworben wurden.

     

    Beispiel: Sportschützen besitzt 10 Waffen auf Gelb. Weiterer Repetierer wird auf Grün erworben.

    Nun verkauft der Schütze einen Perkussionsrevolver der gelben WBK und will einen entsprechenden Ersatz beschaffen. Da insgesamt 10 Waffen der in Abs. 6 bezeichneten Art im Bestand sind, muss der Schütze den neuen Revolver per Bedürfnisbescheinigung/Voreintrag erwerben.

     

    Wenn das bisher schon Konsenz hatte, dann entschuldigt die Wiederholung.

  3. Am 18.9.2021 um 12:15 schrieb Suerlaenner:

    Die aktuelle Generation steht auf Miete, Miete dir was du brauchst wann du es brauchst, ...

    ... weil du nicht genug Kohle hast, um dir ein eigenes Auto in der Klasse leisten zu können.

    • Gefällt mir 1
  4. Am 14.9.2021 um 16:57 schrieb ASE:

    Insofern steht mittlerweile auch die 2/6 Regel zur Disposition, zumindest innerhalb der Grundkontingente, der einstmals Angestrebte zweck ist nämlich Gegenstandslos geworden und damit ohne Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 

    Außer man unterstellt, dass damit ein (zu) schneller Aufbau des Waffenbestandes verhindern werden soll.

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